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albatros74

Steuer bei Aktien Leerverkauf bzw. Umgang mit Ersatzbemessung

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albatros74

Hallo Liebe Forumsmitglieder,

 

habe das Forum hier zufällig beim Steuer "googlen" gefunden, war früher öfters im Bondforum unterwegs, bevor es leider eingestellt wurde.

 

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ein Anruf auf der Steuer-Hotline vom Finanzamt war relativ nutzlos und zusätzlich noch frustrierend, man wird da offensichtlich gleich als potentieller Steuerhinterzieher gesehen, wenn man die komplexen Gesetze nicht kennt.

 

Ich habe Ende 2019 bei einem deutschen Online-Broker eine deutsche Aktie leerverkauft, bei der dann 30% vom Kurswert anhand Ersatzbemessungsgrundlage versteuert wurden.

Im 1. Quartal 2020 habe ich diesen Leerverkauf mit einem Eindeckungskauf geschlossen und einen Verlust dabei gemacht.

 

Hier meine Frage:

 

Kann ich diesen Verlust in der Steuererklärung 2019 angeben, da der tatsächliche Kaufpreis ja jetzt bekannt ist, oder kann ich das erst in der 2020er Steuererklärung irgendwie geltend machen, weil hier das Zufluß-Prinzip (Aussage Mitarbeiter Finanzamt-Hotline) gelten würde?

 

Bis zu meinem Anruf war ich davon ausgegangen, dass ich in der Anlage KAP für 2019 meine Einträge aus den Steuerbescheinigungen der Banken in den entsprechenden Zeilen korrigiere, also meine Kapitalerträge um diesen Aktienverlust mindere und auch den Aktiengewinn, um den angesetzten Ersatzbemessungswert mildere, und die eigentlichen Verluste als "Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien" eintrage.

 

Vielen lieben Dank im voraus für etwaige Antworten.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Der Broker darf das über den Jahreswechsel nicht korrigieren (da verbleibt es im alten Jahr bei der Ersatzbemessungsgrundlage und im neuen Jahr wird die spätere Anschaffung als mit Null-Gewinn veräußert gerechnet (entgeltliche Depotausbuchung mit dem Verkaufspreis=Kaufpreis), aber du kannst es via Steuererklärung für das alte Jahr korrigieren. Durch die ergebnisneutrale Behandlung im neuen Jahr, reicht damit die Korrektur im Altjahr in der Steuererklärung.

 

Quelle "Einzelsfragen zu Abgeltungssteuer" vom BMF Textziffer 196

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oktavian
vor 42 Minuten von MeinNameIstHase:

Der Broker darf das über den Jahreswechsel nicht korrigieren (da verbleibt es im alten Jahr bei der Ersatzbemessungsgrundlage und im neuen Jahr wird die spätere Anschaffung als mit Null-Gewinn veräußert gerechnet (entgeltliche Depotausbuchung mit dem Verkaufspreis=Kaufpreis), aber du kannst es via Steuererklärung für das alte Jahr korrigieren. Durch die ergebnisneutrale Behandlung im neuen Jahr, reicht damit die Korrektur im Altjahr in der Steuererklärung.

 

Quelle "Einzelsfragen zu Abgeltungssteuer" vom BMF Textziffer 196

Wieso bucht die Bank das dann nicht mit den Kaufkosten+30%(Ersatzbemessung) und hier als Verlust 2020 automatisch? Muss man da echt über die eigene Steuererklärung gehen? Ich schließe Leerverkäufe über Weihnachten wegen solchen Späßen...

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MeinNameIstHase
vor 34 Minuten von oktavian:

Wieso bucht die Bank das dann nicht mit den Kaufkosten+30%(Ersatzbemessung) und hier als Verlust 2020 automatisch? Muss man da echt über die eigene Steuererklärung gehen?

Der  Tatbestand "Veräußerung" wurde wirtschaftlich in 2019 erfüllt und nicht in 2020. Vom Gesetz her ist kein Spielraum, Teile des Gewinns oder Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft in 2020 zu erfassen. Die Ersatzbemessungsgrundlage selbst ist in $43a Abs. 2. Satz 7 EStG geregelt, insofern liegt auch keine fehlerhafte Gewinnermittlung vor. Das Eindeckungsgeschäft ist ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Korrektur des Veräußerungsgewinns in 2019 führt. 


