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JustMama

bAV nach Arbeitgeberwechsel auflösen?

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JustMama

Hallo Forengemeinde,

 

seit längeren Frage ich mich, wie sinnvoll meine bAV ist. Nachdem ich jetzt auch noch meinen Arbeitgeber gewechselt habe, möchte ich meine Versicherungen aufräumen und dazu zählt auch der Gedanke, meine bisherige bAV aufzulösen und das (relativ) geringe Kapital langfristig in einen Welt-ETF zu stecken. 

 

Folgende Ausgangssituation:

 

- Es wurde über die Generali mit dem Servicepartner Proxalto Lebensversicherung AG gearbeitet

- Die Versicherung besteht seit 2012

- So wie ich das verstehe, wurde das ganze aus dem Brutto bedient

 

Weitere Details aus der aktuellen Vertragsübersicht (Auszug):

 

1. Fondsdaten

Das am 30.12.2022 in Ihrem Anlagestock (Berechnungsgrundlage Kurswert vom 30.12.2022) enthaltene Fondsvermögen (nicht garantiert) setzt sich wie folgt zusammen:

 

Generali Komfort Dynamik Global -> 0,03212

Generali AktivMix Dynamik Protect 80 -> 39.68476

Gesamtwert Ihrer Fondsanteile -> 3.931,24 EUR (Stand 30.12.2022)

 

Beachten Sie bitte, dass sich die Fondswerte verändern können und nicht garantiert sind, weil der Rücknahmepreis der Fondsanteile vom Kurswert am tatsächlichen Veräußerungstermin abhängig ist.

 

2. Was ist meine Versicherung zum 01.01.2023 wert?

Bei einem Rückkauf der Versicherung wären folgende Werte vorhanden gewesen:

 

Wert des internen Vertragskontos inklusive garantierten Fondsvermögen (garantiert)* -> 6.822,65 EUR

Fondsvermögen inkl. Uberschüsse für zukünftige Fondskäufe (nicht garantiert)*** -> 835,95 EUR

Anteil an der Bewertungsreserve (nicht garantiert)*** -> 0,00 EUR

Gesamter Vertragswert (nicht garantiert)*** -> 7.658,60 EUR

 

4. Wie hoch sind die Leistungen, wenn ich den Vertrag kündige?

Bei Kündigung kommt der Gesamtwert (nach Tarifbedingungen) zur Auszahlung. Dies entspricht dem oben genannten aktuellen Vertragswert unter Punkt 2. Eine Auszahlung kommt nicht in Betracht, wenn ein gesetzliches Verbot entgegensteht.

 

5. Welche Leistungen erhalte ich zum Rentenbeginn (01.05.20XX), wenn ich keine Beiträge mehr zahle?

Vereinbarungsgemäß werden Anteile der Überschussanteile zum Kauf von Fondsanteilen der gewählten Kapitalanlagekategorie verwendet. Bei den nachfolgenden unverbindlichen Beispielrechnungen haben wir verschiedene Fondsentwicklungen in die Leistungen eingerechnet, um einen Eindruck zu geben, wie sich Ihre Leistungen entwickeln könnten:

- lebenslange monatliche Altersrente, garantierte Gesamtrente -> 34.73 EUR

[...]

 

Meine Fragen:

 

- Benötigt ihr weitere Infos für eine Bewertung?

- Ist ein Auflösen der bAV so ohne weiteres möglich?

- Wieso ist der Rückkaufswert höher (siehe 2. ) als die Fonds wert sind (siehe 1. )?

- Gibt es steuerliche Nachteile bei der Auflösung?

- Habt ihr andere Ideen was ich mit der bAV machen soll (anstelle des Welt-ETFs)?

 

Danke im Voraus.

 

Ich freue mich auf Euer Feedback :)

 

 

 

 

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 8 Stunden von JustMama:

 - Ist ein Auflösen der bAV so ohne weiteres möglich?

 

Typischerweise ist das nicht möglich, es sei denn du kommst über einen Widerruf nach Fehlberatung o.ä. aus der Sache raus (eher unwahrscheinlich).

 

Das heißt das Ding bleibt jetzt einfach beitragsfrei weiter bestehen bis du irgendwann mal Rente bekommst (oder wahrscheinlich eher eine Einmalauszahlung).

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Bolanger
vor 3 Stunden von cjdenver:

Typischerweise ist das nicht möglich, es sei denn du kommst über einen Widerruf nach Fehlberatung o.ä. aus der Sache raus (eher unwahrscheinlich).

