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Bergfried

Baut die Alte Leipziger in der Berufsunfähigkeitsversicherung ab?

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Bergfried

Hallo in die Runde,

 

ich bin schon eine Weile stille Mitleserin im wertpapier-forum. Die Alte Leipziger war in meiner Wahrnehmung lange in der Spitzengruppe der BU Versicherungen. Ich habe 2018 selber eine Police dort abgeschlossen und mich vor allem von den Experten im Forum interessieren: Ist die Alte Leipziger in ihren Tarifbedingungen über die Jahre schlechte r geworden? Würdet ihr eine Police vor 2019 eintauschen gegen eine BU Versicherung bei der Alten Leipziger aus dem Jahr 2021? Die Berufsgruppen haben sich ja teilweise zugunsten der Versicherten verändert und man kann sich seit 2019 je nach Beruf günstiger versichern als vor > 3 Jahren noch.

 

Stimmt meine Beobachtung der Alten Leipziger? Ist es bei anderen Versicherern vielleicht auch so? Ich bin gespannt, was ihr denkt. :)

 

Grüße Bergfried

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polydeikes

Die Risikoprüfung ist seit Mitte 2018 (Fokussierung eVotum) ziemlich fürs Ei. 01/2017 flog "ohne erneute Risikoprüfung" erstmals generell für Schüler / Studenten / Azubis aus den AVB. 06/2017 wurde das auf die auch heute geltenden 5 Jahre korrigiert. Seit 2018 hat man nur noch Werbegags wie die Krebsklausel geschaffen. Ab 2020 kamen die geteilten NVG Obergrenzen eu/ea. Ggü. tatsächlich zielgruppenorientierter Weiterentwicklung der AVB hat die AL spätestens ab 01/2017 massiv an Boden verloren, das ist schon richtig.

 

Ungeachtet dessen sind das - abgesehen von den Aspekten der technischen Ausgestaltung (bspw. NVG oder Verlängerungsgarantie) - noch immer gute Bedingungswerke.

 

Ein Tausch in die billigeren heutigen Berufsgruppen macht nur bei einwandfreier und hinsichtlich VVA völlig sorgenloser Gesundheitshistorie Sinn.

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Peter Wolnitza

Die A.L. hat in den letzten Jahren ihre (im Prinzip immer noch guten) Bedingungen zugunsten einiger Marketing-Gags (die zum Teil von ahnungslosen Vertrieblern massiv eingefordert wurden) "verschlimmbessert" und damit auch bei mir ihren ehemalign Spitzenplatz verloren, da zwischenzeitlich andere Gesellschaften an den richtigen, wichtigen Stellen nachgebessert haben.

Im Prinzip daher Zustimmung zu @polydeikes:

Umstellung in heutige Bedingungen nur, wenn preiswerter und wenn man genau weiss, welche Veränderungen/Verschlechterungen in den Bedingungen evtl. für einen relevant sein können und man sicher ist, keine gesundheitlichen Leichen im Keller zu haben.

 

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Bergfried

Vielen Dank für eure Antworten! :):thumbsup:

 

Ich habe in letzter Zeit mal ein bisschen recherchiert und leider erstmal nicht allzu viele Infos darüber gefunden, worin die Änderungen konkret bestehen. Auf der Seite eines Versicherungsmaklers, bin ich aber fündig geworden. Dieser geht etwas mehr ins Detail auf seiner Website. Sein Name ist Dr. Bernd Schlem. . Ich kürze den Namen absichtlich ab und poste die Website URL nicht, weil ich keine Werbung machen möchte - habe auch nix mit dem Makler am Hut. Ich möchte dennoch ungefähr den Urheber nennen, weil die nachfolgende Aufzählung nicht von mir ist. Durch Googlen findet man bei Interesse den genauen Fundort sicherlich. Was die Neuerungen bei der Alten Leipziger angeht: + steht für positiv, - für negativ und 0 für neutral. Die Bewertungen in +, - und 0 sind nicht von mir, sondern die hat der Makler vorgenommen.

