Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
Sahnejoghurt

Verlustvortrag aus freiberuflicher Tätigkeit in eine zu gründende 1-Personen-Tradingfirma möglich?

Empfohlene Beiträge

Sahnejoghurt

Hallo,

Ich habe einen Verlustvortrag aus freiberuflicher Tätigkeit (Journalismus, Bildende Kunst). Da mein Trading deutlich besser läuft als meine freiberufliche Tätigkeit, erwäge ich, in der Zukunft eine Trading-Gesellschaft zu gründen mit mir (zumindest bis auf weiteres) als einzigem Mitarbeiter.
Die Frage die sich mir stellt ist: Kann ich den Verlustvortrag aus freiberuflicher Tätigkeit in die zu gründende Tradingfirma übernehmen?
LG

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
fgk

Wenn "Trading-Gesellschaft" eine Körperschaft ist: Nein, die Gesellschaft führt ihr eigenes Verlustvortragskonto.

 

Möglicherweise auch ansonsten problematisch. Wenn gewerblich gehandelt wird, entsteht ein Gewerbebetrieb und entsprechend Gewerbesteuer.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sahnejoghurt

Ich hatte an ne GbR gedacht, da ich sowieso allein und auf eigenes Risiko trade.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
· bearbeitet von chirlu

„GbR“ und „allein“ passt weniger gut zusammen.

 

Was soll denn überhaupt der Zweck der Gesellschaftsgründung sein?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sahnejoghurt

Der Zweck wird "Effektenhandel jeglicher Art" sein. Sprich: vom Aktienhandel bis zu intraday-trading von CFD´s und ggfs. Futures. 

vor 17 Stunden von fgk:

Wenn "Trading-Gesellschaft" eine Körperschaft ist: Nein, die Gesellschaft führt ihr eigenes Verlustvortragskonto.

 

Möglicherweise auch ansonsten problematisch. Wenn gewerblich gehandelt wird, entsteht ein Gewerbebetrieb und entsprechend Gewerbesteuer.

@fgk

Also hab mich mal schlau gemacht, was eine Körperschaft überhaupt ist und fand:

"

Folgende Unternehmensformen und Organisationen unterliegen nicht der Körperschaftsteuer: Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Unternehmen des Bundes. Staatsbanken.

"

Demnach wird meine Tradingfirma keine Körperschaft sein, da GbR

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Shylock

Mit wem willst Du die GbR denn gründen?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sahnejoghurt
vor 2 Stunden von Shylock:

Mit wem willst Du die GbR denn gründen?

mit mir allein will ich die GbR gründen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
s1lv3r
vor 1 Minute von Sahnejoghurt:

mit mir allein will ich die GbR gründen.

 

Dann bitte nochmal zurück auf los und "GbR gründen alleine" googlen. ;)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sahnejoghurt

Erledigt. Danke für den Hinweis @s1lv3r (war auch nicht über Los gegangen - kleiner Scherz  meinerseits).

GbR geht nur ab 2 Personen

ALSO:
"Einzelunternehmer"

und die Frage modifiziert sich dann dahingehend:

"

Ich habe einen Verlustvortrag aus freiberuflicher Tätigkeit (Journalismus, Bildende Kunst). Da mein Trading deutlich besser läuft als meine freiberufliche Tätigkeit, erwäge ich, in der Zukunft als Einzelunternehmer zu traden. Die Frage, die sich mir stellt ist: Kann ich den Verlustvortrag aus freiberuflicher Tätigkeit (Journalismus, Bildende Kunst) als Einzelunternehmer /Trader übernehmen?

"

und ergänzt sich um die Frage, ob ich, um den alten Verlustvortrag aus freiberuflich Tätigkeit (Journalismus, Bildende Kunst) in mein Traden übernehmen zu können, überhaupt ein Einzelunternehmer werden muss?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
dev
· bearbeitet von dev

Wenn du eine Einkommensteuer einreichst und auch deine Kapitaleinkünfte mit angibst, denn werden deine Verluste und Gewinne entsprechend der Steuergesetze verrechnet, so das man am Ende für das zu versteuernde Einkommen die EkSt berechnet.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
Am 18.2.2024 um 15:59 von Sahnejoghurt:

Ich habe einen Verlustvortrag aus freiberuflicher Tätigkeit (Journalismus, Bildende Kunst). Da mein Trading deutlich besser läuft als meine freiberufliche Tätigkeit, erwäge ich, in der Zukunft eine Trading-Gesellschaft zu gründen mit mir (zumindest bis auf weiteres) als einzigem Mitarbeiter.