Problem, das kann im System der Abgeltungssteuer nicht vernünftig abgebildet werden, weil Banken zum Jahresende dem Kunden die Einkünfte bescheinigen und dann diese Bescheinigung später widerrufen müssten, abhängig davon wann und wie der Kunde sich eindeckt.

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oktavian
· bearbeitet von oktavian
vor 14 Stunden von MeinNameIstHase:

Der  Tatbestand "Veräußerung" wurde wirtschaftlich in 2019 erfüllt und nicht in 2020. Vom Gesetz her ist kein Spielraum, Teile des Gewinns oder Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft in 2020 zu erfassen. Die Ersatzbemessungsgrundlage selbst ist in $43a Abs. 2. Satz 7 EStG geregelt, insofern liegt auch keine fehlerhafte Gewinnermittlung vor. Das Eindeckungsgeschäft ist ein rückwirkendes Ereignis, das zu einer Korrektur des Veräußerungsgewinns in 2019 führt. 


Problem, das kann im System der Abgeltungssteuer nicht vernünftig abgebildet werden, weil Banken zum Jahresende dem Kunden die Einkünfte bescheinigen und dann diese Bescheinigung später widerrufen müssten, abhängig davon wann und wie der Kunde sich eindeckt.

Ich meinte das so:

2019: Leerverkauf wird mit 30% Ersatzbemessungsgrundlage besteuert

2020: Kauf bei gleicher Bank. Besteuerung von Anschaffungskosten(2020) - Verkaufserlös(2019) - 30% * Verkaufserlös(2019)

 

Wenn Anschaffungskosten= Verkaufserlös, dann zu versteuern:

2019: 30% * Verkaufserlös(2019)

2020: (-1) * 30% * Verkaufserlös(2019)

 

Im Prinzip hat man dann sogar einen Vorteil, es über die Ek zu machen, da der Verlust sofort verrechnet wird? Also kann man dann z.B. verkauft in 2019 und gekauft in 2029, dann die Steuer für 2019 rückwirkend ändern lassen und gegebenfalls Zinsen auf die Erstattung kassieren? Würde Leerverkäufe attraktiver als gedacht machen. BMF Textziffer 196 habe ich so nicht gefunden - aus welchem Jahr war das denn?

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MeinNameIstHase

oktavian,

Das BMF-Schreiben findest du u.a. hier:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/615024/

Die Tz 196 ist unter Kapital V 2) b) Behandlung von Leerverkäufen

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albatros74

Vielen lieben Dank @MeinNameIstHase, dann ist es genauso wie ich es von der Logik erwartet hatte, aber Logik und Gesetze haben ja leider nicht immer was miteinander zu tuen.

 

Danke nochmal!!!!

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albatros74

Eine Frage habe ich dann doch noch @MeinNameIstHase 

 

Den angefallenen Verlust hat mir die Bank ja nie ausgewiesen, akzeptiert das Finanzamt dann den nachgewiesenen Korrektur Eintrag bei "Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien" in der Steuererklärung dann auch ohne Verlustbescheinigung durch die Bank, damit ich diese Verluste in Zukunft nutzen kann?

 

Danke nochmal

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von albatros74:

Den angefallenen Verlust hat mir die Bank ja nie ausgewiesen,

 

Wie soll da ein Verlust entstanden sein? Die Ersatzbemessungsgrundlage ist immer positiv. Die Bank stellt dir eine Steuerbescheinigung für 2019 aus, wie hoch die Einkünfte waren, wieviel Abgeltungssteuer einbehalten wurde usw. Dieser Bescheid ist Grundlage der ESt-Erklärung, in die Korrekturspalte kommt dann Deine Neuberechnung rein. Erst so entsteht womöglich ein Verlust (abhängig vom Eindeckungspreis). Von da an wird der Verlusttopf beim FA geführt, nicht bei der Bank.

 

 

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Invest11
· bearbeitet von Invest11
Verbesserung

Hallo zusammen,

 

wie sieht es aus, wenn man zum Ende des Jahres eine offene Leerverkaufsposition hat (und aufgrund eines ausländischen Brokers die Steuer nicht automatisch angesetzt wurde), die in Summe NICHT die Verluste aus Kapitelerträgen übersteigt. Dann sollte doch keine Steuer anfallen oder? Oder muss ich schon vor der Steuererklärung das Geld überweisen und mir es dann über die Steuererklärung zurückholen?

