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Bolanger

KVdR - Welche Zeiten zählen?

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Bolanger

Hallo,

 

bekanntlich gibt es die Krankenversicherung der Rentner, in der man aufgenommen wird, wenn man min. 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.

 

Wann genau wird denn der Beginn des Erwerbslebens angenommen? Und kann man das z.B. aus dem Versicherungsverlauf der GRV entnehmen? Eine Schul- oder Hochschulausbildung gehört nicht dazu, eine berufliche Ausbildung hingegen schon? Wie wär's mit der klassischen Zeitungsaustragen als Schüler, also einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung? Zählt die auch dazu, obwohl nicht versicherungspflichtig?

 

Grüße,

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dev

Mit der ersten Renteneinzahlung z.B. Lehre.

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oktavian
vor 26 Minuten von dev:

Mit der ersten Renteneinzahlung z.B. Lehre.

Wie wäre es denn bei Studium? Minijob mit Rentenverzicht zählt vermutlich nicht, aber wenn man sich nicht befreit hat lassen: Zählt der Minijob dann auch als Beginn des Erwerbsleben?

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chirlu
vor 43 Minuten von Bolanger:

Wann genau wird denn der Beginn des Erwerbslebens angenommen?

 

Lies ab Seite 24 im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner.

 

vor 45 Minuten von Bolanger:

kann man das z.B. aus dem Versicherungsverlauf der GRV entnehmen?

 

Nicht zwingend.

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Bolanger

Hm... wo habe ich meinen Denkfehler?!

 

Die Frist beginnt mit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit und endet mit dem Datum der Rentenantragsstellung. In der 2. Hälfte dieses Zeitraumes muss man über 90% gesetzlich versichert gewesen sein. Welche Vorschrift verbietet es denn, z.B. im Alter von 40 schon einen Rentenantrag zur Auszahlung mit 65 zu stellen? Ich habe auf die Schnelle keinen frühesten Zeitpunkt der Rentenantragsstellung gefunden. Lediglich im Forum "Ihre Vorsorge" steht:

 

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich bestimmt, wann ein Antrag auf Altersrente frühestens gestellt werden kann bzw. welche Zeitspanne zwischen dem Antrag und dem begehrten Rentenbeginn maximal liegen darf. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben sich jedoch auf folgende Grundsätze zur Behandlung frühzeitig (früher als 3 Monate vor Rentenbeginn) gestellter Altersrentenanträge geeinigt:  – Anträge auf Altersrente, die früher als 12 Monate vor dem begehrten Rentenbeginn gestellt werden, sollen abgelehnt werden.

 

Da ist doch dann der Ärger vorprogrammiert, wenn es keine klare Frist gibt und man über das datum des Rentenantrags die Fristen und Zeiten hinbiegen kann.

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chirlu
vor 12 Minuten von Bolanger:

Welche Vorschrift verbietet es denn, z.B. im Alter von 40 schon einen Rentenantrag zur Auszahlung mit 65 zu stellen?

 

Keine – aber was nützt es dir, wenn der Antrag dann (vorerst) abgelehnt wird?

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 28 Minuten von Bolanger:

Welche Vorschrift verbietet es denn, z.B. im Alter von 40 schon einen Rentenantrag zur Auszahlung mit 65 zu stellen?

Das wird einfach abgelehnt, wie du doch schon selbst recherchiert hast. Und 1-2 Jahre vor der Rente bringt ein Vorziehen nichts, denn wenn man die 9/10 Regel nur knapp nicht erfuellt, dann ist es doch sinnvoller, den Rentenantrag soweit wie moeglich nach hinten zu schieben. Man ist ja dann zu diesem Zeitpunkt gesetzlich versichert und jeder weitere Tag, den man den Antrag nach hinten schiebt, erhoeht die Quote fuer die 9/10 gesetzlich versichert.

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chirlu
vor 16 Minuten von slowandsteady:

Man ist ja dann zu diesem Zeitpunkt gesetzlich versichert

 

Das ist zwar der typische Fall, aber denkbar wäre auch, dass jemand lange gesetzlich versichert war und dann spät in die private Versicherung gewechselt ist. Zu welchem Zweck? Keine Ahnung …

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cfbdsir
vor einer Stunde von Bolanger:

z.B. im Alter von 40 schon einen Rentenantrag zur Auszahlung mit 65 zu stellen?

Nach dem 40. LJ in die PKV und dann zurück? LOL. 

Du weißt nicht wie die Rechtssprechung deinen juristischen Winkelzug in Zukunft sehen wird. So ein Fall wäre wohl ohne Präzedenz. Die Gefahr, in der PKV zu verbleiben halte ich dann in 27 Jahren für sehr hoch.

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hilflos
Am 3.3.2024 um 11:48 von dev:

Mit der ersten Renteneinzahlung z.B. Lehre.

das ist falsch, denn es zählt der erste Beitrag zur eigenen Krankenversicherung, 

Die Minijobber zahlen zur Rentenversicherung wenn sie sich nicht befreien lassen.

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud

Rentenfuchs hat ein Video dazu. Ab 2:55 geht es um die Berechnung der 90%.

