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edan

Hallo,

 

es geht um die Beglaubigung einer Generalvollmacht. Dies ist in Rheinland-Pfalz auch durch die Betreuungsbehörden für nur 10 Euro möglich. Bei einem Notar kostet dies zwischen 20-70 Euro. In unserem Fall ist wohl von 70 Euro auszugehen, bei 5 facher Ausführung sind es 350 Euro. Eine wesentlich teurere Beurkundung halten wir nicht für erforderlich.

Die Verbraucherzentrale schreibt:

Zitat

Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wenn eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt wird, ist diese nach § 7 Abs.1 des Betreuungsorganisationsgesetz mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person wirkungslos. Die öffentliche Beglaubigung entfaltet also nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ihre Wirkung. Diese endet mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person.

Problematisch kann dies zum Beispiel werden, wenn ein Grundstücksverkauf ansteht, denn dafür ist eine Beglaubigung erforderlich. Bei einer öffentlichen Beglaubigung ginge dies nur zu Lebzeiten der Betroffenen.

In der Praxis kann daher eine notarielle Beglaubigung sinnvoll sein. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung bleibt  nach dem Versterben des Vollmachtgebers wirksam, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-sind-46972

 

Nun geht es mir nicht nach dem Tod nicht um Grundstücksgeschäfte, sondern Bankangelegenheiten, Versicherungen, Behörden, Beerdigung organisieren usw.

Die Hausbank meint, ihr wäre sowieso eine gesonderte Bankvollmacht lieber, diese würde auch über den Tod hinaus gelten.

Die Generallvollmacht zu prüfen würde 2 Wochen dauern und man müsste diese immer mitnehmen. Dennoch würde ich gerne wissen, ob damit nur die Beglaubigung für Grundstücksgeschäfte oder Angelegenheiten mit dem Erbschein und nicht die Vollmacht an sich für Banken und Behörden ungültig wird?

 

Generell stellt sich die Frage, ob sich nach dieser Schilderung der Aufpreis einer notariellen Beglaubigung lohnt. Obwohl wenigstens zu Lebzeiten rechtlich gleichgestellt, ist die notarielle Beglaubigung bei Banken, Versicherungen, Behörden etc. wahrscheinlich geläufiger und man hat weniger Klärungsbedarf? Oder gab es auch mit der öffentlichen Beglaubigung der Betreuungsbehörde keine Probleme? Wie sind hier Eure Erfahrungen?

 

Danke

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finisher
· bearbeitet von finisher
vor 56 Minuten von edan:

Nun geht es mir nicht nach dem Tod nicht um Grundstücksgeschäfte, sondern Bankangelegenheiten, Versicherungen, Behörden, Beerdigung organisieren usw.

Die Hausbank meint, ihr wäre sowieso eine gesonderte Bankvollmacht lieber, diese würde auch über den Tod hinaus gelten.

Mit der beglaubigten Vorsorgevollmacht bekommst Du i.d.R. kein Onlinebanking und Du musst bei jeder Überweisung mit der Vollmacht zum Bankschalter. Wenn Dich das nicht stört, dann reicht die beglaubigte Vollmacht aus.
Bei einer Onlinebank wäre deshalb tatsächlich eine Bankvollmacht praktischer. Dort musst Du sonst die original Vollmacht durch die Gegend schicken. 
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass von drei Banken mit Filiale nur eine Bank zusätzlich noch ein Attest vom Arzt haben wollte (vor dem Tod). Und nach dem Tod mit Sterbeurkunde war es sowieso kein Problem.  Auch das Erbe kann man mit der beglaubigten Vorsorgevollmacht aufteilen, ohne dass ein kostenpflichtiger Erbschein nötig wäre.

vor 56 Minuten von edan:

Seit dem 1. Januar 2023 gilt: Wenn eine Vorsorgevollmacht bei einer Betreuungsbehörde beglaubigt wird, ist diese nach § 7 Abs.1 des Betreuungsorganisationsgesetz mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person wirkungslos. Die öffentliche Beglaubigung entfaltet also nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ihre Wirkung. Diese endet mit dem Tod der Vollmacht gebenden Person.