Es gibt noch die Abfindung einer Kleinstrente, wenn man nur wenige tausend Euro angespart hat. Bei den hier genannten 35 EUR Rentenanspruch müsste das klappen.

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chirlu
vor 9 Minuten von Bolanger:

Bei den hier genannten 35 EUR Rentenanspruch müsste das klappen.

 

Aber nicht jetzt. Dass es zum Rentenbeginn wahrscheinlich ist, hatte cjdenver auch schon gesagt:

vor 3 Stunden von cjdenver:

bis du irgendwann mal Rente bekommst (oder wahrscheinlich eher eine Einmalauszahlung.

 

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

sehe ich anders und hat ein Bekannter im Zuge eines Arbeitgeberwechsels praktiziert. Details nennt der §3 BetrAVG:

 

Zitat

2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.

 

Die BAV hat er nicht mit zum neuen AG genommen und die Versicherung hat nach Freigabe des Kapitals durch den alten AG das Guthaben ausgezahlt. Für den alten AG ist das nebenbei vgl. zu einer ruhenden BAV auch durchaus vorteilhaft, weil er damit weniger Verwaltungsaufwand und auch weniger Haftung hat. Sollte die Versicherugn nämlicjh pleite gehen, dann müsste der alte AG weiterhin für die BAV einstehen.

 

Allerdings muss dieses Prozess im Zuge des AG-Wechsels gestartet werden. Wenn die BAV erstmal zum neuen AG transferiert wurde ist es damit vorbei. dazu hat der TE leider noch nichts geschrieben.

 

 

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cjdenver
vor 3 Stunden von Bolanger:

sehe ich anders und hat ein Bekannter im Zuge eines Arbeitgeberwechsels praktiziert. Details nennt der §3 BetrAVG:

 

Ja das gibt es in der Tat auch noch, ist aber eine einseitige Möglichkeit des Arbeitgebers ohne dass der Arbeitnehmer das erzwingen (oder sich dagegen wehren) könnte. Aber es schadet natürlich nicht das anzufragen, wie du ja auch schriebst:

 

vor 3 Stunden von Bolanger:

die Versicherung hat nach Freigabe des Kapitals durch den alten AG das Guthaben ausgezahlt.

 

Typischerweise ist das aber nur seltenst im Interesse des Arbeitnehmers da natürlich alle bis dahin angefallenen (und üblicherweise gezillmerten) Kosten abgezogen werden und damit verloren sind.

 

vor 3 Stunden von Bolanger:

Für den alten AG ist das nebenbei vgl. zu einer ruhenden BAV auch durchaus vorteilhaft, weil er damit weniger Verwaltungsaufwand und auch weniger Haftung hat. Sollte die Versicherugn nämlicjh pleite gehen, dann müsste der alte AG weiterhin für die BAV einstehen.

 

Bei einer rückgedeckten bAV ist das eher theoretisch. Stimmt aber natürlich. Man könnte das zumindest als Punkt anbringen wenn man trotz o.g. Nachteile diese Form wünscht. Ich würde das eher nicht machen - denn die Beitragsgarantie verliert man damit auch. Aber man könnte das natürlich mal durchrechnen. 

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JustMama

Erstmal Danke für Eure Antworten. Das hat mir schonmal sehr weitergeholfen.

vor 16 Stunden von Bolanger:

Allerdings muss dieses Prozess im Zuge des AG-Wechsels gestartet werden. Wenn die BAV erstmal zum neuen AG transferiert wurde ist es damit vorbei. dazu hat der TE leider noch nichts geschrieben.

 

 

Die alte bAV habe ich nicht transferiert. Bei meinem neuen AG habe ich auch keine zusätzliche bAV abgeschlossen, dort erhalte ich nur eine kleine, aber komplett AG finanzierte bAV. 

vor 13 Stunden von cjdenver:

Typischerweise ist das aber nur seltenst im Interesse des Arbeitnehmers da natürlich alle bis dahin angefallenen (und üblicherweise gezillmerten) Kosten abgezogen werden und damit verloren sind.

Das ist ein guter Punkt, leider für mich aber total intransparent und nicht (für einen Laien) direkt ersichtlich.

 

So wie ich es verstehe, muss -egal wie wenn ich den Vertrag auflösen lassen möchte- mein alter AG dem zustimmen. Das sehe ich -aus verschiedensten Gründen- eher problematisch an.

