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Bolanger

Renteneinbußen während ALG1 mit Nebenjob ausgleichen?

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Bolanger

Hallo,

 

hier gab es in der Vergangenheit einen ziemlich ausführlichen Thread, in dem über Nachzahlungen von GRV-Beiträgen während Schulzeiten diskutiert wurde:

 

 

Ein spannendes Thema dabei war die Auswirkung der Nachzahlungshöhe im Vergleich zum aktuellen Gehalt. Je nach aktuellem Gehalt und je nach Höhe der freiwilligen Zahlung kann man nämlich auch Nachteile haben.

 

Das Thema möchte ich gerne wieder aufgreifen im Zusammenhang mit Rentenversicherungsbeiträgen während des Bezuges von ALG1. Während der Arbeitslosenzeit werden weiterhin RV-Beiträge in Höhe von 80% des vorherigen Gehaltes gezahlt. Es gibt also Einbußen bei der Rentenhöhe. da man als Pflichtversicherter keine freiwilligen Beträge einzahlen darf könnte man stattdessen einen Minijob annehmen, mit dem ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Diese werden je nach gehalt des hauptjobs bzw. Höhe des ALG1 wahrscheinlich nicht die 20% ausgleichen, könnten aber zur Verringerung dieser Lücke beitragen. Hat jemand einen Überblick, ob man sich auch Nachteile bei der gesetzlichen RV einhandelt, wenn man einen Minijob ausübt.

 

Ich weiß schon, dass Minijobs bis 160 EUR/Monat nicht auf die Höhe des ALG1 angerechnet werden. ein höheres gehalt führt dann wiederum zur Kürzung des ALG1 und damit zur Kürzung der Renteneinzahlung aus dem ALG1. Was wäre, wenn man sich einen Minijob mit 160EUR gehalt sucht?

 

Grüße     

 

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chirlu
vor 23 Minuten von Bolanger:

Je nach aktuellem Gehalt und je nach Höhe der freiwilligen Zahlung kann man nämlich auch Nachteile haben.


Das aber nur bei einer Nachzahlung für das 17. Lebensjahr, weil dadurch die entsprechenden Monate „belegungsfähig“ werden und sich in dem Bruch (Entgeltpunkte geteilt durch belegungsfähige Monate) sowohl der Zähler als auch der Nenner erhöhen. Monate ab dem 17. Geburtstag sind dagegen sowieso immer belegungsfähig.

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Bolanger

ergibt sich bei Erwerb der Rentenpunkte durch ALG1 und Minijob keine andere rechnung? ich glaube, dass der Minijob als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen gewertet wird, während ALG1 mit einer anderen bezeichnung im Verischerungsverlauf auftaucht.

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chirlu

Auch Zeiten des ALG-Bezugs sind Pflichtbeitragszeiten (wenn man vor dem Bezug versicherungspflichtig war, was normalerweise der Fall ist).

 

Daß es sich um ALG handelt, erscheint natürlich auch. Z.B. bei der Wartezeit von 45 Jahren (abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte) kann das einen Unterschied machen, denn Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt dafür nur, wenn der Betrieb geschlossen wurde.

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