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Häusliches Arbeitszimmer als Privatier?

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Kann man als Privatier (=kein Angestelltenverhältnis, noch kein Rentenbezug, kein Mini/MIDI-Job) ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

 

Es gab aus dem Jahr 2009 offenbar einmal einen entsprechenden BFH-Beschluss, wo ausgesagt wurde, dass dies dann möglich ist:

 

"Als Kapitalanleger können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen, soweit Sie das Zimmer so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat nutzen. Bildet der Raum aber nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Sie die Aufwendungen nicht in vollem Umfang steuerlich abziehen."

 

und:

 

"Nur wenn Sie als "Privatier" ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielen, können Sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einzelfall in voller Höhe steuermindernd berücksichtigen."

 

Quelle: BFH - Beschl. vom 27.03.09

 

 

Was sagen die Steuerexperten? Ist das nach wie vor möglich?

 

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire
vor 16 Minuten von Schlumich:

Kann man als Privatier (=kein Angestelltenverhältnis, noch kein Rentenbezug, kein Mini/MIDI-Job) ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

 

Es gab aus dem Jahr 2009 offenbar einmal einen entsprechenden BFH-Beschluss, wo ausgesagt wurde, dass dies dann möglich ist:

 

"Als Kapitalanleger können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen, soweit Sie das Zimmer so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat nutzen. Bildet der Raum aber nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Sie die Aufwendungen nicht in vollem Umfang steuerlich abziehen."

 

und:

 

"Nur wenn Sie als "Privatier" ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielen, können Sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einzelfall in voller Höhe steuermindernd berücksichtigen."

 

Quelle: BFH - Beschl. vom 27.03.09

 

 

Was sagen die Steuerexperten? Ist das nach wie vor möglich?

 

IanaStE ... aber das müsste sich doch mit der Abgeltungssteuer (aka keine Werbungskosten mehr) erledigt haben?

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oktavian

Ich bin kein Experte, aber vermute das geht nur mit Günstigerprüfung. Abgeltungssteuer und diese Werbungskosten zusätzlich würden mich wundern. Das Urteil könnte sich auch auf die Zeit vor Abgeltungssteuer beziehen.

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franko
vor 5 Stunden von Schlumich:

"Als Kapitalanleger können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen [...]"

Ist das nach wie vor möglich?

Nein, § 20 Abs. 9 EStG schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausdrücklich aus.

 

vor 3 Stunden von oktavian:

Ich bin kein Experte, aber vermute das geht nur mit Günstigerprüfung. Abgeltungssteuer und diese Werbungskosten zusätzlich würden mich wundern. Das Urteil könnte sich auch auf die Zeit vor Abgeltungssteuer beziehen.

Das geht auch nicht mit Günstigerprüfung.

Zitat

Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung.

BFH, 02.12.2014 - VIII R 34/13

 

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oktavian
vor 4 Stunden von franko:

Das geht auch nicht mit Günstigerprüfung

Meine Google KI sagt

Zitat

Ob das Verbot des Abzugs der real angefallenen Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungssteuer gegen die Verfassung verstößt, ist eine komplexe Frage, die von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist.

Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit:

Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip: Das Verbot des Abzugs der Werbungskosten könnte gegen das Gleichheitsprinzip des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, da es Arbeitnehmer und Rentner mit Kapitalerträgen benachteiligt im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen, die Werbungskosten absetzen können.

Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit: Das Verbot des Abzugs der Werbungskosten könnte auch gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Artikels 2 Absatz 1 GG verstoßen, da es die Steuerpflichtigen in ihrer Entscheidung einschränkt, wie sie ihre Kapitalerträge verwenden möchten.

 

Argumente für die Verfassungsmäßigkeit:

Einfachheit und Praktikabilität: Das Verbot des Abzugs der Werbungskosten könnte mit der Einfachheit und Praktikabilität des Steuersystems gerechtfertigt werden. Die Einführung eines Werbungskostenabzugs würde das System verkomplizieren und zu einer höheren Fehleranfälligkeit führen.

Vermeidung von Missbrauch: Das Verbot des Abzugs der Werbungskosten könnte auch mit der Vermeidung von Missbrauch gerechtfertigt werden. Es könnte sein, dass Steuerpflichtige versuchen, ihre Steuerlast zu verringern, indem sie fiktive Werbungskosten geltend machen.

 

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franko
vor 27 Minuten von oktavian:

Meine Google KI sagt

Zitat

Ob das Verbot des Abzugs der real angefallenen Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungssteuer gegen die Verfassung verstößt, ist eine komplexe Frage, die von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist.
[...bla...bla...]

 

Der BFH sagt dazu in dem oben genannten Urteil:

Zitat

An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen keine Zweifel.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde anscheinend gar nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 878/15).

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MeinNameIstHase

Die Frage eines häuslichen Arbeitszimmers scheitert als Privatier meistens schon viel früher, weil es eben meist nicht ausschließlich nur für die Einkünfte-Erzielung genutzt wird.

 

Beispiel: 1h Belege sortieren pro Woche ... aber im Schrank unten liegen die Wanderschuhe ...

Dann sind 6 Min Schuhe anziehen schon schädlich, weil im Vergleich zur Stunde das 10% ausmacht und das Zimmer nicht über 90% der Einkünfteerzielung dient. Jeder Gegenstand aus dem Privathaushalt, der nicht zur "Arbeit" gehört und dort liegt, spricht gegen die ausschließliche Nutzung. Z.B. der Staubsauger, der hinter der Tür abgestellt ist. Andere Zimmer scheiden aus, weil sie gleichzeitig Durchgangszimmer sind oder das Gästebett dort steht.

 

Hat man unterschiedliche Einkunftsarten, z.B. Vermietung einer Wohnung, Kapitalerträge, sonst. Einkünfte aus gelegentlicher Vermietung oder freiberufl. Tätigkeit (als Schriftsteller, Künstler usw), müsste man die Kosten des Zimmers aufteilen. Entweder nach Zeitaufwand oder nach Höhe der anteiligen Einkünfte/Umsätze. Erst dann kommt bzgl. der Kapitalerträge die Sperre für Werbungskosten.

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