 

Nur für den Fall, dass ich mir jetzt den Aufwand machen möchte: Melde ich mich im besten Fall bei der Versicherung und stoße den Prozess an (inkl. der vorherigen Aufklärung, was die Auszahlsumme abzüglich aller Kosten ist) oder melde ich mich besser bei meinem alten AG?

 

Nochmals Danke!

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Bolanger
vor einer Stunde von JustMama:

Nur für den Fall, dass ich mir jetzt den Aufwand machen möchte: Melde ich mich im besten Fall bei der Versicherung und stoße den Prozess an (inkl. der vorherigen Aufklärung, was die Auszahlsumme abzüglich aller Kosten ist) oder melde ich mich besser bei meinem alten AG?

Wenn kein gutes Verhältnis zum alten AG besteht, dann würde ich das über die Versicherung machen. Die haben nämlich wharscheinlich auch kein großes Interesse, eine stillgelegte Mini-BAV im Portfolio zu haben und die schicken dem AG dann ein Formular, das er nur noch abzeichnen muss. 

 

Zu den Abschlussgebühren: Man kann oft besser die Abschlususgebühren abschreiben als für viele zukünftige Jahre weitere Jahresgebühren zu zahlen.

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 2 Stunden von JustMama:

dort erhalte ich nur eine kleine, aber komplett AG finanzierte bAV. 

Seit wann hast du die neue bAV und bist beim neuen AG? Eventuell gibt es die Möglichkeit, über das Gesetz BRSG oder das privatwirtschaftliche Übertragungsabkommen das bisherige Vertragsguthaben auf die neue, wenn auch nur AG finanzierte bAV zu übertragen. Wäre meine favorisierte Lösung. Weil selbst wenn du es kündigen könntest, wird es eh stark mit Steuern belastet und evtl. auch mit Sozialabgaben. Ich finde immer, es macht Sinn, einmal im Mantel einer bAV befindliches Kapital auch dort zu belassen und möglichst über die o.g. Wege zu erreichen, dass Kapital zu steigern und gleichzeitig die vorhandenen Anbieter durch AG Wechsel klein zu halten. Im Idealfall auf 1 bis zur Rente zu beschränken. 

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 7 Stunden von JustMama:

Nur für den Fall, dass ich mir jetzt den Aufwand machen möchte: Melde ich mich im besten Fall bei der Versicherung und stoße den Prozess an (inkl. der vorherigen Aufklärung, was die Auszahlsumme abzüglich aller Kosten ist)

 

So würde ich das machen - erstmal rausfinden ob es grundsätzlich lohnt oder nicht.

 

vor 5 Stunden von Bolanger:

Wenn kein gutes Verhältnis zum alten AG besteht, dann würde ich das über die Versicherung machen. Die haben nämlich wharscheinlich auch kein großes Interesse, eine stillgelegte Mini-BAV im Portfolio zu haben und die schicken dem AG dann ein Formular, das er nur noch abzeichnen muss. 

 

Und jeder normale AG zeichnet natürlich Verdicherungsformulare ab ohne sich weiter damit zu beschäftigen, vor allem wenn es (was hier durchklingt) um eine MA geht von der man sich nicht einvernehmlich getrennt hat... :rolleyes:

 

Zitat

Zu den Abschlussgebühren: Man kann oft besser die Abschlususgebühren abschreiben als für viele zukünftige Jahre weitere Jahresgebühren zu zahlen.

 

Kommt drauf an was bisher gezahlt wurde, was an zukünftigen Gebühren anfällt, und welche Garantieleistungen vereinbart wurden. So allgemein würde ich das nicht unterschreiben. 

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HPeterH
· bearbeitet von HPeterH
vor 3 Stunden von cjdenver:

Und jeder normale AG zeichnet natürlich Verdicherungsformulare ab ohne sich weiter damit zu beschäftigen, vor allem wenn es (was hier durchklingt) um eine MA geht von der man sich nicht einvernehmlich getrennt hat... 

Wenn ich mir angucke, wie stark sich Kleinbetriebe und auch der Mittelstand auf Aussagen der Allianz-Vermittler verlassen, dann beschäftigen die sich weniger mit dem Thema als man meinen könnte... und winken das durch, wenn der verlässliche Berater das Thema auf den Tisch bringt. Viele Arbeitgeber interessieren sich nicht für das Thema, was auch verständlich ist. Der Handwerker kann nicht auch noch Versicherungsexperte mit Schwerpunkt bAV sein.

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