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ym.87

Besteuerung einer Einmalzahlung

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ym.87

Hallo zusammen,

 

ich habe zum Ende Januar 2022 eine Einmalzahlung erhalten, zu der ich bislang ein ? im Gesicht habe und auf wertvolle Tipps hoffe. Die Einmalzahlung betrifft meine Tätigkeit beim vorherigen Arbeitgeber, den ich zum 30.06.21 verlassen habe. Ich bin freiwillig in der GKV versichert, ich glaube das spielt hier eine Rolle.

 

Insgesamt wurden 10.014€ ausbezahlt in der SK 6, was ja auch korrekt ist. Abgezogen wurden - grob - Lohnsteuer i.H,v. 1.118€, Kirchensteuer i.H.v 100€, sowie RV und AV jeweils i.H.v. 375€ und 45€. Ich habe mich nun etwas eingelesen und glaube zu verstehen, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt die, anders als eine gezahlte Tantieme vom aktuellen Arbeitgeber, unter die sonstigen Bezüge fällt und nicht einfach dem laufenden Jahresbrutto zugerechnet wird. Wodurch hier die Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Wenn bzgl. KV und PV ein Grenze von 4.875€ monatlich gilt und bei AV und RV von 7.050€ (West) kann ich mir aufgrund des Monatsnettos in SK3 und einiger Sonderzahlungen erklären, dass der Lohnbetrag vom 01.01.21 - 30.06.21 über der Bemessungsgrenze der KV/PV lag. Bei AV und RV jedoch nicht ganz, wodurch eine anteilige Verrechnung erfolgt ist.

 

Trotzdem wundert mich der "geringe" Lohnsteuerabzug und ich kann nicht einordnen, ob das Finanzamt in der Steuererklärung für 2022 etwas wieder haben möchte und inwieweit dort das Gehalt aus 2022 eine Rolle spielen wird. Ich wechsele den Arbeitgeber (der vorherige Wechsel im Juni-Juli war konzernintern) mit weniger Jahresgehalt, aber besserer Tätigkeit in der Nähe des Wohnortes. Ich frage mich nun, wieviel Rücklage man also theoretisch bilden müsste. 

 

Kann hier jemand vielleicht Licht uns Dunkel bringen?

 

Danke und Grüße

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Cai Shen

Ich werde aus den Daten nicht ganz schlau, waren die ~10.000 € nun das Brutto oder ausbezahlte Netto?

 

Ansonsten fällt mir zum Thema Abfindung erstmal nur die Fünftelregelung ein, die um so vorteilhafter ausfällt, je weniger man mit dem gewöhnlichen Gehalt verdient / versteuert.

 

Weiterhin werden wir hier nur Licht ins Dunkel bringen können, wenn du noch angibst, ob die Zahlung lt. Lohnabrechnung rückwirkend für 2021 oder steuerbar in 2022 bezahlt wurde.

Rückwirkend für 2021 dürften die Bezüge aus unselbständiger Arbeit ebenfalls noch  für eine valide Aussage fehlen.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 23 Minuten von Cai Shen:

Ich werde aus den Daten nicht ganz schlau, waren die ~10.000 € nun das Brutto oder ausbezahlte Netto?

 

Wahrscheinlich brutto. Das paßt dann sehr gut zu den Werten, die der BMF-Lohnsteuerrechner ausgibt, als Steuer für einen Jahreslohn 2022 in Klasse 6.

 

vor 41 Minuten von ym.87:

Ich wechsele den Arbeitgeber (der vorherige Wechsel im Juni-Juli war konzernintern) mit weniger Jahresgehalt

 

Wie viel Jahresgehalt, bzw. zu welchem Grenzsteuersatz? Davon hängt es auch ab, ob die Fünftelregelung etwas bringt, sofern anwendbar.

 

vor 41 Minuten von ym.87:

Ich frage mich nun, wieviel Rücklage man also theoretisch bilden müsste.

