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HPeterH

Informationspflicht des Arbeitgebers zum Stand eine BAV nach Ausscheiden

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HPeterH

Hallo,

 

kennt sich hier jemand mit den feinen Details der betrieblichen Altersvorsorge aus?

 

Ich habe seit 2007 im Rahmen einer beitragsorientierten leistungszusage bei meinem alten Arbeiteger Ansprüche einer Betriebsrente erworben. Da es diese BAV an Bonbon zum Gehalt dazu gab, war es ein guter deal. Nun habe ich das Unternehmen verlassen und habe gehofft, dass ich weiterhin eine jährliche Mitteilung über die Entwicklung des angesparten Guthabens erhalte. Als ich noch Mitarbeiter des Unternehmens war bekam ich die Infos jährlich und meine Ex-Kollegen erhalten sie auch weiterhin.

Auf Nachfrage teilte mir mein Ex-Arbeitegebr allerdings mit, dass sie Jahresinformationen nicht mehr an ausgeschiedene Mitarbeiter schicken.

Sind Arbeitgeber dazu nicht seit einigen Jahren verpflichet? Oder greift diese Pflicht nicht, da mein Vertrag zu alt ist?

 

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chirlu

Beachte „auf dessen Verlangen“.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 2 Stunden von Glory_Days:

 

Interessanter Artikel - wie ist denn folgendes gemeint?

 

Zitat

Der Arbeitgeber muss Auskunft erteilen über Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Weiterentwicklung der Anwartschaft, die ab dem 1. Januar 2018 auch nach dem Ausscheiden weiter anwachsen muss (z. B. nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes).

 

Meine bAV-Anwartschaft stieg die letzten Jahre (nach Ausscheiden) um durchschnittlich 1,5% pa...

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 8 Minuten von cjdenver:

 

Interessanter Artikel - wie ist denn folgendes gemeint?

 

 

Meine bAV-Anwartschaft stieg die letzten Jahre (nach Ausscheiden) um durchschnittlich 1,5% pa...

Zitat

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

die Anwartschaft angepasst wird

a) um 1 Prozent jährlich

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/BJNR036100974.html

Diese Mindestanpassung von +1% p.a. ist je nach Vertrag häufig der Fall - weshalb man zunehmend Berichte im Internet von Betriebsrentnern findet, die das bei einer Inflationsrate von ~10% nicht so toll finden. Interessanterweise sieht die EZB ein symmetrisches mittelfristiges Inflationsziel von 2 % vor.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 6 Minuten von Glory_Days:

Para 2a BetrAVG

 

Vielen Dank - etwas irreführend im Artikel auf den großzügigsten der verschiedenen Punkte zu verweisen ;)

 

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 4 Minuten von cjdenver:

Vielen Dank - etwas irreführend im Artikel auf den großzügigsten der verschiedenen Punkte zu verweisen ;)

Ältere Verträge sehen eine solche Konstellation teilweise sicherlich vor. Wird aber wohl kaum die Regel sein und aus heutiger Sicht sind Arbeitgeber dahingehend wohl auch eher vorsichtig geworden. Die Mindestanpassung ist angesichts der Abänderung des Inflationsziels der EZB in 2021 aber auch nicht mehr zeitgemäß. Hier wird ein Großteil der Betriebsrentner (erneut) kalt enteignet. So wie ein Großteil des Rentensystems meiner Meinung nach auf einer reinen Illusion basiert.

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HPeterH
· bearbeitet von HPeterH

Ich habe gerade den Paragraphen 26 in den Übergangsvorschriften gefunden:

"Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist."

Die Informatiomspflicht wird in Paragraph 4a beschrieben.

Wann war denn das Inkrafttretendes Gesetzs? Bezieht sich das auf die letzte Änderung, daher aucn Übergangsvorschrift, oder auf den Start vor ein paat Jahrzehnten?

