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Ergebnislos

Anlage KAP, Zeile 10: Korrigierter Betrag

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Ergebnislos

Gutes Forum, ich habe folgende banale (?) Frage zur Anlage KAP, Zeile 10: Laut Steuerbescheinigung meiner depotführenden Bank habe ich im Jahr 2023 einen Gewinn von 1.000€ aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Altanteilen eines Investmentfonds erzielt.
Um die Kapitalertragsteuer dafür erstattet zu bekommen, erfasse ich diesen Betrag (1.000€) in der Anlage KAP/ Zeile 10 (Spalte "Beträge lt. Steuerbescheinigung").  Was mir leider unklar ist, und daher meine FRAGE: Welcher Betrag ist in der gleichen Zeile, Spalte "korrigierter Betrag" einzutragen?

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domkapitular

Ich habe bei "korrigierter Betrag" gar nichts eingegeben und ein Steuerprogramm sowie elster haben richtig gerechnet.

Ob das in dem Steuerbescheid auch so ist hoffe ich.

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Quailman

Schau doch mal bei HAUFE. Die haben ein anschauliches Fallbeispiel, welches deine Problematik aufgreifen sollte.

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Ergebnislos

Danke @Quailman, HAUFE zeigt auf, was in der Anlage KAP zu erfassen ist. Soweit, so gut. 

Allerdings geht die Quelle im weiteren Verlauf nicht auf das Feld "zu korrigierender Betrag" ein. Elster hingehen aber verlangt hier eine Eingabe´. Dieses könnte der Wert "0€" oder "1.000€" (bezogen auf meinen Fall) sein ?

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chirlu
vor 42 Minuten von Ergebnislos:

Welcher Betrag ist in der gleichen Zeile, Spalte "korrigierter Betrag" einzutragen?

 

Wenn es nichts zu korrigieren gibt, gar keiner.

 

vor 20 Minuten von Ergebnislos:

Elster hingehen aber verlangt hier eine Eingabe´.

 

Glaube ich nicht.

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reckoner

Hallo,

 

warum soll denn korrigiert werden? Ist der Betrag falsch?

 

Wenn nicht dann alles so wie bescheinigt eintragen, der Betrag in Zeile 10 hat schon den Sonderstatus "steuerfrei bis 100.000 Euro".

Auf Null korrigiert werden darf nicht, denn dann würde u.U. gar nichts in dem Freibetragstopf landen, und das könnte falsch sein.

 

 

 

Stefan

 

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Ergebnislos
· bearbeitet von Ergebnislos

Danke @reckoner, der Betrag ist, so wie in der Steuerbescheinigung angegeben, korrekt. Auch @chirlu hatte Recht: das Feld muss nicht befüllt werden. Somit ist das Thema geklärt.

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cpandrea

Meine Frau hat im Jahr 2023  nur Bestandgeschtützte Anteile verkauft und einen Gewinn gehabt. Zeile  10  = 1000 Euro  und mit dem Verkauf anderer Fondsanteilen hat sie insgesamt  Verluste realisiert, aber keine Verlustbescheinigung beantragt.   

 

Auf der Steuerbescheinigung  hat sie 200 Euro als     Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56
Abs. 3 Satz 6 InvStG (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)

 

 

In der Vergangenheit hat sie die Beträge der   ausschüttungsgleichen Erträge  als Korrektur der Zeile 7 angegeben, aber für das Jahr 2023 ist der Betrag Kapitalerträge Zeile 7     = 0 

 

Was soll sie mit dem 200 Euro als     Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge machen ? 

 

Wir sind in Zusammenveranlagung. 

    

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Was soll sie mit dem 200 Euro als     Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge machen ? 

Ich würde das in die Korrekturspalte zu Zeile 12 erklären (falls in Zeile 12 nichts steht sind das direkt die 200 Euro, ohne Vorzeichen).

Voraussetzung ist natürlich, dass in den Vorjahren ordentlich versteuert wurde.

 

Zitat

In der Vergangenheit hat sie die Beträge der   ausschüttungsgleichen Erträge  als Korrektur der Zeile 7 angegeben,

Ich hoffe, nicht wirklich so. Denn diese Beträge sind nicht die Korrektur, vielmehr es ist die Differenz zu Zeile 7 einzutragen.

 

Stefan

 

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cpandrea
vor 9 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Ich würde das in die Korrekturspalte zu Zeile 12 erklären (falls in Zeile 12 nichts steht sind das direkt die 200 Euro, ohne Vorzeichen).

Voraussetzung ist natürlich, dass in den Vorjahren ordentlich versteuert wurde.

 

Ich hoffe, nicht wirklich so. Denn diese Beträge sind nicht die Korrektur, vielmehr es ist die Differenz zu Zeile 7 einzutragen.

 

Stefan

 

Danke,   ja die ausschüttungsgleichen Erträge wurden in den Vorjahren ordentlich versteuert

und ich habe es falsch gesagt    keine Korrektur sondern  Differenz zu Zeile 7

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 23.4.2024 um 09:37 von Ergebnislos:

Laut Steuerbescheinigung meiner depotführenden Bank habe ich im Jahr 2023 einen Gewinn von 1.000€ aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Altanteilen eines Investmentfonds erzielt.

Dein Problem ist nicht, wo was in die Anlage KAP einzutragen ist, sondern eher, ob/wie du die Angaben der Steuerbescheinigung überprüfen kannst.

 

Der in Zeile 7 bereits enthaltene Investmentertrag (=Wertzuwachs ab 2018 nach Teilfreistellung) aus dem dem Verkauf bestandsgeschützter Alt-Anteile, wird in Zeile 10 gesondert eingetragen. So kann das FA diesen Betrag steuerfrei nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG stellen (steuerfrei bis 100.000 Euro). Beachte, dass dies nicht der tatsächliche Veräußerungsgewinn ist, sondern nur der Wertzuwachs ab 2018 und nach Teilfreistellung. Der fiktive Veräußerungsgewinn per 2018 ist nämlich als Ganzes steuerfrei nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG und dürfte nur nachrichtlich in der Steuerbescheinigung auftauchen (wenn überhaupt, weil du darüber bereits 2018 von der Bank informiert wurdest).

 

Am 7.5.2024 um 08:14 von cpandrea:

ja die ausschüttungsgleichen Erträge wurden in den Vorjahren ordentlich versteuert

Da der fiktive Veräußerungsgewinn für bestandsgeschützte Alt-Anteile steuerfrei ist, kommt es auf die Frage, ob ausschüttungsgleiche Erträge vorlagen, gar nicht mehr an. Ich vermute, dass Deine Bank diese all die Jahre ab 2009 bereits versteuert hat, sonst wüsste sie ja nicht, dass es bestandsgeschützte Alt-Anteile sind. Und was vor 2009 passierte, interessiert heute niemand mehr, das ist 15 Jahre her und verjährt, wenn du nicht noch einen der Uralt-ESt-Bescheide durch Gerichtsverfahren offen hast.

 

Anders ist die Situation bei Alt-Anteilen, die nicht vor 2009 erworben wurden. Da spricht man aber nicht von "bestandsgeschützten Alt-Anteilen". "Bestandsgeschützt" sind nur Alt-Anteile, die vor 2009 erworben wurden.

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