Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
Santana

Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Empfohlene Beiträge

Santana

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich derzeit mit der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers.
Folgende Fallkonstellation:

Wir leben in einer gemieteten Wohnung von 90qm. Ebenfalls mieten wir ein weiteres Apartment mit 20qm (anderer Wohnungseingang auf dem gleichen Stockwerk, eigenes Bad und Zimmer). Für die zweite Wohnung könnte auch ein separater Mietvertrag ausgestellt werden, falls wir dies wünschen.
Meine Partnerin und ich werden in Zukunft beide wahrscheinlich 1-2 Tage HO machen. Uns wird aber beim Arbeitgeber trotzdem, auch dauerhaft, ein Arbeitsplatz vorgehalten. Dies gilt auch für die Zeit wo wir im HO sind. Wie könnten wir das Zimmer dann steuerlich absetzen?

1. Dürfen wir beide das Zimmer absetzen, wenn wir es an unterschiedlichen Tagen nutzen?
2. Zeitanteilig (dann wann man HO macht) oder Gesamtmiete?
3. Was hat es mit der 1.250€ Grenze auf sich?
4. Würde sich der Fall anders verhalten, wenn das Zimmer "direkt" in der Wohnung wäre?
5. Sollte man sonst noch etwas beachten bei der Ausgestaltung?

Ich habe jetzt im Internet mehrere, für mich, widersprüchliche Angaben gesehen. Vor allem verstehe ich diese 1.250€ (jährlich?) Grenze nicht und wann man das Zimmer voll absetzen kann?

Vielen Dank für eure Hilfe

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud

hier steht schon mal viel, auch zur extra Wohnung und Nutzung von zwei Personen

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
N/com
· bearbeitet von N/com
vor 2 Stunden von Santana:

Uns wird aber beim Arbeitgeber trotzdem, auch dauerhaft, ein Arbeitsplatz vorgehalten. Dies gilt auch für die Zeit wo wir im HO sind. Wie könnten wir das Zimmer dann steuerlich absetzen?

Damit wohl leider in Bezug auf die Miete in der eigenen Wohnung gar nicht.

Normale Ausgaben (Schreibtisch, Stuhl, Internet, etc.) ganz normal als WK möglich, für 2020 und 2021 zusätzlich noch Homeoffice Pauschale möglich.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Eine separates Büro "nur" für die Arbeit unterliegt nicht den Beschränkungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die ganze Abgrenzungsproblematik besteht ja dann nicht mehr. Kennzeichen eines "häusliches Arbeitszimmer" ist, dass das Zimmer innerhalb der Wohnung ist. Ein von der Wohnung separat zugängliches "Büro" unterliegt nicht den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Werbungskosten.

 

Wird es von mehreren Personen als Büro genutzt, dann teilen sich die Nutzer die Aufwendungen. Zwischen nahen Angehörigen ist es zweckmäßig, wenn vorab schriftlich ein Übereinkommen (z.B. 50:50) über die Kostenteilung vereinbart wird.

Hilfreich für die allg. Anerkennung der Werbungskosten ist, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts dem zustimmt (HO-Vereinbarung).

 

siehe dazu auch https://www.steuerberater-pressler.de/13115-2/ unter Punkt 5.1 und zum Thema "durchschreiten einer allg. Verkehrsfläche".

 

Dass zumindest mein Kenntnisstand. Bin aber kein Spezialist für Lohnsteuerrecht. Man beachte aber auch die Folgen für Beginn/Ende der Arbeitszeit, Unfallversicherung, Kilometergeld usw.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
N/com
vor 14 Minuten von MeinNameIstHase:

Eine separates Büro "nur" für die Arbeit unterliegt nicht den Beschränkungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die ganze Abgrenzungsproblematik besteht ja dann nicht mehr. Kennzeichen eines "häusliches Arbeitszimmer" ist, dass das Zimmer innerhalb der Wohnung ist. Ein von der Wohnung separat zugängliches "Büro" unterliegt nicht den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Werbungskosten.

Damit hast du grundsätzlich Recht, gibt aber hier immer noch das Problem der "inneren Verbindung" der Wohnungen zueinander - sind im gleichen Stockwerk.

 

Hierzu bspw. BFH v. 26.02.2003 (ähnlich auch BFH v. 18.08.2005):

Zitat

Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
spreadit
vor 12 Minuten von MeinNameIstHase:

Eine separates Büro "nur" für die Arbeit unterliegt nicht den Beschränkungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die ganze Abgrenzungsproblematik besteht ja dann nicht mehr. Kennzeichen eines "häusliches Arbeitszimmer" ist, dass das Zimmer innerhalb der Wohnung ist. Ein von der Wohnung separat zugängliches "Büro" unterliegt nicht den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Werbungskosten.

 

Wird es von mehreren Personen als Büro genutzt, dann teilen sich die Nutzer die Aufwendungen. Zwischen nahen Angehörigen ist es zweckmäßig, wenn vorab schriftlich ein Übereinkommen (z.B. 50:50) über die Kostenteilung vereinbart wird.

Hilfreich für die allg. Anerkennung der Werbungskosten ist, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts dem zustimmt (HO-Vereinbarung).

 

siehe dazu auch https://www.steuerberater-pressler.de/13115-2/ unter Punkt 5.1 und zum Thema "durchschreiten einer allg. Verkehrsfläche".

 

Dass zumindest mein Kenntnisstand. Bin aber kein Spezialist für Lohnsteuerrecht. Man beachte aber auch die Folgen für Beginn/Ende der Arbeitszeit, Unfallversicherung, Kilometergeld usw.

Dein kompletter Beitrag ist irreführend, denn der TE hat in seinem Eröffnungsbeitrag bereits geschrieben, dass der Arbeitgeber ihm und seiner Partnerin dauerhaft einen Arbeitsplatz vorhält. Er wird also auch dahingehend nichts anderes bestätigen.

Damit bleibt es dabei, dass Werbungskosten nur in dem Umfang geltend gemacht werden können, wie sie betrieblich veranlasst sind - wobei Miete und Strom eben nicht geltend gemacht werden können (auch nicht anteilig!).

Selbstverständlich können Büromaterial, - möbel und ggf. auch IT Hardware anteilig (bei entsprechender Glaubhaftmachung) geltend gemacht werden. Ebenso gilt das für Telefon und Internet, wobei es hier bereits feste Pauschalen und Höchstwerte gibt.

Darüber hinaus gibt es für 2020 die Möglichkeit, die Home-Office-Pauschale von 5 EUR am Tag / 600 EUR im Jahr geltend zu machen.

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...