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albatros74

Steuer bei Aktien Leerverkauf bzw. Umgang mit Ersatzbemessung

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MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von stat:

Hast Du einen Stelle im Gesetz oder BMF Schreiben dazu?

Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung eines Veräußerungsgeschäfts ist der Zeitpunkt des Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG).

 

Ausnahme: Für wiederkehrende Einnahmen/Ausnahmen (z.B. jährliche Zinsen bei einer Anleihe, Dividenden) greift die 10-Tage-Regel gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG (kurze Zeit vor oder nach = 10 Tage gemäß BFH-Rechtsprechung). Eine Quartalsdividende, die am 3.1. für das abgelaufene Quartal ausgezahlt wird, gehört demnach ins alte Jahr.

 

Die Steuerpflicht ist in § 1 EStG geregelt, Umfang der Besteuerung in § 2 EStG, u.a. als Jahressteuer (Kalenderjahr) in § 2 Absatz 7 EStG.

 

 

 

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stat
· bearbeitet von stat
vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung eines Veräußerungsgeschäfts ist der Zeitpunkt des Zuflusses (Zuflussprinzip gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG).

 

Ausnahme: Für wiederkehrende Einnahmen/Ausnahmen (z.B. jährliche Zinsen bei einer Anleihe, Dividenden) greift die 10-Tage-Regel gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG (kurze Zeit vor oder nach = 10 Tage gemäß BFH-Rechtsprechung). Eine Quartalsdividende, die am 3.1. für das abgelaufene Quartal ausgezahlt wird, gehört demnach ins alte Jahr.

 

Die Steuerpflicht ist in § 1 EStG geregelt, Umfang der Besteuerung in § 2 EStG, u.a. als Jahressteuer (Kalenderjahr) in § 2 Absatz 7 EStG.

 

 

 

Danke! Diese Spezial Sacherverhalte (Aktien Short) werden in BMF Schreiben geregelt die grundlegende Regeln wie das Zuflussprinzip häufig außer Kraft setzen. Siehe zb Besteuerung Termingeschäfte. Ist ja streng genommen auch kein Veräußerungsgeschäft, sondern eine Eindeckung, aber ich weiß es schlicht nicht. Für jegliche Aufklärung bin ich dankbar.

 

RZ 196

Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Leerverkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).

 

Ich verstehe nicht was der entgeldliche Depotübertrag hier bewirken soll. Also ich rate mal das das Eindeckungsgeschäft auch im Falle eines Gewinnes nicht steuerbar in D wäre wenn der Short ausserhalb von D gestartet worden wäre. Bei Optionen ist es ja anders da wird ja die Prämie direkt voll versteuert und der Rückkauf als Minus gewertet. Zumindest war/ist die aktuelle Gesetzeslage so vor dem Urteil das allerdings noch nicht veröffentlicht worden ist und daher IMHO noch nicht (für alle) gilt.

 

https://blogs.pwc.de/en/steuern-und-recht/article/233786/periodenuebergreifende-beruecksichtigung-von-praemien-fuer-glattstellungsgeschaefte-bei-optionsgeschaeften/

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 6 Stunden von stat:

BMF:
Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Leerverkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. 

= Der Rückkauf im Jahr x+1 zwecks Lieferung (an den Käufer des vorangegangen Leerverkaufs) wird technisch gewinnneutral ausgebucht. Die Übertragung zum Börsenpreis heißt: Rückkaufpreis (Du deckst Dich an der Börse ein) = Börsenpreis = Ausbuchungspreis; hier als entgeltliche Übertragung (= Lieferung an den Handelspartner des Leerverkaufs).

 

Das ist ein Hilfskonstrukt, da der Leerverkauf selbst bereits im Vorjahr mit seinem Verkaufserlös (genauer Ersatzbemessungsgrundlage) als Veräußerungsgeschäft erfasst wurde und von der Bank in dieser Situation eine nachträgliche Korrektur der Höhe des Gewinns (des Leerverkaufs) nicht mehr vorgenommen werden kann, weil die zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung ja nicht wissen, wie hoch Deine Anschaffungskosten aus dem Rückkauf sind.

