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kleinerfisch

Brief vom Finanzamt bzgl. ausländischer Kapitalerträge

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sparfux

Was ich mich frage ist wann man so ein Schreiben vom FA bekommt bzw. was so ein Verfahren auslöst? 

 

Ich habe seit vielen vielen Jahren teilweise signifikante ausländische Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug, sowohl im europäischen Ausland über Festgelder als auch in den USA über Verkäufe von Mitarbeiteraktien. Ich habe noch nie so ein Schreiben bekommen.

 

Gut, ich hätte jetzt auch kein Problem, da ich schon immer eine Anlage KAP abgegeben habe und diese Erträge darin auch angegeben sind. Aber offensichtlich wird das ja nicht vor Versenden des Schreibens geprüft ...

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus
vor 3 Stunden von sparfux:

Aber offensichtlich wird das ja nicht vor Versenden des Schreibens geprüft ...

Weil es jmd von einem Verwandten anonym im Internet schreibt? Da würde ich nicht gleich auf 16 verschiedene Finanzverwaltungen und den jeweils zugehörigen Finanzämter schließen mit tausenden verschiedenen Bearbeitern. Vielleicht hatte er/sie einen schlechten Tag / Stress / war es einfacher (bequemer) zu Fragen als selbst im Keller nachzuschauen. Desweiteren fehlen Infos vom To über den Verwandten die er selbst nicht hat bzw. hier teilt. 

 

Es würde sich alles aufklären wenn man kurz anruft oder in nem Schreiben nachfragt. Vielleicht ist auch das Steuer CD Konto falsch zugeordnet weil der Verwandte Michael Müller heißt? Vielleicht hat die Finanzverwaltung nur Anfangs- und Endbestand auf dem Konto und weiß gar nichts über die "Was ist Zufluss/Abfluss und was Ertrag"? 

 

Grundsätzlich ist ja aber schon einiges richtiges genannt worden. Die Veranlagung 2017 längst abgeschlossen. Die Bescheide bestandskräftig (außer Vdn o. Vorl.). Um hier noch was zu ändern müssen erstmal die Vorraussetzungen für die änderbarkeit gegeben sein. Eine grundlose Nachprüfung der veranlagten Est-Erklärung dürfte auch regelmäßig nicht möglich sein. Hier können auch schnell die Grenzen der Mitwirkungspflicht enden. Insbesondere wenn der vorgeschobene Sachgrund (KapAnlage) eindeutig falsch ist, da ja eine abgegeben wurde.

 

Daher kann, solange der Verwandte tatsächlich sein Gewissen in Unschuld wäscht (Achtung vor ggf. Leichtfertigkeit), der Ball getrost zum Finanzamt zurück gespielt werden.

 

Vielen Dank für ihr Schreiben vom XX.XX.2022. Nach Durchsicht meiner Unterlagen wurde die Anlage Kap eingereicht und alle Einkünfte 2017 (auch ausländische) nach besten Wissen und Gewissen ordnungsgemäß erklärt. Ich bitte daher mitzuteilen um welche Erträge es sich handeln soll, andernfalls hat sich ihre Anfrage hiermit für mich erledigt.

 

Mfg

 

Unschuldiger Verwandter

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B3n
Am 16.2.2022 um 16:28 von kleinerfisch:

 

 

 

Denn es gibt ja nur den einen ausländischen Ertrag und der sollte in der Kontrollmitteilung wohl genauso hoch sein wie in der Erklärung.

Ich kenne zwar den Weg dieser Mitteilungen von Templeton in Lux nach Deutschland nicht, aber es wäre zu erwarten das Templeton die exakt gleichen Zahlen an die Behörden meldet, die sie auch meinem Onkel geschickt haben.

Es kann natürlich auch sein, irgendwo ein Übertragungsfehler passiert ist und die Zahlen nicht zusammen passen. Werden wir ja sehen.

 

 

 

 

Nein die Daten müssen nicht identisch sein. 

Die Daten werden aus der CRS Meldung kommen ( FKAustG ist das deutsche Umsetzungsgesetz). 

Neben Zinsen und Dividenden werden hier die Bruttoeinnahmen aus Verkäufen gemeldet, also der Veräußerungserlös und nicht ein Veräußerungsgewinn. 

 

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kleinerfisch

Danke für die Info.

Dann Fondsausschüttungen wahrscheinlich auch ohne Teilfreistellung?

Verkäufe gab es nicht, aber eben Ausschüttungen, die vermutlich mit TFS in der Erklärung stehen und dann eben nicht zur Meldung passen.

