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B2BFighter

BFH - Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnen

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

@B2BFighter: Als Text und mit Link wäre praktischer gewesen.

 

Jedenfalls heißt das, der BFH (oder zumindest der zuständige Senat) hält die Verrechnungsbeschränkung für verfassungswidrig.

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B2BFighter
vor 15 Minuten von chirlu:

@B2BFighter: Als Text und mit Link wäre praktischer gewesen.

 

Jedenfalls heißt das, der BFH (oder zumindest der zuständige Senat) hält die Verrechnungsbeschränkung für verfassungswidrig.

habe ich ergänzt ;)

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WOVA1

Hier der Link zu der entsprechenden Seite des BFH : BFH STRE202110103

 

Heisst allerdings nur, dass der BFH diese Regelung für verfassungswidrig hält ( und dies auch länger begründet ) - und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

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MeinNameIstHase
vor 42 Minuten von WOVA1:

Heisst allerdings nur, dass der BFH diese Regelung für verfassungswidrig hält ( und dies auch länger begründet ) - und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt.

Der BFH muss seine Vorlage begründen, sonst scheitert die vorm BVerfG mangels Begründung schon formal.

 

Mich wundert es, dass es so lange gedauert hat, bis die Frage dem BVerfG vorgelegt wurde, denn die Regel gibt es seit 2009.

 

Das Fatale an der Klage ist, dass der Gesetzgeber darauf mit einer betragsmäßigen Einschränkung ähnlich wie in §10d EStG und jüngst für Termingeschäfte/Forderungsausfälle reagieren könnte. 

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oktavian

Ja, Pech wenn man die Bescheide nicht noch offen hat. Ich hielt das auch für verfassungswidrig. Mal sehen, wie die Gerichte entscheiden. Würde dann ja noch ordentlich Zinsen geben. Allerdings keine Ahnung wie sie das dann Umrechnen, wenn die Aktienverluste später verrechnet wurden als Aktiengewinne vorhanden waren. Bin ich mal gespannt. Vermutlich hat das dann keine Relevanz für die Vergangenheit, oder?

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von oktavian:

Vermutlich hat das dann keine Relevanz für die Vergangenheit, oder?

Genau dazu wird sich wohl das BVerfG äußern. Es gibt ja zwei Stufen der Verfassungswidrigkeit. Sie können das zwar feststellen, aber eine Fortgeltung anordnen und den Gesetzgeber eine Frist zur Änderung geben oder es komplett für nichtig erklären. Im letzteren Fall kommen nur die in den Genuss, deren Bescheide noch änderbar sind. Im ersten Fall verlieren die aktuellen Kläger beim BFH ihren Prozess, weil ja Fortgeltung der Rechtslage angeordnet wird.

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oktavian
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Genau dazu wird sich wohl das BVerfG äußern. Es gibt ja zwei Stufen der Verfassungswidrigkeit. Sie können das zwar feststellen, aber eine Fortgeltung anordnen und den Gesetzgeber eine Frist zur Änderung geben oder es komplett für nichtig erklären. Im letzteren Fall kommen nur die in den Genuss, deren Bescheide noch änderbar sind. Im ersten Fall verlieren die aktuellen Kläger beim BFH ihren Prozess, weil ja Fortgeltung der Rechtslage angeordnet wird.

Ja, die Richter sind auch nicht frei in den Entscheidungen und berücksichtigen wohl auch die Auswirkungen. So als Laie reicht mir eben die Unterteilung "OK" | "nicht OK". Die haben dann noch "nicht OK, aber egal für die letzten 11 Jahre, aber jetzt bitte handeln in den nächsten 12 Monaten", wenn ich das richtig verstehe.

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Malvolio

"Der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht konnte sich nun in einem Gerichtsverfahren mit dieser Einschränkung beschäftigen und lehnt sie als potentiell verfassungswidrig ab. Folglich muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden."

