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orschiro

Leistungen wie Wohngeld mit erheblichem Vermögen

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orschiro

Hallo zusammen,

 

Bei Leistungen wie Wohngeld, Kinderzulage und ähnlichen zur Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen ist immer wieder die Rede vom erheblichen Vermögen.

 

Bei Wohngeld zum Beispiel 60.000€ + 30.000 für jedes weitere Mitglied. Bei einer 4-köpfigen Familie also 150.000€.

 

Ich habe durch Recherche jedoch bisher nicht eindeutig herausfinden können, ob man bei mehr Vermögen grundsätzlich kein Anspruch hat oder ob das immer eine Einzelfallentscheidung ist.

 

Gibt es eine harte Grenze, ab der grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht?

 

Hat hier schonmal jemand Wohngeld mit erheblichem Vermögen beantragt und kann mir sagen, ob das bewilligt wurde?

 

Vielen Dank.

 

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chirlu

Einzelfallentscheidung; es gibt zur Vereinheitlichung Verwaltungsvorschriften dazu. Aber es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass du auch mit 10 Millionen Euro Vermögen noch Wohngeld bekommst, wenn du die Behörde überzeugst, dass es in deinem konkreten Fall nicht missbräuchlich ist.

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orschiro

Danke dir!

 

Was heißt denn missbräuchlich?

 

Wenn man also Wohngeld beziehen möchte, weil man aktuell ein sehr geringes Einkommen hat und sein für den Ruhestand angespartes Vermögen nicht verbrauchen möchte.

 

Ist das dann schon Missbrauch?

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Vette

Genaues kann nur das Amt ausrechnen - sprich Anträge stellen, alles offen legen, dann bekommt man seinen Bescheid.

 

Du wirst trotzdem nicht 100% Leistung bekommen, wie jemand ohne 1 Cent. 

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orschiro
44 minutes ago, Vette said:

Du wirst trotzdem nicht 100% Leistung bekommen, wie jemand ohne 1 Cent. 

Darum geht es mir auch gar nicht. Es ist nur so, wer Wohngeld bekommt (und so wie ich verstanden habe, egal in welcher Höhe), dem werden auch die Kosten für den Krippenplatz übernommen, was je nach Krippe eine enorme Erleichterung bedeutet.

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stagflation
vor 2 Stunden von orschiro:

Wenn man also Wohngeld beziehen möchte, weil man aktuell ein sehr geringes Einkommen hat und sein für den Ruhestand angespartes Vermögen nicht verbrauchen möchte.

 

Ist das dann schon Missbrauch?

 

Missbrauch fängt da an, wo der Einzelne nicht mehr versucht, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften - sondern überlegt, wie er andere für sich bezahlen lassen kann.

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gruber

Ja, wer auch nur einen Euro Wohngeld kriegt, hat Anspruch auf Befreiung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 4 SGB VIII sowie den Leistungen nach Bildung- und Teilhabepaket. Das heißt kompletter Krippen-/Kindergartenbeitrag bzw. keine Kostenbeiträge (je nach Bundesland) sowie das Mittagessen.

 

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm

Unter Randnummer 21.xx findet sich, was als "missbräuchlich" eingeschätzt wird.

 

Wohngeld ist ein Massenverfahren. Dank der Reform sind die Wohngeldstellen noch mehr überlastet. Irgendwelche großen Abweichungen zu Gunsten des Antragstellers würde ich also nicht erwarten, insbesondere was die Einschätzung zur "Altersvorsorge" betrifft: Riester, Rurüp, Rentenversicherung, evtl. noch Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss und das wars.

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 4 Stunden von orschiro:

Wenn man also Wohngeld beziehen möchte, weil man aktuell ein sehr geringes Einkommen hat und sein für den Ruhestand angespartes Vermögen nicht verbrauchen möchte.

 

Ist das dann schon Missbrauch?

 

Das kommt einerseits darauf an, warum das Einkommen aktuell sehr gering ist (einfach auf mögliches Einkommen zu verzichten – „keine Lust zu arbeiten“ – ist auch missbräuchlich), und andererseits darauf, wie viel Ruhestandsvermögen man in welcher Form hat. Gesetzliche Rentenansprüche sind außen vor, genauso wie Rürup und Riester; ein Aktiendepot oder Tagesgeldkonto dagegen nicht (wie @gruber schon sagte).

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cfbdsir
· bearbeitet von cfbdsir
Am 28.9.2023 um 23:46 von chirlu:

einfach auf mögliches Einkommen zu verzichten – „keine Lust zu arbeiten“ – ist auch missbräuchlich

Wohngeld verlangt keine Erwerbseinkommensverbesserungsbemühungen. Dann wäre es ein bürokratischen Monster wie das Bürgergeld. Somit ist es nicht missbräuchlich. Missbräuchlich ist das Verschweigen von Vermögen und wird auch strafrechtlich geahndet.