 

Genaues Beispiel zum 31.12.:

Aktueller Verlusttopf = 1000€

Eröffnete Leerverkaufsposition = -500€

--> Gesamtverlust = 500€, d.h. keine Abgeltungsteuer für das entsprechende Steuerjahr

 

Nachtrag:

Laut BMF v. 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 BStBl 2016 - Kapital V 2) b) gilt: "Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG)."

--> Das Veräußerungsgeschäft sollte doch also wie jeder andere Aktiengewinn innerhalb des Steuerjahrs verrechnet werden oder?

 

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stat
Am 22.12.2020 um 09:39 von Invest11:

Hallo zusammen,

 

wie sieht es aus, wenn man zum Ende des Jahres eine offene Leerverkaufsposition hat (und aufgrund eines ausländischen Brokers die Steuer nicht automatisch angesetzt wurde), die in Summe NICHT die Verluste aus Kapitelerträgen übersteigt. Dann sollte doch keine Steuer anfallen oder? Oder muss ich schon vor der Steuererklärung das Geld überweisen und mir es dann über die Steuererklärung zurückholen?

 

Genaues Beispiel zum 31.12.:

Aktueller Verlusttopf = 1000€

Eröffnete Leerverkaufsposition = -500€

--> Gesamtverlust = 500€, d.h. keine Abgeltungsteuer für das entsprechende Steuerjahr

 

Nachtrag:

Laut BMF v. 18.01.2016 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :017 BStBl 2016 - Kapital V 2) b) gilt: "Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG)."

--> Das Veräußerungsgeschäft sollte doch also wie jeder andere Aktiengewinn innerhalb des Steuerjahrs verrechnet werden oder?

 

Ich denke die Leerverkaufsposition sollte nur mit 30% angesetzt werden wegen Pauschalversteuerung. Spannend wird es dann im nächsten Jahr siehe unten wie das pranktisch abgewickelt wird ist mir schleierhaft ich bin mir nur sicher das fast keine Bank das hinbekommt :-)

 

Sollte es sich um ein Aktie handeln gelten 30% als Ersatzbemessungsgrundlage, bei einem Termingeschäft wohl 100% Ertrag. Hat denn keiner hier genau diesen Sachverhalt mal in der Veranlagung gehabt?

 

 

Kann die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft ausnahmsweise nicht durch das Kreditinstitut vorgenommen werden oder unterbleibt die Zuordnung, weil das Eindeckungsgeschäft in einem späteren Kalenderjahr als dem des Leerverkaufs erfolgt, wird das Erfüllungsgeschäft als entgeltlicher Depotübertrag (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) behandelt. Dabei wird als Ersatzwert für den Veräußerungserlös der Börsenkurs angesetzt. Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).

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MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von stat:

ist mir schleierhaft ich bin mir nur sicher das fast keine Bank das hinbekommt

Beispiel:

Leerverkauf von 100 Aktien zu 100 in 2020. Verkaufserlös 10.000. Ersatzbemessungsgrundlage 3.000 Kapitalertrag aus dieser Transaktion für das Jahr 2020.

Jahreswechsel .... 

Deckungskauf 2021 von 100 Aktien zu 90. Anschaffungskosten 9.000

Da aber im Depot nach Anschaffung keine Aktien sind (Saldo = Nullbestand) und die Steuerbescheinigung der Bank für 2020 schon ausgestellt wurde (per Ultimo fix ist), bucht die Bank die gekauften 100 Aktien zu 90 "entgeltlich" aus. Der Gewinn aus dieser entgeltlichen Übertragung ist somit 0,00, weil zum gleichen Preis ausgebucht wie eingekauft.

So ist sichergestellt, dass in 2021 durch die Bank kein Gewinn besteuert wird und die Anschaffung als "verwendet" nicht mehr im System gammelt. Die würde sonst das Fifo durcheinander bringen.

 

Der Anleger kann jetzt hingehen, und in der Steuererklärung für 2020 eine Korrektur erklären. Anstelle der Ersatzbemessungsgrundlage (hier 3.000) setzt er die tatsächlichen Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenüber und versteuert nur 10.000 - 9.000 = 1.000. Dazu braucht er keine Steuerbescheinigung, sondern muss nur die Verkaufs- und Kaufbelege (bereit halten), weil durch das Verhalten der Bank ausgeschlossen ist, dass dies in eine Steuerbescheinigung 2021 einfließt.