 

"Änderungen BU Alte Leipziger 2020

+ Vielfach günstigere Beiträge durch eine differenziertere Berufsgruppeneinstufung („Fairscore“), besonders bei Nichtrauchern

+ Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze der GRV (aktuell 67)

+ Erhöhung der BU mit Ausbaugarantie und Nachversicherungsgarantie um 1.000 EUR auf bis zu 3.500 EUR p.m. möglich

+ Zinslose Beitragsstundung

+ Infektionsklausel für alle Berufe (gilt auch für Altverträge)

+ BU Abschluss bis Eintrittsalter 60 möglich

+ Beginner-Bonus für Studien-/Berufsanfänger: Erhöhung um max. 200% der ursprünglichen BU-Rente

+ Vereinfachung der Antragsfragen, Reduzierung des ambulanten Fragezeitraums von 5 auf 3 Jahre.

– Neue Obergrenze für Beitragsdynamik ohne Einkommensnachweise

– Auszahlung Rückkaufwert bei Kündigung des Vertrages gestrichen

– Auszahlung Rückkaufwert im Todesfall des Versicherten gestrichen

– Kein Rechtsanspruch mehr auf die Rechnungsgrundlagen bei Abschluss des Vertrages im Fall zukünftiger Dynamikerhöhungen

– Ereignisunabhängige Erhöhung (Ausbaugarantie) nur noch max. 500 EUR (Ausnahme bleiben Berufsstarter)

 

Änderungen BU Alte Leipziger 2021

2021 hat die Alte Leipziger ihre Bedingungen ein weiteres Mal angepasst. Folgende Klarstellungen gelten auch für ältere sog. „Bestandsverträge“

+ Mischtätigkeiten aus verschiedenen Teilzeittätigkeiten (inkl. Hausfrau / Hausmann) gelten als zuletzt ausgeübter Beruf

+ Verzicht auf die Umorganisationsprüfung in bestimmten Fällen (u.a. Übernahme eines Teils der Dr. Schlemann BU Arztklausel)

+ Gesetzliche Erwerbsminderungsrente als BU-Nachweis

0 Infektionsklausel: „anerkannter Hygieniker“ wird ersetzt durch „Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin“

– Einschränkung der Ausbaugarantie bei Schülern, Studenten und Hausfrauen/-männern: siehe unten

+ Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze ohne Risikoprüfung

 

Neuregelungen:

– Neue ABC-Klausel für Verträge ab 1.1.2021: Keine Leistung mehr wenn die BU durch vorsätzlich eingesetzte atomare, biologische oder chemische Waffen oder radioaktive, biologische oder chemische Stoffe ausgelöst wurde.

+ Verlängerte Antragsfrist von 12 Monaten zur Nutzung der Nachversicherungsgarantie bei bestimmten Ereignissen (Heirat, Geburt, etc.) und für den Beginner-Bonus von Studenten und Berufseinsteigern für Verträge ab 1.1.2020.

Zum 27.2.2021 wurden noch einmal einige Berufsgruppeneinstufungen verändert, insbesondere im pädagogischen Bereich. Dadurch verändern sich die Beiträge."

 

@polydeikes und @Peter Wolnitza: Gibt es an anderer Stelle im WWW, z. B. von bei der Alten Leipziger selbst, eine ähnliche Aufstellung der Änderungen von Tarifgeneration zu Tarifgeneration?

 

Grüße Bergfried

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polydeikes

Na hoffentlich nicht, denn das ist teilweise völliger Bullshit.

 

Nur mal 3 Beispiele: 

Mischtätigkeiten iS der 50 / 50 Aufteilung waren schon immer Teil des Kernleistungsversprechens, auch in der ältesten und schlechtesten BU.

 

Die Obergrenze der Ausbaugarantie ( eu NVG) liegt unverändert bei 2500. Nur die ea NVG kann um +1000 ohne zusätzliche Obergrenze. Bei 2500 initial ergäbe sich 3500 Obergrenze. Bei 4000 initial dann 5000. Bei 1000 initial geht es nur auf max 2000. Der Beginnerbonus hat eine 2000er Grenze. Usw. usf. …

 

Die Einschränkungen bei Azubi/Schüler/Student kam schon 01/2017 (noch schlechter), die heutige Regelung 06/2017.

