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Gast231208

Schreiben vom Nachlassgericht nach Tod der Mutter

Empfohlene Beiträge

Roterriese
vor 2 Stunden von chirlu:

Auch mein Beileid.

 

Hinweis zur Ausschlagung, falls ihr die letztlich vornehmen wollt: Frist 6 Wochen, also relativ knapp. Ihr solltet erst einmal davon ausgehen, daß die Frist mit dem Tod zu laufen begonnen hat.

Nein, dass ist nicht ganz korrekt. Die Frist beginnt mit dem Moment von dem man von dem Tod erfahren hat. Das ist je nach Familienkonstellation ein kleiner aber feiner Unterschied. Besonders dann wenn es um die 6 Wochenfrist zur Ausschlagung geht.

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chirlu
vor 8 Minuten von Roterriese:

Nein, dass ist nicht ganz korrekt.

 

Bevor du mir Unkorrektheit vorwirfst, solltest du genau lesen, was ich tatsächlich geschrieben habe: Ihr solltet erst einmal davon ausgehen, daß die Frist mit dem Tod zu laufen begonnen hat. Ich habe nicht geschrieben, daß sie immer mit dem Tod zu laufen beginnen würde.

 

Im Zusammenhang hier erscheint es mir unwahrscheinlich, daß es da eine Verzögerung gab. Es könnte aber ein Testament vorliegen.

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JS_01

Hallo Pillendreher,

 

mein Beileid von mir. Auch wenn es sich durch den Aufenthalt im Pflegeheim eventuell schon angedeutet hat, ist es dann doch noch einmal etwas ganz anderes, wenn es so weit ist.

Wenn ihr euch als Familie versteht und weder du noch dein Bruder auf das Geld angewiesen seid, würde ich der Einfachheit halber die normale Erbfolge lassen und mich auf andere Dinge konzentrieren.

Eine kurzfristige detaillierte Erbschaftssteueroptimierung nach Eintritt des Todesfalls ist schwierig umzusetzen und kostet Zeit und Kraft, die man vielleicht besser in andere Dinge steckt.

 

 

Ich würde persönlich (ich habe eine ähnliche Familienkonstellation) zusammen mit deinem Bruder das Erbe antreten und die Erbmasse so aufteilen (1/2 + 1/4 + 1/4), dass der Hausanteil vollständig an deinen Vater fällt und du und dein Bruder aus den Barmitteln abgefunden werden. Gegebenenfalls kann man dann mit der Immobilienbewertung noch etwas spielen und die Barmittelabfindung für deinen Bruder und dich erhöhen (= mehr Geld bereits bei euch hinsichtlich Pflege und / oder Erbschaftssteuer) oder eben andersrum die Immobilie niedriger rechnen, wenn dein Vater gerne mehr finanzielle Sicherheit hätte was Instandhaltung und Lebensführung angeht. Das Ganze mit einem Notar aufsetzen und fertig.

 

Aber wie gesagt, sucht eine für euch einfache Lösung und macht euch darum nicht zu viele Gedanken.

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Shonsu

Hallo Pillendreher,

 

ebenfall mein Beileid. Noch kurze Anmerkung zum Wert des Hauses aus der Erfahrung: 

Für die Ermittlung der Erbschaftssteuer wendet das Finanzamt eine eigene Immobilienbewertung an.Wir haben von einer Großtante eine Wohnung geerbt und verkauft. Durch die aktuell sehr hohen Immobilienpreise lag der Verkaufswert fast beim dopellten der Bewertung des Finanzamtes (was für eine schöne Steuerrückzahlung gesorgt hat ;) )

 

So wie ich Dich verstanden habe, wäre es Dir und Deinem Bruder am liebsten, wenn das Geld bei Deinem Vater bleibt.
Daher würde ich prüfen, was das Haus ca. Wert ist. Wenn die Hausbewertung + Bargeld später beim Tod des Vaters die Freibeträge für die Erbschaftssteuer nicht sprengt, würde ich mit dem Bruder die Erbschaft ausschlagen. Falls Du Sorge hast, dass Dich Dein Bruder über das Ohr haut am besten gemeinsam zum Amtsgericht gehen und dort erklären (glaube ich aber nicht, wenn Du mit Deinem Bruder einig bist, dass das Geld beim Vater bleiben soll).

 

Dann könnt / müßt Ihr Euch in ein paar Jahren Gedanken um das Haus und die Aufteilung machen wenn dann Euer Vater stirbt (da wird dann auch vermutlich ein Notar fällig). 

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troi65

Solange nicht feststeht , ob gesetzliche Erbfolge gilt oder Testamentserbschaft , mag sich Herr troi nur grundsätzlich zur ( ausschließlich ! ) erbrechtlichen Lage äußern.

Bei Testament müsste man außerdem wissen , was gelten soll, wenn ein Erbe durch ( vorherigen ) Tod oder Ausschlagung wegfällt.

Es handelt sich - jedenfalls bei gesetzlicher Erbfolge -um einen weit verbreiteten Irrtum in der Bevölkerung , dass eine Ausschlagung durch die Kinder "zugunsten" des überlebenden Elternteils erfolgt.

Hat d. Erblasser Geschwister oder ggf. Neffen / Nichten , wären diese nach Ausschlagung aller Kinder und Enkel/Urenkel in der Erbfolge neben dem Überlebenden berufen.

