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Parapara

Gewöhnlicher Aufenthalt + Job + Depot in Österreich und Wohnsitz in D

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Parapara

Hallo ihr lieben,

 

ich hoffe mir kann hier weitergeholfen werden, da ich eine etwas kompliziertere Geschichte habe.

 

Lebe seit Anfang dieses Jahres in Österreich und habe auch daher hinsichtlich meiner Investments nach dem Studium in D gerwartet bis ich dort sesshaft bin (und ETFs in in Österreich bei ausländischen Brokern extrem ekelhaft zu versteuern sind)

Folglich habe ich meine ETFs bei Flatex und in D nur noch ein Direktbankkonto + Girokonto (hier kann man Sparzinsen ja recht easy in Österreich angeben).

Allerdings habe ich immernoch einen gemeldeten Wohnsitz in D (den ich aus familiären Gründen aktuell noch nicht aufgeben kann) - was mich in dieser Konstellation dazu bringt eine Steuerklärung für Deutschland zu tätigen.

 

Mein Problem ist nun folgendes:

 

In Österreich werden meine Infos durch Banken und Broker etc direkt an den Fikus abgeführt, meine Sparzinsen aus D kann ich sehr einfach nachweisen, da diese nicht kompliziert sind.

Hier in AT arbeite ich vollzeit und sozialversicherungspflichtig, habe meinen Lebensmittelpunkt + ETFs und Finanzen (besitze keine Aktien) sitzen.

 

Meine Frage ist daher - was muss ich in der deutschen Steuerklärung alles angeben?

 

Mein normales Einkommen aus Österreich muss ich mit Sicherheit angeben, aber das dürfte auf Grund meiner Ansässigkeit/Lebensmittelpunkt ohnehin kein Problem sein wegen des DBA.

 

Bedenken habe ich jedoch bei der Abgeltungsteuer. Wie gehe ich hier am besten mit meinen thesaurierenden ETFs um, die allesamt bei meinem österreichischen Broker liegen?

Inwiefern muss ich diese dem Fiskus in der Steuerklärung nachweisen?

 

Bin leider etwas aufgeschmissen und glaube, dass sich für so einen Sachverhalt auch noch kein teurer Steuerberater lohnt. Seht ihr das anders?

 

Freue mich auf eine Antwort!

 

LG



 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 17 Stunden von Parapara:

Lebe seit Anfang dieses Jahres in Österreich

...

Allerdings habe ich immer noch einen gemeldeten Wohnsitz in D

Damit bist du auch in D unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG-Deutschland). 

Und ebenfalls auch in Österreich, da du dort, wie du schreibst lebst (ständige Wohnstätte).

 

Damit gilt für dich dann die Regel aus Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommen DE-AT: Du gilt als dort ansässig, zu welchem Staat du die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hast (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann das nicht bestimmt werden, zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Führt das zu nichts, entscheidet die Staatsangehörigkeit. Und wenn die nicht hilft, müssen die beiden Staaten das untereinander lösen.

 

Die Lösungsregeln in Artikel 4 Abs. 2 greifen schon, wenn man in beiden Staaten ansässig ist. Dazu muss man nicht in beiden Staaten "gemeldet" sein. Ein gemeldeter Wohnsitz in einem Staat, ein ständiger Aufenthalt im anderen Staat reicht dazu aus, dass man sich durch Abs. 2 durchhangeln kann. Nimm die Begriffe, die das DBA verwendet wörtlich: Wohnsitz, ständiger Aufenthalt, ständige Wohnstätte usw. Das DBA DE-AT ist eines der wenigen, die keine 186-Tage-Regel enthalten.

Der Rest ist davon abhängig, welche Ansässigkeit sich nach Artikel 4 des DBA ergibt.


Einkünfte aus unselbständiger Arbeit z.B. im Staat, wo man arbeitet (Quellstaat).

Dividenden, Zinsen im Ansässigkeitsstaat (wo man wohnt). 

Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen (sprich Grundbesitz, Landwirtschaft): Quellstaat

Veräußerungsgewinne aus Aktien, sonst. Anteilen einer Gesellschaft die unbewegliches Vermögen verwaltet: Quellstaat

dito aus Betriebsvermögen überwiegend aus unbeweglichen Vermögen bestehend und Seeschiffen/Flugzeugen

Restliche Veräußerungsgewinne siehe Artikel 13 Abs. 5 DBA: Ansässigkeitsstaat

 

Lies Dir das DBA mal in alle Ruhe durch und markiere alles, was für Dich relevant ist. 

