Zum Inhalt springen
BarbarossaII

Deutsches Steuerrecht: unterschiedliche Bewertung des selben Vorgangs je nach Steuerart möglich / vorgesehen? (aktives Umhängen Grundstück in Grundsteuer A vs. keine Entnahme aus Betriebsvermögen bei Verkauf)

Empfohlene Beiträge

BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

ist im deutschen Steuerrecht eine unterschiedliche Bewertung des selben Vorgangs je nach Steuerart möglich / vorgesehen?

 

Hypothetisches Beispiel:

  • ein Eigentümer habe mehrere Grundstücke;  alle Flächen zusammen knapp ein Hektar.
  • die meisten Grundstücke im Außenbereich - Streuobstwiesen zum ausschließlichen Eigengebrauch - Stückländerei - kein Landwirtschaftlicher Betrieb im Steuerrecht, da keine Gewinnerzielungsabsicht, keine Erträge durch Verkauf von Erzeugnissen an Dritte und keine Erträge durch entgeldliche Verpachtung an Dritte. Bisher sei keine Steuererklärung für Landwirtschaft gemacht worden, da Null Umsatz/Null Gewinn; Liebhaberei.
  • Richtung SVLFG (ehem. LBG) bestehe im Beispiel Versicherungspflicht, da dort andere Kriterien anzuwenden sind und auch Liebhaberei einen Landwirtschaftlichen Betrieb mit Versicherungspflicht in deren Sinne bewirken könne.
  • eines der Grundstücke im Außenbereich sei aber nun der Grundsteuer B zugeordnet worden
  • dieses Grundstück würde im Beispiel von einem Dritten (mit Grundstückseigentümer nicht verwandt oder verschwägert) unentgeldlich und ohne Vertrag landwirtschaftlich genutzt (Beweidung)
  • idealerweise würde für dieses Grundstück für den Grundstückseigentümer die niedrigere Grundsteuer A gelten  --- und nicht die höhere Grundsteuer B
  • seit 20 Jahren sei keine Erschließungsstraße vorhanden; es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand noch länger andauern wird; dadurch ließe das Landesrecht des Bundeslandes Bewertungsspielraum zwischen Grundsteuer A und B zu --- der Eigentümer könnte versuchen, das Grundstück durch die Bewertungsstelle des Orts-Finanzamts von Grundsteuer B auf A "umzuhängen"
  • Allerdings sollte das Grundstück dadurch nicht von Privatvermögen in Betriebsvermögen eines Landwirtschaftlichen Betriebs umgewandelt werden --- Bei einem Verkauf wäre es nämlich günstig, wenn keine Entnahme aus einem Landwirtschaftlichen Betrieb vorläge, sondern nur private Vermögensverwaltung, die nicht steuerbar wäre.

 

Daher die Frage, ob es vorgesehen ist, dass der selbe Vorgang (im Beispiel das selbe Grundstück) je nach Steuerart (Grundsteuer vs.  Steuer bei Veräußerung) unterschiedlich bewertert werden kann - und vor allem wo ich das nachlesen kann ?

 

 

Danke,

Barbarossa II

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
vor 56 Minuten von BarbarossaII:

Daher die Frage, ob es vorgesehen ist, dass der selbe Vorgang (im Beispiel das selbe Grundstück) je nach Steuerart (Grundsteuer vs.  Steuer bei Veräußerung) unterschiedlich bewertert werden kann - und vor allem wo ich das nachlesen kann ?

Barbarossa,

eine unterschiedliche Beurteilung ist möglich:

 

a) Bezüglich Einkommensteuer kommt ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Privateigentum in Betracht. Es gibt unterschiedliche Gründe, wann man LuF unter §13 bis 14a EStG zu erfassen hat. Dann ist der Grund natürlich Bestandteil dieses LuF-Betriebs. Ansonsten ist es ein unbebautes Privatgrundstück. Beim Verkauf greift u.U. § 23 EStG oder gewerblicher Grundstückshandel, falls man mehrere Grundstücke innerhalb der einschlägigen Fristen kauft und veräußert -> 3-Grundstücksgrenze.

