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falconwing

Krankenhauszusatzversicherung: Frage zu Versicherungsbedingungen

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falconwing

Hallo,

 

in unserer Krankenhauszusatzversicherung werden 100 % der Kosten für gesondert berechnete Unterkunft für Zweibettzimmer und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen übernommen. Folgenden Passus des Tarifs verstehe ich aber nicht:

 

Erfolgt die Behandlung in einem Einbett-Zimmer, so gelten die Erstattungsgrundsätze für den Teil des Rechnungsbetrages, der einen Selbstbehalt von EUR 30,– je Krankenhaustag übersteigt.

 

Das Krankenhaus um das es geht bietet auf seiner Komfortstation nur Einbettzimmer an. Was erstattet nun meine Versicherung? Vielleicht kann einer der Versicherungsexperten mir den Passus erklären. Vorab vielen Dank.

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chirlu

Meine Interpretation wäre, daß du 30 Euro pro Tag selbst bezahlen mußt und der Rest übernommen wird (im Rahmen der „Erstattungsgrundsätze“). Mit Gewißheit kannst du es nur vom Versicherer erfahren.

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falconwing

Das habe ich zunächst auch gedacht, chirlu, aber das erscheint mir unlogisch: Wenn z.B. das Zweibettzimmer 60,-- €/Tag kostet und das Einzelzimmer 170,--€/Tag, warum sollte die KV dann anstelle der 60,-- € 170,-- ./. 30,-- = 140,-- €/Tag bezahlen???

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Cauchykriterium

Frag' doch einfach mal den Versicherer. Da bekommst Du eine sichere Auskunft und musst Dir über Logik keine Gedanken machen?

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Merol Rolod
· bearbeitet von Merol Rolod

Ich würde den Vertrag kündigen und die Beiträge vorerst wegsparen.

Anschließend würde ich überlegen, ob ich eine solche Versicherung wirklich brauche. Wenn ja, würde ich auf die Suche nach einer Versicherung gehen, deren Bedingungen ich ohne großen Aufwand auch verstehen kann.

Bei einem so banalen Punkt eine möglichst unverständliche Formulierung zu verwenden, erweckt bei mir kein Vertrauen in die Versicherung auf die ich mich im Notfall verlassen möchte. Dazumal hier irgendjemand (wahrscheinlich mehrere Personen/Abteilungen) bei der Versicherung viel Aufwand betrieben hat, um sich diese Formulierung auszudenken.

Ich formuliere es mal so, wie es "normale" Menschen im Alltäg täten, wenn sie nichts auszuhecken gedenken:

  • "Erfolgt die Behandlung in einem Einbett-Zimmer, so werden XX € erstattet." oder
  • "Erfolgt die Behandlung in einem Einbett-Zimmer, so werden XX % erstattet."

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chirlu
vor 3 Minuten von Merol Rolod:

Ich würde den Vertrag kündigen und die Beiträge vorerst wegsparen.

Anschließend würde ich überlegen, ob ich eine solche Versicherung wirklich brauche. Wenn ja, würde ich auf die Suche nach einer Versicherung gehen, …

 

Unmittelbar vor einem beabsichtigten Krankenhausaufenthalt scheint mir das kein kluges Vorgehen zu sein.

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falconwing
vor 5 Minuten von chirlu:

 

Unmittelbar vor einem beabsichtigten Krankenhausaufenthalt scheint mir das kein kluges Vorgehen zu sein.

Zumal die Beiträge von meinem Arbeitgeber als Benefit bezahlt werden.

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Peter Wolnitza

Erstattung erfolgt wie für 2-Bett Zimmer vorgesehen, bei 1-Bett Zimmer analog, aber zusätzlich um 30.- € SB vermindert.

Beispiel: 

2 Bett: 100.- € am Tag

1 Bett: 180.- € am Tag

Erstattung 100.- € - 30.- € SB = 70.- €

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falconwing

Vielen Dank Herr Wolnitza. Kennen Sie eine Begründung für diese aus meiner Sicht den VN benachteiligende Regelung?? Fair wäre aus meiner Sicht die vertraglich vereinbarte Zahlung 100% Zweibettzimmer, den Rest trägt der VN, wenn er ein Einbettzimmer wählt....