Das verstehe ich nicht. Wenn in der Vollmacht steht, dass diese über den Tod hinaus gilt, dann gilt diese auch über den Tod hinaus.

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geldvermehrer
vor 3 Stunden von edan:

Die Hausbank meint, ihr wäre sowieso eine gesonderte Bankvollmacht lieber, diese würde auch über den Tod hinaus gelten.

Die Generallvollmacht zu prüfen würde 2 Wochen dauern und man müsste diese immer mitnehmen.

Ja, das stimmt. Eine gesonderte Bankvollmacht sollte zusätzlich vorliegen. Ich habe nur eine notarielle Vollmacht (vom Notar ausgestellt) über den Tod hinaus und muss diese jedes Mal wieder am Schalter vorzeigen, ist etwas nervig, wenn hinter mir eine Schlange wartet und die Bankangestellte die notarielle Vollmacht "durchforstet".

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oktavian
vor 16 Stunden von edan:

Nun geht es mir nicht nach dem Tod nicht um Grundstücksgeschäfte, sondern Bankangelegenheiten, Versicherungen, Behörden, Beerdigung organisieren usw

Zitat

2Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. 

Theoretisch ist das auch ohne Beglaubigung möglich. Grundstücksgeschäfte nicht. Praktisch habe ich noch keine Erfahrung. Denke Bankvollmacht wäre besser.

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CorMaguire

Ich nutze eine unbeglaubigte Vorsorgevollmacht (Formular BmJ). Mit der Bank wurde zusätzlich eine Bankvollmacht vereinbart.

 

 

vor 15 Stunden von finisher:

...

Das verstehe ich nicht. Wenn in der Vollmacht steht, dass diese über den Tod hinaus gilt, dann gilt diese auch über den Tod hinaus.

So wie ich es verstehe: Nur die Beglaubigung gilt nicht über den Tod hinaus.

"Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers."

--> https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__7.html

 

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Ramstein

Die Bank hat i. a. R. ihr eigenes Vollmachtsformular. Das sollte man nutzen und "über den Tod hinaus" vereinbaren.

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oktavian
vor 7 Minuten von Ramstein:

Die Bank hat i. a. R. ihr eigenes Vollmachtsformular. Das sollte man nutzen und "über den Tod hinaus" vereinbaren

Ein Nachteil ist hier, dass die Bankvollmacht gültig ist, aber die Vorsorgevollmacht ist praktisch nur nutzbar, wenn man die Urkunde herausgegeben hat. Vorsorgeregister könnte ein weiterer Vorteil der Vorsorgevollmacht sein. 

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edan
vor einer Stunde von CorMaguire:

So wie ich es verstehe: Nur die Beglaubigung gilt nicht über den Tod hinaus.

"Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers."

--> https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__7.html

 

Das wäre nun auch meine Vermutung. Mir kam erst jetzt der Gedanke, dass die Gültigkeit der Beglaubigung und der Vollmacht getrennt voneinander zu sehen sind.

 

Von der Volksbank:

Zitat

Vorsorgevollmacht erstellen

Ihr Stellvertreter muss seine Bevollmächtigung durch die schriftliche Vollmachtsurkunde nachweisen, zum Beispiel wenn er einen Vertrag für Sie kündigen oder ein Darlehen aufnehmen will. Die unterschriebene Vollmacht muss im Original vorliegen. Nicht notwendig ist es, dass ein Notar die Vollmacht beurkundet oder beglaubigt. Dies gilt grundsätzlich auch für Vollmachten für die Aufnahme von Krediten oder für Immobiliengeschäfte. Allerdings muss der Vertreter die Vorsorgevollmacht bei Grundstücksgeschäften dem Grundbuchamt vorlegen. Da ein Grundbucheintrag ohnehin über einen Notar abgewickelt wird, ist die notarielle Beurkundung der Vollmacht sinnvoll. Grundsätzlich kann es zudem hilfreich sein, neben der allgemeinen Vorsorgevollmacht auch eine ergänzende Bankvollmacht für Ihren Stellvertreter zu erstellen.

https://www.vr.de/privatkunden/ihre-ziele/erbschaft/vorsorgevollmacht.html

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MeinNameIstHase
vor 36 Minuten von oktavian:

... aber die Vorsorgevollmacht ist praktisch nur nutzbar, wenn man die Urkunde herausgegeben hat.

