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SmithA

Verlust nicht im Verrechnungstopf - Verkaufsgebühren höher als Restwert - Steuerliche Behandlung?

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MeinNameIstHase
vor 15 Minuten von padavona:

Bisher konnten Totalverluste mit allen anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, nur eben begrenzt ...

Ich sehe das ähnlich. Durch diese spezielle Verrechnungsnorm wurde ein Totalausfall von Aktien zu einem Verlust aus der wertlosen Ausbuchung von Wertpapieren. Durch Wegfall dieser speziellen Verrechnungsform ist es wirtschaftlich einem Veräußerungsverlust von Aktien gleichzustellen.

 

M.E. ungeklärt ist, ob ein bereits gesondert festgestellter Verlust aus der Ausbuchung von wertlosen Wertpapieren nach Wegfall der Norm zu allg. Verlusten wird oder im Falle von Aktien dann zu Aktienverlusten mutieren. Das Besondere ist, dass solche Verluste nur beim FA bisher festgestellt werden konnten und nicht bei den Banken. Da warte ich auf ein BMF-Schreiben. Letzteres wäre mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden, da das FA aus dem Feststellungsbescheid nicht heraus lesen kann, welcher Art die Wertpapiere waren. Die müssen dann beim Stpfl. zurück fragen.

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65

Hallo zusammen,

auf der Suche nach Erklärungen bin ich auf diesen Thread gestoßen, daher hänge ich mal hier an.

 

Ich habe eine sehr ähnliche Situation und Verständnisproblem wie der TE hier.

Wie nachfolgend ersichtlich habe auch ich nach langer Haltedauer einen Fonds mit Verlust nun verkauft.

Nun erhalte ich diese Abrechnung und verstehe nur die Hälfte davon, bzw. gar nicht, wenn es um die Konsequenzen daraus geht

 

Zusammenfassend

Veräußerungsverlust -2.076 EUR (=KapSt. pflichtige Kapitalerträge)

(Ergebnis seit 1.1.2018 bestandsgeschützter Anteile -1.178,25 EUR)

Ergebnis nach Teilfreistellung/Vorabpausch  -1.571 EUR

Bemessungsgrundlage f. KAP 0.- EUR

VVT Allg. nach dem Geschäft 846,85 EUR

 

 

 

Meine Fragen:

Welchen der o.g. Beträge muss/sollte/kann ich beim FA für 2025 angeben, um diesen Verlust mit Gewinnen verrechnet zu bekommen.

Welche Dokumente muss ich dazu dem FA vorlegen?

Was passiert mit diesem VVT Allgemein?

 

Ich blicke es nicht ganz und hoffe, ihr könnt mir zu einem besseren Verständnis verhelfen.

 

 

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fgk
· bearbeitet von fgk

Wenn es sich um einen Verkauf und nicht um einen Totalverlust handelt, verrechnet eine deutsche Bank den Verlust automatisch mit zukünftigen Gewinnen. Ein Eingreifen ist dann nur in speziellen Fällen nötig, falls z.B. das Depot bei einer ausländischen Bank geführt wird oder Depots bei verschiedenen Banken bestehen, die untereinander verrechnet werden sollen.

 

Offensichtlich wird hier von der Bank ein Verlustverrechnungstopf geführt, in den nun €846,85 eingestellt wurden.

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Urmel65
· bearbeitet von Urmel65

ok, danke schon mal.

Das ist lt laufender Verlustverrechnung im Kundenportal der Gesamt-Depotführenden Bank (Consors) auch schon passiert.

 

Dh allerdings auch, dass ich keinen größeren Verlustbetrag nutzen kann, als der der im VVT ankommt. Also nach Teilfreistellung und Vorabpauschalen

 

Die Abrechnung sieht ziemlich wild aus, weil da auch noch die Ergebnissen von fiktiven Veräußerungen und akkumulierter thes. Erträge vom Verlust abgezogen wird, bis dann letztlich vom Verlust (Ankauf - Verkauf) die 845 EUR übrig bleiben. 

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SlowHand7
vor 4 Minuten von Urmel65:

Dh allerdings auch, dass ich keinen größeren Verlustbetrag nutzen kann, als der der im VVT ankommt. 

Was meinst du damit?

Natürlich kann man nur realisierte Verluste verrechnen die im Topf stehen.

Wo sollten die sonst her kommen?

