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Alex6789

GKV+private Pflegeversicherung: Umwandlung Pflegepflichtversicherung in eine private Pflegezusatzversicherung

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Alex6789

hallo liebes Forum!

 

Ich durchforste seit einigen Tagen das Internet nach Informationen zur Versicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse + isolierter Wechsel zur privaten Pflegeversicherung. Mein Problem is folgendes:

 

Ich bin seit 5 Jahren nicht mehr in Deutschland versichert, da Jobs im Ausland. Nun werde ich ab dem 1. Januar wieder für einen deutschen Arbeitgeber im Angestelltenverhältnis arbeiten. Ich möchte mich in der GKV versichern. Aber nun stellt sich heraus, dass mein Vater die letzten Jahre weiterhin Beiträge für eine private Pflegepflichtversicherung gezahlt hat. Das kommt aus der Zeit, als ich noch mit ihm in der PKV mitversichert war.

 

Nun meine Fragen:

 

1. Wäre es möglich diese private Pflegepflichtversicherung in eine private Pflegezusatzversicherung umzuwandeln?

 

2. Die Frage, ob ein isolierter Wechesel zur privaten Pflegeversicherung sinnvoll ist, stellt sich natürlich grundsätzlich, in meinem Fall sprechen aber ja vielleicht die gezahlten Beiträge (vermutlich über 10 Jahre) dafür?

 

3. Könnte ich alternativ die, ja zu Unrecht gezahlten Beiträge, in die private Pflegepflichtversicherung (da ich nicht versicherungspflichtig war in Deutschland) zurück erstattet bekommen?

 

Über jegliche Hilfe oder Hinweise wäre ich sehr dankbar!

 

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chirlu
vor 9 Minuten von Alex6789:

Ich möchte mich in der GKV versichern.

 

Und kannst du es auch?

 

vor 10 Minuten von Alex6789:

Wäre es möglich diese private Pflegepflichtversicherung in eine private Pflegezusatzversicherung umzuwandeln?

 

Wenn der Versicherer mitmacht, ja. Ich weiß, daß die Continentale so etwas jedenfalls mal angeboten hat.

 

vor 11 Minuten von Alex6789:

Die Frage, ob ein isolierter Wechesel zur privaten Pflegeversicherung sinnvoll ist, stellt sich natürlich grundsätzlich

 

Wieder die Frage: Kannst du es denn, falls es sinnvoll sein sollte?

 

vor 12 Minuten von Alex6789:

Könnte ich alternativ die, ja zu Unrecht gezahlten Beiträge, in die private Pflegepflichtversicherung (da ich nicht versicherungspflichtig war in Deutschland) zurück erstattet bekommen?

 

Du auf keinen Fall, wenn dein Vater die Versicherung genommen hat. War es denn eine aktive Versicherung oder eine Anwartschaftsversicherung?

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 26 Minuten von Alex6789:

Ich möchte mich in der GKV versichern.

Das kannst du m.W. nur, wenn dein SV-pflichtiges Einkommen unterhalb der

Versicherungspflichtgrenze - für 2023 in Kranken- und Pflegeversicherung 66.600 €/Jahr -liegt.

 

In die freiwillige GKV wirst du bei höherem Verdienst nicht reinkommen.

 

siehe § 9 SGB V Abs. 1

 

Aus den von dir getätigten Aussagen liegt keiner der genannten Fälle vor.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 8 Stunden von Alex6789:

Die Frage, ob ein isolierter Wechesel zur privaten Pflegeversicherung sinnvoll ist, stellt sich natürlich grundsätzlich,

IMHO stellt sich die Frage nicht, denn es gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

Also: private KV -> Private Pflegepflichtvers. bei demselben Unternehmen bzw. ges. KV (egal ob Pflicht oder frw.) -> ges. Pflegeversicherung bei derselben KK.

 

Sonderfälle sind nur Soldatinnen, Polizisten und Feuerwehrfrauentaucher, die aufgrund der Heilfürsorge keinen KV-Schutz brauchen, sich aber privat pflegepflichtversichern müssen.

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chirlu
vor 15 Minuten von beamter97:

der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

 

Grundsätze haben Ausnahmen – hier für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen können (§ 22 SGB 11).

 

Aus meiner Sicht ist aber fraglich, ob die Berechtigung für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung besteht. Vielleicht kommen ja noch detailliertere Angaben.

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Alex6789

Danke für die Beiträge! Sehr hilfreich!

 

Ich werde unter 66.600 €/Jahr verdienen. Danke für den Hinweis auf § 22 SGB 11 @chirlu. Verstehe ich das also richtig, dass nur freiwillig gesetzlich Versicherte sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen können?

 

Wenn dem so wäre, wäre das ja keine Option. Und dann würde ich (bzw. mein Vater) versuchen wollen, die Beiträge erstattet zu bekommen (nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III), da ich ja die letzten Jahre nicht versicherungspflichtig war.

Wenn man "Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge" in die Suchmaschine eingibt, kommen aber nur Ergebnisse von gesetzlichen Krankenkassen. Aber es müssten doch in diesem Fall dieselben Regeln für die PKV gelten, oder?

 

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beamter97
vor 46 Minuten von Alex6789:

Aber es müssten doch in diesem Fall dieselben Regeln für die PKV gelten, oder?

Nein, für die PKV gelten die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes VVG.

 

Für deinen Fall dürfte der § 80 "fehlendes versichertes Interesse einschlägig sein:

Zitat

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 80 Fehlendes versichertes Interesse

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Wann hat - oder wird - der Versicherer vom Wegfall des Interesses erfahren?

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