Es reicht aus, wenn man dem Dritten die Vollmachtsurkunde vorlegt (§ 172 BGB) und ihm die Gelegenheit zur Prüfung der Echtheit gibt. Es ist hilfreich in der Praxis, wenn man ihm eine Kopie für seine Dokumentation aushändigen kann. Nicht immer ist ein Kopierer vor Ort.


Vollmachten "berechtigen" zur Vertretung, indem man den Dritten davon in Kenntnis setzt. Das ergibt sich aus dem Vertretungsrecht.

Im Geschäftsverkehr kann niemand höhere Anforderungen an Vollmachten stellen, als er gegenüber dem Vollmachtgeber stellt. § 167 Absatz2 BGB geht sogar den umgekehrten Weg: Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

 

Banken sind aber in Todesfällen vorsichtig, weil sie sich den Erben ersatzpflichtig machen, wenn sie nach dem Tod zulassen, dass Vermögen des Erblassers auf Dritte übertragen werden, ohne von den Erben dazu beauftragt worden zu sein. Da landet man dann im Schadensersatz/Bereicherungsrecht. Unkritisch ist für eine Bank, wenn sie z.B. per Vollmacht vom Konto des Erblassers Bestattungskosten zahlt, denn in gleicher Höhe entfällt für die Erben die Schuld, diese zu selbst zahlen. Unkritisch sind auch Vermögensumschichtungen (z.B. Wertpapierverkäufe), weil hier nichts auf Dritte übertragen wird. Aber eine Bank wird auch mit Vollmacht über den Tod hinaus nicht zulassen, dass der Vollmachtnehmer das Konto abräumt, wenn sie nicht die Zustimmung der Erben hat (und sie Kenntnis vom Todesfall hat).

 

In der Praxis wissen viele halt nicht, welche Rechte und Pflichten sich ergeben und welche Formvorschriften zu beachten sind. Da ist es manchmal nicht einfach als bevollmächtigter Vertreter, dass Dritte die Vollmacht akzeptieren. Da zirkuliert viel Halbwissen; die wenigsten sind Juristen.

 

 

 

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dividendgrowth
· bearbeitet von dividendgrowth

Die Banken wollen am liebsten immer ihr eigenes Formular.

Trotzdem ist die notarielle Generalvollmacht über den Tod hinaus die sicherste, und so eine habe ich für meine Kinder verwahrt, mit der kompletten Durchschlagskraft und unbeschränkten Wirkung allein durch Vorlage (aus Erfahrungsgründen).

 

Ansonsten am besten gerade den Banken gar nix sagen, mit der richtigen Vollmacht darfst Du m. W. n, auch das Onlinebanking des Vollmachtgebers vollumfänglich nutzen (falls nicht, können die Juristen hier was anderes sagen). Sobald die Banken was mitkriegen, setzen sie die Konten sofort auf "Nachlasskonto" und du musst persönlich mit Vollmacht und Ausweis am Schalter erscheinen, selbst wenn du nur schauen willst, wer was abgebucht hat...

 

Ich kann Geschichten erzählen, von Vollmachten, die dann auf einmal nicht mehr anerkannt wurden unter den absurdesten Vorwänden, gerade von Bankmitarbeitern, die mit Filialleiter die demente Oma anriefen - natürlich während der Arbeitszeit des vollmachtinnehabenden Sohns und sich von ihr am Telefon bestätigen ließen, dass sie das 60,-/Monat kostende Premiumdepot gar nicht kündigen wolle, weil sie doch immer so zufrieden war und der verstorbene Mann das ja extra 1991 so eingerichtet habe für sie...und erst mittels Anwalt die Bank dann nachgab...