 

Wickelt man das über ausländische Broker ab, kann man gleich den korrigierten Wert in der Steuererklärung eintragen, sofern der bis zur Steuererklärung vorliegt, ansonsten erklärt man eine Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse mit Rückwirkung auf das Veranlagungsjahr.

 

Der beispielhafte Leerverkauf in 2020 ist ein Fall für das Steuerjahr 2020, weil Veräußerungsgeschäft, und nicht für 2021. In 2021 wurde ja nichts veräußert.

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stat
Am 23.2.2021 um 20:03 von MeinNameIstHase:

Beispiel:

Leerverkauf von 100 Aktien zu 100 in 2020. Verkaufserlös 10.000. Ersatzbemessungsgrundlage 3.000 Kapitalertrag aus dieser Transaktion für das Jahr 2020.

Jahreswechsel .... 

Deckungskauf 2021 von 100 Aktien zu 90. Anschaffungskosten 9.000

Da aber im Depot nach Anschaffung keine Aktien sind (Saldo = Nullbestand) und die Steuerbescheinigung der Bank für 2020 schon ausgestellt wurde (per Ultimo fix ist), bucht die Bank die gekauften 100 Aktien zu 90 "entgeltlich" aus. Der Gewinn aus dieser entgeltlichen Übertragung ist somit 0,00, weil zum gleichen Preis ausgebucht wie eingekauft.

So ist sichergestellt, dass in 2021 durch die Bank kein Gewinn besteuert wird und die Anschaffung als "verwendet" nicht mehr im System gammelt. Die würde sonst das Fifo durcheinander bringen.

 

Der Anleger kann jetzt hingehen, und in der Steuererklärung für 2020 eine Korrektur erklären. Anstelle der Ersatzbemessungsgrundlage (hier 3.000) setzt er die tatsächlichen Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenüber und versteuert nur 10.000 - 9.000 = 1.000. Dazu braucht er keine Steuerbescheinigung, sondern muss nur die Verkaufs- und Kaufbelege (bereit halten), weil durch das Verhalten der Bank ausgeschlossen ist, dass dies in eine Steuerbescheinigung 2021 einfließt.

 

Wickelt man das über ausländische Broker ab, kann man gleich den korrigierten Wert in der Steuererklärung eintragen, sofern der bis zur Steuererklärung vorliegt, ansonsten erklärt man eine Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse mit Rückwirkung auf das Veranlagungsjahr.

 

Der beispielhafte Leerverkauf in 2020 ist ein Fall für das Steuerjahr 2020, weil Veräußerungsgeschäft, und nicht für 2021. In 2021 wurde ja nichts veräußert.

Danke für Deinen sehr guten Post insbesondere zum entgeltlichen Depotübertrag! Bist Du Dir sicher das die 30% angesetzt werden und nicht die 100% bei Aktien Short. Bei Termingeschäften habe ich die 100% im Kopf und bei Aktien die 30% aber ohne Quelle. Danke!

 

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 44 Minuten von stat:

Danke für Deinen sehr guten Post insbesondere zum entgeltlichen Depotübertrag! Bist Du Dir sicher das die 30% angesetzt werden und nicht die 100% bei Aktien Short. Bei Termingeschäften habe ich die 100% im Kopf und bei Aktien die 30% aber ohne Quelle. Danke!

Bei einem Leerverkauf von Aktien greift die sog. Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der Veräußerung (siehe Ersatzbemessung nach §43 Abs. 2 Satz 7 EStG), weil die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vorliegen. Werden sie später dann (im Rahmen des Eindeckungskaufs bekannt), kann bzw. muss man dies korrigieren. (Ausführlich beschrieben im Erlass "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Tz. 196 "Behandlung von Leerverkäufen").

 

Bei Termingeschäften gilt für die Stillhalterprämie §20 Abs. 1 Nr. 11 EStG als Spezialnorm. Verwechsle das nicht mit Veräußerungsgeschäften, deren Gewinne nach §20 Abs. 2 EStG berechnet werden. Im Falle einer Glattstellung einer Stillhalterposition wird die dafür zu zahlende Prämie in den Verlusttopf als negativer Kapitalertrag eingestellt.