 

Von einer Ausschlagung von Kindern bei werthaltigem Nachlass sollte man daher grs. abraten. Besser ist es m.E. - nach Erteilung des Erbscheins - eine Erbteilsübertragung bei einem Notar zu vereinbaren.

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 2 Stunden von troi65:

Solange nicht feststeht , ob gesetzliche Erbfolge gilt oder Testamentserbschaft , mag sich Herr troi nur grundsätzlich zur ( ausschließlich ! ) erbrechtlichen Lage äußern.

Bei Testament müsste man außerdem wissen , was gelten soll, wenn ein Erbe durch ( vorherigen ) Tod oder Ausschlagung wegfällt.

Es handelt sich - jedenfalls bei gesetzlicher Erbfolge -um einen weit verbreiteten Irrtum in der Bevölkerung , dass eine Ausschlagung durch die Kinder "zugunsten" des überlebenden Elternteils erfolgt.

Hat d. Erblasser Geschwister oder ggf. Neffen / Nichten , wären diese nach Ausschlagung aller Kinder und Enkel/Urenkel in der Erbfolge neben dem Überlebenden berufen.

 

Von einer Ausschlagung von Kindern bei werthaltigem Nachlass sollte man daher grs. abraten. Besser ist es m.E. - nach Erteilung des Erbscheins - eine Erbteilsübertragung bei einem Notar zu vereinbaren.

Es handelt sich um gesetzliche Erbfolge, also nichts Geschriebenes (Testament).

Danke Herr troi, hatte gehofft, dass du als Experte mal kurz raufschaust auf diesen Thread.

Also was ich mitnehme: Erbe nicht ausschlagen, Erbschein beantragen und dann schauen wir weiter.

 

Übrigens: allen ein herzliches ehrliches Dankeschön für die Anteilnahme.

Pille

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Antilles

Zum Thema kann ich leider nichts beisteuern, ich möchte dir aber mein Beileid aussprechen.

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cjdenver

Ich weiß nicht so recht ob ich mich hier ranhängen kann/sollte, aber ich machs mal:

 

Mein Stiefvater hat ein Testament in welchem er meiner Mutter sein gesamtes Erbe vermacht, sollte sie schon gestorben sein dann meinen Kindern zu gleichen Teilen.

 

Er hat selbst keine Kinder oder andere Erben erster Ordnung, er hat aber eine Schwester als Erben zweiter Ordnung. 

 

Habe ich es richtig verstanden dass die Schwester in diesem Fall keinen Pflichtteil durchsetzen kann? Denn nach gesetzlicher Erbfolge hätte sie zwar neben meiner Mutter einen Anspruch (da es keine Erben erster Ordnung gibt), aber sie wurde durch das Testament enterbt und zählt nicht zu den engen Angehörigen. Soweit so schlüssig.

 

Aber: wurden die verstorbenen Eltern meines Stiefvaters (die zu den engen Angehörigen zählen würden) durch das Testament nicht ebenfalls enterbt und ihr Pflichtteil geht dann auf die Schwester über? Denn wer enterbt wird der wird so behandelt als wäre er verstorben? Oder kann man bereits Verstorbene nicht enterben?

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chirlu
vor 16 Minuten von cjdenver:

Habe ich es richtig verstanden dass die Schwester in diesem Fall keinen Pflichtteil durchsetzen kann?

 

Ja. Nur die Nachfahren, die Eltern und der Ehepartner haben ein Pflichtteilsrecht; das geht nicht auf andere über.

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MeinNameIstHase

Bei einer Erbschaft von einer Haushälfte, die der Vater weiter bewohnen wird und 150k will das FA max. eine Anzeige sehen und das wars. Denn Steuern fallen absehbar keine an.

 

Auch sollte man den Güterstand der Ehe nicht vergessen. Bei einer Zugewinngemeinschaft kann man via Anfangsvermögen dafür sorgen, dass der Vater schon vorab mehr oder weniger bekommt und dies gar nicht Bestandteil der Erbschaft wird. Dann ist das mit der Haushälfte ohne Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung abgedeckt und niemand will es genauer wissen.

 

Pille, lies Dich bezüglich Familienheim z.B. hier ein: https://www.nwb.de/erbschaftsteuer/die-steuerbefreiung-des-familienheims-fallstricke-und-gestaltungsmoeglichkeiten-05022021

Kritisch ist das Thema nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. Haus in teurer Großstadtlage oder wenn es erst kürzlich erworben wurde und vielleicht in der 10-Jahresfrist verkauft werden soll, wegen § 23 EStG. 

Ist das Haus schon schuldenfrei?

 

Am 2.2.2022 um 17:55 von slowandsteady:

Worst Case ist das ihr beide ausschlagt und ein uneheliches Kind von dem ihr nichts wisst, dann euren Anteil komplett bekommt.

Unbekanntes uneheliches Kind bei der verstorbenen Mutter? Wohl nur in der Theorie ...

Das "Risiko", dass der verwitwete Vater noch mal heiratet ist größer. Ich vermute, die Kinder würden ihm durchaus weitere glückliche Jahre gönnen.

 

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cjdenver
vor 20 Stunden von chirlu:

 

Ja. Nur die Nachfahren, die Eltern und der Ehepartner haben ein Pflichtteilsrecht; das geht nicht auf andere über.

Perfekt, schön dass die Lösung so einfach ist. Vielen Dank! :)

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