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Urmel65
vor 9 Minuten von SlowHand7:

Was meinst du damit?

Natürlich kann man nur realisierte Verluste verrechnen die im Topf stehen.

Wo sollten die sonst her kommen?

na z.B. den Gesamtverlust ohne Berücksichtigung von Teilfreistellungen etc.

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SlowHand7
vor 18 Minuten von Urmel65:

na z.B. den Gesamtverlust ohne Berücksichtigung von Teilfreistellungen etc.

Natürlich nicht.

Die Bemessungsgrundlage ist der Verlust nach Teilfreistellung.

Steuern die du gar nicht gezahlt hast gibt es auch nicht zurück.   :(

 

 

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Urmel65
vor 1 Minute von SlowHand7:

Natürlich nicht.

Die Bemessungsgrundlage ist der Verlust nach Teilfreistellung.

Steuern die du gar nicht gezahlt hast gibt es auch nicht zurück.   :(

 

 

Ich möchte ja auch nicht Steuer gegen Steuer sondern Gewinn gegen Verlust verrechnen um den steuerrelevanten Betrag meiner Gewinne um meine Verluste korrigieren.

 

Vielleicht habe ich ja einen Denkfehler 

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SlowHand7
vor 14 Minuten von Urmel65:

Ich möchte ja auch nicht Steuer gegen Steuer sondern Gewinn gegen Verlust verrechnen um den steuerrelevanten Betrag meiner Gewinne um meine Verluste korrigieren.

 

Das wird doch gemacht.

Bei einem Aktien-ETF sind halt nur 70% steuerrelevant.

 

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SmithA

Ich melde mich auch nochmal kurz zurück (TE).

 

Ich habe mal testweise meine Steuererklärung gemacht, um zu sehen, was dabei raus kommt. Speziell jetzt für die 4.140€ Verluste aus dem Verkauf einer Position, die nicht im Verrechnungstopf gelandet sind.

 

Der Verlust wird leider ausschließlich mit den Zinserträgen/Dividenden und Aktiengewinnen verrechnet. 

Die Zinsen/Erträge/Gesamtbetrag, die ich aus dem förderschädlich aufgelösten Bausparvertrag erhalten habe, kommen in der Abgeltungssteuer-Berechnung überhaupt nicht vor (obwohl sie natürlich eingegeben bzw. online abgerufen wurden).

 

Diese tauchen nämlich folgendermaßen auf:

 

image.png.433e418b54faa50ced3cca325ce5339a.png

 

Also unterhalb der Einkünfte als "Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus betrieblichen Altersvorsorgen" und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

 

Tja, das bedeutet, ich kann die aus dem BSV stammenden Zinsen wohl nicht mit den Verlusten (4.140€) verrechnen. Wobei ich mir bei der ganzen Sache eh nicht sicher bin, denn ich weiß nicht mal genau, was die oben genannten 3.359€/162€ sind. Ob das nun Zinsen sind, die Zulagen (entsprich in etwa der Höhe bzw. kommt dem am nächsten),(wurden bereits zurückgezahlt) oder etwas ganz anderes, keine Ahnung. 

 

Ob ich das jetzt der aktuellen Steuergesetzgebung zu verdanken hab oder nicht - keine Ahnung. Bleibt alles etwas undurchsichtig für mich. Falls keiner genauere Kenntnisse hat (und davon gehe ich jetzt mal aus), hake ich das ab und gut ist.

 

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chirlu
vor 17 Minuten von SmithA:

Ob ich das jetzt der aktuellen Steuergesetzgebung zu verdanken hab oder nicht - keine Ahnung.

 

Nein, das hat damit nichts zu tun. Es liegt allein daran, dass der Bausparvertrag ein Riestervertrag war (was du bisher nie erwähnt hattest).

 

vor 22 Minuten von SmithA:

ich weiß nicht mal genau, was die oben genannten 3.359€/162€ sind.

 

Es sollte die Differenz zwischen der jetzigen Auszahlung und den vorherigen Einzahlungen sein. Also letztlich die Summe der Zinsen, nach Abzug eventueller Kosten.

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SmithA
· bearbeitet von SmithA
On 2/21/2025 at 3:48 PM, chirlu said:

 

Nein, das hat damit nichts zu tun. Es liegt allein daran, dass der Bausparvertrag ein Riestervertrag war (was du bisher nie erwähnt hattest).