 

b) Bezüglich Grundsteuer erfolgt eine Feststellung gemäß § 219 BewG (jetzt wegen Grundsteuerreform). In § 232 BewG ist definiert, wann etwas LuF-Grundstücke sind:

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.

 

Einzelheiten sind im Anwendungserlass erläutert. https://lstn.niedersachsen.de/download/183037/Land-_und_forstwirtschaftliches_Vermoegen_Anwendung_des_Siebenten_Abschnitts_des_Zweiten_Teils_des_Bewertungsgesetzes_zur_Bewertung_des_Grundbesitzes_land-_und_forstwirtschaftliches_Vermoegen_fuer_die_Grundsteuer_ab_1.1.2022_BStBl_2021_I_S._2369_.pdf

 

A 232.1 Absatz 4 im Erlass:

Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land‑ und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Das ist der Fall, wenn der Grund und Boden sowie die Gebäude keine andere Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.

 

Viele Bundesländer geben im Anschreiben über die Art des Grundstücks Auskunft. In anderen muss man sich via Geo-Informationssystem schlau machen. Auch auf Liegenschaftskarten ist meist klar die Nutzungsart gekennzeichnet.
Bezüglich der Details der Bewertung bei LuF musst du dich durch das BewG bzw. den länderspezifischen Regeln durcharbeiten. Weideland wird über die Faktoren der Tierhaltung erfasst. Umland oder Geringstland wird wieder anders erfasst. Ich bin bzgl. LuF aber nicht im Thema.

 

Generell, achte genau auf die Begriffe: Nutzungsart ist was anderes wie Grundstücksart (gem. §249 BewG) und in § 219 BewG spricht das Gesetz von Vermögensart, um zwischen Grundsteuer A und B zu unterscheiden. Man verliert den Überblick, wenn man da Begriffe, die umgangsspräche synonym verwendet werden, verwechselt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
BarbarossaII

Danke!

 

 

Am 23.7.2022 um 18:20 von MeinNameIstHase:

Viele Bundesländer geben im Anschreiben über die Art des Grundstücks Auskunft. In anderen muss man sich via Geo-Informationssystem schlau machen. Auch auf Liegenschaftskarten ist meist klar die Nutzungsart gekennzeichnet.

Das Grundstück sei im Anschreiben & Geo-System aktuell der Grundsteuer B zugeordnet

 

 

Das Grundstück liege im Beispiel in einem Bundesland, das §232 BewG und §233 BewG einfach wörtlich ins Landesrecht übernommen habe. 

 

Mit 

Am 23.7.2022 um 16:35 von BarbarossaII:
  • seit 20 Jahren sei keine Erschließungsstraße vorhanden; es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand noch länger andauern wird; dadurch ließe das Landesrecht des Bundeslandes Bewertungsspielraum zwischen Grundsteuer A und B zu --- der Eigentümer könnte versuchen, das Grundstück durch die Bewertungsstelle des Orts-Finanzamts von Grundsteuer B auf A "umzuhängen"

sei auf den aus §233 BewG (2) & (3) übernommen Teil des Landesrechts abgezielt. D.h. der Eigentümer spiele mit dem Gedanken, mit den Infos und Verweis aufs Landesrecht / Bundesrecht §233 BewG (2) & (3) beim Finanzamt ein "umhängen" von aktuell Grundsteuer B auf A zu beantragen.

 

 

Am 23.7.2022 um 18:20 von MeinNameIstHase:

Generell, achte genau auf die Begriffe: [...] § 219 BewG spricht das Gesetz von Vermögensart, um zwischen Grundsteuer A und B zu unterscheiden. 

