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fluxxx

wie Gewinnentnahmen aus GmbH mit Verlustvortrag aus Wertpapieren verrechnen?

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fluxxx

Eine Privatperson hat einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer. Darin steht:

"Der verbleibende Verlustvortrag wird nach §10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) auf 70.000 Euro festgestellt."

Die Privatperson hat gleichzeitig Einnahmen aus Vermietung.

Das Ziel ist, dass die Mieteinnahmen mit diesem Verlustvortrag verrechnet werden können.

Kann die Privatperson dazu z.B. eine GmbH (z.B. vGmbH) gründen und die vermieteten Häuser in diese GmbH einbringen um dann Gewinne aus dieser GmbH zu entnehmen, welche mit diesem Verlustvortrag verrechnet werden können?

Gewinnentnahmen aus einer GmbH sind doch Einkünfte aus Kapitalvermögen? Dann müssten diese Gewinnentnahmen doch mit dem Verlustvortrag verrechnet werden können?

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

Wenn die Häuser 10 Jahre im privaten Bestand sind, würde bei Einbringung in eine GmbH die Steuerfreiheit auf Gewinne bei einem Verkauf entfallen.

Die GmbH kostet natürlich auch jährlich etwas (vierstellig) und die direkte Einbringung der Häuser in eine GmbH hat den Nachteil, das neben Notarkosten auch Grunderwerbsteuer fällig wird.

 

Das müßte man- wenn es Dir bis hierher noch nicht vergangen ist, anders gestalten.

Zuerst eine Personengesellschaft gründen =GbR - dort könnte man die Häuser ohne Grunderwerbsteuer einbringen und danach die GbR in eine GmbH umwandeln.

Wichtig- die GbR muss die Immobilien aber schon mindestens 5 Jahre im Bestand haben, bevor man um die Grunderwerbsteuer bei der Umwandlung herumkommen kann.

(Unsere Regierung prüft derzeit die Erhöhung dieser Frist auf 10 Jahre).

 

Näheres dazu sollte Dir aber ein Steuerberater sagen können- ich bin nur Laie.

 

Wir reden bei 70.000€ über eine Steuererstattung von knapp 19.000€ - ich würde vermuten- da zahlst Du bei Deiner Planung kräftig drauf.

Vielleicht nicht doch den Betrag über die Zeit mit Gewinnen aus Kapitalvermögen abbauen?

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Kommt drauf an. Der Teufel steckt im Detail. Siehe dazu auch § 32d Absatz 2 EStG, wann die Verlustverrechnung (§ 20 Absatz 6 EStG) alles nicht angewendet werden darf.

 

Axelrod hat schon auf Probleme mit der GrdErwSt hingewiesen.

 

Ein weiteren Problem könnten Solaranlagen und andere Besonderheiten sein, wenn die Gebäudemiet-Einnahmen dadurch gewerblich geprägt werden, nachdem sie in eine Gesellschaft eingebracht wurden. Aber da gab's im Sommer Änderungen im GewStG.

 

Nachtrag, wie solche Probleme aussehen können:

Eine Wohnungsgenossenschaft hatte kürzlich Probleme. 6000 Genossen, die als Wohnungsmieter dabei waren. Eine hatte einen kleinen Gewerbebetrieb und hatte die Räume ebenfalls von der Genossenschaft angemietet. Ergebnis: Die Genossenschaft ist jetzt gewerblich und nicht nur vermögensverwaltend. (BFH Urteil vom 29. Juni 2022, III R 19/21)

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