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oktavian
Am 23.2.2021 um 20:03 von MeinNameIstHase:

Der beispielhafte Leerverkauf in 2020 ist ein Fall für das Steuerjahr 2020, weil Veräußerungsgeschäft, und nicht für 2021. In 2021 wurde ja nichts veräußert.

Ich habe ehrlich gesagt gedacht, das würde dann einfach im Jahr der Eindeckung erfasst werden.

 

Wenn man zum Beispiel 2020 leerverkauft und sich dann 2030 wieder eindeckt, fallen dann Strafzinsen an bei Gewinn > 30% (Ersatzbemessung) bzw. kriegt man dann Zinsen vom FA, falls es für 2020 zu einer Erstattung kommt? Wahrscheinlich macht das lange Halten einer short-Position keinen Sinn im Privatvermögen, da man die borrow fee nicht ansetzen kann, aber in der GmbH wären die hohen Erstattungs-Zinsen vielleicht interessant.

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MeinNameIstHase

oktavian,

die Regel ist doch eigentlich nicht so schwer herzuleiten: Besteuert werden die Veräußerungsgeschäfte. 

 

Das war schon immer so. Jeder Händler bucht seit Jahrtausenden seinen Gewinn dann, wenn er seine Ware erfolgreich verkauft hat. Selbst dann, wenn er sie gar nicht hat und erst noch beschaffen muss. Umgekehrt wird man dem Händler für die Beschaffung kaum 10 Jahre Zeit einräumen. Da unterscheidet sich das dt. Steuerrecht nicht von einem Teppichbasar in Istanbul.

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beamter97
vor 40 Minuten von MeinNameIstHase:

Umgekehrt wird man dem Händler für die Beschaffung kaum 10 Jahre Zeit einräumen. Da unterscheidet sich das dt. Steuerrecht nicht von einem Teppichbasar in Istanbul.

OffTopic:

Nur die deutsche Bundesregierung verkauft Aufbereitungs- und Restmülldeponiekapazitäten ohne verbindlichen Bereitstellungstermin an die (Atom)Kraftwerksbetreiber.

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oktavian
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

oktavian,

die Regel ist doch eigentlich nicht so schwer herzuleiten: Besteuert werden die Veräußerungsgeschäfte. 

 

Das war schon immer so. Jeder Händler bucht seit Jahrtausenden seinen Gewinn dann, wenn er seine Ware erfolgreich verkauft hat. Selbst dann, wenn er sie gar nicht hat und erst noch beschaffen muss. Umgekehrt wird man dem Händler für die Beschaffung kaum 10 Jahre Zeit einräumen. Da unterscheidet sich das dt. Steuerrecht nicht von einem Teppichbasar in Istanbul.

Nur mal als Beispiel: A leiht sich von seiner Frau B, die Aktie "Aktie". Nun verkauft A Aktie an B und bezahlt auf 30% des Verkaufserlöses Abgeltungssteuer. Nach 10 Jahren kauft A zum gleichen Kurs Aktie von B und stellt damit seine short Position glatt. Nun wird die Steuererklärung 2020 korrigiert und A kassiert Zinsen vom Finanzamt auf die Erstattung. Die Zinsen liegen weit über dem üblichen risikolosen Zinssatz. Geht das auch mit nicht börsennotierten Aktien? --> noch schlimmer vom FA

 

noch besser: A verkauft an B ein Derivat auf Aktie mit selbst erstelltem Vertragswerk. In 2020 wird der volle "Ertrag" bei A statt zu 30% gar mit 100% besteuert. Sicherheiten sind nach dem Vertragswerk nicht zu erbringen. Nach 10 Jahren wird die Position glatt gestellt. Geschickt konstruiert erzielt A einen Gewinn von 0.00€ und bezieht eine Erstattung für 2020.

 

Irgendwie kommt mir das vom FA sehr komisch vor. Man könnte ja auch FIFO nehmen und auch erkennen, wenn eine komplette Transaktion Kauf/Verkauf oder Verkauf/Kauf abgeschlossen ist und damit nicht nur Verkäufe besteuern.

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stat

Die Idee gefällt mir :-) Wüsste allerdings nicht wie Du die Aktie in der Praxis von Deiner Frau leihe kannst. Depotübertrag ist entweder Schenkung oder entgeltlich. Weiterhin steigen Aktien normalerweise um mehr als 30% in 10 Jahren und dann musst Du sogar nachzahlen.

