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BGB 1377 Anfangsvermögen in der Praxis

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bgb1377

Nehmen wir mal an, A und B heiraten und möchten bewusst in die Zugewinngemeinschaft. Dann besteht ja diese Möglichkeit:

Zitat

§ 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.

(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

Hat das jemand von euch gemacht? Bringt das etwas in der Praxis, falls man sich scheiden lässt oder kann das Verzeichnis dann auch angefochten werden? Denn wenn es "immer als richtig" vermutet wird, dann könnte ich damit ja eine Zugewinngemeinschaft modifizieren ohne Ehevertrag (A besitzt ein Unternehmen, führt es aber nicht im Verzeichnis als Vermögenswert auf -> bei der Scheidung wird es nicht berücksichtigt)...

 

 

 

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chirlu
vor 12 Minuten von bgb1377:

Bringt das etwas in der Praxis, falls man sich scheiden lässt oder kann das Verzeichnis dann auch angefochten werden?

 

„Unwiderleglich“ steht nicht da, also kann die Vermutung auch widerlegt werden. Aber wer die Richtigkeit des Verzeichnisses bestreitet, trägt die Beweislast. Ist übrigens auch bei Absatz 3 so – in den meisten Praxisfällen (ohne Verzeichnis) wird die Vermutung „Anfangsvermögen war 0“ wohl widerlegt werden.

 

vor 16 Minuten von bgb1377:

Hat das jemand von euch gemacht?

 

Ich habe noch nie geheiratet.

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oktavian
vor einer Stunde von bgb1377:

Denn wenn es "immer als richtig" vermutet wird, dann könnte ich damit ja eine Zugewinngemeinschaft modifizieren ohne Ehevertrag (A besitzt ein Unternehmen, führt es aber nicht im Verzeichnis als Vermögenswert auf -> bei der Scheidung wird es nicht berücksichtigt)...

(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

 

Das klingt doch so als würde dann der Wert des Unternehmens von A voll in den Zugewinn fallen. Sonst hätte man doch einen Vorteil Dinge nicht in das Verzeichnis aufzunehmen, was keinen Sinn machen würde. Man möchte den Anfangswert maximal hoch haben, damit man bei Scheidung weniger als Zugewinn abgeben muss. Selbst der ärmere Partner sollte dann was angeben, aber keine Ahnung ob es da auch negatives Anfangsvermögen gibt.

 

 

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chirlu
vor 33 Minuten von oktavian:

Das klingt doch so

 

Ich gehe stark davon aus, daß das das Falls-Soweit ist und nicht das Ausmaß-Soweit, denn das ergibt keinen Sinn; von Vermögensteilen ist nicht die Rede.

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oktavian
vor 16 Minuten von chirlu:

Ich gehe stark davon aus, daß das das Falls-Soweit ist und nicht das Ausmaß-Soweit, denn das ergibt keinen Sinn; von Vermögensteilen ist nicht die Rede.

verstehe die Aussage nicht.

 

Man stellt pro Ehepartner das Startvermögen fest. Je höher dieses ausfällt, desto geringer der spätere, aufzuteilende Zugewinn. Wenn das Unternehmen bei Eheschließung mit Null bewertet wird, wird das den Zugewinn nicht verringern sondern erhöhen. Soweit das Unternehmen in der Zukunft einen positiven Wert hätte. Nicht angeben wäre also kontraproduktiv für den Unternehmer. Per Ehevertrag kann man meines Vermögenswerte ausklammern inkl. deren Wertsteigerungen. Das wäre auch fair, wenn der jeweilige Ehepartner keine Arbeit reinstecken würde und der Wert von alleine steigen würde. Das geht aber hier gerade nicht mit der Inventur alleine.  [nur Laienmeinung]

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chirlu
vor 4 Stunden von oktavian:

verstehe die Aussage nicht.

 

Vielleicht hast du dich auch einfach verlesen. Da steht „Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist“; da steht nicht „Soweit ein Vermögensgegenstand nicht in das Verzeichnis aufgenommen ist“.

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oktavian
vor 1 Stunde von chirlu:

Vielleicht hast du dich auch einfach verlesen. Da steht „Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist“; da steht nicht „Soweit ein Vermögensgegenstand nicht in das Verzeichnis aufgenommen ist“.

für mich ergibt sich das logisch aus dem Gesetz. Die meisten Eheleute werden kein Verzeichnis erstellen, wenn man es aber erstellt, kann man davon ausgehen, dass auch die Werte im eigenen Interesse richtig drin sind. Ohne Verzeichnis kann man klare Beweise vorbringen, um das Anfangsvermögen nachzuweisen. Die Nullannahme "Startvermögen = 0" kann man also widerlegen.