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chirlu
vor 24 Minuten von kleinerfisch:

Verkäufe gab es nicht, aber eben Ausschüttungen, die vermutlich mit TFS in der Erklärung stehen

 

Es geht weiterhin um 2017? Damals gab es noch keine Teilfreistellung.

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kleinerfisch
vor 16 Stunden von Holgerli:

Darf ich mal folgendes fragen: Um wieviel Zinsen geht es denn überhaupt?

Darfst Du. Es geht um ca. 2k Fondsausschüttungen. Kapitalerträge insgesamt weit über dem Freibetrag.

 

vor 13 Stunden von Bassinus:

Ich bitte daher mitzuteilen um welche Erträge es sich handeln soll, andernfalls hat sich ihre Anfrage hiermit für mich erledigt.

Das wurde ja bereits mitgeteilt: alle ausländischen. Da es davon laut Onkel nur diese Ausschüttungen aus einer Quelle gibt, muss er wohl die entsprechende Unterlage wiederfinden oder -besorgen. Alternativ könnte man (d.h. dann wohl ich) die Höhe an Hand des Bundesanzeigers nachweisen und selber rechnen.

vor 16 Stunden von sparfux:

Was ich mich frage ist wann man so ein Schreiben vom FA bekommt bzw. was so ein Verfahren auslöst?

Das war ja auch meine Ausgangsfrage.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Hast Du eigentlich meinen Post #6 gelesen?

 

Dein Onkel soll da anrufen, sagen dass aus seiner Sicht alles in Ordnung ist und freundlich(!) nachfragen, worum es eigentlich geht.

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kleinerfisch
vor 31 Minuten von chirlu:

Es geht weiterhin um 2017? Damals gab es noch keine Teilfreistellung.

Ist mit auch gerade aufgefallen. Aber das FA schrieb ja auch

Zitat

gegebenenfalls die Einnahmen ... nachzuerklären und erforderliche Unterlagen (ggf. für jedes Jahr gesondert) vorzulegen.

An Hand des mir mittlerweile vorliegenden Depotauszugs sehe ich, dass es zwei Verkäufe 2018 und 2020 und noch eine Restbestand bis heute gibt.

Es sind also auch die Jahre 2018-20 betroffen.

Da geht es dann doch um TFS sowie bestandsgeschützte und nicht bestandsgeschützte Altanteile.

Ich kann nur hoffen, dass Templeton bestätigt, alle Zahlen nach deutschem Recht geliefert zu haben. Sonst wird das eine elende Rechnerei oder teuer wg ErsatzBMG(?).

Nun ja, erst mal abwarten, bis Onkel die Templeton-Unterlagen beschafft hat.

 

Die andere Frage wäre, wie weit zurück das FA gehen darf. Ich gehe mal davon aus, dass der Vorbehalt der Nachprüfung für alle Bescheide gilt, da er schriftstellerische Einnahmen hat. Dann sollte 2017 wohl das früheste noch änderbare Jahr sein (2018 abgegeben => Jahresende 18 + 4 Jahre = Jahresende 2022).

Oder rechtfertigt schon der Verdacht der Steuerverkürzung eine Ausweitung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre?

 

 

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von kleinerfisch:

ann Fondsausschüttungen wahrscheinlich auch ohne Teilfreistellung?

Welche Teilfreistellung? Gab es die schon 2017?

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Bassinus
vor 40 Minuten von kleinerfisch:

Oder rechtfertigt schon der Verdacht der Steuerverkürzung eine Ausweitung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre?

Nein.

Für 5 jährige muss leichtfertigkeit vorliegen. Und das ist die geringste Hürde.

Ein Verdacht ist ein anderes Verfahren. Und nur wenn sich dort bestätigt gibt es die 10 jährige.

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kleinerfisch
vor einer Stunde von stagflation:

Hast Du eigentlich meinen Post #6 gelesen?

Verzeihung, wenn ich die Befehle seiner Durchlaucht nicht umgehend befolge.

Meine Methode in solchen Fällen ist:

1. alle relevanten Fakten kennen

2. die Rechtslage kennen

3. best case festlegen

4. eine Argumentation finden, die möglichst gut zu 1 und 2 passt und möglichst nah an 3 führt

5. dann in Kommunikation treten, bei schwachem 4 besser schriftlich, sonst Gefahr des "Verplapperns"

 

Im Moment bin ich noch bei Phase 1 und 2.

