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Ryker

Verteilung der Kindererziehungszeiten, freiwillige Einzahlung in die GRV zur Erfüllung der Wartezeit

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Ryker
· bearbeitet von Ryker

Hallo zusammen,

 

mich würde eure Meinung zur folgenden Problematik interessieren, insbesondere ob meinerseits Denkfehler oder Informationsdefizite vorliegen.

 

1. Verteilung der Kindererziehungszeiten

Folgende Situation: Meine Frau (34) und ich (37) haben drei gemeinsame Kinder (5, 3, 1), die wir gemeinsam erziehen. Nach Beendigung der Elternzeit für unser jüngstes Kind sind wir beide wieder in Vollzeit berufstätig. Für uns gilt der gesetzliche Güterstand. Ein Ehevertrag liegt nicht vor und ein Abschluss ist auch nicht beabsichtigt.

 

Meine Frau verdient derzeit ca. 68k € brutto im Jahr, nach Tariferhöhung nächstes Jahr knapp 75k € brutto. Ich bin derzeit bei ~ 78k € brutto. Meine Frau ist als Arbeitnehmerin regulär in der GRV versichert. Ich bin Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und deswegen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit. In meinem Versorgungswerk wirken Kindererziehungszeiten nicht rentenerhöhend.

 

Für meine Frau dürfte die in diesem Urteil des Bundessozialgericht dargestellte Rechtslage gelten: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_10_16_B_13_R_14_18_R.html

Kindererziehungszeiten wirken nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze rentenerhöhend. Da meine Frau über dem Durchschnitt der Arbeitnehmer in Deutschland verdient, würden bei einer Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ihre Rentenpunkte nur bis zur BBG aufgestockt werden. Ein Teil der Rentenpunkte für die Kindererziehungszeit würde damit hinten runterfallen.

 

Daher folgendes Szenario zur Rentengestaltung: Die Eltern können übereinstimmend beantragen, dass die Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Die Frage der überwiegenden Erziehung spielt dann keine Rolle. Wir könnten daher den Antrag stellen, die Kindererziehungszeit bei mir zu berücksichtigen. Da ich aufgrund der Versorgungswerkmitgliedschaft / Befreiung derzeit nicht in die GRV einzahle, bekäme ich die vollen Rentenpunkte für die Kindererziehungszeit gutgeschrieben.

 

Im Falle einer Scheidung würde auf Antrag ein Versorgungsausgleich stattfinden. Das hieße, meine Frau und ich bekämen jeweils die Hälfte der erworbenen Rentenpunkte und Versorgungswerk-Anwartschaften gutgeschrieben.

 

Fiktives Rechenbeispiel:

 

Kindererziehungszeiten werden bei der Frau berücksichtigt: Frau (Aufstockung bis zur BBG): 2 RP / Versorgungswerk-Anwartschaft Mann: 100 € im Monat. Im Falle der Scheidung: Beide Ehegatten 1 RP,  50 € Versorgungswerkanwartschaft.

 

Kindererziehungszeiten werden beim Mann berücksichtigt: Frau : 1,2 RP.  Mann: Versorgungswerk-Anwartschaft: 100 € im Monat, 1 RP. Im Falle der Scheidung: Beide Ehegatten 1,1 RP,  50 € Versorgungswerkanwartschaft.

 

Das heißt, durch diese Gestaltung würde keiner der Ehegatten für den Fall der Scheidung schlechter gestellt werden. Soweit richtig? Ergeben sich aus eurer Sicht sonstige Risiken oder Nachteile?

 

2. Folgefrage freiwillige Einzahlung zum Erreichen der Wartezeit von 5 Jahren

 

Bei der oben beschriebenen Gestaltung ergäbe sich das Risiko, dass die GRV-Rente des Mannes durch Tod oder Berufsunfähigkeit ausfällt. Ich habe derzeit durch vorherige Jobs und meine bisherigen Kindererziehungszeiten (mehrere Monate alleinige Elternzeit bei allen drei Kindern) nur ca. drei Beitragsjahre in der GRV voll. Da ich die Wartezeit nicht erfülle, scheidet im Falle meines Todes eine Hinterbliebenenrente für meine Frau und die Kinder aus.

 

Hiergegen würde ich uns gerne absichern, indem ich die 5 Jahre Wartezeit voll mache. Soweit ich die Rechtslage verstehe, kommen dafür nur Beitragszeiten (Pflichtmitgliedschaft, Kindererziehungszeiten, freiwillige Beitragszahlung) in Frage:  https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Muttertexte/04_leistungen/01_rente/mindestversicherungszeit.html

 

Das heißt, ich könnte für dieses und das kommende Jahr freiwillig den Mindestbetrag einzahlen und dann müssten die 5 Jahre voll sein. Verträgt sich das mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Der Wortlaut von § 7 Abs. 1 SGB VI dürfte meines Erachtens nicht dagegen sprechen.

 

Als nächstes steht ein Beratungstermin bei der Rentenversicherung für meine Frau und mich an. Ich würde aber gerne mit einem vollständigen Bild dort hingehen, da unsere Situation schon etwas speziell sein dürfte.

 

Besten Dank für das Lesen des Textwustes und eure Hilfe!

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DNA

Ich hatte es so verstanden: Man kann als Mann die Punkte rückwirkend doch nur für 2 Monate beantragen. Die Entscheidung hätte vorher getroffen werden müssen.

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Ryker
vor 37 Minuten von DNA:

Ich hatte es so verstanden: Man kann als Mann die Punkte rückwirkend doch nur für 2 Monate beantragen. Die Entscheidung hätte vorher getroffen werden müssen.