 

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Lou_Mannheim

Verstehe ich das richtig: jemand der erst spät anfängt zu arbeiten (=Erwerbslebensbeginn) hat vergleichsweise mehr Zeit sich noch final zwischen PKV und GKV zu entscheiden, also wenn er mal in der PKV war und da wieder raus will - Einkommen bricht weg oder ist nicht mehr sicher oder warum auch immer - um dann auch später in die KVdR kommen. Während jemand, der früh anfängt zu arbeiten auch vergleichsweise früher entscheiden muss, ob er hinten raus die GKV wählt um in die KVdR zu kommen, weil seine Erwerbslebensmitte früher ist. Unter der Annahme, dass beide den gleichen Endpunkt bzgl Rente haben.

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chirlu
vor 7 Minuten von Lou_Mannheim:

Verstehe ich das richtig

 

Ja. Noch mehr Zeit hat jemand mit Kindern – im Extremfall bis zum Rentenbeginn.

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Lou_Mannheim
· bearbeitet von Lou_Mannheim
Am 27.3.2024 um 23:44 von chirlu:

 

Ja. Noch mehr Zeit hat jemand mit Kindern – im Extremfall bis zum Rentenbeginn.

Danke. Es passt vielleicht nicht direkt hier her, aber noch zum weiteren Verständnis für einen kinderlosen Berufsfrühstarter, der nun merkt dass jedenfalls für diese Zwecke seine (Erwerbs)Lebensmitte unmittelbar bevorsteht und er da jetzt ran muss...

 

Angenommen ich komme später in die KVdR und beziehe nur einen kleinen Anteil Rente aus der GRV und einen größeren aus einem berufsständischen Versorgungswerk, dann werden nur diese beiden Rentenzahlungen für die Beitragsberechnung herangezogen, oder? Sprich, Kapitaleinkünfte aus Aktien/ETFs die man selbst bespart hat werden nicht berücksichtigt?

 

Wegen der Rente aus dem VW muss ich dann für meine Krankenversicherung etwas mehr bezahlen, als jemand, der nur eine GRV-Rente in gleicher Höhe erhält, aber das "ist so" und lässt sich nicht wegstrukturieren, es sei denn man entscheidet sich im Erwerbsleben, nicht ins VW, sondern in die GRV einzuzahlen. Richtig? Mein VW zahlt keine Zuschüsse zur KV wenn ich es richtig verstehe.

 

Ich habe heute sehr spontan einen Antrag zur freiwilligen Einzahlung in die GRV eingereicht um die Option zu wahren, noch für 2023 einzahlen zu können (ich habe aktuell keine Beitragsjahre in der GRV). Leider war voher keine Zeit mehr zu recherchieren, ob das sinnvoll ist, das werde ich am Wochenende nachholen. Ich vermute, es ist nicht nachteilig bzw. denke, dass die Beiträge jedenfalls nicht günstiger werden und ich das Beitragskonto lieber früher befülle als später, da ich plane nur das Nötige einzuzahlen. Wobei ich gerade beim Schreiben überlege, ob mir das auf die Füße fallen könnte, falls ich später doch noch entscheide, hauptsächlich in die GRV einzahlen zu wollen (oder es zu müssen, weiß man ja nicht was alles noch so passiert), weil ich dann schon eine Historie in der GRV, aber mit geringen Beiträgen habe. Geht der Gedanke in die richtige Richtung?

 

Ich bin übrigens schon in der GKV, geht also nicht darum jetzt von der PKV dahin zu wechseln, sondern ich hatte überlegt ob es sich jetzt noch lohnt in die PKV zu gehen (darum solls hier aber nicht gehen).

 

Ist jetzt ein etwas längerer Post geworden. Falls jemand spontan etwas dazu sagen kann, wäre ich natürlich dankbar für Hinweise, die meine Nachforschungen in die richtige Richtung lenken...    

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chirlu
vor 9 Stunden von Lou_Mannheim:

Angenommen ich komme später in die KVdR und beziehe nur einen kleinen Anteil Rente aus der GRV und einen größeren aus einem berufsständischen Versorgungswerk, dann werden nur diese beiden Rentenzahlungen für die Beitragsberechnung herangezogen, oder? Sprich, Kapitaleinkünfte aus Aktien/ETFs die man selbst bespart hat werden nicht berücksichtigt?

 

Ja, das ist ja gerade der Punkt bei der KVdR. (Immer angenommen, die Rechtslage ändert sich nicht.)

 

vor 9 Stunden von Lou_Mannheim:

Wegen der Rente aus dem VW muss ich dann für meine Krankenversicherung etwas mehr bezahlen, als jemand, der nur eine GRV-Rente in gleicher Höhe erhält

 

Na ja, die Bemessungsgrundlage für den Beitrag ist die Rente ohne „Arbeitgeberanteil“, insofern ja.

 

vor 10 Stunden von Lou_Mannheim:

… weil ich dann schon eine Historie in der GRV, aber mit geringen Beiträgen habe. Geht der Gedanke in die richtige Richtung?

 

Eher nicht. Durchschnittswerte werden ohnehin grundsätzlich ab dem 17. Geburtstag berechnet.

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Lou_Mannheim

Danke!

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