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akmas

GKV Hausfrau

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akmas

Hallo zusammen,

meine beiden Kinder und ich sind voll Versichert in der PKV, meine Frau ist bisher in Elternzeit und GKV-pflichtversichert. 
 

Die Frage ist nun, wie es sich mit ihrer Versicherungsprämie verhält, wenn sie nach der Elternzeit nicht in den Beruf zurückkehren sollte. Kommt der Mindestbeitrag zur Anwendung? Oder mein Einkommen? Wäre in diesem Fall ihr Wechsel in die PKV zu prüfen, sofern gesundheitlich und vom Eintrittsalter her (34) sinnvoll?

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chirlu
vor 10 Minuten von akmas:

Die Frage ist nun, wie es sich mit ihrer Versicherungsprämie verhält, wenn sie nach der Elternzeit nicht in den Beruf zurückkehren sollte. Kommt der Mindestbeitrag zur Anwendung? Oder mein Einkommen?

 

Der Beitrag richtet sich für freiwillig Versicherte nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. In wesentlichen zählt dein Einkommen mit.

 

vor 11 Minuten von akmas:

Wäre in diesem Fall ihr Wechsel in die PKV zu prüfen, sofern gesundheitlich und vom Eintrittsalter her (34) sinnvoll?

 

Unter welchen Umständen könnte es denn nicht zu prüfen sein? :rolleyes:

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akmas

Weil 34 plus VE möglicherweise noch teurer wäre…

 

Bedeutet das also, dass sie knapp 900€ alleine zahlen müsste, wenn ich über BBG verdiene?

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chirlu
vor 8 Minuten von akmas:

Weil 34 plus VE möglicherweise noch teurer wäre…

 

Und wie willst du das herausfinden, ohne es zu prüfen?

 

vor 8 Minuten von akmas:

Bedeutet das also, dass sie knapp 900€ alleine zahlen müsste, wenn ich über BBG verdiene?

 

Wenn du weit über der Beitragsbemessungsgrenze verdienst, möglicherweise. Es kommt auch noch auf die Anzahl der Kinder an.

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akmas

Gibts da eine Berechnungsmethode oder Regeln zu? 
 

wir haben 2 Kinder und ich verdiene ca 150k

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Feranda

Dann schick sie doch Arbeiten nach der Elternzeit.

Ein paar Stunden in der Woche reichen ja.

 

Alle anderen Lösungen muss man sich leisten können und wollen :rolleyes:

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ceekay74
vor 42 Minuten von akmas:

Gibts da eine Berechnungsmethode oder Regeln zu?

Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler: KLICK (PDF-Dokument)

Zitat

§ 2 (4)

Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse (§ 4 Absatz 2 SGB V)
angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen
Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.
2Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur
Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen
Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden. 3Von den Einnahmen
des Ehegatten oder Lebenspartners sind für Kinder im Sinne des Absatzes 5 die
darin definierten Beträge abzusetzen. 4Für die Beitragsbemessung werden
nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des
Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den
Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem
Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze
, berücksichtigt. (...)

 

(5) 1Bei Anwendung des Absatzes 4 ist von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für jedes gemeinsame
unterhaltsberechtigte Kind des Mitglieds und seines Ehegatten beziehungsweise
Lebenspartners, für das keine Familienversicherung besteht, monatlich ein
Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 SGB IV sowie für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte nach § 10
SGB V versicherte Kind monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen. 2Für jedes
unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das nicht

zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist monatlich ein Betrag in Höhe von einem
Sechstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen,
wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10
SGB V versicherte Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das nicht zugleich
ein Kind des Mitglieds ist, ist monatlich ein Betrag in Höhe von einem Zehntel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen. 3Für nach
§ 10 SGB V versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung
nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 SGB V
versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. 4Wird für das
unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das nicht
zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt
geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in
diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse
glaubhaft zu machen. 5Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 SGB V
versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind
nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 bis 12 SGB V versichert oder
hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das
regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 SGB IV überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10
Absatz 2 SGB V überschritten hat. (...)