Denk auch an die Regeln in Artikel 23 (Progressionsvorbehalt, Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuern).

 

Nachtrag:

ETFs sind letztlich auch nur Investmentfonds.

Wenn du nach dem DBA als nicht in Deutschland ansässig giltst, dann sind die Erträge aus Investmentsfonds in Deutschland nicht steuerbar. Deutschland besteuert Erträge schon bei den Fondsgesellschaften selbst (soweit sie auf die Erträge Steuern erheben können; sog. betriebliche Ebene) und behandelt Anleger von InvF seit 2018 intransparent. Früher war's anders, da wurden InvF transparent behandelt, d.h. der Anleger eines InvF wurde so behandelt, als würden er selbst die Erträge erwirtschaften, die auf Fondsebene entstanden. Für DBA-Fälle früher recht kompliziert, wenn da nach Erträgen aus Grundvermögen, Aktien, Zinsen usw. unterschieden wurde.
Je nach Zusammensetzung des Fondsvermögen profitieren dafür ab 2018 für dt. Anleger von InvF von Teilfreistellungen, weil sonst eine Doppelbesteuerung vorliegt: Einmal auf Fondsebene, dann beim Anleger.


Wie Österreich dies handhabt, weiß ich nicht. Letztlich würde denen das Besteuerungsrecht zustehen, wenn du dort nach dem DBA als ansässig giltst. Die unterscheiden da ja zwischen Meldefonds und Nicht-Meldefonds und für Steuerinländer können sog. steuereinfache Broker die Versteuerung im Namen der Kunden durchführen. So wie ich das überfliege, ähnelt das österreichische System dem dt. System bis 2018 (transparente Behandlung von InvF).

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Parapara
vor 19 Stunden von MeinNameIstHase:

Damit bist du auch in D unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG-Deutschland). 

Und ebenfalls auch in Österreich, da du dort, ......

Hallo,

 

vielen Dank zunächst einmal für deine ausführliche Antwort und auch deine Mühe eines Nachtrags.


Deinen Tipp das DBA genauer unter die Lupe zu nehmen habe ich befolgt (da hätte ich auch selbst drauf kommen können) und die für mich relevanten Sachverhalte herausgearbeitet.

 

Ich lebe und arbeite in Österreich und auch wenn ich in AT und DE gemeldet bin, bin ich nur noch alle paar Wochen bzw. Monate in D. Dahingehend dürfte für mich bereits der Sachverhalt des Lebensmittelpunktes gelten, damit das DBA für mich Verwendung findet.

Das führt mich bereits zu meiner ersten Frage – die noch etwas distanziert zum Thema Wertpapiere steht, aber die kommen eh noch zur Genüge dran ;)

 

1.     Wie mache ich dem Finanzamt in D und AT klar, dass das DBA für mich Anwendung findet. Klar – ich kann alle Sachen ausfüllen und DBA ankreuzen mit Alage AUS usw. Aber muss ich den Sachverhalt auch irgendwie „nachweisen“? Bekomme ich hier Rückfragen?

 

Bezüglich der Dinge die versteuert werden müssen – und hier kommen wir schon eher in die Domäne Wertpapiere:

 

In DE habe ich: Girokonto, Tagesgeldkonto, welches mir auch Zinsen abwirft die in DE natürlich unter meinen Freistellungsauftrag fallen (aber ansonsten ohnehin automatisch abgeführt würden)
In AT habe ich: Girokonto, Wertpapierdepots mit ETF (und ggf. irgendwann auch einmal Aktien – die vernachlässigen wir aber für die aktuelle Fragestellung) ETFs extra in AT, weil die pre 2018 Variante in AT für eine händische Steuerklärung wirklich außerordentlich viel Selbstaufwand macht, sofern das Depot aus österreichischer Sicht im Ausland ist.

Wie ich das dem DBA nun entsprechend entnommen habe fallen dahingehend in die Besteuerung in AT mein Arbeitslos und meine Investmentfonds. D dürfte hier – da ich in AT ansässig bin -  nicht versteuern können?

In D habe ich keine weiteren Einkünfte, jedoch meine Sparzinsen in Form des Tagesgeldkontos. Meine Sparzinsen fallen daher jedoch in DE unter die Quellensteuer (Abgeltungsteuer).

 

Dahingehend nun die Folgefrage:

 

2.     Das entbindet mich aber nicht von der Pflicht, alles in der Steuerklärung in D penibel aufzuführen/gegenzurechnen und in die Steuerklärung einzupflegen?