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finisher
· bearbeitet von finisher
vor 18 Minuten von MeinNameIstHase:

Banken sind aber in Todesfällen vorsichtig, weil sie sich den Erben ersatzpflichtig machen, wenn sie nach dem Tod zulassen, dass Vermögen des Erblassers auf Dritte übertragen werden, ohne von den Erben dazu beauftragt worden zu sein. Da landet man dann im Schadensersatz/Bereicherungsrecht.

Die Banken können ohne Erbschein gar nicht wissen, wer die rechtmäßigen Erben sind, also nützt auch kein Auftrag von einem mutmaßlichen Erben etwas. Und mit Vorsorgevollmacht welche nach dem Tod gilt, können die Banken normalerweise keinen Erbschein verlangen.
Will der Bevollmächtigte mit der Vorsorgevollmacht das Erbe aufteilen, dann muss der Bevollmächtigte eine Erklärung unterschreiben, wo die Schadensersatzpflicht auf den Bevollmächtigten übergeht. Die Banken haben dafür fertige Vordrucke.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 56 Minuten von finisher:

Der Bevollmächtigte muss in diesem Fall ein Formular von der Bank ausfüllen, wo die Schadensersatzpflicht auf den Bevollmächtigten übergeht. Dann kann man mit der Vorsorgevollmacht auch das Erbe aufteilen.

Das Problem für die Bank ist, dass sie Erben gegenüber deshalb nicht von Ersatzpflichten befreit wird, sondern nur jemanden hat, den sie in Regress nehmen kann.
Unterscheide Vollmacht des Erblassers und Vollmacht zur Einzelvertretung der Erben. Letztere ist bei einem Nachlasskonto nötig, um das Geld zu verteilen. Ansonsten geht das nur einstimmig. Zuvor müssen die Erben natürlich "festgestellt" sein, sei es mit Erbschein oder Testamentseröffnung (vom Nachlassgericht). 

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oktavian
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:
vor 2 Stunden von oktavian:

aber die Vorsorgevollmacht ist praktisch nur nutzbar, wenn man die Urkunde herausgegeben hat.

Es reicht aus, wenn man dem Dritten die Vollmachtsurkunde vorlegt (§ 172 BGB) und ihm die Gelegenheit zur Prüfung der Echtheit gibt. Es ist hilfreich in der Praxis, wenn man ihm eine Kopie für seine Dokumentation aushändigen kann. Nicht immer ist ein Kopierer vor Ort.

Ich meinte, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht raus gibt. Evtl. möchte man es nicht sofort aus der.Hand geben, aber vorsorgen für den Fall, dass man lebt aber nicht fähig ist eine neue Vollmacht auszustellen.

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von oktavian:

Ich meinte, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht raus gibt.

Naja, eine nicht gegebene Vollmacht (auf Vorrat sozusagen) ist ein Nullum, eben keine Willenserklärung. Es ergeben sich da schon Zweifel, ob sie später überhaupt wirksam werden kann, wenn der Vollmachtgeber in einem Zustand ist, dass er keine Willensäußerung mehr geben kann. Das Zivilrecht keine keine Willensäußerung auf Vorrat. Was wohl möglich ist, sind Regelungen unter Vorbehalt (... für den Fall, dass ich krank bin usw.). Bedingungen machen die Sache aber nur kompliziert, weil sie dem Dritten die zusätzliche Arbeit aufbürden, den Bedingungseintritt zu prüfen. 

 

Und ...

Man sollte schon vorab klären, ob der Vertreter überhaupt vertreten will und ihn mit dem Angebot nicht erst dann überraschen, wenn's zu spät ist.

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oktavian
Am 21.3.2024 um 16:30 von MeinNameIstHase:

Naja, eine nicht gegebene Vollmacht (auf Vorrat sozusagen) ist ein Nullum, eben keine Willenserklärung

Ich kenne mich damit nicht so gut aus.