Onkel ist unterwegs und hat keinen Zugang zu seinen Unterlagen. Deshalb geht es schon mit 1 nicht voran.

Ansonsten habe ich ja hier schon einiges gelernt.

Aber meinen alten Onkel, der mal gerade seine Steuererklärung (in alterstypischer Selbstüberschätzung teilweise falsch) selber ausfüllen kann, jetzt in ein Telefonat mit dem FA zu schicken, mache ich bestimmt nicht.

 

vor 35 Minuten von Bassinus:

Nein.

Für 5 jährige muss leichtfertigkeit vorliegen. Und das ist die geringste Hürde.

Ein Verdacht ist ein anderes Verfahren. Und nur wenn sich dort bestätigt gibt es die 10 jährige.

??

Verdacht steht am Anfang sowohl eines Verfahren wg Verkürzung als auch eines wg Hinterziehung.

Verdacht ist aber kein Verfahren!?

Und wie soll sich ein Verdacht zB über eine Hinterziehung vor sieben Jahren bestätigen, wenn Daten zu der entsprechend alten Erklärung erst angefordert werden können, wenn sich der Verdacht bereits bestätigt hat?

 

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stagflation
vor 38 Minuten von kleinerfisch:

Im Moment bin ich noch bei Phase 1 und 2

 

Ich würde sagen: Du bist in der Phase "sinnlose Panik verbreiten".

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Wenn der Sachbearbeiter einen Anfangsverdacht hat, muss er ein Strafverfahren einleiten und ggf. bekannt geben bevor er deinen Verwandten um Auskünfte oder Mitarbeit bittet. Andernfalls Strafvereitelung im Amt und Verwertungsverbot (nur Strafrechtlich, nicht steuerlich) Im Steuerrecht reicht der "kleinste" Verdacht. Wovon du sprichst ist eine Vermutung. "Verdacht" ist kein steuerliches Verfahren.

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B3n
vor 5 Stunden von kleinerfisch:

Danke für die Info.

Dann Fondsausschüttungen wahrscheinlich auch ohne Teilfreistellung?

Verkäufe gab es nicht, aber eben Ausschüttungen, die vermutlich mit TFS in der Erklärung stehen und dann eben nicht zur Meldung passen.

 

Das hängt davon ab wie Tempelton es aufbereitet, da dort viel Geschäft für Deutschland erfolgt ermitteln Sie zum Teil ( mit einigen Unschärfen) Erträge nach deutschem Steuerrecht. 

Die Banken müssen auslegen welche Erträge in die Meldung kommen. Deutsche Institute melden z.B. auch keine Vorabpauschale. 

 

Die Meldung an Sich dient aber nicht dazu die "richtigen" Kapitalerträge zu melden. Kann Sie auch nicht, die Banken kennen nur Ihre nationalen Steuerregel, keine ausländischen insbesondere nicht alle.

Es ist eine reine Kontrollmeldung die vorwiegend die Konto/Depotnummer , Zinsen , Dividenden , Verkaufserlöse beinhaltet sowie den Status ob der Kunde dokumentiert ist und das Konto noch besteht. 

 

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wenn der Sachbearbeiter einen Anfangsverdacht hat, muss er ein Strafverfahren einleiten und ggf. bekannt geben bevor er deinen Verwandten um Auskünfte oder Mitarbeit bittet. Andernfalls Strafvereitelung im Amt und Verwertungsverbot

Seltsame Meinung.

Dann dürfte das Finanzamt ja absolut gar keine Nachfragen stellen, sondern müsste immer sofort ein Strafverfahren einleiten. Das ist ziemlicher Unsinn, warum schürst du hier Panik?

 

Stefan

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

@reckoner: es gibt einen großen Unterschied zwischen "Unstimmigkeiten in den Daten" und einem "Anfangsverdacht".

 

Für einen "Anfangsverdacht" muss es schon handfeste Gründe geben, siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Anfangsverdacht

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beamter97
vor 5 Stunden von kleinerfisch:

Ich gehe mal davon aus, dass der Vorbehalt der Nachprüfung für alle Bescheide gilt, da er schriftstellerische Einnahmen hat.

So generell kann man das auch bei freiberuflicher Tätigkeit nicht sagen.

Der Vorbehalt der Nachprüfung muß explizit auf jedem einzelnen Bescheid draufstehen. Und es gibt dann in der Regel nach Jahren einen weiteren "Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 20XX", in dem steht: "Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben"

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sparfux
vor 4 Stunden von kleinerfisch:

Verzeihung, wenn ich die Befehle seiner Durchlaucht nicht umgehend befolge.