 

Bis zu 3500 Euro ungefähr. Mehr kann es eigentlich nicht werden.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Ich würde eines der Steuerprogramme (Buhl, WISO, usw.) nehmen, meine Daten eingeben und die Steuern berechnen lassen.

 

Man kann die Steuern einmal mit Einmalzahlung und einmal ohne Einmalzahlung berechnen lassen - dann sieht man den Unterschied.

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alsuna

Bei der Krankenkasse die Märzklausel beachten. 

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ym.87
· bearbeitet von ym.87

Hallo zusammen,

 

vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Am 3.2.2022 um 14:02 von Cai Shen:

Ich werde aus den Daten nicht ganz schlau, waren die ~10.000 € nun das Brutto oder ausbezahlte Netto?

 

Ansonsten fällt mir zum Thema Abfindung erstmal nur die Fünftelregelung ein, die um so vorteilhafter ausfällt, je weniger man mit dem gewöhnlichen Gehalt verdient / versteuert.

 

Weiterhin werden wir hier nur Licht ins Dunkel bringen können, wenn du noch angibst, ob die Zahlung lt. Lohnabrechnung rückwirkend für 2021 oder steuerbar in 2022 bezahlt wurde.

Rückwirkend für 2021 dürften die Bezüge aus unselbständiger Arbeit ebenfalls noch  für eine valide Aussage fehlen.

Die 10.014,39€ waren brutto, ausbezahlt wurden 8.403,83€. Vom Gedanken des Leistungsbezug handelt es sich um eine Tantieme, die für 2021 gilt (01.01.-30.06.), aber zum Ende Januar 2022 ausbezahlt wurde. Ich schließe das daraus, da die Abrechnung die Nummer 01/2022 hat und dort keine rückwirkende Zahlung vermerkt ist. Der Bruttoarbeitslohn betrug vergangenes Jahr (geschätzt) 95.000€.

 

Am 3.2.2022 um 14:24 von chirlu:

Wie viel Jahresgehalt, bzw. zu welchem Grenzsteuersatz? Davon hängt es auch ab, ob die Fünftelregelung etwas bringt, sofern anwendbar.

 

Im neuen Job ca. 65.000€, was wenn ich richtig liege im Splitting nochmal anders ist bzgl. des Grenzsteuersatzes. Da meine Frau aber bald Elterngeld bezieht, dürfte es wohl bei nicht viel mehr als 30-32% liegen. Gemittelt sollte der Arbeitslohn dann für 2022 bei ca. 80.000€ liegen, da ich Mitte des Jahres wechsle. Rechnet man dann hier anteilig Elterngeld dazu, liegen wir wohl bei ca. 33% für 2022.

 

Am 3.2.2022 um 16:00 von stagflation:

Ich würde eines der Steuerprogramme (Buhl, WISO, usw.) nehmen, meine Daten eingeben und die Steuern berechnen lassen.

 

Man kann die Steuern einmal mit Einmalzahlung und einmal ohne Einmalzahlung berechnen lassen - dann sieht man den Unterschied.

Genau das wollte ich auch machen, aber ich war mir bei tax (Buhl) nicht sicher, wo ich es eingeben soll. Einfach als zweite Lohnsteuerabrechnung angeben sollte ja eigentlich nicht sinnig sein, da es wenn ich das richtig verstanden habe eben nicht dem Jahresbrutto zugerechnet wird. Unter "sonstige Bezüge" habe ich bislang nichts passendes gefunden.

 

Am 3.2.2022 um 19:11 von alsuna:

Bei der Krankenkasse die Märzklausel beachten. 

 

Hier hatte ich mich auch schon mal eingelesen. Wenn ich das richtig verstehe bedeutet das hier, dass aufgrund des Auszahlungszeitraumes die Sonderzahlung zum Vorjahr gezählt wird, wobei es sich ja dann um den Arbeitszeitraum vom 01.01.-30.06 beim besagten Arbeitgeber handeln sollte. Aber hier greifen dann wiederum die Bemessungsgrenzen, richtig?

 

Vielen Dank.

 

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