 

vor 6 Stunden von stat:

BMF:
Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).

Du beantragst eine Änderung des Steuerbescheids vom Vorjahr (bzw. korrigierst die bankseitige Steuerbescheinigung in der Anlage KAP bei der Steuererklärung, wenn die Steuererklärung bis dahin noch nicht abgegeben wurde), indem du die Ersatzbemessungsgrundlage, die in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten ist, durch die inzwischen bekannten Anschaffungskosten ersetzt. (=> Änderung wegen neuer Tatsachen mit Rückwirkung in das Steuerjahr)

 

Im Grunde gilt das nur für Banken in Deutschland, weil die zu wenig Zeit haben, ihre Steuerbescheinigungen per 31.12. zu erstellen. Bei Depots im Ausland macht die Bank gar nichts. Da muss du im Jahr x selbst die Ersatzbemessungsgrundlage in die KAP eintragen, wenn bis dahin der Rückkauf noch nicht erfolgt war und du zu diesem Zeitpunkt Deine AK noch nicht kennst. Und später Deine eigene Steuererklärung/Bescheid auf gleiche Weise nachträglich dann korrigieren. Kommt nur viel seltener vor, da man für die Steuererklärung viel mehr Zeit hat und bis dahin der Rückkauf in der Regel schon längst bekannt ist.

 

Das verbleibende Problem ist ein Leerverkauf-Verlustgeschäft. Es wird nicht der Verlusttopf der Bank gefüllt, stattdessen führst du per Korrektur einen Verlusttopf (Verlustfeststellung) beim FA. Denn die Ersatzbemessungsgrundlage ist ja immer positiv. Ein Verlust wird daraus erst, wenn du die tatsächlichen AK korrigierst.

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stat

Wie immer eine hervorragend Antwort v

Am 10.12.2022 um 18:38 von MeinNameIstHase:

= Der Rückkauf im Jahr x+1 zwecks Lieferung (an den Käufer des vorangegangen Leerverkaufs) wird technisch gewinnneutral ausgebucht. Die Übertragung zum Börsenpreis heißt: Rückkaufpreis (Du deckst Dich an der Börse ein) = Börsenpreis = Ausbuchungspreis; hier als entgeltliche Übertragung (= Lieferung an den Handelspartner des Leerverkaufs).

 

Das ist ein Hilfskonstrukt, da der Leerverkauf selbst bereits im Vorjahr mit seinem Verkaufserlös (genauer Ersatzbemessungsgrundlage) als Veräußerungsgeschäft erfasst wurde und von der Bank in dieser Situation eine nachträgliche Korrektur der Höhe des Gewinns (des Leerverkaufs) nicht mehr vorgenommen werden kann, weil die zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung ja nicht wissen, wie hoch Deine Anschaffungskosten aus dem Rückkauf sind.

 

Du beantragst eine Änderung des Steuerbescheids vom Vorjahr (bzw. korrigierst die bankseitige Steuerbescheinigung in der Anlage KAP bei der Steuererklärung, wenn die Steuererklärung bis dahin noch nicht abgegeben wurde), indem du die Ersatzbemessungsgrundlage, die in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten ist, durch die inzwischen bekannten Anschaffungskosten ersetzt. (=> Änderung wegen neuer Tatsachen mit Rückwirkung in das Steuerjahr)

 

Im Grunde gilt das nur für Banken in Deutschland, weil die zu wenig Zeit haben, ihre Steuerbescheinigungen per 31.12. zu erstellen. Bei Depots im Ausland macht die Bank gar nichts. Da muss du im Jahr x selbst die Ersatzbemessungsgrundlage in die KAP eintragen, wenn bis dahin der Rückkauf noch nicht erfolgt war und du zu diesem Zeitpunkt Deine AK noch nicht kennst. Und später Deine eigene Steuererklärung/Bescheid auf gleiche Weise nachträglich dann korrigieren. Kommt nur viel seltener vor, da man für die Steuererklärung viel mehr Zeit hat und bis dahin der Rückkauf in der Regel schon längst bekannt ist.