 

Der Abfragezeitraum ist nicht pauschal auf 3 Jahre reduziert und auch beim reduzierten Teil ist das nebensächlich, da „bestehen/bestanden“-Fragen.

 

—-

 

Am Ende hilft nur Bedingungen in die Hand nehmen und lesen oder (von jemandem, der es kann) lesen lassen.

 

Sich von google eine Meinung bilden zu lassen, ist ein möglicher Ansatz. Aber halt …

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polydeikes

Hier noch die AVB. Bis 03/2018 galten die 06/2017. Danach die 3/2018, logisch. 

sbu-bv10-03-2018.pdf alte-leipziger-bv10-01-2021.pdf

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snappy
vor 14 Stunden von Bergfried:

+ Gesetzliche Erwerbsminderungsrente als BU-Nachweis

:o Wow! Das geht ja schon in Richtung echte Dienstunfähigkeitsklausel für Nichtbeamte. ;) Bisher kannte ich nur Verräge wo dies mit der bedingung verknüpt war, dass der Eintritt der vollen! Erwerbsminderung ab dem 55. Leebnsjahr erfolgte, da dann wohl die Rentenversicherung nochmals strenger prüft.

Ob die Versicherung sich damit einen Gefallen tut bei dem immer mehr eintretenden psychischen Erkrankungen? Bisher habe ich nahezu Fälle gesehen, wo neben BU gleichzeitig und auch gerade EU. Und dann auch noch ohne die Diffenrenzierung zwischen teilweiser und voller EU?!!

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Noch schlimmer. In Bezug auf die AL Klausel ... siehe gemarkerte Bedingungen 1/21 auf Seite 9 ... 


 

Zitat

 

– Der Versicherte erhält eine unbefristete Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente
erhält er wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen. Ist dies aus dem Rentenbescheid nicht eindeutig ableitbar, gilt: Der Versicherte muss uns nachweisen, dass ausschließlich
ein medizinischer Grund vorliegt. Wir legen den Begriff der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch VI in der Fassung vom 21.12.2015 zugrunde. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet:
www.alte-leipziger.de/gesetzestexte.


– Der Versicherte ist bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 50 Jahre alt.


– Dieser Vertrag besteht bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung seit mindestens 10 Jahren.

 

Die für Ihren Vertrag geltenden Einschränkungen, Ausschlüsse sowie die vorvertragliche Anzeigepflicht
gelten auch für Leistungen wegen voller Erwerbsminderung.

 

 

Für die Härtefallregelungen 55+ (bspw. Arbeitsmarktrente) gilt, idR befristet und eben nicht voll allein aus medizinischen Gründen. Letzteres ist die Einschränkung der so genannten Bindungswirkung. 

 

Es ist also GENAU NICHT der Fall, dass sich der Versicherer der Entscheidung der GRV beugt. Der VR prüft erneut (eingeschränkte Bindungswirkung). Daraus resultiert dann auch der letzte Teil mit den Auswirkungen von Leistungsausschlüssen.

 

Die Klausel ist eh ein Werbegag, die AL hat diesbezüglich aber auch noch einen der Schlechtesten am Markt.

 

---

 

Sauber sieht das so aus, LV1871 08/2021:


 

Zitat

 

Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung


Wenn die →versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, gilt Folgendes:


Die →versicherte Person ist ebenfalls berufsunfähig, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente anerkennt.

 

 

Hier besteht vollständige Bindungswirkung der Klausel. Der VR beugt sich der Entscheidung der GRV (ohne das allein aus medizinischen Gründen). Somit wären hier bspw. auch Leistungsausschlüsse indirekt wieder mitversichert. Was dann zumindest im Szenario beschnittener Versicherungsschutz ein theoretischer Mehrwert wäre.

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snappy
vor 29 Minuten von polydeikes:

Noch schlimmer.