 

 

Es sollte die Differenz zwischen der jetzigen Auszahlung und den vorherigen Einzahlungen sein. Also letztlich die Summe der Zinsen, nach Abzug eventueller Kosten.

Du hast natürlich recht, das hatte ich nicht erwähnt. Da es nicht das eigentlich Thema hier war, hatte ich nur die Zinsen der Auflösung des BSV erwähnt. Ich konnte ja nicht ahnen, dass das relevant ist :huh:

Ich sollte mich an mein eigenes Credo halten und immer so viele Infos wie möglich mit angeben. Im Nachhinein ist man immer klüger.

Beim nächsten Mal denke ich daran. Nur wird es halt kein nächstes mal geben :D

 

Egal, danke trotzdem. Dann hab ich jetzt aus meinem Fehler gelernt und der Freibetrag wird wohl nicht ausgenutzt werden könne. 

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SmithA

Ich hake hier nochmal nach: Wie ist es nun mit der Behandlung von Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Aktien? Was ich gefunden haben:

 

Seit dem 1. Januar 2020 konnten Verluste aus der Ausbuchung oder Veräußerung wertloser Aktien gemäß § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste konnten in Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu dieser Grenze.

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024:

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Beschränkungen für die Verlustverrechnung aus wertlosen Kapitalanlagen aufgehoben. § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG wurden ersatzlos gestrichen. Dadurch können Verluste aus der Ausbuchung oder Veräußerung wertloser Aktien nun unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.

 

Also könnte man die Verluste aus wertlosen Aktien nun mit z.B. Dividenden oder Zinsen verrechnen? 

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SlowHand7
vor 26 Minuten von SmithA:

Ich hake hier nochmal nach: Wie ist es nun mit der Behandlung von Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Aktien? Was ich gefunden haben:

 

Also könnte man die Verluste aus wertlosen Aktien nun mit z.B. Dividenden oder Zinsen verrechnen? 

Richtig, das geht nun wieder.  :)

Aber wann das deine Bank umsetzt ist eine andere Frage.

Einige Banken machen das erst ab 2026.

Dann musst du einen heutigen Verlust über die Steuererklärung abrechnen.

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mique
· bearbeitet von mique
Am 3.5.2025 um 01:06 von SlowHand7:
Am 3.5.2025 um 00:37 von SmithA:

Ich hake hier nochmal nach: Wie ist es nun mit der Behandlung von Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Aktien?

 

Also könnte man die Verluste aus wertlosen Aktien nun mit z.B. Dividenden oder Zinsen verrechnen? 

 

Richtig, das geht nun wieder.  :)

 

@SlowHand7:  Was macht Dich da so sicher?

 

Das BMF hat sich bisher nicht näher zu der ”Neufassung” im JStG 2024 geäußert. Ne ausgemachte Sache ist lediglich die Aufhebung der Beschränkung auf 20.000 EUR/Jahr.

 

Ich wäre selber sehr froh, wenn es so käme wie von Dir bestätigt/postuliert, kann aber nichts finden, was definitiv darauf hinweist. Der Wegfall der Sätze 5 und 6 in §20 Abs.6 schließt nicht aus, daß möglicherweise wieder zur alten Form der Sonderbehandlung für Aktienverluste gegriffen wird  – Oder weißt Du mehr?

 

Hier im Thread, als auch an anderen Stellen des Forums, gibt es gewichtige Stimmen, die Deine Meinung nicht unterstützen, zum Beispiel:

 

Am 28.12.2024 um 16:39 von MeinNameIstHase:
Am 28.12.2024 um 16:11 von padavona:

Bisher konnten Totalverluste mit allen anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, nur eben begrenzt ...

Ich sehe das ähnlich. Durch diese spezielle Verrechnungsnorm wurde ein Totalausfall von Aktien zu einem Verlust aus der wertlosen Ausbuchung von Wertpapieren. Durch Wegfall dieser speziellen Verrechnungsform ist es wirtschaftlich einem Veräußerungsverlust von Aktien gleichzustellen.