Meine Methode in solchen Fällen ist:

1. alle relevanten Fakten kennen

 

...

 

Im Moment bin ich noch bei Phase 1 und 2.

Onkel ist unterwegs und hat keinen Zugang zu seinen Unterlagen. Deshalb geht es schon mit 1 nicht voran.

 

Dann Frage ich mich aber, warum Du im Eingangspost geschrieben hast, dass ja alles schon deklariert worden wäre:

Am 15.2.2022 um 21:02 von kleinerfisch:

Die von dort bescheinigten Erträge hat er in Anlage KAP, Zeile 15, deklariert. Er hat mir die Anlage gezeigt.

 

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Bassinus
vor 3 Stunden von reckoner:

Seltsame Meinung.

Keine Meinung. Weisung und Ausfluss aus 160 StPO. Hat was mit Rechtsstaatlichkeit und das sich niemand einer Straftat selbst überführen muss zu tun.

vor 3 Stunden von reckoner:

Das ist ziemlicher Unsinn,

Unsinn ist deine Laienkenntnis über Steuerstrafverfahren.

vor 3 Stunden von reckoner:

warum schürst du hier Panik?

Habe ich nicht. Ich habe klargestellt, dass der Ablauf anders gewesen wäre wenn es konkrete Anhaltspunkte für (bewusst) falsche Erklärungen seitens Verwandten gegeben hätte. Und einem Hinweis wie man sich hätte erklären können. Bei den Summen die hier genannt werden, wären beide Seiten sowieso an einer Nachversteuerung und Einstellung gegen Geldauflage interessiert. Aber hier kann weiter davon ausgegangen werden, dass der Verwandte alles angegeben hatte und das Finanzamt entweder falsche Daten hat, Daten steuerlich anders interpretiert hat als der Verwandte (das wäre mindestens leichtfertigkeit, wenn entgegen der Verwaltungsauffassung ohne Kenntnis) oder schlicht die Kontrolldaten nicht korrekt mit der Erklärung 2017 abgeglichen worden sind.

 

Alles andere sind Spekulationen. Könnte man auflösen indem man ne Rückfrage beim Finanzamt stellt. Besteht aber derzeit kein Interesse. Man überlegt lieber welche Jahre und woher die Informationen kommen sollen. Ist mMn der falsche Ansatz, aber jeder ist in seinem Handeln frei.

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kleinerfisch
vor 13 Minuten von sparfux:

Dann Frage ich mich aber, warum Du im Eingangspost geschrieben hast, dass ja alles schon deklariert worden wäre:

Ich habe nur die Anlage KAP gesehen, nicht das Schreiben von Templeton.

Ich weiß noch nicht, ob das Templeton-Schreiben auch ans Finanzamt ging. Ich weiß nicht, ob ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht.

Über frühere und spätere Jahre weiß ich noch gar nichts, außer, dass das Depot seit 2013 und immer noch besteht.

 

Mir scheint, dass das weitere Vorgehen stark davon abhängt, was Templeton geschickt hat. Wenn da drinsteht, dass die mitgeteilten Erträge dem dt. Steuerrecht entsprechen, wird sich das Ganze schnell aufklären lassen. Wenn dagegen drinsteht, dass der Empfänger die Zahlen noch selbst ergänzen oder verändern muss, sieht es ein bisschen schlechter aus. Wenn es nur irgendwelche Depotabrechnungen sind, wie hier im Forum öfter über ausländische Broker zu lesen, sieht es noch schlechter aus.

Wie ich gerade erfahren habe, kommt Onkel erst kommende Woche zurück nach Hause. Mit genaueren Infos ist also erst Ende Februar zu rechnen.

 

Nachdem ich ein bisschen rumgelesen habe, stellt sich mir das Ganze nun so dar:

FA bekommt eine CRS-Meldung (danke @B3n), dass Onkel Fisch 2017 in Luxemburg steuerlich relevante Erträge hatte

FA prüft nichts Individuelles ab, sondern schickt besagten Brief mit der Schrotflinte raus

 

Rechtsgrundlage ist mir noch unklar und ohne Vorliegen des Bescheids auch nicht zu klären. Außer 90 AO wird auch im Brief nichts erwähnt.

Entweder Bescheid ist mit VdN => dann kann FA auf jeden Fall noch ändern

 

Oder Bescheid ist ohne VdN bzw. VdN wurde aufgehoben => dann kommt mE nur eine Änderung nach 173 AO in Frage (neue Tatsachen oder Beweismittel).

