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FSI

Spreads bei exotischen Aktien sparen

Empfohlene Beiträge

chirlu
vor 6 Minuten von FSI:

Schon wieder hat jemand meine Beiträge nicht gelesen

 

Du solltest nicht immer unterstellen, daß die anderen keine Ahnung haben.

 

vor 7 Minuten von FSI:

wenn ich die Aktie mittels meinem Inländischen Broker/Bank in 4 oder 40 Jahren verkaufe, müsste ich ggf. den Anschaffungspreis von einst nachreichen. Oder man reicht es unmittelbar nach dem FOP-Übertrag dem inländischen Broker/Bank nach

 

Diese Vorstellung zeigt deutlich, daß du der ohne Ahnung bist.

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FSI
· bearbeitet von FSI
7 minutes ago, chirlu said:

Du solltest nicht immer unterstellen, daß die anderen keine Ahnung haben.

Das habe ich auch nicht, nur das nicht mitgelesen wird.

 

7 minutes ago, chirlu said:

Diese Vorstellung zeigt deutlich, daß du der ohne Ahnung bist.

Haha, leider kommentiere ich keine unbegründeten Unterstellungen. Die stehen auf der gleichen Stufe wie Beleidgungen und deren Urheber. Fakt ist, ich habe mein Problem selbst gelöst, wobei alle anderen sich in zahlreichen Nebenthemen verfangen haben.

 

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west263
vor 24 Minuten von FSI:

müsste ich ggf. den Anschaffungspreis von einst nachreichen. Oder man reicht es unmittelbar nach dem FOP-Übertrag dem inländischen Broker/Bank nach, schließlich möchte man auch eine Performance in seinem Depot sehen ... dafür braucht man zwangsläufig den Anschaffungspreis einer Aktie.

Damit bist Du auf dem Holzweg. 

Der deutsche Broker wird deinen nachgereichten Kaufbeleg nicht akzeptieren. Du wirst beim Verkauf pauschal besteuert und musst dieses dann mit der Steuererklärung richtigstellen.

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FSI
· bearbeitet von FSI
10 minutes ago, west263 said:

Damit bist Du auf dem Holzweg. 

Der deutsche Broker wird deinen nachgereichten Kaufbeleg nicht akzeptieren. Du wirst beim Verkauf pauschal besteuert und musst dieses dann mit der Steuererklärung richtigstellen.

Trotz Freistellungsauftrag?

Das habe ich in meinem ersten Post übrigenz auch schon erwähnt:

On 10/2/2021 at 5:37 PM, FSI said:

P.S. Nun werden sich bestimmt einige von euch fragen: Was der nutzt ein Depot bei seiner Hausbank? Nun, ich habe da noch ein paar Verluste mittels Freistellungsauftrag liegen, welche ich mittels Dividenden ausgleichen möchte.

Wir würde eine Pauschalbesteuerung aussehen, wenn eine Aktie von einem Unternehmen einen Anschaffungspreis von 10 Euro, zu Zeit des FOP-Übertrags aber 11 Euro kostet? Also 1 Euro Gewinn. Und wie würde es sich auswirken, wenn diese zur Zeit des FOP-Übertrags 9 Euro kostet (1 Euro Verlust).

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west263
vor 24 Minuten von FSI:

Wir würde eine Pauschalbesteuerung aussehen,

bin in meinem bisherigen Börsenleben noch nicht in diese Verlegenheit gekommen, aber soweit ich es weiß, wird mit 30% besteuert und Du bist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. 

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Ramstein
vor 10 Stunden von FSI:

Gut wenn ich die Aktie mittels meinem Inländischen Broker/Bank in 4 oder 40 Jahren verkaufe, müsste ich ggf. den Anschaffungspreis von einst nachreichen. Oder man reicht es unmittelbar nach dem FOP-Übertrag dem inländischen Broker/Bank nach, schließlich möchte man auch eine Performance in seinem Depot sehen ... dafür braucht man zwangsläufig den Anschaffungspreis einer Aktie.