 

M.E. ungeklärt ist, ob ein bereits gesondert festgestellter Verlust aus der Ausbuchung von wertlosen Wertpapieren nach Wegfall der Norm zu allg. Verlusten wird oder im Falle von Aktien dann zu Aktienverlusten mutieren. Das Besondere ist, dass solche Verluste nur beim FA bisher festgestellt werden konnten und nicht bei den Banken. Da warte ich auf ein BMF-Schreiben. […]

 

Was für mich zumindest vorstellbar ist: Wenn in den derzeit laufenden Verfahren die Bestrebungen, Aktienverluste zukünftig nicht mehr anders als Sonstige Verluste zu behandeln, inzwischen eine echte Chance auf Verwirklichung aufweisen – daß es sich möglicherweise gar nicht mehr lohnt, in der Totalverlust-Angelegenheit noch mal zurückzuschwenken, weil es ja dann doch wieder geändert werden muß…  Aber das ist reine Phantasie.

 

Ich finde es ja seitens des BMF reichlich unfair, die Anlegerschaft so lange im Unklaren zu lassen. Jetzt fängt die Dividendensaison an und man will sich doch auf solche Änderungen einstellen können und wissen, woran man ist. Daß solche §-Dinge nicht auf die Schnelle erledigt sind, ist schon klar, da hängen ja alle möglichen Institutionen, die Banken mit ihrer IT usw. mit dran, aber EIN offizieller Satz – und wenn er nur eine Tendenz oder Wahrscheinlichkeit ausdrückt – würde genügen und wäre zumindest etwas, was von Anstand zeugt…  :ermm:

 

Am 3.5.2025 um 00:37 von SmithA:

Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024:

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Beschränkungen für die Verlustverrechnung aus wertlosen Kapitalanlagen aufgehoben. § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG wurden ersatzlos gestrichen. Dadurch können Verluste aus der Ausbuchung oder Veräußerung wertloser Aktien nun unbegrenzt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.

 

@SmithA: Sind das Deine Worte, oder hast Du dafür eine Quelle herangezogen? ……falls ja, welche?

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chirlu
vor 13 Minuten von mique:

@SmithA: Sind das Deine Worte, oder hast Du dafür eine Quelle herangezogen? ……falls ja, welche?

 

Laut seinem Beitrag im Consors-Forum war es eine ChatGPT-Zusammenfassung von einem Sparkassentext, wahrscheinlich diesem.

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mique
· bearbeitet von mique

Ja, das wird es sein, alles klar…  Immerhin hat @SmithA dem Bot-Blabla wohl doch noch nicht rückhaltlos vertraut. Und was die Sparkasse dazu schreibt, ist das Profundeste, was mir bisher untergekommen ist.

 

Vielen Dank @chirlu für die superprompte Erhellung!!!  :thumbsup:

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SmithA

Jo, das war das Schreiben von der Sparkasse.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 12.5.2025 um 12:46 von mique:

Wie ist es nun mit der Behandlung von Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Aktien?

Da die Spezialnorm für die Ausbuchung wertloser Wertpapiere jetzt ersatzlos weggefallen ist, wird die Ausbuchung jetzt wirtschaftlich einer Veräußerung zum Preis = 0 gleichgestellt. Für Aktien gilt dann allerdings, dass Veräußerungsverluste aus Aktien nur mit Veräußerungsgewinne aus Aktien verrechnet werden können. Diese Norm gibt es ja nach wie vor und die lebt dann wieder auf.

 

Eine Besonderheit ist noch ein anderes Szenario: Man hat aus dem Vorjahr einen Verlustvortrag aus nicht verrechenbaren Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere. Und hier hatte das FA gerade nicht festgestellt, dass diese im Zusammenhang mit Aktien waren. Da könnte man jetzt die Frage stellen, ob das FA an seine Entscheidung aus dem Vorjahr gebunden ist und du dann glücklicher "Gewinner" einer Gesetzeslücke wirst, wenn es diese Art von nicht verrechenbaren Verlust so gar nicht mehr feststellen darf. Es müsste dann so einen Verlustvortrag im laufenden Jahr mit allen Kapitalerträgen verrechnen. Aber das FA könnte auch sagen: Dann prüfen wir jetzt halt, ob es vielleicht Aktien waren ... (Der Streit ist vorprogrammiert.)