 

Wenn ja: Muss ich in DE dann KAP und/oder KAP INV für meine ETFs in den AT Depots ausfüllen? Man findet aktuell leider keinerlei vernünftigen Anleitungen für so etwas. Oder komme ich durch den Nachweis in AT ansässig zu sein irgendwie darum herum in D eine ausbordende Steuerklärung zu machen?

 

In der Theorie klingt das alles so einfach „DE darf nicht, AT schon usw.“ – aber der Prozess dahinter und auch das ausfüllen der Steuerklärung, gerade für Wertpapiere erscheint mir hier für DE schon ein lästiger Mehraufwand zu sein?

 

Danke schonmal für das Lesen des Texts und ich hoffe du kannst mir noch einmal mit deiner Expertise Licht ins Dunkle bringen!

 

LG und ein schönes Wochenende

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Norica
· bearbeitet von Norica
vor 3 Stunden von Parapara:

...

1.     Wie mache ich dem Finanzamt in D und AT klar, dass das DBA für mich Anwendung findet. Klar – ich kann alle Sachen ausfüllen und DBA ankreuzen mit Alage AUS usw. Aber muss ich den Sachverhalt auch irgendwie „nachweisen“? Bekomme ich hier Rückfragen?

 

Bezüglich der Dinge die versteuert werden müssen – und hier kommen wir schon eher in die Domäne Wertpapiere:

 

In DE habe ich: Girokonto, Tagesgeldkonto, welches mir auch Zinsen abwirft die in DE natürlich unter meinen Freistellungsauftrag fallen (aber ansonsten ohnehin automatisch abgeführt würden)
In AT habe ich: Girokonto, Wertpapierdepots mit ETF (und ggf. irgendwann auch einmal Aktien – die vernachlässigen wir aber für die aktuelle Fragestellung) ETFs extra in AT, weil die pre 2018 Variante in AT für eine händische Steuerklärung wirklich außerordentlich viel Selbstaufwand macht, sofern das Depot aus österreichischer Sicht im Ausland ist.

Wie ich das dem DBA nun entsprechend entnommen habe fallen dahingehend in die Besteuerung in AT mein Arbeitslos und meine Investmentfonds. D dürfte hier – da ich in AT ansässig bin -  nicht versteuern können?

In D habe ich keine weiteren Einkünfte, jedoch meine Sparzinsen in Form des Tagesgeldkontos. Meine Sparzinsen fallen daher jedoch in DE unter die Quellensteuer (Abgeltungsteuer).

...

Meiner Meinung nach gar nicht. Die Steuer, auch die auf Zinsen, ist dort zu zahlen, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Wo sich das Konto befindet ist nicht relevant. Freistellungsauftrag kannst Du in AT vegessen, sowas gibts da nicht. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt (vielleicht), dass Du nicht zu viel bezahlst. Dort steht dann drin, was an im Ausland -in deinem Fall D- bezahlter Steuer angerechnet wird. Die darüber hinaus gezahlte Steuer musst Du dir per Antrag von D erstatten lassen. Das DBA gilt nur in eine Richtung, hier AT-D.

 

 

vor 3 Stunden von Parapara:

...

2.     Das entbindet mich aber nicht von der Pflicht, alles in der Steuerklärung in D penibel aufzuführen/gegenzurechnen und in die Steuerklärung einzupflegen?

..

Wenn Du in AT besteuert wirst, weil dein Lebensmittelpunkt dort ist, wäre im geschilderten Fall in D keine Steuererklärung abzugeben.

 

Wie letztlich nach Meldegesetz zu verfahren ist, kann ich nicht sagen. Aber Du darfst in D eine weitere bezogene Wohnung haben. Interessant für dich wäre, ob Du dich an anderer Stelle (KK......) ins Ausland abgemeldet hast und wie Du dich in AT (Haupt- oder Nebenwohnsitz) angemeldet hast und wie der Stand jetzt ist. Vielleicht ist dieser kurze Artikel etwas hilfreich?

 

 

SG

 

 

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MeinNameIstHase

Dem FA in D schreibt man formlos (wenn man Steuererklärungen früher auch abgegeben hatte). Das ist unterm Strich optional, denn es gibt keine Pflicht für eine "Nicht-Steuererklärung", hilft aber zur Klarstellung, nebenbei erhalten die so Deine neue Adresse.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin nach AT umgezogen und habe dort seit dem 1.1.2021 meinen Lebensmittelpunkt im Sinne des DBA D-AT. Demnach gelte ich in AT als ansässig. Da ich keine Einkünfte habe, die ich als beschränkt Steuerpflichtiger in D versteuern müsste, möchte ich keine Steuererklärung für das Jahr 2021 und danach mehr abgeben. Für Rückfragen stehen ich Ihnen zur Verfügung unter der Adresse xxx, Österreich. 
Bitte bestätigen Sie mein Anliegen.
Anbei: Mietvertragskopie, Arbeitsvertragskopie als Nachweis meiner Ansässigkeit in AT.

