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Anlage KAP-INV und Aktienfonds (ETF) Degiro

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risk
· bearbeitet von risk

Hiermit bitte ich um Hilfestellung zur KAP-INV

Dies ist meine erste Steuererklärung seit einigen Jahren, bin seit 2018 bei Degiro, habe aber bis 2021 insgesamt nur Verluste gehabt habe und daher keine Erklärung gemacht.

 

-Beispiel anhand eines ETF´s den ich u.a. gehandelt habe:

 

Insgesamt habe ich mit dem MSCI World über die Jahre 308,60 € Gewinne realisiert, siehe Bild:

(Portfolio-Übersicht geschlossene Positionen)

hsbc_realGewinn2021.thumb.png.b5120bcc0921be80ef894428f4f6b0c2.png

Teile davon wurden allerdings auch schon vor 2021 gekauft (und verkauft).

 

 

 

Da ich Anfang des Jahres 4 Stück gekauft und ein paar Tage später 57 verkauft habe, ist ersichtlich das ich schon vorher einige Stücke im Portfolio hatte.

Verkauft habe ich letztendlich alles innerhalb 2021 sodass ich am 31.12.2021 keine Anteile mehr davon in meinem Portfolio hatte.

Hat das irgendeine Relevanz, muss ich das irgendwie mit Berücksichtigen?

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risk

Da hier anscheinend kein Feedback kommt, kann mir jemand einen Steuerberater nennen/empfehlen der das übernehmen würde?

 

Ich habe bereits willkürlich verschiedene angeschrieben, und entweder gar keine Rückmeldung erhalten oder es wurde abgelehnt.. 

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moonraker

Vielleicht ist es besser, nochmal direkt im Degiro-Faden zur Anlage KAP zu fragen.

https://www.wertpapier-forum.de/topic/53080-degiro-jahresübersicht-steuer-anlage-kap/

 

Komplizierter als bei anderen Foristen sollte es nicht sein.

Ansonsten gilt: Mit einem deutschen Broker spart man sich den ganzen Steuerstress...

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risk

Danke für deine Antwort, es geht hier allerdings um die Anlage KAP-INV, da es um Investmentfonds geht die nicht in die Anlage KAP gehören. (wenn ich das richtig verstanden habe)

Das mit dem deutschen Broker ist mir bewusst, habe daher auch vor zu wechseln. Das hilft mir aber jetzt hierbei auch nicht weiter.

 

Daher suche ich nun nach einem Steuerberater, der mir hierbei helfen kann. Falls jemand einen kennt oder empfehlen kann würde ich mich sehr über Infos freuen.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi risk,

wie hoch sind Deine Kapitalerträge bei Banken in Deutschland? Ich vermute ins Blaue mal, dass du da irgendwo einen Freistellungsauftrag (FSA) laufen hast, der womöglich bei weitem nicht ausgeschöpft wird. Wenn dem so ist, dann musst du nur prüfen, ob die Erträge bei Degiro über den noch freien Teil des FSA liegen oder nicht.

 

Beispiel:

FSA: 801 Euro bei X-Bank (D), davon aber nur 120 Euro ausgeschöpft -> 681 Euro noch frei.

In der Anlage KAP Zeile 17 kommt der bei Banken verbrauchte Teil des Sparer-Pauschbetrags rein, hier im Beispiel somit 120,-, sofern du in die Erträge Deine Bank in Deutschland nicht einträgst. Ansonsten Zeile 16 ausfüllen.

 

Wenn aus dem ETF-Verkäufen lt. Degiro ~298,xx,- EUR Gewinn erzielt wurden, dann trägst du einfach die 308,- (aus der Kopfzeile der Auswertung) in die Anlage KAP Zeile 19 (ausl. Kapitalerträge, denn der Fonds ist ja irisch) ein. Ich hab's nicht nachgerechnet, aber die 308 scheinen wohl eine Summe aus 298,xx Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen/Dividenden zu sein. Und in einem Begleitschreiben erläuterst du, dass Du aufgrund deines noch offenen Sparer-Pauschbetrags keine weitere Steuerbelastung erwartest und du deshalb den Wert, wie von Degiro angegeben, ohne Überleitungsrechnung genommen hast. (Sprich weil eh nix dabei rum kommt)

Jedenfalls lohnt es sich nicht, für 308 Euro Erträge hier jetzt einen Crashkurs "Wie ermittle ich Investmenterträge?" vom Zaun zu brechen, zumal das hier im Forum schon dutzendfach nach zu lesen ist.