M.E. hätte man hier gute Chancen das FA auszutricksen. Denn denen fehlt eigentlich die Änderungsnorm in der Abgabenordnung, um das erneut zu prüfen. Eine Gesetzesänderung schafft keine neue Tatsachen mit steuerlicher Rückwirkung. Und dass es Verluste aus Aktien waren, hätten sie im Vorjahr schon wissen können, ist also für sich auch keine neue Tatsache; interessierte im Vorjahr nur niemanden. Der Verlustfeststellungsbescheid aus dem Vorjahr hat hier nämlich als Grundlagenbescheid Bindungswirkung.
Das Komische daran ist: Diejenigen, die davon betroffen waren, haben vermutlich alle Einspruch eingelegt und ihren Bescheid offen gehalten. Dadurch kann das FA jetzt den Verlustfestellungsbescheid aus dem Vorjahr ersatzlos aufheben, die Verluste im Vorjahr als Aktienverluste neu berechnen und im Vorjahr (soweit möglich) verrechnen (allerdings nur mit Aktiengewinnen) und der Rest als Aktienverlust neu festgestelln und vortragen. Da dies dem Einspruchsantrag genau entspricht, ist das keine Verböserung. Hier hilft dann nur die Rücknahme des Einspruchs (man muss schneller als das FA sein) mit der dann folgenden Unsicherheit, ob das FA das Spiel mitmacht (wie eingangs erwähnt).

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mique
· bearbeitet von mique
Am 15.5.2025 um 18:40 von MeinNameIstHase:

Da die Spezialnorm für die Ausbuchung wertloser Wertpapiere jetzt ersatzlos weggefallen ist, wird die Ausbuchung jetzt wirtschaftlich einer Veräußerung zum Preis = 0 gleichgestellt. Für Aktien gilt dann allerdings, dass Veräußerungsverluste aus Aktien nur mit Veräußerungsgewinne aus Aktien verrechnet werden können. Diese Norm gibt es ja nach wie vor und die lebt dann wieder auf.

Genau so ist es. Danke für Deine wertvollen und differenzierten, immer wieder in die Tiefe gehenden Beiträge :thumbsup: …echt anregend und bereichernd!

 


Es gibt Neuigkeiten!


@SmithA @MeinNameIstHase @chirlu @Andreas R. @padavona @SlowHand7

Jetzt sind endlich schwarz auf weiß die neuen Vorgaben da (siehe I. 7. ”Verluste”, Rn 118 ff):


Das BMF hat vor kurzem mit Datum 14. Mai 2025 die Neufassung des bisherigen Schreibens (”Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” v. 19.5.2022) vorgelegt.


…und ich nehme natürlich mein genervtes Schmollen, von wegen unfair und mangelndem Anstand wieder zurück: Sehr anständig von den Damen und Herrschaften im Ministerium, endlich damit rauszurücken! ;)  …wobei…… geradezu nobel wäre es gewesen, wenn Totalverluste aus Aktien weiterhin wie gehabt mit total allen Kapitalerträgen hätten verrechnet werden können, seufz…


@SmithA:  Wie Du siehst, ist die Erfahrung, was eine KI (Kopflose Intelligenz) bei manchen Fragestellungen anrichten kann, Gold wert. Selbst wenn es nur geringfügige Abweichungen oder Verfälschungen des wesentlichen Inhalts sind, können die Auswirkungen gravierende Folgen haben. ChatGPT hat es sicher "gut gemeint", als er das umfassende und detaillierte Schreiben der Sparkasse auf einen kurzen und leicht verständlichen Nenner ”heruntergerechnet” hat, allerdings mit einem entscheidenden Fehler im Ergebnis…  Gut, daß Du nochmal nachgefragt hast!


ABER…… Für den einen oder anderen Anleger/Anlegerin könnte es für dieses Jahr, also 2025, trotz neu gefasster Regeln für Verluste, doch noch möglich sein, nach bisher gültiger Norm besteuert zu werden, weil die neue Vorschrift erst zum 1. Januar 2026 für die Banken verbindlich wird.

(siehe I. 7.  Rn 118 letzter Absatz, sowie XIII. Rn 324/325 des oben verlinkten BMF-Schreibens):

 

Zitat

"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG.

 

Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 1 bis 3 EStG zu übernehmen. Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."


Das bedeutet, daß manche Geldinstitute/Broker bis Jahresende 2025 möglicherweise noch die alte Norm anwenden und in diesen Fällen witzigerweise sowohl @ChatGPT, als auch @SlowHand7 mit ihren Aussagen tatsächlich richtig liegen würden :D


Also werden unsere Banken jetzt wohl des Öfteren die ”Gretchenfrage” gestellt bekommen, wie sie’s denn in 2025 mit der Verlustverrechnung wertloser Aktien halten…  Viel Glück!

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Attila

Ich habe letzte Woche Aktien zwangsausgebucht bekommen bei der comdirect Bank. Anschaffungswert 6500€.