 

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akmas

Dann landet man grob geschätzt bei um die 500€. Dann wird sie wohl arbeiten müssen :w00t:

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Apartment Buyer

In diesem Fall rentiert sich sogar arbeiten im Lande. 

Es ist halt schon ein Unterschied ob man für 30 € die GKV erhält oder dafür  850 € bezahlt.

Bei wohlgemerkt gleicher Leistung - ich bin immer noch dem Meinung das verstößt gegen unsere Verfassung.

Aber naja... 

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Cando
vor einer Stunde von Apartment Buyer:

In diesem Fall rentiert sich sogar arbeiten im Lande. 

Es ist halt schon ein Unterschied ob man für 30 € die GKV erhält oder dafür  850 € bezahlt.

Bei wohlgemerkt gleicher Leistung - ich bin immer noch dem Meinung das verstößt gegen unsere Verfassung.

Aber naja... 

Warum sollte es die Sozialversicherung belohnen, wenn sich Ehegatten für ein Alleinverdienermodell entscheiden? 

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DancingWombat
vor 8 Stunden von Cando:

Warum sollte es die Sozialversicherung belohnen, wenn sich Ehegatten für ein Alleinverdienermodell entscheiden? 

Macht sie ja in den meisten Fällen durch die Familienversicherung. Das greift hier in dieser Konstellation halt nicht. 

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Cando
· bearbeitet von Cando

Dass sie das macht, ist klar. Mit der Frage meinte ich aber, ob das gerecht ist (von verfassungswidrig würde ich nicht gleich sprechen). 
 

Persönlich finde ich die Familienversicherung für erwerbsfähige Ehegatten schlicht ungerecht. Da schließe ich im erweiterten Sinn auch die Unternehmergattin mit Minijob ein. Aber das werden viele hier anders sehen.

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DancingWombat
vor 14 Minuten von Cando:

Dass sie das macht, ist klar. Mit der Frage meinte ich aber, ob das gerecht ist (von verfassungswidrig würde ich nicht gleich sprechen). 
 

Persönlich finde ich die Familienversicherung für erwerbsfähige Ehegatten schlicht ungerecht. Da schließe ich im erweiterten Sinne auch die Unternehmergattin mit Minijob ein. Aber das werden viele hier anders sehen.

Volle Zustimmung. So hatte ich das vorher nicht verstanden. 

Wir wären damit wieder beim Thema Kopfpauschale o.ä. Das ist dann aber hier OT. 

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chirlu
vor 7 Minuten von Cando:

Persönlich finde ich die Familienversicherung für erwerbsfähige Ehegatten schlicht ungerecht. Aber das werden viele hier anders sehen.

 

Laut Umfrage im Auftrag des wissenschaftlichen Instituts der AOKen finden 63% der GKV-Versicherten die Familienversicherung für Ehepartner gut; im Jahr 2012 waren es noch 72%. Bezüglich der Familienversicherung von Kindern sind es 93% (2012: 94%). (Quelle)

 

Zum Thema passend gab es gerade auch (wieder einmal) eine Stellungnahme von Wissenschaftlern, die die Abschaffung der Familienversicherung für Ehepartner fordert (FAZ, Spiegel). (Beim Spiegel-Artikel ist interessant, dass der Autor Alexander Preker einerseits in einem Nachrichtenbeitrag nicht mit seinen Ansichten dazu hinter dem Berg halten kann, sich andererseits aber auch nicht zwischen dem sozialpolitischen Argument – die armen Eheleute, es wird teurer für sie! – und dem feministischen Argument entscheiden kann.)

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Cando
· bearbeitet von Cando

Dass das immer noch auf breite Zustimmung trifft, überrascht mich nicht. Den Reformvorschlag in der FAZ habe ich gelesen. Das wird ja schon seit Jahrzehnten immer mal wieder gefordert, wird sich durch die Mehrheitsverhältnisse nicht durchsetzen. 
 

Edit: FAZ von 2003 https://www.faz.net/aktuell/politik/gesundheitsreform-kostenlose-familienversicherung-vor-dem-aus-189814.html

 

 @DancingWombat stimmt, das ist hier tatsächlich etwas OT. :prost:

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