 

Das Wohngeldgesetz erwähnt zwar in Paragraph 21 eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit aber regelt keine Kontroll- und Sanktionsmechanismen.

"Eine weitergehende Prüfung im Einzelnen ist nur bei einem auffälligen Abweichen vom Regelverhalten vorzunehmen. Hierbei ist das Recht auf selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und die Freiheit der Berufswahl (vgl. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 GG) zu berücksichtigen."

 

Sollen doch Menschen Wohngeld beziehen und ihr Leben nach dem Gusto gestalten. Der Überwachungsaufwand wäre viel größer als der Nutzen. Die JobcentermitarbeiterInnen könnte man auch wegrationalisieren wenn man die Arbeislosen einfach arbeitslos sein ließe. Zwangsvermittelte stören ohnehin nur die Arbeitsabläufe in Unternehmen. 

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chirlu
vor 2 Minuten von cfbdsir:

Wohngeld verlangt keine Erwerbseinkommensverbesserungsbemühungen.

 

Du möchtest vielleicht die oben verlinkte Verwaltungsvorschrift lesen.

Zitat

Die Inanspruchnahme des Wohngeldes ist als missbräuchlich ganz oder zum Teil abzulehnen, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zuzumuten ist oder war, durch Aufnahme einer Arbeit zur Erhöhung des Gesamteinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder Belastung ganz oder zu einem höheren Anteil tragbar wird.

 

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cfbdsir
· bearbeitet von cfbdsir
Am 28.9.2023 um 15:37 von orschiro:

Hat hier schonmal jemand Wohngeld mit erheblichem Vermögen beantragt und kann mir sagen, ob das bewilligt wurde?

Die Vorschriften quantifizieren das Vermögen eindeutig. Die Bescheide werden digital erstellt. Ein analog eingereichter Wohngeldantrag wird digitalisiert und mit einer Wohngeldsoftware bearbeitet. Da kann dann auch nichts übersehen werden. Die Erfolgsaussichten dürften bei null liegen. Eine Ausnahme ist nicht verwertbares Vermögen in Form einer selbstgenutzten Immobilie für die Lastenzuschuss begehrt wird. Aufgrund hoher Immobilienpreise werden dann auch bei beliehenen Objekten die Grenzen leicht geknackt.

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gruber

Die Vorschriften sind voll von unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensausübung.

 

Digitalisiert heißt das Papier wird eingescannt und als PDF abgelegt. Dass digital nichts übersehen wird, halte ich für eine intessante These.
Was wo und wie eingetragen wird, entscheidet der Sachbearbeiter. Die Software macht die Berechnung auf Basis dieser Zahlen und wirft dir als Ergebnis einen Entwurf des Bescheides aus, den man ggf. nach Belieben abändern kann bevor man ihn auslaufen lässt.

 

"Liegt erhebliches Vermögen vor, wird widerleglich vermutet, dass es verwertbar ist. Die volle Beweislast für die Nichtverwertbarkeit des Vermögens liegt bei der wohngeldberechtigten Person."

Das ist der Knackpunkt. Es empfiehlt sich zusammen mit dem Antrag bereits Erklärungen und Nachweise einreichen, warum ggf. Teile des Vermögens nicht verwertet werden können und/oder ggf. deutlich weniger wert sind als auf dem Papier. Wenn das schön, sauber, vollständig, nachvollziehbar gemacht ist, überzeugt das evtl. den Sachbearbeiter und ggf. dessen Teamleiter/Vorgesetzten. Jackpot ist natürlich, wenn es zu dieser Ausnahme schon ein passendes Gerichtsurteil gibt.

 

Nachträglich, im Rahmen der Anhörung, oder noch später, etwa im Rahmen von Widerspruchs-/Klageverfahren, mit Unterlagen ums Eck zu kommen, erhöht nicht unbedingt die Chancen.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Generell eröffnet sich bei erheblichen Vermögen für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum, ob und wie Vermögen angerechnet wird. Und Widersprüche/Klagen dagegen beschränken sich dann darauf, ob die Behörde ermessensfehlerhaft entschieden hat. Technisch bedeutet dies, dass man nachweisen muss, dass der Ermessensspielraum überschritten wurde. Es reicht nicht, wenn einem innerhalb des Ermessensspiels es nicht passt, dass man am falschen Ende des Spielraums betroffen ist. In der täglichen Praxis läuft das darauf hinaus, dass man der Behörde nachweisen muss, dass ihr Ermessensspielraum bei null liegt, eine gewünschte Entscheidung daher "zwingend" herbei geführt werden muss.

 

Beispiel: Antrag auf Behindertenschein für eine 99-jährige Oma. Der gute Menschenverstand sagt, dass sie höchstwahrscheinlich gehbehindert ist, weil sie aus eigener Kraft kaum 50m am Stück zurücklegen kann, selbst wenn sie kein Pflegefall ist. Aber nur mit einem entsprechendem ärztlichen Gutachten reduziert man den Ermessensspielraum auf null und die Behörde muss den Schein ausstellen.

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