MeinNameIstHase August 12, 2024 vor 11 Stunden von einNeugieriger: irgendwie in eine andere Richtung verläuft Naja, so ein Handel, der als Kommissionsgeschäft läuft, hat viele Zwischenstufen. Die spielen alle keine Rolle, solange alles regulär abläuft, werden aber relevant, wenn irgendwo was schiefläuft. Im Großen und Ganzen musst du 3 Stufen unterscheiden: 1) Auftrag ... aber noch nicht an der Börse ausgeführt (pending order) 2) Ausführung an der Börse (Verpflichtungsgeschäft, nach meinem Verständnis der "trade", bildhaft der Handschlag der Händler auf dem Parkett) 3) Abwicklung (Clearing) zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (der tatsächliche Zufluss/Abfluss von Wertpapier und Geld), dokumentiert über das Buchungs- und Wertstellungsdatum. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux August 12, 2024 · bearbeitet August 12, 2024 von sparfux @chirlu hatte es ja hier im Thread schon mal verlinkt: 2013 hatte ich das Problem Handelstag, Buchungstag, Valuta schon mal mit dem Finanzamt über mehrere Runden "durchgefochten". Letztendlich hat das FA meiner Argumentation, dass der Buchungstag entscheidend ist (und weder Handelstag noch Valuta), zugestimmt. Ich hatte mich damals auf ein Urteil des FG Hessen vom 17.10.2001 (13 K 4248/97) berufen. Ich habe jetzt nochmal kurz gegoogelt: Mittlerweile gibt es da sogar ein Urteil des BFH vom 17. August 2023, V R 12/22. Der BFH bestätigt das Buchungsdatum als Tag der Vereinnahmung. Es ging in dem Fall um Umsatzsteuer (und nicht Kapitalertragssteuer) aber ich sehe nicht, warum diese Regel bei anderen Steuerarten anders ausfallen sollte. @MeinNameIstHase, Du scheinst das ja anders zu sehen. Kannst Du dafür irgendwelche Quellen anführen (z.B. Gesetze, Verordnungen, BMF-Schreiben, Urteile)? Ohne eine andere klare Rechtsgrundlage für eine anderweitige Handhabung beim Wertpapierhandel, würde ich mich immer wieder auf die vorgenannten Urteile zum Zeitpunkt der Vereinnahmung berufen. ... und ich denke mal auch wieder Recht bekommen beim FA. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase August 12, 2024 vor 2 Stunden von sparfux: Du scheinst das ja anders zu sehen. Du hast mich dann falsch verstanden. Achte darauf, was das zitiertes Urteil nicht sagt. Zitat: Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Liegt die Wertstellung nach dem Buchungstag, zeigt die Bank damit an, dass man zum Buchungstag gerade noch nicht über die Gutschrift verfügen soll. Es fehlt der Wille des Geschäftspartners, dass es einem zufließt. Das war aber nicht Thema des Gerichtsurteils und kommt deshalb dort nur am Rande vor. M.E. vom BFH nicht ausdiskutiert, wenn er schreibt: Die Wertstellung (Valutierung) gibt dabei den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird (Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., § 675t Rz 8). Sie ist eine von der Gutschrift unabhängige Buchung ... Nicht ausdiskutiert halte ich es deshalb, weil man Zinsen nur für die Dauer einer Kapitalüberlassung zahlt. Die Zinswirksamkeit ist Folge des Zufluss-/Abflusswillens. Allerdings ... es gibt auch andere Zinsen, z.B. Bereitsstellungszinsen, wo es explizit nicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung selbst ankommt, sondern auf die Möglichkeit dazu, die einseitig abzurufen. Insofern klärt der Buchungstag das "ob" und die Wertstellung das "ab wann". Ohne "ob" kann es kein "ab wann" geben. Das meine bescheidene Interpretation. Vorsichtig wäre ich bei den Begriffen der "Vereinnahmung" nach dem Umsatzsteuerrecht und dem Begriff der "Einnahme per Zufluss" nach dem Einkommenssteuerrecht. Das sind schon verschiedene Begriffe, auch wenn sie im Großen und Ganzen