 

Sauber sieht das so aus, LV1871 08/2021:


 

 

Hier besteht vollständige Bindungswirkung der Klausel. Der VR beugt sich der Entscheidung der GRV (ohne das allein aus medizinischen Gründen). Somit wären hier bspw. auch Leistungsausschlüsse indirekt wieder mitversichert. Was dann zumindest im Szenario beschnittener Versicherungsschutz ein theoretischer Mehrwert wäre.

:o Wahnsinn! Das hätte ich nie für möglich gehalten. Sozusagen ein Freifahrtsschein für die BU. Gerade auch unter dem Aspekt, das bis vor nicht allzu langer Zeit die privaten Versicherer doch stets betont haben, wir prüfen individuell und nicht (eher) schematisch wie die GRV.

Erinnert ja an die 90er Jahre, Stichwort Telekom in Bezug auf die sog. klassische, echte Dienstunfähigkeitsklausel. Und das gerade so etwas sogar bei Nichtbeamten wiederkommt und dann auch noch in der heutigen Zeit bei stetiger Zunahme gerade psychischer Beeinträchtigungen. :unsure:

 

Aber auch, dass es sich um eine "unbefristete" EU handeln muss, stellt kein "Haken" dar, nach ca. 3 maliger Verlängerung die befristete EU ohnehin in die unbefristete mündet. Es sei denn, es muss sich von vornherein um eine "unbefristete" EU handeln, das wäre konsequenter. Es ließt sich insofern so, als wolle die LV1871 unbedingt zahlen. Eigentlich auch eher untypisch für einen privaten Versicherer. Aber vielleicht gibt es ja da noch Haken, die offensichtlich gesehen, nicht sofort zu erkennen sind....

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polydeikes

Konstruiere mir mal einen einzigen realistischen Fall, wo eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente vor einer BU-Leistung gezahlt wird. Die Klausel ist praktisch kostenneutral beim Rückversicherer und das nicht grundlos.

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Thomas_384
· bearbeitet von Thomas_384

Habs gelöscht weils eigenltich nix mit dem Thema zu tun hatte.

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Peter Wolnitza
vor 6 Stunden von polydeikes:

Konstruiere mir mal einen einzigen realistischen Fall, wo eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente vor einer BU-Leistung gezahlt wird. Die Klausel ist praktisch kostenneutral beim Rückversicherer und das nicht grundlos.

Hab ich bisher eigentlich auch immer so gesehen... allerdings in mindestens einem von den drei Fällen wäre die Klausel sicherlich hilfreich gewesen. (ohne jetzt den Hintergrund der Stories komplett zu kennen, kenne nur den einen Anwalt.)

Es scheint dabei tatsächlich nicht um irgendwelche VVA Leichen o.ä. zu gehen.

Werde die Klausel wohl zukünftig in meiner Prio-Liste ein klein wenig weiter nach oben rücken.

 

https://www.ardmediathek.de/video/die-story/der-ungleiche-kampf-wenn-die-versicherung-nicht-zahlt/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLWYxOWNiNjgzLTExZTEtNDgzZC04NzhlLTM2NWU1YWY2ZWEzZA/

 

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Mal abgesehen davon, dass ich hier gänzlich anderer Meinung bin (bspw. alle 3 diy-Leistungsanträge, AMV - bei denen ist 35 + 45 = 35 usw. usf.):

 

Die AL-Klausel bringt diesbezüglich rein gar nichts, da eben KEINE Bindungswirkung.

 

Der Erste (AMV) ist über ADL-Punkte in vernünftigen Bedingungen save. Die Zweite (AXA) müsste man mehr Details haben, da sind ein paar logische Konflikte drin. 

 

Was bei dem Dritten eigentlich überhaupt Sache ist, kann ich zumindest dem Beitrag nicht entnehmen.

 

Die AL-EMR-Klausel hätte keinen von den 3 Fällen gelöst.

 

PS: 2 von meinen 3 favorisierten VBs nehmen AMV Mandate gar nicht erst an. Aus Gründen.

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