Für mich selbst habe ich mehrere Vorsorge-Vollmachten gemacht, von den Bevollmächtigten unterschreiben lassen und habe die dann öffentlich bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Gelagert werden die aber von mir. Dachte erst wenn ich sterbe/ rechtsunfähig werde nehmen die Bevollmächtigten die Vollmacht an sich. Sonst könnten die jetzt schon alles von mir verkaufen usw.

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odensee
vor 15 Minuten von oktavian:

Sonst könnten die jetzt schon alles von mir verkaufen usw.

Ist es klug, solchen Menschen überhaupt eine Vollmacht zu geben?

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oktavian
Gerade eben von odensee:
vor 16 Minuten von oktavian:

Sonst könnten die jetzt schon alles von mir verkaufen usw.

Ist es klug, solchen Menschen überhaupt eine Vollmacht zu geben?

jeder Mensch könnte es mit so einer Vollmacht. Auch Immobiliengeschäfte gehen damit.

Hirntumor oder andere, verhaltensverändernde Einflüsse kann man nie zur Gänze ausschließen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

@oktavian

Patientenverfügungen und diesbezügliche Vollmachten basieren auf § 1827 BGB. Es geht hier um die Deutung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen, zu einem Zeitpunkt, wenn dieser unfähig ist, seinen Willen zu äußern. Da medizinische Handlungen immer "höchstpersönlich" den Betroffenen betreffen und dieser ja dazu vor Ort ist, kann man ihn ansonsten dazu befragen. Und selbst da, können Vertreter jederzeit mündlich ermächtigt werden,  z.B. "Herr Doktor, ich kann das nicht beurteilen, fragen sie doch meine (erwachsene) Tochter, die hier neben mir sitzt." Wenn Eltern mit ihren Kindern zum Arzt gehen, vertreten sie diese auch.

 

Für andere Rechtsgeschäfte besteht immer das Risiko, dass der Vollmachtnehmer als Vertreter etwas macht, was man selbst nicht will. Das Problem haben alle Gesellschafter, wenn sie Geschäftsführer für ihre Firma bestellen. Als Anleger kaufst du halt besser nicht Aktien von Firmen, deren Geschäftsführer du nicht traust.

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oktavian
vor 34 Minuten von MeinNameIstHase:

Als Anleger kaufst du halt besser nicht Aktien von Firmen, deren Geschäftsführer du nicht traust.

wenn der Preis passt, mache ich das trotzdem. Im Zweifel kennt man die Manager nicht bei öffentlichen Gesellschaften. Ich finde so eine Formulieren, wenn man es nicht selbst kann für Auslegungssache. Daher finde ich es schon OK eine Generalvollmacht nicht sofort ohne Not aus der Hand zu geben. Im Fall der Fälle gibt es die Vollmacht und niemand weiß doch wo die gelagert wurde. Beglaubigt ist sicherer, dass die anerkannt wird. Ohne das Papier wird keine Bank, was machen. Selbst wenn Augenblinzeln theoretisch reichen sollte.

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MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von oktavian:

Im Fall der Fälle gibt es die Vollmacht und niemand weiß doch wo die gelagert wurde.

Eine schriftliche Vollmacht, die man für sich behält, ist halt keine Vollmacht.

 

§ 167 Absatz 1 BGB:

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

 

Und so ein Dokument ist damit anfechtbar, wenn es erst auftaucht, wenn der Urheber keinen Willen äußern kann. Man kann ihn dann nicht fragen, ob das wirklich so gemeint war. Offenbar wollte er die Erklärung gerade nicht abgeben. 

 

Faktisch meinst du so ein Zwischending: Du erklärst mündlich die Vollmacht dem Vollmachtnehmer, wohl wissend, dass Dritte damit nichts anfangen können und sorgst dafür, dass er das Dokument erst bekommt, wenn die "Zeit dafür reif" ist.