dasselbe abdecken. Aber im Umsatzsteuerrecht kommt die im dt. Einkommenssteuerrecht bekannte wirtschaftl. Betrachtungsweise nicht immer zum Tragen. USt-Recht ist schließlich EU-Recht. *** Fehlender Zuflusswille bereits zum Buchungstag ist bei Termingeschäften üblich. Buchung heute, Wertstellung (Erfüllung) zum Terminzeitpunkt (z.B. in 6 Monaten). Ich kenne Banken, die so z.B. Währungstermingeschäfte buchen. Selbstverständlich haben die auch gesonderte Auswertungen für schwebende Geschäfte. Aber im Grunde reicht da schon der Kontoauszug mit den genannten Terminen zur Buchung und Wertstellung. PS: Vor vielen Jahrzehnten war es z.B. an der Börse in Paris üblich, dass nur per Monatsultimo das Clearing stattfand. An den Handelstagen selbst hat man somit die Aktien immer auf Termin per Monatsultimo gekauft und verkauft. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux August 12, 2024 Das "auch" in dem Leitsatz zeigt ja gerade an, dass IMMER das Buchungsdatum zählt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase August 12, 2024 vor 3 Stunden von sparfux: Das "auch" in dem Leitsatz zeigt ja gerade an, dass IMMER das Buchungsdatum zählt. Ich interpretiere das "auch dann" als Ergänzung zum Grundfall, wenn Buchung und Wertstellung tagleich ist. Das "auch dann" ist stilistisch jedoch unsauber, wenn man nicht sagt, was der Grundfall ist. Das ist das, wo ich oben sagte: Achte darauf, was der BFH nicht sagt. Stilistisch sauberer wäre ein "im Falle", so wie es die Autoren von § 159 BGB (Rückbeziehung) taten. Der Fall einer Wertstellung nach dem Buchungsdatum war nicht Gegenstand des Verfahrens. In diesem Fall wird die Wertstellung zur aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB). Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Der BFH hätte den Fall m.E. auch einfacher via § 159 BGB (Rückbeziehung) lösen können: Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären. Anders als bei der aufschiebenden Bedingung, entsteht hier nur eine Verpflichtung. Sie ändert nicht den Zeitpunkt der Wirkung selbst. Tatsachen/Ereignisse kann man halt nicht nachträglich verändern, wobei es durchaus das Instrument der Fiktion gibt (Beispiel: Behandlung ungeborener Kinder im Erbrecht nach § 1923 Absatz 2 BGB). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux August 13, 2024 Dem Urteil des FG Hessen - Urteil vom 17.10.2001 13 K 4248/97, auf das ich mich bei meinem Disput mit dem FA im Jahr 2013 bezogen hatte, liegt aber genau der Fall zu Grunde, dass die Gutschrift vor und die Valutierung nach Jahreswechsel erfolgt. Das FG urteilte, dass die wirtschaftliche Verfügbarkeit mit der Buchung im alten Steuerjahr vor lag. Leider gibt es das Urteil nicht frei verfügbar (ich habe es zu Hause irgendwo rumflattern). Hier gibt es aber genügend Informationen über den damaligen Sachverhalt. Zitat Am 30.12.1993 wurden dem Kläger DM 35.571,56 und DM 34.444,86 auf seinem Girokonto bei der XX-bank gutgeschrieben. Die Wertstellung erfolgte zum 3.01.1994 bzw. 4.1.1994 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu August 13, 2024 vor 22 Minuten von sparfux: Leider gibt es das Urteil nicht frei verfügbar (ich habe es zu Hause irgendwo rumflattern). Du könntest das ändern und das Urteil openJur zur Verfügung stellen. Das ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase August 14, 2024 vor 20 Stunden von sparfux: Das FG urteilte, dass die wirtschaftliche Verfügbarkeit mit der Buchung im alten Steuerjahr vor lag ... Die Betonung liegt hier auf "wirtschaftlich". Ich hab' nochmal in einen Kommentar geschaut: Auf die Wertstellung kommt es im Zahlungsverkehr in Deutschland (und der EU) nicht an. Aber ich will mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, ob das bei anderen ausländischen Banken ebenso uneingeschränkt gilt. Andere Länder, andere Sitten. Das von mir oben genannte Beispiel für Währungstermingeschäfte betraf die Buchungspraxis einer ausl. Nicht-EU-Bank und erfolgte nicht im Zahlungsverkehr. Hier noch Art 87 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt: Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers a) keine Währungsumrechnung erfolgt oder b) eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt. Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird. Diese Pflichten stellen sicher, dass die Wertstellung nicht willkürlich erfolgt oder dass darin ein Vorbehalt der Gutschrift im EU-Zahlungsverkehr zu sehen ist. Eine Wertstellung nach dem Buchungsdatum ist im Zahlungsverkehr innerhalb der EU gar nicht erlaubt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
sparfux August 15, 2024 vor 23 Stunden von MeinNameIstHase: Eine Wertstellung nach dem Buchungsdatum ist im Zahlungsverkehr innerhalb der EU gar nicht erlaubt. Es kann schon sein, dass der Fall Wertstellung nach Buchungsdatum auf Grund neuerer EU-Verordnungen heute (seit 2015) nicht mehr von Bedeutung ist. Mein Disput mit dem FA war ja im Jahr 2012/2013 und der Fall, der vor dem FG Essen verhandelt wurde, hatte Transaktionen aus dem Jahr 1993/1994 zum Gegenstand. Damals war das also schon relevant. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
comegetme 19. September · bearbeitet 19. September von comegetme Ich bin nach der Lektüre dieses Threads immer noch nicht schlauer. Bei einer Wertpapierveräußerung erfolgt weder die Zahlung noch die Wertstellung der Zahlung am Handelstag, sondern T+1 (USA) oder T+2 (die meisten anderen Länder). Wann das Wertpapier und/oder der Cash zugeflossen sind, ist wohl beides letztendlich Definitionssache, zumal Wertpapiere meist im Namen des Brokers verwahrt werden. Ich kann bei den meisten Brokers nicht über den Cash "verfügen", z.B. durch Abhebung, bevor er eingegangen ist und wertgestellt wurde, außer die ausgehende Transaktion hat ebenfalls eine Wertstellung in der Zukunft. Ist also ein Wertpapierhandel am 31.12. (USA) oder 30.12. (Europa) im alten oder im neuen Jahr steuerrelevant? Geltendes Recht deutet auf neues Jahr hin, die Praxis mit Freistellungsaufträgen und Steuerbescheinigungen der Banken deutet Erfahrungsberichten zufolge auf altes Jahr hin... aber auf welcher Rechtsgrundlage? Der Begriff "Buchungstag" der oben verwendet wurde ist m.E. im Falle eines Wertpapierhandels auch nicht eindeutig definiert. Ist der Buchungstag der Tag an dem der Handel auf dem Auszug erscheint? Oder wenn der Cash gebucht wird? Was gilt für eine Veräußerung in einem ausländischen Depot wo keine deutsche Steuerbescheinigung erstellt wird auf die ich mich verlassen kann? Ich finde es bemerkenswert, daß es zu einem solchen relativ simplen Sachverhalt keine klare Antwort und keinen klaren Präzedenzfall gibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 19. September vor 28 Minuten von comegetme: Der Begriff "Buchungstag" der oben verwendet wurde ist m.E. im Falle eines Wertpapierhandels auch nicht eindeutig definiert. Ist der Buchungstag der Tag an dem der Handel auf dem Auszug erscheint? Oder wenn der Cash gebucht wird? Der Buchungstag ist der Tag, an dem die Bank die Buchung vornimmt. Dabei hat sie ziemliche Freiheit, wann sie das macht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