Da fragt sich dann allerdings, was hier eigentlich neu ist. Es wurden damals ausländische Erträge angegeben, wenn das FA es genauer wissen wollte, hätte es vor der Bescheidung nachfragen müssen, zumal die Diskrepanz zwischen angegebenen ausländischen Erträgen aber keinen Beziehungen zu ausländischen Finanzinstitutionen hätte auffallen müssen (schon klar, muss nicht zwingend zusammenfallen, wird es aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle). So lese ich jedenfalls 173 Nr. 4.1 und 88 Nr. 6 AEAO.

 

Nach @Bassinushat das FA hier keinen Verdacht, sondern nur die Vermutung, dass Erträge evtl. vielleicht nicht erklärt worden sein könnten.

Nach Eröffnung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens, ob wegen Hinterziehung oder Verkürzung, sieht das Schreiben auch nicht aus. Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste das explizit mitgeteilt werden.

Jahre vor 2017 wären dann unerheblich, da Festetzungsfrist abgelaufen.

Für die Jahre 2018/19 gilt dasselbe wie für 2017, ebenso für 2020, wenn vor mehr als 30 Tagen beschieden. Immer vorausgesetzt, die Erklärungen wurden im jeweiligen Folgejahr abgegeben und keinerlei Rechtsbehelfe laufen noch.

 

Mir ist allerdings immer noch nicht klar, wie das bei einer echten Hinterziehung von Statten geht (das ist jetzt eher akademisch).

Das FA erfährt irgendwie von einer möglichen Hinterziehung, sagen wir im Jahr 2014. Es schreibt den Stpfl an und fragt nach. Der Stpfl antwortet, die Festsetzungfrist ist längst abgelaufen, was wollt ihr von mir? Klingt erst mal nach Sackgasse. Kann aber wohl nicht sein.

Also eröffnet das FA ein Ermittlungsverfahren (kann es nach 90 Nr. 2.1 AEAO selbständig entscheiden) und - wupps - ist die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre erhöht. Die Infos über die mögliche Steuerhinterziehung gelten als neue Beweismittel iSd 173 AO und der Stpfl ist nach 90 AO zur Mitwirkung angehalten oder trägt die Folgen.

Wenn sich der Verdacht der Hinterziehung bestätigt ist ja alles in Ordnung. Wenn aber nicht, wurde die Festsetzungsfrist letztlich grundlos verlängert. Im Gesetz steht ja nicht "Bei Verdacht auf Hinterziehung erhöht sich die Frist", sondern "bei Hinterziehung".

Wenn aber erst bei festgestellter Hinterziehung die Festsetzungsfrist verlängert wird, kann das FA keinerlei Mitwirkung verlangen, ohne dass die Hinterziehung schon feststeht. Irgendwie beisst sich die Katze da in den Schwanz.

Vielleicht kann ja jemand den Knoten in meinem Hirn lösen.

 

@stagflationRat geben, wie in #6, ist ja nett. Man muss aber aushalten können, dass er nicht befolgt werden könnte. Grantig werden, wie in #32 und #37, geht gar nicht.

"Panik verbreiten" bedeutet übrigens, andere in Panik zu versetzen. Wen sollte ich in Panik versetzen? Ist doch niemand hier betroffen.

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Bassinus
vor 26 Minuten von kleinerfisch:

Wenn aber nicht, wurde die Festsetzungsfrist letztlich grundlos verlängert. Im Gesetz steht ja nicht "Bei Verdacht auf Hinterziehung erhöht sich die Frist", sondern "bei Hinterziehung".

Ja. Es muss eine Hinterziehung vorliegen. Vorsicht aber! Das Strafverfahren und das steuerliche Verfahren sind völlig unabhängig. Das (Amts- oder) Landgericht kann im Strafverfahren zu dem Schluss kommen, dass keine Hinterziehung vorgelegen hat, während das Finanzgericht sehr wohl eine Hinterziehung sieht. Völlig konfus aber schon häufig vorgekommen. Gerichte sind frei. Auch voneinander. Daher kann es auch zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen über den Tatbestand der Hinterziehung. Noch "krasser" erkennt man es in "einfach" gelagerten Fällen der Hinterziehung da hier die regelmäßige strafrechtliche Verjährung bei 5 Jahren liegt, die steuerliche aber dann bei 10 Jahren. In "normalen" Fällen hat man daher nur die 5 Jahre strafrechtliche Zeit ermittelt und geht für darüber gehende Zeiträume auch "einfach" von der Hinterziehung aus (Dauersachverhalte wie Miete etc.). 

