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Ungeheuer

NV-Bescheinigung eingereicht und trotzdem wurde Verrechnungstopf verwendet?

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Ungeheuer

Ich habe für das Depot meines Sohnes eine NV-Bescheinigung eingereicht, die von der Bank anscheinend auch korrekt hinterlegt wurde. Bisher war ich der Meinung, dass die Bank dann nicht mehr mit den Verrechnungstöpfen arbeitet!?

Jedenfalls wurde jetzt der Verrechnungstopf nach einem Verkauf mit Verlust befüllt und bei den nächsten Verkäufen mit Gewinnen wurden diese Gewinne mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet.

Ist das so korrekt?

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eugenkss

Ja, die NV-Bescheinigung wirkt (so wie auch der Freistellungsauftrag) erst nach der Gewinn-/Verlustverrechnung der Kapitalerträge.

 

Workaround: Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken realisieren.

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Ungeheuer

Danke für die schnelle Info!

 

Aber deinen Workaround verstehe ich noch nicht: Was bringt es mir, wenn ich die Verluste nur bei einer Bank realisiere? Ja, ich fülle damit den Verrechnungstopf...aber was habe ich davon? Oder meinst du damit, den Verrechnungstopf dort solange zu füllen, bis die NV-Bescheinigung nicht mehr gilt und dann hat man dort einen Puffer für spätere Gewinne?

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Sapine

Beispiel: 

Übertrage Papiere ohne Verkauf von Depot 1 nach Depot 2 (neu) und hinterlege dort die NV

Verrechnungstopf bleibt bei Depot 1, Gewinne werden in Depot 2 realisiert unter Ausschöpfung der NV

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IRRer-Zins
vor 51 Minuten von eugenkss:

Ja, die NV-Bescheinigung wirkt (so wie auch der Freistellungsauftrag) erst nach der Gewinn-/Verlustverrechnung der Kapitalerträge.

 

Workaround: Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken realisieren.

vor 45 Minuten von Sapine:

Beispiel: 

Übertrage Papiere ohne Verkauf von Depot 1 nach Depot 2 (neu) und hinterlege dort die NV

Verrechnungstopf bleibt bei Depot 1, Gewinne werden in Depot 2 realisiert unter Ausschöpfung der NV

BMF-Schreiben vom 18.01.2016 Rz. 226 & 227

Hier gibt es auch einen Thread mit einem Kommentar von taxadvisor dazu, der zeigt, dass dies nicht geht; siehe auch Rz. 227.

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Sapine

Man darf die Verluste natürlich nicht im Jahr der NV realisieren und muss bei verschiedenen Konten natürlich immer unter dem Betrag der NV bleiben, das war für mich selbstverständlich

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Vios

Ich diskutiere gerade mit einem Bekannten dieses Thema. 

Er hat in 2025 Gewinne durch Aktienverkäufe oberhalb der Freigrenze der bestehenden NV, aber auch Verluste, die, würde man subtrahieren, die Summe wieder unterhalb drücken. 

Es gibt nur ein Depot.

Muss er eine Steuererklärung abgeben?

 

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rotten.demin
· bearbeitet von rotten.demin

Gewinne und Verluste werden doch immer miteinander verrechnet, und wenn das Ergebnis unterhalb der Freigrenze liegt, passt doch alles.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 27.12.2021 um 19:25 von IRRer-Zins:

BMF-Schreiben vom 18.01.2016 Rz. 226 & 227

Verlustverrechnung bei NV-Fällen 
226

Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer.
227

Die Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste zu berücksichtigen (z.B. in einem sog. fiktiven Verlusttopf oder durch anderweitige Verrechnung positiver und negativer Erträge während der NV-Phase). Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen jährlich zu bescheinigen. Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust- oder Quellensteuersaldo nicht mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Wird ein fiktiver Verlust- oder Quellensteuertopf geführt, ist dieser zu schließen. Ein während der NV-Phase entstandener Verlustüberhang ist zu bescheinigen.

 

 

Aber die Randnummern wurden überarbeitet und lauten in der aktuellen Fassung "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 14.05.2025:

 

Verlustverrechnung und Quellensteuer bei NV-Fällen
226

Verluste, die vor Eintritt in eine NV-Phase entstanden sind oder die während der NV-Phase entstehen, können auch während der NV-Phase im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Nach Fristablauf der NV-Bescheinigung oder falls das Kreditinstitut vom Widerruf der NV-Bescheinigung Kenntnis erlangt, darf ein verbleibender Verlust mit später zufließenden steuerpflichtigen Erträgen verrechnet oder in das Folgejahr übertragen werden. Die nicht angerechnete Quellensteuer ist dem Steuerpflichtigen während der NV-Phase jährlich zu bescheinigen.
227

Nicht besetzt.

 

Das heißt, dass die Banken unterm Strich die Verlusttöpfe einfach so führen (können), als läge die NV-Bescheinigung nicht vor. So verstehe ich das. Früher war es dagegen so, dass bei Beendigung der NV-Phase alles auf Null gesetzt werden musste und der Steuerpflichtige es per Steuererklärung klären musste. Dafür wiederum bescheinigte die Bank die fiktiven Verlusttöpfe. Die Logik dahinter war, dass wer keine Steuern zahlt, der braucht auch keine steuerspezifische Spezialverrechnung (ist sozusagen raus aus der Nummer). Die Bescheinigung fiktiver Töpfe dient als Arbeitserleichterung, weil die Bank das in der Regel besser kann (und vollständig). Juristisch gedacht kann es keine Steuerbescheinigung geben, wenn keine Steuerpflicht besteht, deshalb das Wording mit "fiktiv" im Sinne von "als ob". Das BMF tat sich halt schwer mit einer Nullbescheinigung, wenn mangels Abgeltungssteuer keine Steuern bescheinigt wurden. Nunmehr sind sie etwas pragmatischer, weil die Jahressteuerbescheinigung ja auch die Einkünfte als solche auflisten.

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