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DomeSW

Hausrat- Grobe Fahrlässigkeit versichert unterschiedlich definiert ?

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DomeSW

Hallo,

 

ich wollte eine Hausratversicherung abschließen und habe Anbieter grob verglichen. 

 

Speziell geht es um eine grobe Fahrlässigkeit, die im Haushalt passieren kann. z.B. Topf auf Herdplatte, Waschmaschine steht auf Podest und fällt im Schleudermodus runter ( reißt Leitung ab, Wasser tritt aus, keiner zu Hause), diesen Fall hatten wir.

 

Die meisten Anbieter versichern, die grobe Fahrlässigkeit. Beim Durchgucken der Versicherungsbedingungen ist es wieder unterschiedlich.

 

Bei der Ammerlä........   --> dass der Versicherer berechtigt ist, entsprechend zu kürzen ( das kann 5 Prozent oder 100 % sein )

Bei der Alli.....--> grobe Fahrlässigkeit versichert, jedoch muss ich meine Obliegenheit verletzt haben.

 

Ich finde, dass sind deutliche Unterschiede oder nicht ?

 

Mittlerweile bin ich sehr genau bei Versicherungen vergleichen und Abschlüssen.

 

Wer hat oder kann mir Anbieter nennen, die keine komplizierten Versicherungsbedingungen haben.

 

Danke

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 8 Minuten von DomeSW:

Bei der Ammerlä........   --> dass der Versicherer berechtigt ist, entsprechend zu kürzen ( das kann 5 Prozent oder 100 % sein )

Das ist so Pauschal nicht korrekt. Die ammerländer hat 6 verschiedene Tarife. Bitte schau in der leistungsübersicht auf deren Homepage und durchsuche das Dokument nach dem Begriff „Fahrlässigkeit“. Du wirst den Begriff übrigens nicht nur einmal finden. PDF „unsere Produkte im Vergleich“

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DomeSW
· bearbeitet von DomeSW
vor 8 Minuten von satgar:

Das ist so Pauschal nicht korrekt. Die ammerländer hat 6 verschiedene Tarife. Bitte schau in der leistungsübersicht auf deren Homepage und durchsuche das Dokument nach dem Begriff „Fahrlässigkeit“. Du wirst den Begriff übrigens nicht nur einmal finden. PDF „unsere Produkte im Vergleich“

Habe den Tarif ,, Excellent´´ genommen und kurz vor Vertragsabschluss, die Versicherungsbedingungen gelesen.

 

§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be- wiesen.

 

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

 

 

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 8 Minuten von DomeSW:

Habe den Tarif ,, Excellent´´ genommen und kurz vor Vertragsabschluss, die Versicherungsbedingungen gelesen.

 

§ 34 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be- wiesen.

 

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

 

In welchem Verhältnis ?

Ich hatte befürchtet, dass das kommt. Du hast in den Bedingungen nur die allgemeinen VHB angeschaut, die die Grundlage aller 6 Tarife sind. Du musst deutlich weiter im pdf der Bedingungen runter scrollen, um die Erweiterungen des Tarifs „exzellent“ zu Finden.

 

Die meisten Versicherer arbeiten so, dass sie die Musterbedingungen des GDV nutzen (hier VHB) und die eigenen Tarife oben drauf setzen. Das wirst du auch in der Privathaftpflicht mit den AHB so finden. Man darf NIEMALS nur diese allgemeinen Bedingungen betrachten, sondern muss die Tarifbedingungen des konkreten Tarifs dazu lesen.

 

Wenn ein Versicherer übrigens nicht so arbeitet (allgemeine Versicherungsbedingungen zzgl. Tarifbedingungen), sondern alle Bedingungen in einem Text schreibt, so nennt man das in der Fachsprache ein „durchgeschriebenes Bedingungswerk“ https://www.versicherungen.org/wiki/Durchgeschriebenes_wording

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DomeSW
vor 3 Minuten von satgar:

Ich hatte befürchtet, dass das kommt. Du hast in den Bedingungen nur die allgemeinen VHB angeschaut, die die Grundlage aller 6 Tarife sind. Du musst deutlich weiter im pdf der Bedingungen runter scrollen, um die Erweiterungen des Tarifs „exzellent“ zu finden.

Stimmt, Sie haben vollkommen recht !

 

Es ist voll versichert.

 

 

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chirlu
vor 7 Stunden von DomeSW:

Wer hat oder kann mir Anbieter nennen, die keine komplizierten Versicherungsbedingungen haben.

 

Das gibt es nicht.

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jgobond
Am 13.1.2024 um 23:02 von DomeSW:

...Waschmaschine steht auf Podest und fällt im Schleudermodus runter ( reißt Leitung ab, Wasser tritt aus, keiner zu Hause), diesen Fall hatten wir.