 

https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuern-sparen/steuertipp-aktienanleger-hoffen-auf-verfassungsgericht-17440943.html

 

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MeinNameIstHase
Am 5.6.2021 um 16:29 von oktavian:

aber jetzt bitte handeln in den nächsten 12 Monaten

Das läuft jetzt darauf hinaus, dass jeder, der bislang nicht verrechenbare Aktienverluste (als Verlusttopf oder als gesonderte Verlustfeststellung) hat, und diese mit sonst. Kapitalerträgen verrechnen möchte ...

a) zusätzlich erst mal eine Steuererklärung mit Anlage KAP machen muss und

b) gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen muss mit Hinweis auf das lfd. Verfahren.

 

Damit wird die Abgeltungssteuer (per Bank) erst mal ad absurdum geführt. Vermutlich wird das BMF eine Allgemeinverfügung erlassen, so dass diese Konstellation für alle betroffene selbst ohne Steuererklärung/Einspruch erst mal offen gehalten wird (Vorläufigkeitsvermerk nach §165 AO).

Problem hier: Wie soll ein Steuerbescheid bzgl. dieser Einkünfte vorläufig werden, wenn (weil nur bankseitig per Abgeltungssteuer) gar kein Steuerbescheid vorliegt. Da können sich dann die Rechtsgelehrten den Kopf zerbrechen, ob man das auf Erlassweg überhaupt regeln kann oder doch eine Gesetzesänderung braucht. Ansonsten wünsch ich den Sachbearbeitern beim FA viel Spaß, wenn sie nur deshalb tausende Anlagen KAP zusätzlich erfassen und verarbeiten müssen.

Und hilft das den betroffenen Steuerzahlern? Wohl nur bedingt. Er weiß dann immer noch nicht, ob er Verluste in alten Jahren schon steuermindernd verrechnen kann oder nicht, muss also die Liquidität für den persönlichen Worst-Case erst mal vorhalten, kann faktisch kaum die Nutzung des SPB optimieren, weil er die Höhe seiner jährlichen Erträge noch gar nicht kennt, bis das BVerfG dann entschieden hat.

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oktavian
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

zusätzlich erst mal eine Steuererklärung mit Anlage KAP machen muss

Ich habe immer alles angegeben und dann Günstigerprüfung angekreuzt. Die Banken machen auch Fehler. So hat das FA dann sicher alles gesehen und kann mir keinen Strick draus drehen. Fremdwährungsgewinne berechnen dt. Banken auch nicht. Das muss man selbst angeben. Wer weiß was es da noch gibt. Daher gebe ich sowieso immer alles an. Abgeltungssteuer bringt mir somit keine Erleichterung. Bin mal gespannt, ob bei Günstigerprüfung dieses Jahr, wenn Abgeltungssteuer besser für mich ist, die Kapitalerträge dennoch die zumutbare Belastung für Gesundheitsausgaben erhöhen. Das wäre dann der einzige Nachteil.

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beamter97
vor 1 Stunde von oktavian:

Bin mal gespannt, ob bei Günstigerprüfung dieses Jahr, wenn Abgeltungssteuer besser für mich ist, die Kapitalerträge dennoch die zumutbare Belastung für Gesundheitsausgaben erhöhen.

Die Erläuterungen meiner Steuersoftware (Steuersparerklärung) sagen dazu:

 

Zitat

Kapitalerträge werden nur berücksichtigt, wenn diese individuell besteuert werden. 

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Wie wäre denn das richtige Vorgehen?

 

Ich habe letztes Jahr durch den Verkauf von Einzelaktien einen Verlust von 5.000 € erlitten. Die stehen jetzt im Aktien-Verlusttopf bei meinem Broker.

 

Da ich in keine Einzelaktien mehr investieren möchte, würde ich den Verlusttopf gerne mit Erträgen aus Fonds verrechnen.

 

Methode 1: da ich es nicht eilig habe, könnte ich warten und hoffen, dass sich das Problem von selbst in Wohlgefallen auflöst: das BVerfG erklärt das Gesetz für verfassungswidrig - und die Banken/Broker legen den Aktien-Verlusttopf einige Zeit später mit dem allgemeinen Verlusttopf zusammen - und verrechnen die Verluste danach automatisch mit den dann anfallenden Einkünften aus Fonds.