Die werden dann schon passend antworten, wenn die das anders sehen.

Hat man früher (als Schüler, Student) keine Steuererklärungen abgegeben, muss man dem FA nichts schreiben, die erwarten dann auch nichts.

Zweitwohnungssteuer ist nur relevant, wenn man in D eine eigene Wohnung noch hat und die Gemeinde eine solche Abgabe vorsieht. Entfällt, wenn man z.B. noch bei den Eltern gemeldet ist.

Eine deutsche Steuerpflicht besteht für den Fall einer Erbschaft/Schenkung für Deutsche Staatsangehörige bis fünf Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland. Die Österreicher haben die Steuer ja abgeschafft.

 

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Parapara

Danke an euch beide für die Antworten!

 

vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Dem FA in D schreibt man formlos (wenn man Steuererklärungen früher auch abgegeben hatte). Das ist unterm Strich optional, denn es gibt keine Pflicht für eine "Nicht-Steuererklärung", hilft aber zur Klarstellung, nebenbei erhalten die so Deine neue Adresse.

Auch in Bezug auf die Aussage von Norica hinsichtlich der Wohnsitzlage:

 

Ich bin in Deutschland auch noch offiziell auf meine eigene Wohnung gemeldet (habe mich nie fürs Ausland abgemeldet etc. pp. aber in AT natürlich angemeldet und auch hier meine Nachweise - ohne gibts ja nichtmal einen Arbeitsvertrag) - macht mich das nicht automatisch unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland?

Oder gilt in deinem fiktiven Erklärungsschreiben die "beschränkte Steuerpflicht" auf Basis des DBA AT-DE und macht mich dahhingehend durch meine Ansässigkeit in AT in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig? Das sorgt gerade etwas für Verwirrung bei mir, da ich stets davon Ausging (auch auf Basis deines ersten Posts), dass ich beiden Ländern unbeschränkt Steuerpflichtig bin (siehe oben)

 

Ansonsten hast du mich auf jeden Fall ein gutes Stück weiter gebracht und mir einiges an Kopfzerbrechen erspart - vielen Dank an dieser Stelle. Ich hatte die letzte Zeit, inbs. durch das nahende Jahresende schon etwas oft Kopfzerbrechen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 6 Stunden von Parapara:

macht mich das nicht automatisch unbeschränkt Steuerpflichtig in Deutschland?

Ja, grundsätzlich ist das im §1 EStG geregelt. Ein Wohnsitz in D macht Dich hier unbeschränkt steuerpflichtig.

 

Aber Artikel 4 des DBA überschreibt diese allg. Steuerpflicht aus §1 EStG.

Absatz 1: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „... ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort .. steuerpflichtig ist.

Absatz 2: Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, ...

 

Im Ergebnis hast du in D keine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht mehr, weil zu allen von Dir generierten Einkünften AT das Besteuerungsrecht hält. Einkünfte, zu denen D nach dem DBA noch das Besteuerungsrecht hätte, hast du ja keine. Deshalb möchtest Du ja auf eine Steuererklärung verzichten. 

Wenn Du dagegen solche Einkünfte hättest, dann wäre das anders und etwas komplizierter. Z.B. mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in D. Dann müsstest Du wegen des Progressionsvorbehalt alle tariflichen Einkünfte ermitteln (Schattenrechnung zu versteuerndes Einkommen), den Steuersatz darauf aber nur für das LuF-Einkommen anwenden. (Und was die Österreicher damit machen ist via Artikel 23 auch in Österreich dann geregelt.)

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Parapara
· bearbeitet von Parapara

Danke dir für deine Antwort!

 

Bin am Wochenende nichr dazu gekommen zu dir zu antworten, aber habe nun übers Elster dem Finanzamt eine Nachricht in Anlehnung an deine vorgeschlagene geschrieben. Bin gespannt wie die Rückmeldung des FA ist.

 

In jedem Fall vielen Dank für deine Hilfe - ich hatte nun wirklich gedacht ich muss in Zukuft in beiden Ländern immer eine Steuererklärung machen - der Gedanke war schon absolut ätzend..

 

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