Wo steht, dass solche Verluste nicht auch mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen?

 

Du brauchst dafür nicht erst eine Tradingfirma.

Schau Dir mal den Verlustfeststellungsbescheid genau an und schlag nach auf welche Paragraphen der basiert. Sollte der sich z.B. auf § 15a für Kommanditanteile beziehen, dann gäbe es ein Verrechnungsverbot nach § 15a Absatz 1 Satz 1 EStG: Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht ...

 

Allgemein gilt im EStG: Die diversen Verrechnungsverbote für Verluste stehen in den jeweiligen Paragraphen zur Einkünfteermittlung. Dazu kommt die generelle Norm § 10d, die mal ganz oder nur bezüglich der formalen Feststellung (§ 10d Absatz 4 EStG) greift. Auch das ist jeweils in den Paragraphen zur Einkünfteermittlung geregelt.

 

Zur Errichtung einer Tradingfirma als Einzelkaufmann.

Normaler Weise sind Kapitalanlagen Privatsache und die Erträge werden nach § 20 EstG erfasst. Man will gerade nicht Kaufmann sein, denn meistens ist das mit zusätzlichen Auflagen und Regeln behaftet, wie z.B. USt-Pflicht, Buchhaltung, GewSt-Pflicht, Mitglied in der IHK usw.
Der Kaufmann ist allg. in § 1 HGB geregelt (Kaufmannseigenschaft). Das umfasst eine gewerbliche Tätigkeit (auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht, nach außen erkennbar, eigenverantwortlich usw.) und ein entsprechend eingerichteter Geschäftsbetrieb (sprich Buchhaltung).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sahnejoghurt

@MeinNameIstHase DANKE!

So ganz ganz langsam kommt Licht ins Dunkel und so wie ich deine Ausführungen zu:

Am 20.2.2024 um 12:30 von MeinNameIstHase:

Zur Errichtung einer Tradingfirma als Einzelkaufmann.

Normaler Weise sind Kapitalanlagen Privatsache und die Erträge werden nach § 20 EstG erfasst. Man will gerade nicht Kaufmann sein, denn meistens ist das mit zusätzlichen Auflagen und Regeln behaftet, wie z.B. USt-Pflicht, Buchhaltung, GewSt-Pflicht, Mitglied in der IHK usw.
Der Kaufmann ist allg. in § 1 HGB geregelt (Kaufmannseigenschaft). Das umfasst eine gewerbliche Tätigkeit (auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht, nach außen erkennbar, eigenverantwortlich usw.) und ein entsprechend eingerichteter Geschäftsbetrieb (sprich Buchhaltung).

verstanden habe, läuft die Entscheidung darauf hinaus, ob die Anrechnung der Verluste aus freiberuflicher Tätätigkeit sich überhaupt lohnen im Vergleich zu dem Aufwand bei der Errichtung einer Tradingfirma als Einzelkaufmann was sich kären kann durch meine Überprüfung auf welchen Paragraphen der Verlustfeststellungsbescheid beruht.

LG
Sahne

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Sahne
Es gibt ganz andere Erwägungsgründe, falls man eine GmbH zur Vermögensverwaltung gründen will, denn Kapitalerträge in einer GmbH werden anders besteuert.
Google dazu hier im Forum "vermögensverwaltende GmbH". Es hat Vor- und Nachteile.

Hier muss man halt wissen, dass es zwei Ebenen gibt. Einmal, was in der GmbH passiert und dann was bei Dir (persönliche Steuerpflicht) passiert, wenn die GmbH Gewinnausschüttungen vornimmt oder Dir als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt bezahlt. Diese wiederum wären mit deinen Verlusten vermutlich verrechenbar.

 

Ein ganz neues Spielfeld tut sich auf, wenn Personengesellschaften zu einer Gewinnermittlung a la Kapitalgesellschaften optieren (Besteuerung nach Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts). Das geht allerdings nicht als Einzelkaufmann. Ich bin da allerdings nicht im Thema.

Einen Einstieg gibt dieser Artikel der IHK: https://www.ihk.de/rhein-neckar/recht/steuerrecht/einkommensteuer-koerperschaftsteuer/option-koeperschaftssteuer-5353736#:~:text=Bei einer Kapitalgesellschaft liegt die,ihrer Anteilseigner getrennt (Trennungsprinzip).

mit dem Hinweis:

Unternehmen, die von der Option zur Körperschaftsteuer Gebrauch machen wollen, sollten vorab steuerlichen und rechtlichen Rat einholen, da komplexe steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...