Genau hier liege das Problem des Grundstückseigentümers: er wisse nicht was er sich mit dem Antrag evtl. "antut", falls das Grundstück "nur wegen des Antrags" von heute Privatvermögen zukünftig ins Vermögen eines Landwirtschaftlichen Betriebs rutschen würde; im Beispiel fehlen dem Grundstückseigentümer die Spachlichen Mittel/Begriffe die Grundsteuer-Sphäre und die Einkommenssteuer-Sphäre ggü. der Finanzverwaltung zu trennen

 

Am 23.7.2022 um 18:20 von MeinNameIstHase:

a) Bezüglich Einkommensteuer [....] §13 bis 14a EStG zu erfassen hat. Dann ist der Grund natürlich Bestandteil dieses LuF-Betriebs. Ansonsten ist es ein unbebautes Privatgrundstück. 

laut § 13a (7) wäre ein Verkauf eines Grundstücks eines Landwirtschaftlichen Betriebs steuerbar. Verkauf aus Privatvermögen nicht, wenn 3 Objekt-Grenze etc eingehalten würde

 

 

Kurzum: der Grundstückseigentümer des unbebauten Grundstücks aus dem Beispiel möchte das Beste aus beiden Welten:

* Grundsteuer: niedriger jährlicher Abschlag --- auf Basis §233 BewG (2) & (3) als Grundsteuer A

* Einkommenssteuer: bei späterem Verkauf nicht steuerbare Vermögensverwaltung aus Privatvermögen (wenn 3 Objekte-Grenze, Haltedauern,...eingehalten)

 

Doof wäre: jetzt via Antrag zwar Grundsteuer gespart, aber bei Verkauf ein vielfaches davon via Einkommenssteuer draufgezahlt.

 

Barbarossa II

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Ich bin, was LuF angeht, nicht im Thema. Es gibt da so Besonderheiten. Frag' da mal einen StB, der sich auf Landwirte spezialisiert hat.

 

vor 14 Stunden von BarbarossaII:

Doof wäre: jetzt via Antrag zwar Grundsteuer gespart, aber bei Verkauf ein vielfaches davon via Einkommenssteuer draufgezahlt.

Solange nicht verkauft wird, interessiert sich das FA nicht darum. Und nach dem Verkauf brauchen die sicher nicht die Einordnung im Rahmen der Grundsteuer. Die Reform ist ja auch für die beim FA Neuland. Die ESt-Abteilung für Landwirte hat ihren eigenen Instrumentenkasten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
kleinerfisch

In der Einkommensteuer geht es immer um die Gewinnerzielungsabsicht.

Die liegt ja bzgl. des Grundstücks offenbar nicht vor, wie Du schreibst, wobei unklar bliebt, ob das mit dem FA bereits abgeklärt wurde.

Eine unentgeltliche Verwendung des Grundstücks durch Dritte könnte allenfalls Schenkungsteuer in Höhe der nicht gezahlten Pacht auslösen.

Da der Freibetrag dort 20 TEUR beträgt und alle Schenkungen der letzten 10 Jahre aufaddiert werden, sollte es mit dieser Steuerart auch kein Problem geben, wenn die jährliche ortsübliche Pacht 2 TEUR nicht überschreitet. Schuldner der Steuer wäre im Übrigen zunächst auch der Dritte.

 

Selbst wenn Pacht gezahlt würde, wäre das Vermietung und Verpachtung, jedenfalls wenn der Eigentümer selbst kein Landwirt ist.

 

Es gibt also keinerlei Grund, eine einkommensteuerliche Einstufung als LaFo zu fürchten.

 

Mit der GrSt-Einstufung A oder B kenne ich mich nicht wirklich aus. Der vom Hasen zitierte Text in 232 BewG scheint aber eindeutig auf GrSt A hinaus zu laufen.

Denn durch die Beweidung findet ja eine "planmäßige Nutzung" des Bodens statt.

Aus dem zitierten Teill von A 232 folgt auch nichts anderes, ich habe den Rest allerdings nicht gelesen.

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...