Deutsche Banken/Broker interessieren ausländische Anschaffungspreise nicht. Die Gewinn/Verlustberechnung musst du bei aus dem Ausland ins Inland übertragenen Aktien im Rahmen der Steuererklärung mit dem Finanzamt machen.

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Someone
· bearbeitet von Someone
vor 27 Minuten von Ramstein:

Deutsche Banken/Broker interessieren ausländische Anschaffungspreise nicht.

 

vor 10 Stunden von west263:

soweit ich es weiß, wird mit 30% besteuert und Du bist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben

Aus Neugierde (ich bin bei keinem ausländischem Broker daher ist das Szenario für mich zur Zeit nur ein theoretisches): Welcher Kurs wird dann als Grundlage für die 30% Pauschalbesteuerung verwendet? Ist es der Kurs der Einbuchung beim inländischen Broker oder etwa 0 EUR oder ein anderer Kurswert (welcher)? Bisher habe ich das noch nicht verstanden.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 3 Minuten von Someone:

Welcher Kurs wird dann als Grundlage für die 30% Pauschalbesteuerung verwendet?

 

Der Verkaufskurs.

 

vor 3 Minuten von Someone:

oder etwa 0 EUR

 

Quasi ja – Verkaufskurs minus Null.

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west263
vor 10 Minuten von Someone:

Welcher Kurs wird dann als Grundlage für die 30% Pauschalbesteuerung verwendet? Ist es der Kurs der Einbuchung beim inländischen Broker oder etwa 0 EUR oder ein anderer Kurswert (welcher)? Bisher habe ich das noch nicht verstanden.

wie schon geschrieben, selber keinerlei prakt. Erfahrung.

Wenn ich aber so drüber nachdenke, macht 0 schon Sinn.

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CorMaguire
vor 9 Minuten von Someone:

 

Aus Neugierde (ich bin bei keinem ausländischem Broker daher ist das Szenario für mich zur Zeit nur ein theoretisches): Welcher Kurs wird dann als Grundlage für die 30% Pauschalbesteuerung verwendet? Ist es der Kurs der Einbuchung beim inländischen Broker oder etwa 0 EUR oder ein anderer Kurswert (welcher)? Bisher habe ich das noch nicht verstanden.

Afaik nicht 30% Pauschalbesteuerung, sondern 30% Pauschalgewinn. Darauf dann ganz normal Abgeltungssteuer / Soli. Stichwort ist: Ersatzbemessungsgrundlage.

 

Also

Verkauf zu 1.000

Gewinn: 300

Abgeltungssteuer: 75

 

Ggf. natürlich Verrechnung mit Freistellungsauftrag und Verlusttöpfen. Ist der Pauschalgewinn zu niedrig angesetzt muss, sonst kann das über Anlage KAP geklärt werden. Vielleicht muss auch in jedem Fall eine Steuererklärung gemacht werden, bin ich mir nicht so sicher.

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 2 Stunden von CorMaguire:

Vielleicht muss auch in jedem Fall eine Steuererklärung gemacht werden, bin ich mir nicht so sicher.

 

Meine Kenntnislage war bisher immer, dass eine Pflicht zur Erklärung nur besteht, wenn man Steuern schuldet, also der tatsächliche Gewinn höher ist als die Ersatzbemessung. Macht ja auch irgendwie Sinn & steht hier auch so:

 

Zitat

Sind der Bank die Anschaffungswerte nicht bekannt, wird die Kapitalertragsteuer auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage berechnet, also 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung/Einlösung. Einen zu hohen Steuerabzug kann der Anleger im Wege der Einkommensteuer-Veranlagung zurückfordern (Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG). Ist der tatsächliche Gewinn höher als die Ersatzbemessungsgrundlage, besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG, wobei die Finanzverwaltung hierzu eine Bagatellgrenze von 500 EUR eingeführt hat.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kapitalertragsteuer-326-ersatzbemessungsgrundlage_idesk_PI20354_HI7360564.html

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