Und eine Ergänzungsfrage: Könnte nicht das Krankenhaus gegenüber dem Versicherer ein Zweitbettzimmer abrechnen und mir die Differenz für das Einbettzimmer berechnen? Oder wäre das schon Versicherungsbetrug??

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Peter Wolnitza
vor 3 Stunden von falconwing:

Vielen Dank Herr Wolnitza. Kennen Sie eine Begründung für diese aus meiner Sicht den VN benachteiligende Regelung?? Fair wäre aus meiner Sicht die vertraglich vereinbarte Zahlung 100% Zweibettzimmer, den Rest trägt der VN, wenn er ein Einbettzimmer wählt....

Und eine Ergänzungsfrage: Könnte nicht das Krankenhaus gegenüber dem Versicherer ein Zweitbettzimmer abrechnen und mir die Differenz für das Einbettzimmer berechnen? Oder wäre das schon Versicherungsbetrug??

a) das ist mein Lesart der Vertragsbedingungen ((wie kann der Versicherer das, was er geschrieben hat, zum Nachteil des Kunden interpretieren)) - erhebt also keinen Anspruch auf: Ich habe Recht!

b) Oft sind im Ein-Bett Zimmer Zuschlag weitere Gimmicks enthalten, für die der Versicherer vermutlich  nicht leisten möchte ((besseres Essen, TV, Telefon, hübschere Krankenschwester - ok ok.. 5.- € in die Chauvi Kasse))

vermutlich ist das der Hintergrund dieser etwas merkwürdigen Formulierung.

c) das müssen Sie das Krankenhaus fragen.. und sich selbst die Frage stellen, ob es das wert ist...

Bevor wir hier aber alle heiteres Bedingungen raten anstellen: Kurzer Check bim Versicherer und die Antwort ist verbindlich.. :rolleyes:

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falconwing

Heute kam die Antwort der Krankenversicherung: Bei Wahl eines Einzelzimmers anstelle des Zweibettzimmers werden die Kosten des Einzelzimmers abzüglich eines Selbstbehaltes von 30,-- €/Krankenhaustag übernommen, im Beispiel also 140,-- €. 

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Erich Müller Dr.
Am 26.6.2021 um 16:41 von Peter Wolnitza:

a) das ist mein Lesart der Vertragsbedingungen ((wie kann der Versicherer das, was er geschrieben hat, zum Nachteil des Kunden interpretieren)) - erhebt also keinen Anspruch auf: Ich habe Recht!

b) Oft sind im Ein-Bett Zimmer Zuschlag weitere Gimmicks enthalten, für die der Versicherer vermutlich  nicht leisten möchte ((besseres Essen, TV, Telefon, hübschere Krankenschwester - ok ok.. 5.- € in die Chauvi Kasse))

vermutlich ist das der Hintergrund dieser etwas merkwürdigen Formulierung.

c) das müssen Sie das Krankenhaus fragen.. und sich selbst die Frage stellen, ob es das wert ist...

Bevor wir hier aber alle heiteres Bedingungen raten anstellen: Kurzer Check bim Versicherer und die Antwort ist verbindlich.. :rolleyes:

Hübschere Krankenschwester :shock: wo muss ich mich versichern??

 

 

Aber Spaß beiseite, die Hauptfrage für mich wäre an alle hier:

 

Wie würde sich ein statischer Tarif ohne Altersrückstellungen auswirken, wenn der Kunde älter wird?

Und angenommen einer erkrankt schwer und langjährig, wird hier dann von Seiten der Versicherung gekündigt?

 

 

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Cauchykriterium
· bearbeitet von Cauchykriterium

Der Krankenvollversicherungsschutz kann nicht ohne weiteres von Seiten des Versicherers gekündigt werden ... Hat der Gesetzgeber alles im Detail in § 206 VVG geregelt:https://dejure.org/gesetze/VVG/206.html

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Badurad
vor 10 Minuten von Erich Müller Dr.:

Wie würde sich ein statischer Tarif ohne Altersrückstellungen auswirken, wenn der Kunde älter wird?