 

Mitwirken muss nach Eröffnung eines Strafverfahren (oder wenn man sich selbst beschuldigen müsste) niemand mehr. Das Finanzamt darf auch keine Zwangsmittel mehr nutzen. Es bleibt aber die Möglichkeit der Schätzung (162 Abgabenordnung) bestehen bzw. ist der Beamte dann gehalten die richtige Steuer festzusetzen. Es darf keine Strafschätzung vorgenommen werden. Also im Fall von deinem Verwandten müssten die bekannten Erträge dann auch genutzt werden und nicht "pauschal" ne 0 Ran weil er ja nicht mitwirkt. Darüber hinaus (Unsicherheitszuschlag) Bedarf der Begründung im Einzelfall (wobei man sich an FG & BFH Entscheidungen orientieren kann mit der prozentualen Höhe bei ähnlich gelagerten Fällen).

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kleinerfisch

Mittlerweile habe ich die Unterlagen von Templeton eingesehen. Sie sehen aus, wie JStB deutscher Banken.

Im Anschreiben steht natürlich ein Haftungsausschluss von T aber der Begleittext ist verständlich und bespricht alle relevante steuerlichen Aspekte.

So ist bei einem Verkauf sogar aufgedröselt, welche Teile des Gewinns unter die 100k-Regel fallen, ausschüttungsgleiche Erträge und Vorabpauschalen sind in den betreffenden Jahren laut Text berücksichtigt.

Onkel hat auch alle Zahlen korrekt in die Erklärung übertragen. Nur dieses Häkchen fehlte halt in der Erklärung 2017.

 

Daraufhin hat Onkel die Sachbarbeiterin angerufen (ich war nicht dabei). Nachdem er Templeton als einzige ausländische Quelle erwähnte, wurde bestätigt, dass eine Meldung bzgl. Templeton vorliege, die Anlass des Briefes sei. Die telefonische Bestätigung, dass die entsprechenden Erträge deklariert wurden, würde völlig ausreichen, Belege bräuchte sie nicht.

Onkel hat nicht konkret nachgefragt, warum der Brief ohne Prüfung seiner Erklärung(en) und mit diesem konfrontativen Inhalt rausging. Er berichtet aber, dass die Sachbarbeiterin auf die vielen "ggf" und den in den ersten beiden Absätzen (s. #1) generell "konjunktivisch" gehaltenen Ton abstellte.

Ich gehe jetzt davon aus, dass ihr gar nicht bewusst war, dass in diesem Absatz

Zitat

Sofern es sich bei den Zahlungen um Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des $ 20 EStG
handelt (Zinsen, Dividenden, Veräußerungen im Sinne des $ 20 Abs. 2 EStG, Lebensversicherun-
gen, etc.), die nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen haben, bitte ich um Einreichung von be-
richtigten oder erstmaligen Anlagen KAP (als Download unter www.formulare-bfinv.de abrufbar)
sowie geeigneter Unterlagen (z.B. Erträgnisaufstellungen, Wertpapierabrechnungen oder Ähnli-
ches).

gar kein Konjunktiv, "ggf" o.a. mehr vorkommt, sondern eine klare Anforderung von Belegen steht.

 

Nun gut, am Ende viel Rauch um nichts. Ich finde den Brief trotzdem ein Unding.

Diejenigen, die von Anfang zu einem Anruf geraten haben, mögen sich für diesen Fall bestätigt fühlen.

Nochmals meinen Dank für alle konstruktiven Beiträge zum Thema. Habe einiges gelernt.

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Holgerli

@kleinerfischIch danke Dir, dass Du den "Fall" hier im WPF zum Thema gemacht hast. Ich fand das außerordentlich spannend, auch wie Du und Dein Onkel damit umgegangen sind. Ich habe auch einiges gelernt.

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Allesverwerter

Auch von mir vielen Dank @kleinerfisch !

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oktavian
Am 3.3.2022 um 13:55 von kleinerfisch:

Nun gut, am Ende viel Rauch um nichts. Ich finde den Brief trotzdem ein Unding.

besser als wenn du einen falschen Bescheid bekommst.

Im Endeffekt ging immer alles so aus, wie ich es wollte, aber ich habe pro Jahr noch ein Zusatzschreiben/Einspruch/Antrag auf Änderung gebraucht.

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