 

Klingt dieses Vorgehen plausibel?

 

Methode 2: Nehmen wir an, ich will nicht so lange warten. Wäre es möglich, bei der nächsten Steuererklärung die Anlage KAP auszufüllen, einen Beleg über den Aktien-Verlusttopf und die Einkünfte aus Fonds beizulegen und das Finanzamt um Verrechnung zu bitten (mit Hinweis auf  Az. VIII R11/18 und der Bitte, diesen Punkt bis zur Klärung offenzuhalten)?

 

Die Tipps, die ich gelegentlich im Internet und jetzt auch in Finanztest lese, laufen in diese Richtung. Aber das erscheint mir unlogisch. Wenn es so funktionieren würde: wie würde der Broker denn erfahren, dass der Aktien-Verlusttopf nicht länger genutzt werden darf?

 

Ich würde deshalb annehmen, dass man zuerst eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen muss - und erst dann einen Antrag beim Finanzamt stellen kann?

 

Braucht man eine Verlustbescheinigung? Dann wäre es für diejenigen, die das nutzen möchten, höchste Eisenbahn! Der 15.12. ist in einer Woche!

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von stagflation:

Wie wäre denn das richtige Vorgehen?

Das ist vom Einzelfall abhängig, was für einen am Besten ist. Wer sicher gehen will, nutzt ein zwei Kontenmodell. Eins sichert Erträge zur Nutzung des SPB (ohne Aktienhandel), ein zweites macht die Kür. Die Kür wird dann mit Verlustbescheinigung in die Anlage KAP eingetragen. Die FÄ werden sich freuen. Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk müsste man per Einspruch offen halten.

 

Analyse: Wie wahrscheinlich ist ein BVerfG-Urteil, welches die Regel (auch rückwirkend) für nichtig erklärt?

M.E. gering. Wenn es die Regel kippt, dann eher unter Anordnung einer Fortgeltung und Auftrag, das Gesetz bis zu einem Stichtag anzupassen. Sie müssen dabei berücksichtigen, dass viele gar nichts von einer rückwirkenden Aufhebung der Verlustbeschränkung (mangels Steuererklärungen) haben, müssten dann folgerichtig das Verfahrensrecht (AO) auch noch ändern (Besonderheiten des Abgeltungssteuerverfahren). In der Praxis nicht durchführbar, weder für Banken noch für Finanzbehörden.

 

Persönlich muss man sich fragen, ob es sich lohnt. Aktienverluste kann man ohne Beschränkung auf Gewinne aus Aktienveräußerungen sicher schneller verrechnen, aber sie gehen ja nicht verloren, wenn sie bis zum Urteil oder Gesetzesanpassung noch nicht verrechnet wurden. Eine plötzliche Freigabe wäre für viele eher kontraproduktiv, wenn sie mit Kapitalerträgen verrechnet werden, für die ansonsten der SPB schon für Steuerfreiheit sorgt. Umgekehrt kann man als Anleger nicht darauf vertrauen, dass das BVerfG überhaupt der Klage stattgibt.

 

Bei aktueller Börsenlage ist das Urteil (wie immer das ausfällt) eher unwichtig. Das würde sich bei einem Crash aber ändern.

Faktisch ist die aktuelle Rechtslage eine Diskriminierung der direkten Aktienanlage gegenüber anderen Anlageformen, insb. via Investmentfonds.

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stagflation

@MeinNameIstHase: vielen Dank für Deine Einschätzung! Ich werde abwarten.

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Ingo_I
vor 15 Stunden von stagflation:

Da ich in keine Einzelaktien mehr investieren möchte, würde ich den Verlusttopf gerne mit Erträgen aus Fonds verrechnen.

Moin,

 

ich würde anstelle oder neben den Aktienfonds eine Zeitlang Berkshire Hathaway b aktien kaufen.

Verhalten sich ähnlich wie ein etf auf den S+P 5oo. Gegen die sich hoffentlich einstellenden Gewinne können die Verluste dann verrechnet werden.

 

Gruß

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