Das könnte auch erklären, warum bislang niemand antwortet. Erst lesen, dann fragen!

 

EDIT:

Wie Du siehst, täte ich auf ein Ausfüllen der Anlage KAP-INV komplett verzichten, falls meine Vermutung zutrifft. Das ist jetzt ein Workaround, wie du bis zum 31.10. Deine Steuererklärung noch hinkriegst. Nicht unbedingt so, wie vom FA formal gefordert, aber auch nicht falsch, denn alles was die Anlage KAP INV in Summe ergibt, kann man als fertige Zahl ohne KAP INV direkt in die Zeile 19 der Anlage KAP eintragen.

Denn alle Erträge lt. KAP INV (Investmenterträge) sind laufende Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 3 EStG.

Die Formulare KAP INV und KAP werden vom FA so verarbeitet, dass das, was in der KAP INV steht nicht extra noch mal in die KAP Zeilen 18/19 eingetragen werden darf. Das zählt das FA dann zusammen. Frag nicht warum, denn für Investmenterträge gibt es unzählige Sonder- und Übergangsregeln (für Anteile, die vor dem 31.12.2017 erworben wurden).

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risk
· bearbeitet von risk

Danke für die Rückmeldung,

bei Banken in Deutschland habe ich gar keine Kapitalerträge, also auch keinen Pauschbetrag in Anspruch genommen.

 

Verstehe ich das richtig, das du meinst ich kann alles, egal um welche Art Wertpapiere es sich handelt in der Anlage KAP eintragen?

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von risk:

Verstehe ich das richtig, das du meinst ich kann alles, egal um welche Art Wertpapiere es sich handelt in der Anlage KAP eintragen?

Die Anlage KAP INV ist nicht nur ein Formular, sondern eine Rechenhilfe, für diejenigen, die ihre Investmenterträge selbst ausrechnen müssen. Aber nirgends im Gesetz steht, dass man es genau nur so machen darf. Das Problem ist regelmäßig in der Praxis, dass die meisten nicht wissen, wie man es machen muss. Dann nützt auch eine Rechenhilfe (sprich das Formular) nichts.

 

Ich spreche hier von Rechenhilfe, weil das Formular Zwischensummen verlangt, die bei sauberer Anwendung zur Ermittlung von Investmenterträgen nun mal anfallen. Jede Art von Abkürzung läuft auf eine unsaubere Ermittlung hinaus. Höflich kann man das dann Schätzung nennen.

 

Das Formular hat noch eine zweite Funktion: Es vermittelt dem FA, dass derjenige der es ausfüllt, die nötige Sorgfalt bei er Ermittlung der Investmenterträge hat walten lassen. Das ist eine Konkretisierung der sogenannten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

 

Du musst das mal aus der Sicht des FA sehen. Wenn da jemand einfach nur eine Zahl auf seine Steuererklärung schreiben würde, dann müssten sie ihm glauben und hätten keinen Anhaltspunkt, ob das stimmt, gelogen ist oder ob der Erklärende gar einfach nur unfähig/unwillig ist, alles aufzudröseln. Sprich die müssten der Sache dann auf den Grund gehen oder den Spieß umdrehen, indem sie sagen: Nöö, wir nehmen einfach eine Zahl die 10-fach höher ist, beweise uns doch, dass sie falsch gewürfelt ist.

 

Aber zurück zur Praxis: Wenn man davon keine Ahnung hat und Fristen drängeln, dann sollte man wenigsten die Zahlen als Schätzgrundlage nehmen, die bankseitig belegbar sind. In Deinem Fall sind das die ganz oben erwähnten 308,60 Euro. Und nur für eine Zahl braucht man dann keine KAP INV, sondern erläutert kurz in einem Begleitbrief, warum man diese eine Zahl genommen hat. Hier konkret etwa:

Es handelt sich um einen ausschüttenden Investmentfonds, welcher mein Depot ergänzt. Die ausgewiesenen Investmenterträge lt. Bankauswertung umfassen Ausschüttungen und Veräußerungserlöse des Fonds. Da es sich um einen ausschüttenden Fonds handelt, erwarte ich keinen positiven Ertrag aus der Vorabpauschale, weshalb ich auf eine gesonderte Aufschlüsselung gemäß Anlage KAP INV verzichtet habe und stattdessen die Summe lt. Bankauswertung in der Anlage KAP in Zeile 19 erfasst habe.