 

 

Ach so... bezieht sich die Pflicht zur jährlichen Erhöhung nur auf die Rentenbezugszeit, aber nicht auf die Zeit der Anwartschaft? Wer noch 30 Jahre nach dem Ausscheiden bis zur Rente warten muss, der verliert 30 Jahre lang gemäß Inflation an Kaufkraft der zukünftigen Rente. Erst mit Renteneintritt muss die Rente dann angepasst weeden, z.B. mit 1% pro Jahr.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 27 Minuten von HPeterH:

Wann war denn das Inkrafttretendes Gesetzs?

 

Irgendwann 1975 vermutlich. (Nachtrag: Laut Wikipedia sogar schon am 22. Dezember 1974.) Ist aber eh egal:

vor 27 Minuten von HPeterH:

"Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist."

Die Informatiomspflicht wird in Paragraph 4a beschrieben.

 

vor 27 Minuten von HPeterH:

Ach so... bezieht sich die Pflicht zur jährlichen Erhöhung nur auf die Rentenbezugszeit, aber nicht auf die Zeit der Anwartschaft?

 

Sowohl als auch. Einmal § 2a und einmal § 16.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor einer Stunde von HPeterH:

Wer noch 30 Jahre nach dem Ausscheiden bis zur Rente warten muss, der verliert 30 Jahre lang gemäß Inflation an Kaufkraft der zukünftigen Rente.

Naja die rechnungs- und ggf. überrechnungsmäßige Verzinsung gibt es während der Aufschubdauer schon noch...

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Bolanger
cjdenver
vor 10 Stunden von Glory_Days:

Ältere Verträge sehen eine solche Konstellation teilweise sicherlich vor. Wird aber wohl kaum die Regel sein und aus heutiger Sicht sind Arbeitgeber dahingehend wohl auch eher vorsichtig geworden.

 

Hier geht es doch wahrscheinlich genau um die Fälle in denen das nicht vertraglich geregelt ist.

 

vor 10 Stunden von Glory_Days:

Die Mindestanpassung ist angesichts der Abänderung des Inflationsziels der EZB in 2021 aber auch nicht mehr zeitgemäß. Hier wird ein Großteil der Betriebsrentner (erneut) kalt enteignet. So wie ein Großteil des Rentensystems meiner Meinung nach auf einer reinen Illusion basiert.

 

Meinem Verständnis nach geht es darum die ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu schützen indem man sie den aktiven Arbeitnehmern gleichstellt und/oder eine Mindestverzinsung nach Ausscheiden festlegt.

 

Dass bAV-Verträge typischerweise keine super Verzinsung haben, hat damit weniger zu tun.

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Bolanger

Es sollte klar sein, dass die gesetzlichen Vorschriften nur ein Mindestmaß der Dynamisierung vorgeben. Wenn das Vertragswerk eine vorteilhaftere Dynamisierung vorsieht, ist ja alles klar. Es wird aber auch erwähnt, dass die Dynamisierung nur bei laufende Renten üblich ist. In der Anwartschaft ist sie aber noch nicht üblich bzw. erst für Ansprüche ab 2018 verpflichtend. Wenn dann nichts im Vertragswerk (oder der betriebsverienbarung, tarifvertrag oder so) zur Dynamisierung von Anwartschaften steht geht man leer aus.

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cjdenver
vor 50 Minuten von Bolanger:

Es sollte klar sein, dass die gesetzlichen Vorschriften nur ein Mindestmaß der Dynamisierung vorgeben. Wenn das Vertragswerk eine vorteilhaftere Dynamisierung vorsieht, ist ja alles klar. Es wird aber auch erwähnt, dass die Dynamisierung nur bei laufende Renten üblich ist. In der Anwartschaft ist sie aber noch nicht üblich bzw. erst für Ansprüche ab 2018 verpflichtend. Wenn dann nichts im Vertragswerk (oder der betriebsverienbarung, tarifvertrag oder so) zur Dynamisierung von Anwartschaften steht geht man leer aus.

