Zum Inhalt springen
kleinerfisch

Paar: Auseinandersetzung über gemeinsames Haus

Empfohlene Beiträge

sparfux
vor 9 Stunden von chirlu:

@sparfux: Es gibt hier aber keinen Leerstand, denn A wohnt ja weiterhin drin.

Zuerst haben A und B da gewohnt. B zieht aus und seit dem steht der Anteil von B leer. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
DarkBasti
vor 2 Stunden von Cai Shen:

Das hast du dir ausgedacht, oder?

Nein die Art der Zwangsversteigerung wird bei Trennung (Wohngemeinschaft ) und bei Erben (Erbengemeinschaft ) angewendet. Ziel ist es die Gemeinschaften aufzulösen und Immobilien so zu Geld machen. 

vor 21 Minuten von sparfux:

Zuerst haben A und B da gewohnt. B zieht aus und seit dem steht der Anteil von B leer. 

Wenn das Haus Bewohnt wird, steht nix leer nur weil einer auszieht. 

Wenn der eine auszieht ist es für ihn nicht mehr selbstgenutzt wenn er sich ummeldet. Aber wie gesagt, ist es irrelevant. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
kleinerfisch

Nein, Zwangsversteigerung kann ein Miteigentümer verlangen, wenn der oder die anderen nicht verkaufen wollen. Heißt dann, glaube ich, ein bisschen anders, geht aber nach denselben Regeln.

Übre den Rest des Beitrags breite ich mal den Mantel des Schweigens.

 

vor 13 Stunden von sparfux:

Ich sehe da auch unter den beschriebenen Umständen kein Problem bzgl. der Steuerfreiheit eventueller Gewinne:

Zitat

Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Das klang super, bis ich die ganze Rz 25 gelesen habe:

Zitat

Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die ausschließlich, d. h. ununterbrochen

...

im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d.h. in einem zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, der nicht die vollen drei Kalenderjahre umfassen muss, zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Ich finde die Formulierung im Zusammenhang nicht mehr so klar.

Man kann sowohl interpretieren, dass der Leerstand auch nur im Jahr der Veräußerung stattfinden oder aber darüber hinausgehen darf.

Ich neige eher zur ersten Lesart - also dass Satz 2 nur gilt, wenn die Bedingungen von Satz 1 erfüllt sind.

Dafür spricht auch, dass die andere Bedingung (drei Kalenderjahre) auch bei Leerstand sicherlich erfüllt sein muss. Sonst würde sich die Finanzvrewaltung arg weit vom Gesetz wegbewegen.

 

Außerdem stellt sich tatsächlich die Frage, ob überhaupt Leerstand vorhanden ist. Zwar haben die beiden Parteien schon vorher auf getrennten Stockwerken gewohnt, mit jeweils eigenen Badezimmern und Küchen. Aber um abgeschlossene Wohnungen handelt es sich auch nicht. Beide Stockwerke haben mehrere Zimmertüren vom Treppenhaus, echte Wohnungseingangstüren gibt es keine.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
bondholder
vor 5 Stunden von DarkBasti:

Wenn ihr euch nicht einig seid gibt es die möglichkeit einer Zwangsversteigerung zum auflösen einer Gemeinschaft.

Teilungsversteigerung

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...