Fände es aber unlogisch ein bestehendes Verzeichnis anzufechten. Das wäre schwerer. Keinesfalls würde das aber den Zugewinn wie vom Fragesteller gewollt auf Null setzen, denn es ginge nur um den Anfangswert. Da braucht man schon einen gültigen Ehevertrag.

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Broka
· bearbeitet von Broka
vor 19 Stunden von bgb1377:

Zugewinngemeinschaft modifizieren ohne Ehevertrag (A besitzt ein Unternehmen, führt es aber nicht im Verzeichnis als Vermögenswert auf -> bei der Scheidung wird es nicht berücksichtigt)...

Das funktioniert nicht so einfach, wie Du dir das vermutlich denkst. Dadurch veränderst Du sozusagen nur den Startwert, aus dem ggf. der Zugewinnausgleich berechnet wird. Alles, was nach diesem Zeitpunkt durch das Unternehmen erwirtschaftet wird (kleine Metzgerei wird zu Großbetrieb mit 200 Filialen) fällt dann trotzdem in den Zugewinnausgleich. Du kannst durch so ein Verzeichnis nicht das Unternehmen sozusagen ausklammern. Im Übrigen ist das in vielen Fällen eine sehr faire und sinnvolle Regelung. Ausnahmen werden vor allem bei Familienunternehmen bzw. Beteiligungen gemacht, die schon seit Jahrzehnten gut laufen und vor einer Zerschlagung des rachsüchtigen Ex-Ehegatten geschützt werden sollen. Am besten Du lässt dich in einem Notariat beraten.

Und ja, natürlich kann man die Korrektheit bzw. Vollständigkeit eines solches Verzeichnisses anfechten“. Ob das Erfolg hat, ist ja nochmal eine andere Frage. 

vor 17 Stunden von oktavian:

Per Ehevertrag kann man meines Vermögenswerte ausklammern inkl. deren Wertsteigerungen. Das wäre auch fair, wenn der jeweilige Ehepartner keine Arbeit reinstecken würde und der Wert von alleine steigen würde.

+1

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 5 Stunden von Broka:

Und ja, natürlich kann man die Korrektheit bzw. Vollständigkeit eines solches Verzeichnisses anfechten“. Ob das Erfolg hat, ist ja nochmal eine andere Frage. 

 

Im Falle eines Unternehmens, wird der Besitz daran sich ja auch für die Vergangenheit ohne jede Zweifel beweisen lassen (Eintrag im Unternehmens/Transparenz-Register) von daher ist hier das geplante Unterfangen wohl von Anfang an ziemlich unsinnig.

 

Wenn es um ein teures Gemälde geht, könnte man die Ausgangs-Fragestellung vielleicht noch einmal auf einer anderen Ebene diskutieren ... aber selbst da würde ich vermuten, dass die korrekte und wesentlich rechtssicherere Lösung ein Ehevertrag wäre ...

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bgb1377
Am 2.9.2022 um 17:36 von oktavian:

Das funktioniert nicht so einfach, wie Du dir das vermutlich denkst. Dadurch veränderst Du sozusagen nur den Startwert, aus dem ggf. der Zugewinnausgleich berechnet wird. Alles, was nach diesem Zeitpunkt durch das Unternehmen erwirtschaftet wird (kleine Metzgerei wird zu Großbetrieb mit 200 Filialen) fällt dann trotzdem in den Zugewinnausgleich. Du kannst durch so ein Verzeichnis nicht das Unternehmen sozusagen ausklammern. Im Übrigen ist das in vielen Fällen eine sehr faire und sinnvolle Regelung. Ausnahmen werden vor allem bei Familienunternehmen bzw. Beteiligungen gemacht, die schon seit Jahrzehnten gut laufen und vor einer Zerschlagung des rachsüchtigen Ex-Ehegatten geschützt werden sollen.

Das stimmt natürlich, Anfangsvermögen von 0 macht hier keinen Sinn um ein Unternehmen "herauszunehmen", dann müsste derjenige mit Unternehmen sogar noch mehr bezahlen.