Kann man leicht im Internet finden. Die Versicherer nennen tabellarisch die altersbedingten Beitragssprünge  bei Tarifen ohne Altersrückstellunge. (-> Google)

vor 10 Minuten von Erich Müller Dr.:

Und angenommen einer erkrankt schwer und langjährig, wird hier dann von Seiten der Versicherung gekündigt?

Genau wie in der Voll-PKV, nein. Der eine oder andere Tarif sieht in den ersten Versicherungsjahren bedingungsgemäß ein Kündigungsrecht für den Versicherer vor. Ob man sich für einen solchen Versicherer/Tarif entscheidet, sollte man sich überlegen.

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Peter Wolnitza
· bearbeitet von Peter Wolnitza
vor 13 Minuten von Cauchykriterium:

Der Krankenvollversicherungsschutz kann nicht ohne weiteres von Seiten des Versicherers gekündigt werden ... Hat der Gesetzgeber alles im Detail in § 206 VVG geregelt:https://dejure.org/gesetze/VVG/206.html

Gilt NICHT für eine/alle Zusatz KV! Der Kündigungsverzicht gilt nur für KV-Vollversicherungen, die die Vorgaben der gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung erfüllen.

 

Der Punkt ist übrigens sehr relevant für Voll-Versicherte! (Für den Fall, dass man z.B. unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht und/oder aus anderen Gründen wieder pflichtversichert wird!)

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Peter Wolnitza
· bearbeitet von Peter Wolnitza

Also nochmal kurz zusammen gefasst, damit sich da nix falsches irgendwo festbrennt:

Bei einer sog. Krankenvollversicherung, die die Vorgaben nach 193/3 VVG erfüllt (Pflicht zur Krankenversicherung) verzichten ALLE mir bekannten Versicherer auf ihr Kündigungsrecht im Schadensfall. 

Bei einer Krankenzusatzversicherung verzichten einige darauf, andere nicht.

Heisst: Manche Versicherer können einen Zusatztarif in den ersten X Jahren nach einem Schadensfall kündigen. (X ist - ohne nach zu schauen - 2 oder 3 Jahre)

Hier lohnt sich ggfls. wie üblich ein Blick ins Kleingedruckte.

 

Für die Excel-Blatt-Fetischisten hier mal schnell ein paar Zahlen:

Stationäre Zusatz KV 1/2 Bett-Zimmer, wahlärztliche Behandlung, amb. OPs, Neugeschäftsbeiträge

 

OHNE Alterungsrückstellung        MIT AR

Baujahr      Monatsbeitrag

2001               --                             15,98 €

1991             14,88 €                      53,05 €

1981             23,89 €                      64,93 €

1971             28,17 €                      82,88 €

1961             46,84 €                    109,57 €

1951               --                           145,77 €

 

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chirlu
vor 46 Minuten von Peter Wolnitza:

Bei einer sog. Krankenvollversicherung, die die Vorgaben nach 193/3 VVG erfüllt (Pflicht zur Krankenversicherung) verzichten ALLE mir bekannten Versicherer auf ihr Kündigungsrecht im Schadensfall. 

 

Da haben sie keines, brauchen/können also nicht darauf verzichten.

 

vor 47 Minuten von Peter Wolnitza:

Bei einer Krankenzusatzversicherung verzichten einige darauf, andere nicht.

Heisst: Manche Versicherer können einen Zusatztarif in den ersten X Jahren nach einem Schadensfall kündigen. (X ist - ohne nach zu schauen - 2 oder 3 Jahre)

 

X = 3. Ob der gesetzliche Kündigungsschutz (nach Ablauf der drei Versicherungsjahre) auch für nach Art der Schadensversicherung betriebene Zusatztarife – also ohne AR – gilt, ist m.W. umstritten. Auf jeden Fall aber für Tarife nach Art der Lebensversicherung, also mit AR.

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Badurad

Exemplarisch die Bedingungen der Barmenia:

  • § 14 Kündigung durch den Versicherer
    1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskosten-Vollversicherung besteht.
    2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskosten-Teilversicherung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
         2.1 Der Versicherer verzichtet auch dann auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn bei ihm lediglich eine Krankheitskosten-Teilversicherung nach Abs. 2 besteht 

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