 

Wundere Dich aber nicht, wenn dann Dein Vertreter "erfolglos" bleibt. Der ist dann a) unvorbereitet und trifft  b) bei vielen Dritten auf Probleme, weil die die Gültigkeit der Vollmacht anzweifeln.

 

PS:

Das ist halt der Unterschied zum Testament: Da reicht es, dass man es handschriftlich verfasst und in eine Schublade legt. Es muss nicht einem Dritten erklärt werden.

 

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franko
Am 21.3.2024 um 16:30 von MeinNameIstHase:

Naja, eine nicht gegebene Vollmacht (auf Vorrat sozusagen) ist ein Nullum, eben keine Willenserklärung.

Es ist zwar eine Willenserklärung, aber eine Vollmacht ist empfangsbedürftig und wird erst wirksam, wenn sie jemandem zugeht.

 

vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

§ 167 Absatz 1 BGB:

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

In diesem Zusammenhang würde ich eher das "gegenüber..." hervorheben, denn das macht die Vollmacht empfangsbedürftig (§ 130 BGB).

 

vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Das ist halt der Unterschied zum Testament: Da reicht es, dass man es handschriftlich verfasst und in eine Schublade legt. Es muss nicht einem Dritten erklärt werden.

Ein Testament ist auch eine Willenserklärung, aber es ist nicht empfangsbedürftig und wird daher auch wirksam, ohne dass es jemandem zugeht.

 

vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Faktisch meinst du so ein Zwischending: Du erklärst mündlich die Vollmacht dem Vollmachtnehmer, wohl wissend, dass Dritte damit nichts anfangen können und sorgst dafür, dass er das Dokument erst bekommt, wenn die "Zeit dafür reif" ist.

Wundere Dich aber nicht, wenn dann Dein Vertreter "erfolglos" bleibt. Der ist dann a) unvorbereitet und trifft  b) bei vielen Dritten auf Probleme, weil die die Gültigkeit der Vollmacht anzweifeln.

Ein großes praktisches Problem dürfte es mit der Akzeptanz nicht geben – sofern der Bevollmächtigte es tatsächlich schafft, in den Besitz der Vollmachtsurkunde zu kommen und niemandem von den näheren Umständen erzählt. Es bleibt aber halt die Frage, ob das im Ernstfall wirklich in gewünschter Weise abläuft.

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oktavian
vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Faktisch meinst du so ein Zwischending: Du erklärst mündlich die Vollmacht dem Vollmachtnehmer, wohl wissend, dass Dritte damit nichts anfangen können und sorgst dafür, dass er das Dokument erst bekommt, wenn die "Zeit dafür reif" ist.

genau.

 

Wäre Registrierung im Vorsorgeregister und dort den Ort hinterlegen und die Bevollmächtigten angeben noch ein Vorteil? Kostet so ~24€.

vor 53 Minuten von franko:

Ein großes praktisches Problem dürfte es mit der Akzeptanz nicht geben – sofern der Bevollmächtigte es tatsächlich schafft, in den Besitz der Vollmachtsurkunde zu kommen und niemandem von den näheren Umständen erzählt. Es bleibt aber halt die Frage, ob das im Ernstfall wirklich in gewünschter Weise abläuft.

so dachte ich das. Ob es wie gewünscht abläuft ist immer die Frage. Der Staat möchte an sich lieber Betreuung durch Angehörige, daher machen die die Beglaubigung auch so günstig.  Beglaubigt ist besser als nicht. Daher denke ich Akzeptanz macht keine Probleme.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

 

vor 2 Stunden von franko:

empfangsbedürftig (§ 130 BGB)

Genau dieses Schlüsselwort fehlte mir oben.

 

vor einer Stunde von oktavian:

Ein großes praktisches Problem dürfte es mit der Akzeptanz nicht geben

Die Akzeptanz ist immer dann gegeben, wenn das, was der Vertreter will, den Erwartungen des Dritten entspricht, er selbst also ähnlich entscheiden würde. Anders, wenn sie konträr sind, der Vertreter also etwas bewirken will, was ganz und gar nicht im Sinne des Dritten ist.