 

Ich habe die comdirect kontaktiert und gefragt, ob sie die Verluste in den Verlust Topf stecken können.

Folgende Antwort:

 

Banken dürfen für Wertpapiere, die gegenwertlos ausgebucht wurden, keine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen. Jedoch weisen wir Ihnen den entstandenen Verlust in der nächsten Jahressteuerbescheinigung aus. Dieses ist allerdings nur möglich, wenn uns die Anschaffungsdaten des auszubuchenden Wertpapieres vorliegen und die Papiere nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden.

 

Also werde ich das nächste Jahr bei der Steuererklärung für 2025 angeben und hoffen, dass das Finanzamt mir die 6500€ Verluste bestätigt.

Ich habe bereits einen Verlust Vortrag von Finanzamt bestätigt (Steuer 2023) in Höhe von 50000 Euro. Der Verlustvortrsg müsste dann (ohne Berücksichtigung was in 2024 passierte) auf 56500€ anwachsen?

 

Grüße Attila 

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mique
· bearbeitet von mique
vor 7 Stunden von Attila:

Ich habe die comdirect kontaktiert und gefragt, ob sie die Verluste in den Verlust Topf stecken können.

 

Hi Attila,

 

die Antwort der comdirect reflektiert nicht den seit Mai 2025 gültigen Stand der Steuerregeln (siehe 'Zitat' #70).

 

Für Dein Anliegen dürfte das nicht weiter schlimm sein. Wenn Deine Aktienverluste diesen Weg nehmen, sollten sie beim FA ebenso wie die aus 2023 festgestellt werden. Könnte schon sein, daß sie dort intern aufaddiert werden, jedenfalls wirst Du einen eigenen Feststellungsbescheid über 6.500€ für das Jahr 2025 bekommen. Und natürlich steht dann der gesamte Betrag zur Verfügung.

 

Die Antwort, die Du bekommen hast, bezieht sich auf die (vom JStG 2024 geänderte) bisherige Norm der Behandlung von wertlos ausgebuchten Aktien und ist streng genommen obsolet (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG wurde ersatzlos gestrichen). Ein solches Vorgehen wird aber bis Ende 2025 nicht beanstandet (vgl. Rn 325 im oben verlinkten BMF-Schreiben), um den Banken Zeit und Raum zu geben, ihre Systeme anzupassen.

 

Bleibt die Frage, ob Deine ausgebuchten Aktien als "Aktienverluste" gewertet werden (wie es regulär inzwischen richtig wäre), oder ob sie tatsächlich noch als "Sonstige Verluste" behandelt werden…  Beide Arten sind mit Aktiengewinnen verrechenbar, aber wenn es für Deinen Plan (hab Deinen Beitrag im anderen Thread gelesen) einen Unterschied macht, würde ich mich bei der comdirect vergewissern, wie sie es dort genau handhaben.

 

      Gruß,  mique

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SlowHand7
vor 2 Stunden von mique:

 

Bleibt die Frage, ob Deine ausgebuchten Aktien als "Aktienverluste" gewertet werden (wie es regulär inzwischen richtig wäre), oder ob sie tatsächlich noch als "Sonstige Verluste" behandelt werden…  Beide Arten sind mit Aktiengewinnen verrechenbar, aber wenn es für Deinen Plan (hab Deinen Beitrag im anderen Thread gelesen) einen Unterschied macht, würde ich mich bei der comdirect vergewissern, wie sie es dort genau handhaben.

 

Da die Comdirect nichts verrechnet stellt sich diese Frage nicht.

Auf der Steuerbescheinigung wird der Betrag zu Satz 6 ausgewiesen.

Was das FA dann damit macht ist eine andere Frage.

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Attila
vor 9 Stunden von mique:

 

(...) die Antwort der comdirect reflektiert nicht den seit Mai 2025 gültigen Stand der Steuerregeln (siehe 'Zitat' #70) (...)

Ich werde die comdirect Bank nochmals kontaktieren. Ggf. kann ich sie ja noch überzeugen die 6500€ in den Verlust-Topf zu stecken.

 

Gruß Attila 

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chirlu
vor 6 Minuten von Attila:

Ggf. kann ich sie ja noch überzeugen

 

Unwahrscheinlich. Und wie @mique schon schrieb, würdest du dich damit schlechter stellen, weil es Aktienverluste würden.

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