Das ist korrekt. Die Fragestellung bezieht sich auf die Zukunft. Beitragserhöhende Kindererziehungszeiten fallen in den kommenden Jahren für die beiden jüngeren Kinder (3 und 1) an.

 

Für die Vergangenheit dürfte sich mit Bezug auf das verlinkten BSG-Urteil bzw. die dahinterstehende Problematik der Erhöhung bis zur BBG kein Problem ergeben, da meine Frau elternzeitbedingt wenig Pflichtversicherungsbeiträge bezahlt hat. Die Kindererziehungszeiten dürften das Gros ihrer Rentenpunkte für diese Zeiträume ausmachen.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 1 Stunde von Ryker:

mich würde eure Meinung zur folgenden Problematik interessieren, insbesondere ob meinerseits Denkfehler oder Informationsdefizite vorliegen.

 

Grundsätzlich ist das so richtig. Deine Frau bekäme auf Grund ihres hohen rentenversicherungspflichtigen Verdiensts nur grob 0,3 Entgeltpunkte pro Jahr zusätzlich durch die Kindererziehungszeiten, du dagegen ohne jeden versicherungspflichtigen Verdienst rund 1,0 Entgeltpunkte. Das überträgt sich auch auf den Fall einer Scheidung, da im ersten Fall ihr jeweils 0,15 EP aus Kindererziehungszeiten davontragt, im zweiten Fall dagegen jeweils 0,5 EP.

 

Der Todesfall ist schwieriger zu bewerten. Ein postumes Rentensplitting ist nicht angebracht, weil deine Frau sehr viel mehr an anderen Punkten abgeben müsste, als sie an Kinder-Punkten von dir bekäme. Witwenrente bekommt sie u.U. nicht. Andererseits geht es ja nicht um so viel, höchstens um ca. 0,6 EP für die Altersrente, und dem stünden Halbwaisenrenten gegenüber. Ich würde es riskieren …

 

vor einer Stunde von Ryker:

Beitragserhöhende Kindererziehungszeiten fallen in den kommenden Jahren für die beiden jüngeren Kinder (3 und 1) an.

 

Für das mittlere Kind (3) ist es auch schon zu spät, denn die Erziehung in den ersten drei Lebensjahren hat bereits stattgefunden. Gleiches gilt für die bisherige Erziehung im ersten Lebensjahr des jüngsten Kindes (1). Offen sind nur noch die verbleibenden ca. zwei Jahre für das jüngste Kind.

 

Dass die Zeiten wegen parallelen Laufs zum Teil erst nachlaufend gutgeschrieben werden, spielt hierbei keine Rolle. Für die bisherigen Zeiten, die deiner Frau zugeordnet werden und nachlaufend mit ihrer Vollzeittätigkeit zusammentreffen, wirkt natürlich der „Deckel“ Beitragsbemessungsgrenze.

 

vor 1 Stunde von Ryker:

Das heißt, ich könnte für dieses und das kommende Jahr freiwillig den Mindestbetrag einzahlen und dann müssten die 5 Jahre voll sein.

 

Eine freiwillige Versicherung ist nicht gleichzeitig mit einer Pflichtversicherung möglich; hier relevant also nicht gleichzeitig mit Kindererziehungszeiten. Es ist aber auch nicht nötig, da ja die Kindererziehungszeit genauso zählt (ca. zwei Jahre für das jüngste Kind). Falls das nicht reicht, kannst du freiwillige Beiträge noch für dieses Jahr (seit Januar) bis zum Monat vor der Kindererziehungszeit zahlen, wofür du bis nächsten März Zeit hast. Nach Ende der Kindererziehungszeit kannst du dich wiederum nach Belieben freiwillig versichern.

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ImperatoM

Es besteht auch die Möglichkeit, Beiträge für Ausbildungszeiten nachzuzahlen solange Du unter einer bestimmten Altersgrenze liegst (Du dürftest drunterliegen). Ich glaube (aber bitte verifizieren), dass diese Ausbbildugnszeiten dann acuh zu den 5 Jahren beitrügen. Obb das so ist und attraktiv ist, aber bitte mit der GRV klären, soll nur ein Denkanstoß sein.

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chirlu
vor 6 Minuten von ImperatoM:

Du dürftest drunterliegen

 

Ja:

vor 2 Stunden von Ryker:

ich (37)

 

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investorfonds
· bearbeitet von investorfonds

Es gibt ja auch noch die Kinderberücksichtigungszeit. 

 

Erziehung von mind. 2 Kinder gleichzeitig unter 10 Jahren.

 

Wie sich das auswirkt in o.g. Fragestellung weiss ich allerdings nicht.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 6 Stunden von investorfonds:

Es gibt ja auch noch die Kinderberücksichtigungszeit.

 

Wenn die Situation ungefähr so bleibt wie jetzt (Vater außerhalb der GRV, Mutter mit überdurchschnittlichem Verdienst), ist es wahrscheinlich völlig egal, wer den Rest von der (nach den nächsten zwei Jahren) übernimmt. Vermutlich sind sie Zeiten geringfügig sinnvoller bei der Mutter aufgehoben, da der Vater wahrscheinlich nicht aus dem System des Versorgungswerks herausfallen wird, wohingegen es eher denkbar ist, dass die Mutter in den nächsten Jahren auch mal schlechter oder gar nicht verdient (Wirtschaftskrise, Gesundheitsprobleme o.a.).

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