 

Das verbleibende Problem ist ein Leerverkauf-Verlustgeschäft. Es wird nicht der Verlusttopf der Bank gefüllt, stattdessen führst du per Korrektur einen Verlusttopf (Verlustfeststellung) beim FA. Denn die Ersatzbemessungsgrundlage ist ja immer positiv. Ein Verlust wird daraus erst, wenn du die tatsächlichen AK korrigierst.

Wie immer eine hervorragende Antwort von Dir, vielen Dank und frohe Weihnachten!

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nick42

Hallo Zusammen, 

 

ich habe die Diskussion hier verfolgt und einen ähnlichen Fall: 

 

Ich habe ebenfalls Aktien leerverkauft im Jahr 2022. Einen Teil der Aktien habe ich bereits 2022 glattgestellt (Gruppe A), während ich einige Positionen erst im Jahr 2023 glattgestellt habe (Gruppe B). Allerdings bin ich bei einem ausländischen Broker (Captrader). 

 

Nehmen wir an, ich hätte zum Jahreswechsel (31.12.2022) offene Positionen in Höhe von 100€ und ich wäre bei einem deutschen Broker, dann hätte dieser 30%, also 30€ versteuert, richtig? 

 

Das trifft allerdings auf mich nicht zu, da ich bei einem ausländischen Broker bin, der die Steuer nicht automatisch abführt.

 

Das folgende beschreibt den Fall, der bei mir auch nicht zutrifft, da ich den Rückkauf bereits vor der Steuererklärung für das Jahr 2022 getätigt habe oder? 

Am 10.12.2022 um 12:38 von MeinNameIstHase:

Im Grunde gilt das nur für Banken in Deutschland, weil die zu wenig Zeit haben, ihre Steuerbescheinigungen per 31.12. zu erstellen. Bei Depots im Ausland macht die Bank gar nichts. Da muss du im Jahr x selbst die Ersatzbemessungsgrundlage in die KAP eintragen, wenn bis dahin der Rückkauf noch nicht erfolgt war und du zu diesem Zeitpunkt Deine AK noch nicht kennst. Und später Deine eigene Steuererklärung/Bescheid auf gleiche Weise nachträglich dann korrigieren. Kommt nur viel seltener vor, da man für die Steuererklärung viel mehr Zeit hat und bis dahin der Rückkauf in der Regel schon längst bekannt ist.

 

  1. Praktisch gehe ich dann so vor, dass ich Gewinn/Verlust für die im Jahr 2022 leerverkauften und im Jahr 2023 glattgestellten Aktien (Gruppe B) berechne und in der Steuerklärung für 2022 angebe, oder? Praktisch so, als hätte ich bereits am 30.12.2022 den Gewinn/Verlust realisiert. Dazu addiere ich Gewinn/Verlust für die Gruppe A (die sowieso schon in der Übersicht des Brokers für das Jahr 2022 gegeben ist).
  2. Die Provisionen/Transaktionskosten ziehe ich von dem Gewinn ab (auch wenn diese dann erst für das glattstellen der Gruppe B im Jahr 2023 stattfand, oder?). 
  3. Aufpassen muss ich dann, in der Übersicht meines Brokers für das Jahr 2023 (die ich dann in 2024 anfertigen werde), wenn ich die Positionen aus der Gruppe B in der Gewinn/Verlustrechnung auftauchen, obwohl diese 2022 versteuert wurden oder?

 

Danke für eure Gedanken dazu (die ich nicht als steuerliche Beratung ansehe). 

 

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nick42

Danke SlowHand7, 

in diesem Jahr werde ich definitiv auch alle Short-Positionen zum Jahresende schließen, um die Positionen einfach gegenrechnen zu können. Den verlinkten Post kannte ich bereits. Allerdings beantwortet er nicht den beschriebenen Fall von über den Jahreswechsel gehaltenen Short-Positionen, bei denen man Gewinn/Verlust allerdings bereits vor der Steuererklärung kennt (da am Anfang des Folgejahres geschlossen). 

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