 

Ist das nicht mit jeder Gesetzesänderung die dem Verbraucherschutz dient so? Es gibt immer einen cut off, Verträge die vorher abgeschlossen wurden haben Bestandsschutz. Wäre ja sonst auch etwas schwierig das für alle Altverträge zu ändern, denn die wurden ja auf Basis des damals geltenden Rechts kalkuliert.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 1 Stunde von cjdenver:

Hier geht es doch wahrscheinlich genau um die Fälle in denen das nicht vertraglich geregelt ist.

Natürlich - die gesetzliche Regelung greift genau in solchen Fällen.

Zitat

Meinem Verständnis nach geht es darum die ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu schützen indem man sie den aktiven Arbeitnehmern gleichstellt und/oder eine Mindestverzinsung nach Ausscheiden festlegt.

Eine Mindestverzinsung, die eine negative Realverzinsung perpetuiert. Da wird allen Betriebsrentnern mit dieser Regelung ein besonders langes Leben gewünscht.

vor 1 Stunde von cjdenver:

Dass bAV-Verträge typischerweise keine super Verzinsung haben, hat damit weniger zu tun.

Genau, daher hatte ich diesen Punkt auch gar nicht erst erwähnt.

vor 2 Stunden von Bolanger:

@chirlu @Glory_Days Ich glaube Ihr sitzt einem Irrglauben auf und wendet die Vorschriften für Mitarbeiter auch auf Ausgeschiedene an. Das geht so aber nicht, denn wer aus einem Unternehmen ausgeschieden ist, der ist kein Mitarbeiter mehr.

vor 12 Stunden von Glory_Days:

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

die Anwartschaft angepasst wird

a) um 1 Prozent jährlich

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/BJNR036100974.html

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cjdenver
vor 9 Minuten von Glory_Days:

Eine Mindestverzinsung, die eine negative Realverzinsung perpetuiert. Da wird allen Betriebsrentnern mit dieser Regelung ein besonders langes Leben gewünscht.

 

Womit wir wieder bei meinem ursprünglichen Punkt wären, nämlich dass der eingangs verlinkte Artikel der einen Mindestanstieg in Höhe des Verbraucherpreisindex suggeriert, etwas irreführend ist.

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lacerator1984
· bearbeitet von lacerator1984

Anzuwenden ist hier § 4a BetrAVG. Wenn man sich die Urteile dazu anschaut, wird ein jährliches Informationsinteresse bejaht. Hintergrund ist hier das Interesse des (ehemaligen) Arbeitnehmers auf die Abschätzung seiner eigenen Rentenanwartschaften sowie deren Ergänzung, für die er seine Anwartschaften kennen sollte. 

Bezüglich der Dynamisierung der Anwartschaft ist die Übergangsvorschrift des § 30g BetrAVG maßgeblich in Ergänzung zu § 2a BetrAVG.

Ich würde gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber die Vorschrift zitieren und den Rechtsweg androhen. Das würde ich dann genauso ausdrücken "Hiermit verlange ich gem. § 4a BetrAVG meine gesetzliche Auskunft..."

Was in der Info oben fehlt, ist der Durchführungsweg, genannt ist nur die Zusageart, die allerdings wenig weiterhilft.

 

Eine § 16-Anpassung ist nur für Rentner einschlägig, nicht für Anwärter. Denn in Absatz 1 ist von "laufenden Leistungen" die Rede.

§ 16 BetrAVG gilt meistens nur für Direktzusagen und U-Kassen, denn dann sind die Bedingungen des § 16 i.d.R. erfüllt. Es gibt aber einige Sonderlocken, die jedoch nicht so häufig vorkommen. 

Es wird fast ausschließlich gem. VPI angepasst, die Heranziehung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen ist sehr streitanfällig und kommt in der Praxis selten vor.

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