Schwierig sind private Vollmachten (in Abgrenzung zu öffentlich beglaubigten), wenn andere Familienmitglieder sie in Zweifel ziehen und ihre Wirksamkeit anfechten, z.B. behaupten, dass sie mündlich widerrufen wurden und sie Zeuge seien oder manipuliert sind.

 

Deshalb mein Tipp: Schaffe klare Verhältnisse. Erkläre Dich insbesondere den jetzt schon bekannten Dritten gegenüber, dass sie die Vollmacht dann auch akzeptieren. Mach's deinem Vertreter nicht unnötig schwer, wenn er dich vertreten soll.

 

PS: Eine Missbrauchsgefahr der Vollmacht kann man mindern, wenn man mehrere Vertreter benennt, die nur gemeinsam die Vertretung wahrnehmen können.

 

PPS: Und denk auch daran, ob eine Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäfte) benötigt wird oder nicht.

Beispiel Insichgeschäft: Dein Vollmachtnehmer will dein nicht mehr genutztes Auto verkaufen. Er kann es dann nicht selbst kaufen, weil er dann beide Seiten des Kaufvertrags unterschreiben muss.

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franko
· bearbeitet von franko
vor 1 Stunde von oktavian:

Wäre Registrierung im Vorsorgeregister und dort den Ort hinterlegen und die Bevollmächtigten angeben noch ein Vorteil? Kostet so ~24€.

Die Registrierung ist sinnvoll, damit im Ernstfall ein Betreuungsgericht oder ein Arzt schnell von der Vollmacht erfährt. Um Informationen dort zu hinterlegen, die der Bevollmächtigte erst im Ernstfall bekommen soll, taugt es aber aus meiner Sicht eher nicht.

 

vor 1 Stunde von oktavian:

Der Staat möchte an sich lieber Betreuung durch Angehörige, daher machen die die Beglaubigung auch so günstig.  Beglaubigt ist besser als nicht. Daher denke ich Akzeptanz macht keine Probleme.

Der Staat möchte Betreuungen eher vermeiden; deshalb unterstützt er es, wenn du stattdessen eine Vorsorgevollmacht errichten willst. Du kannst aber auch eine Betreuungsverfügung schreiben, in der du dir bestimmte Personen (z.B. Angehörige) als Betreuer wünschst. Ein Betreuer wird halt viel enger vom Betreuungsgericht kontrolliert, während ein Bevollmächtigter nur für wenige Angelegenheiten (z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen) eine gerichtliche Genehmigung braucht.

 

vor 31 Minuten von MeinNameIstHase:

Schwierig sind private Vollmachten (in Abgrenzung zu öffentlich beglaubigten), wenn andere Familienmitglieder sie in Zweifel ziehen und ihre Wirksamkeit anfechten, z.B. behaupten, dass sie mündlich widerrufen wurden und sie Zeuge seien oder manipuliert sind. [...]

Erkläre Dich insbesondere den jetzt schon bekannten Dritten gegenüber, dass sie die Vollmacht dann auch akzeptieren.

Die Vollmachten von @oktavian sind ja öffentlich beglaubigt und die Bevollmächtigten sind auch informiert. Gegen Angriffsversuche anderer Familienmitglieder hilft das allerdings auch nicht unbedingt.

 

Am 20.3.2024 um 17:40 von edan:

Die Hausbank meint, ihr wäre sowieso eine gesonderte Bankvollmacht lieber, diese würde auch über den Tod hinaus gelten.

Die Generallvollmacht zu prüfen würde 2 Wochen dauern und man müsste diese immer mitnehmen.

Wenn die Generalvollmacht Insichgeschäfte und Untervollmachten zulässt, kann theoretisch auch der Generalbevollmächtigte sich selbst eine Bankvollmacht erteilen. Ich könnte mir allerdings gut vorstellen, dass ein solches Ansinnen erhebliche Abwehrreflexe bei Bankmitarbeitern auslösen wird...

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