Das gilt als grob fahrlässig? Interessant ...

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 19 Minuten von jgobond:

Das gilt als grob fahrlässig? Interessant ...

Nicht ganz, es fehlt der Zusatz "man ist nicht zuhause". Man darf solche Geräte nicht mehrere Stunden unbeaufsichtigt laufen lassen. Das ist der Knackpunkt. Nicht das Podest oder so. Die Aufsicht und das "Bemerken des Schadens nach verstrichener Zeit X", dass ist für die Versicherer die grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Schadens.

 

Der Vorwurf, man habe grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt, kann einen letztlich immer ereilen. Mal gibt es schon Urteile dazu, mal nicht. Problem ist einfach: hat man die grobe Fahrlässigkeit nicht vollumfänglich mitversichert, kann das ein Streitpunkt und Diskussionspunkt mit dem Versicherer sein. Und will ich als Kunde dann Leistung haben, kann es passieren, dass ich es gegen die Haltung des Versicherers einklagen müsste. Und dann wird es ein Urteil und Richter geben, ob Handlungsweise des Versicherungsnehmers nun grob fahrlässig war oder nicht. Man sollte diese Hintertür zumachen, und gar nicht erst diskutieren anfangen müssen. Daher sollte "Herbeiführung des Schadens" als auch "Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften" idealerweise bis zur vollen Hausratversicherungssumme mitversichert sein. Hochleistungstarife machen das.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 4 Stunden von satgar:

Nicht ganz, es fehlt der Zusatz "man ist nicht zuhause". Man darf solche Geräte nicht mehrere Stunden unbeaufsichtigt laufen lassen. Das ist der Knackpunkt.

Off-Topic: Pauschal "Waschmaschine an und außer Haus == grob fahrlässig" ist nicht korrekt: 

Zitat

Waschmaschinen bergen die Gefahr von Wasserschäden. Während die Maschine läuft, muss sie aber nicht in jedem Fall beaufsichtigt werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist bei nur kurzer Abwesenheit von zwei bis drei Stunden (also der üblichen Dauer eines Waschvorgangs) der eingetretene Schaden von der Versicherung zu ersetzen und zwar auch dann, wenn die Maschine keinen Aquastop hat (Az. 10 U 1124/99).

Grob fahrlässig ist es dagegen, wenn Sie am Samstagmorgen die Waschmaschine anstellen und dann ins Wochenende fahren. Wer längere Zeit abwesend ist, muss sich bei einer Maschine ohne Aquastop vorher vergewissern, dass der Wasserzulauf gesperrt ist (Landgericht Frankfurt, Az. 2/26 O 285/97). Andernfalls kann es sein, dass Sie den eingetretenen Schaden nur teilweise ersetzt bekommen oder auch ganz auf den Kosten sitzenbleiben.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/waschmaschinen-wann-die-versicherung-bei-einem-wasserschaden-zahlt-8327
 

Je nach konkreter Situation könnte eine unbeaufsichtige Waschmaschine irgendwas zwischen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit, bewusster Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz sein :)

vor 4 Stunden von satgar:

Man sollte diese Hintertür zumachen, und gar nicht erst diskutieren anfangen müssen. Daher sollte "Herbeiführung des Schadens" als auch "Verletzung von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften" idealerweise bis zur vollen Hausratversicherungssumme mitversichert sein. Hochleistungstarife machen das.

Da stimme ich aber zu, insb. bei der Privathaftpflicht. (Hausrat habe ich persönlich nicht, aber dies ist eine bewusste Entscheidung.)

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satgar
vor 3 Minuten von slowandsteady:

Da stimme ich aber zu, insb. bei der Privathaftpflicht. (Hausrat habe ich persönlich nicht, aber dies ist eine bewusste Entscheidung.)

In der Haftpflicht gibt es das Thema gar nicht, denn dort ist grobe Fahrlässigkeit IMMER versichert. Nur Vorsatz ist raus.

 

vor 3 Minuten von slowandsteady:

Off-Topic: Pauschal "Waschmaschine an und außer Haus == grob fahrlässig" ist nicht korrekt: 

Stimmt auch. Die Gerichte haben sich dann oft die genaue Zeit angeschaut, wie lange jemand nicht zuhause war. Daher schrieb ich ja auch "Bemerken des Schadens nach verstrichener Zeit X". Diese unbekannte X kann ein ganzer Arbeitstag sein, in dem die Waschtrockner Kombi im Öko Programm Ihre 6 Stunden dreht, oder auch nur der kurze Weg zum Bäcker und wieder zurück. 

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