... und (falls zutreffend) ...

Alle Anteile wurden nach dem 1.1.2018 angeschafft, somit entfallen auch alle Überleitungsrechnungen aus der Novellierung des InvStG. (Ansonsten hast du da vielleicht ein kleines Problem und zahlst wirklich zu viel ...)

 

PS:
Falls der betroffene Fonds eine Teilfreistellung für Aktienfonds ermöglicht (ich hab das jetzt nicht geprüft und auch keine Lust dazu) und du diese auch noch geltend machen willst, dann fülle halt die Anlage KAP INV aus und mach's formal richtig.

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risk
· bearbeitet von risk

Leider bin ich anscheinend zu dumm um das (meiste) zu verstehen.

Aber zurück zur Praxis: Wenn man davon keine Ahnung hat und Fristen drängeln, dann sollte man wenigsten die Zahlen als Schätzgrundlage nehmen, die bankseitig belegbar sind. In Deinem Fall sind das die ganz oben erwähnten 308,60 Euro. Und nur für eine Zahl braucht man dann keine KAP INV, sondern erläutert kurz in einem Begleitbrief, warum man diese eine Zahl genommen hat. Hier konkret etwa:

Es handelt sich um einen ausschüttenden Investmentfonds, welcher mein Depot ergänzt. Die ausgewiesenen Investmenterträge lt. Bankauswertung umfassen Ausschüttungen und Veräußerungserlöse des Fonds. Da es sich um einen ausschüttenden Fonds handelt, erwarte ich keinen positiven Ertrag aus der Vorabpauschale, weshalb ich auf eine gesonderte Aufschlüsselung gemäß Anlage KAP INV verzichtet habe und stattdessen die Summe lt. Bankauswertung in der Anlage KAP in Zeile 19 erfasst habe.

... und (falls zutreffend) ...

Alle Anteile wurden nach dem 1.1.2018 angeschafft, somit entfallen auch alle Überleitungsrechnungen aus der Novellierung des InvStG. (Ansonsten hast du da vielleicht ein kleines Problem und zahlst wirklich zu viel ...)

Verstehe ich das richtig, das ich also dann quasi den Wert aus der Zeile Gewinne ohne Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in der Z19 angeben kann?

 

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MeinNameIstHase
Am 23.10.2022 um 19:17 von risk:

Verstehe ich das richtig, das ich also dann quasi den Wert aus der Zeile Gewinne ohne Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in der Z19 angeben kann?

Man kann. Es ist allemal besser einen "geschätzten" Investmentertrag lt. Bankauswertung dort direkt einzutragen, als gar nichts bzw. verkorkste Zahlen in der Anlage KAP INV.

Aber es schadet dann auch nicht, sich endlich mal schlau zu machen, wie man Investmenterträge überhaupt ermittelt. Weil wenn das FA die Erklärung tatsächlich prüft und nicht einfach durchwinkt, will sie vielleicht genau das von Dir wissen. Und dann stehst du da wie ein Ochs vorm Berg.

 

Noch was .... eine kurze Googlesuche ergibt:

IE00B4X9L533 ... 

Laute Fundstelle hier greift die 30% Teilfreistellung. Das heißt, du brauchst für diesen ETF einfach nur 70% der ausgewiesenen Erträge eintragen.

Wobei ich nicht überprüft habe, wie vertrauenswürdig die Quelle ist. Dazu könntest du auf der Homepage der Fondsverwaltung herum stöbern, was die zur steuerlichen Situation dt. Anteilseigner schreiben.

 

Just my two cents:

Transferiere die Investmentfondsanteile/ETF auf ein Depot bei einer Bank in Deutschland (Consors etc.), damit die zukünftig die Investmenterträge per Abgeltungssteuer ermitteln und einbehalten. Noch besser ist, wenn du Fonds wählst, die in D als Aktienfonds anerkannt werden, denn dann sind deren Erträge zu 30% steuerfrei (sog. Teilfreistellung). 

Achte darauf, dass die Zielbank beim Transfer die Anschaffungskosten der bisherigen Bank einpflegt, sonst landest du vom Regen in die Traufe. Manchmal scheitert dies, weil die unterschiedliche technische Systeme haben, die nicht kompatibel sind.

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