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stat
Am 10.12.2020 um 00:04 von MeinNameIstHase:

Der Broker darf das über den Jahreswechsel nicht korrigieren (da verbleibt es im alten Jahr bei der Ersatzbemessungsgrundlage und im neuen Jahr wird die spätere Anschaffung als mit Null-Gewinn veräußert gerechnet (entgeltliche Depotausbuchung mit dem Verkaufspreis=Kaufpreis), aber du kannst es via Steuererklärung für das alte Jahr korrigieren. Durch die ergebnisneutrale Behandlung im neuen Jahr, reicht damit die Korrektur im Altjahr in der Steuererklärung.

 

Quelle "Einzelsfragen zu Abgeltungssteuer" vom BMF Textziffer 196

Was passiert eigentlich wenn man im "neuen" Jahr nicht mehr steuerpflichtig ist und der Leerverkauf ein paar Jahre zurückliegt? Wie erfolgt dann die Korrektur?

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MeinNameIstHase

Einen Leerverkauf, der Jahre zurück liegt, gibt es nur in der Theorie. In der Praxis gibt es das nicht.

Aber wenn die Steuerpflicht entfällt, bleibt es im alten Jahr beim "alten" und im neuen Jahr passiert nichts mehr, weil die Bank weder für Dich Steuern abführt (außer QSt) noch du selbst mangels Steuerpflicht eine Steuererklärung abgibst.

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stat
vor 12 Stunden von MeinNameIstHase:

Einen Leerverkauf, der Jahre zurück liegt, gibt es nur in der Theorie. In der Praxis gibt es das nicht.

Aber wenn die Steuerpflicht entfällt, bleibt es im alten Jahr beim "alten" und im neuen Jahr passiert nichts mehr, weil die Bank weder für Dich Steuern abführt (außer QSt) noch du selbst mangels Steuerpflicht eine Steuererklärung abgibst.

Mit anderen Worten man ist der Dumme weil man vorab 30% auf einen möglichen Gewinn gezahlt hat? Nach meinem Verständnis müsste doch die alte Steuererklärung korrigiert werden, weil die Ersatzbemessungsgrundlage nicht mehr richtig ist oder wird das durch ein BMF Schreiben ausgehebelt? Ich weiss nicht wie Du zu der Einschätzung gelangst das jahrelange Leerverkäufe nur in der Theorie existieren, denn ich habe Positionen die ich schon jahrelang short halte. Bei borrow fees von 0,x % ist das kein Problem.

 

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stat

Was passiert wenn der Leerverkauf in einem Jahr war indem man nicht in D steuerpflichtig war= keine Steuer weden in D noch im anderen Land. Die Eindeckung erfolgt aber in einem Jahr mit Steuerpflicht in D. Wird dann der Eindeckungsbetrag negativ gewertet oder wird zurück gebucht und das Geschäft ist damit immer Gewinn/Verlust Null in D? Broker ist IB also keine AbgSt Abführung.  Danke !

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MeinNameIstHase
vor 12 Stunden von stat:

wenn der Leerverkauf in einem Jahr war indem man nicht in D steuerpflichtig war= keine Steuer weden in D noch im anderen Land.

Dann ist das "Veräußerungsgeschäft" auch nicht in D steuerbar.

Die nachträgliche Eindeckung selbst ist dann irrelevant. Technisch wird der Einkauf gewinnneutral ausgebucht, da ja nichts im Depot ist.

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stat
· bearbeitet von stat
Am 7.12.2022 um 03:37 von MeinNameIstHase:

Dann ist das "Veräußerungsgeschäft" auch nicht in D steuerbar.

Die nachträgliche Eindeckung selbst ist dann irrelevant. Technisch wird der Einkauf gewinnneutral ausgebucht, da ja nichts im Depot ist.

Danke für Deinen Post! Hast Du einen Stelle im Gesetz oder BMF Schreiben dazu? Depot ist bei IB also gewinneutral buchen die nichts. Die Dinger werden im IB Bericht natürlich als Gewinn ausgewiesen und genau das wird mein Sachbearbeiter auch versuchen mir reinzuwürgen. Bei Optionen wird ja der komplette Rückkaufbetrag als negativ betracht auf der steuerlichen Ebene.

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