 

Aber mir geht es erstmal ums Prinzip: Auch in diesem Fall hätten A und B bei der Heirat mit dem Erstellen eines Verzeichnis ja die klassische Zugewinngeschaft modifiziert in dem Sinne, dass A und B bei einer Scheidung einen Zugewinnsausgleich in "Nicht-Standard-Höhe" bekommen. Wenn zB A und B einvernehmlich vereinbaren möchte, dass A bei der Scheidung 50.000€ mehr bekommt als ihm/ihr eigentlich zustehen würde, dann muss man nur entsprechend das Verzeichnis modifizieren und bei A ein 50.000 Euro höheres Anfangsvermögen aufführen, am besten als Position, die nach X Jahren bei der Scheidung nicht mehr anfechtbar ist (zB 50.000€ Bargeldbestand).

 

Ich verstehe nur nicht, wie die Regelung "wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist." damit zusammenpasst, dass für einen Ehevertrag eine Notarpflicht gibt. So kann ja A - wenn B hinreichend naiv ist - nachteilige Dinge vereinbaren ohne die "neutrale Beratung" durch einen Notars. Zum Beispiel könnte A ein Anfangsvermögen von 1 Million Bargeld eintragen und dann kann B sich nicht mehr scheiden lassen ohne finanziellen Ruin? Das kann doch so nicht passen?

 

Aber ich glaube ich habe es jetzt verstanden, die Antwort ist "nur mit Notar ist es 100% sicher", denn vermutlich ist es so:

Am 2.9.2022 um 15:40 von chirlu:

„Unwiderleglich“ steht nicht da, also kann die Vermutung auch widerlegt werden. Aber wer die Richtigkeit des Verzeichnisses bestreitet, trägt die Beweislast. Ist übrigens auch bei Absatz 3 so – in den meisten Praxisfällen (ohne Verzeichnis) wird die Vermutung „Anfangsvermögen war 0“ wohl widerlegt werden.

Wenn man also ein Verzeichnis erstellt, dann ist der andere in der Beweispflicht, dass das Verzeichnis nicht richtig war? Macht denke ich Sinn. Aber in der Praxis kann das der andere aber nicht nachweisen, wenn ich wie oben 1 Million Euro Bargeld ins Verzeichnis schreiben würde, oder?

 

Letztendlich frage ich mich eigentlich nur, was die Konsequenzen sind, wenn im Verzeichnis Schätzwerte stehen, denn nicht alle Vermögensbestandteile lassen sich ja tagesgenau so leicht bewerten wie ein Depot. Ansonsten habe ich keine Probleme mit der Zugewinngemeinschaft - halte ich für einen fairen Deal, mitgehangen mitgefangen :) 

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vanity
vor 35 Minuten von bgb1377:

Zum Beispiel könnte A ein Anfangsvermögen von 1 Million Bargeld eintragen und dann kann B sich nicht mehr scheiden lassen ohne finanziellen Ruin? Das kann doch so nicht passen?

 

Das passt auch nicht, weil ein negativer Zugewinn nicht ausgeglichen wird. Er wird mit 0 angesetzt.

 

Worauf willst du mit deinen Einlassungen eigentlich hinaus? Wenn einvernehmlich A gegenüber B bevorteilt werden soll, dann geht das doch am einfachsten über eine Schenkung. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

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bgb1377
· bearbeitet von bgb1377
vor 24 Minuten von vanity:

Worauf willst du mit deinen Einlassungen eigentlich hinaus?

Ich will es nur verstehen. Aber eigentlich interessiert mich das hier:

vor einer Stunde von bgb1377:

Letztendlich frage ich mich eigentlich nur, was die Konsequenzen sind, wenn im Verzeichnis Schätzwerte stehen, denn nicht alle Vermögensbestandteile lassen sich ja tagesgenau so leicht bewerten wie ein Depot.

Aber mir ist jetzt schon klar geworden, dass das Verzeichnis nicht "absolut" ist. Wenn da ein grob falscher Wert drin steht, dann kann es im Fall der Fälle trotzdem angefochten werden, nur die Beweislast geht auf denjenigen über, der es anfechten will.

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oktavian
vor 1 Stunde von bgb1377:

So kann ja A - wenn B hinreichend naiv ist - nachteilige Dinge vereinbaren ohne die "neutrale Beratung" durch einen Notars.

sittenwidrig darf es aber nicht sein.

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