comegetme 19. September · bearbeitet 19. September von comegetme vor 11 Minuten von chirlu: Der Buchungstag ist der Tag, an dem die Bank die Buchung vornimmt. Dabei hat sie ziemliche Freiheit, wann sie das macht. Eine zirkuläre und tautologische Definition, die uns auch nicht weiterbringt hinsichtlich der ursprünglichen Frage, solange kein Gesetz und keine Richtlinie existieren die sich auf diesen Begriff beziehen, oder auf den Sachverhalt daß die Bank "die Buchung vornimmt" und wann sie das tut. Aufgrund des von Dir angesprochenen Freiheitsgrades der Bank und der Willkürlichkeit wann diese Aktion stattfindet, sowie der Schwierigkeit einer Definition eines eindeutigen Zeitpunktes von "Buchung vornehmen" in komplexen IT Systemen, bezweifele ich, daß es eine derartige steuerrelevante Richtlinie gibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 19. September vor 12 Minuten von comegetme: bezweifele ich, daß es eine derartige steuerrelevante Richtlinie gibt. Es gibt Urteile. Aber das weißt du vor 47 Minuten von comegetme: nach der Lektüre dieses Threads ja schon. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
comegetme 19. September · bearbeitet 19. September von comegetme vor 53 Minuten von chirlu: Es gibt Urteile. Aber das weißt du ja schon. Meinst du das oben genannte Urteil des FG Hessen? Leider scheint das Urteil nicht frei einsehbar zu sein. "1. Bei der Zahlung per Banküberweisung erlangt der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Bankkonto.2. Mit der Wertstellung wird allein der Zeitpunkt festgelegt, von dem ab ein gutgeschriebener Betrag von einer für das Girokonto getroffenen Zinsabrede erfasst wird." Bei dem Urteil scheint es um Überweisungen, und nicht um Wertpapierhandel zu gehen. Bei einem Wertpapierverkauf wird das Geld T+1 (USA) gutgeschrieben, wenn man als "Gutschrift" den Tag definiert an dem das Geld verfügbar ist. Auf den Auszügen von Interactive Brokers z.B. erscheint der Cash im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel im Transaktionsbericht, und mit dem "settled cash" (T+1) Datum im Cash Report. Wenn man mit der Erwähnung auf Auszügen argumentiert, stellt sich also die Frage welcher Tag als "Gutschrift" definiert wird. Wie gesagt, die Analogie zwischen Überweisung und Wertpapierhandel ist begrenzt, aber wenn überhaupt, würde ich sagen daß die im Urteil erwähnte "Verfügungsmacht" über den Cash im Falle des Wertpapierverkaufs T+1 ist. Im Thread sagt sparfux "Das FG Hessen stellt in seinem rechtskräftigen Urteil fest, dass für die steuerrechtliche Zuordnung eines Kaufs zu einem Steuerjahr das Datum der Buchung und nicht das Datum der Wertstellung (Valuta) entscheidend ist." Ich kann aber den Sachverhalt nicht einsehen. Im o.g. Zitat scheint es um Überweisungen und nicht um Wertpapierhandel zu gehen. Im weiteren Verlauf des Threads wird kommentiert "... da Buchungsdatum regelmässig wirtschaftliche Verfügbarkeit bedeutet". Wenn das Buchungsdatum als Tag des Wertpapierhandels definiert wird, ist diese Behauptung aber definitiv falsch, was den Zufluss des Cash angeht. Man kann über den Cash erst am T+1 verfügen. Im oben genannten neueren Urteil https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310207/ geht es um Überweisungen. "Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird." Der Sachverhalt ist komplett anders als der Sachverhalt eines Wertpapierverkaufs. Im Urteil geht es um den Sachverhalt daß die Valuta *vor* dem Eingang des Geldes ist. Angewendet auf den Wertpapierverkauf, würde ich analog argumentieren daß die "Vereinnahmung" des Erlöses der Tag (T+1) ist and dem der Cash gutgeschrieben wird und verfügbar ist, nicht der Tag des Wertpapierverkaufs. Kurzum, ich kann die Argumentation für T+0 nicht nachvollziehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 19. September vor 3 Minuten von comegetme: Wenn das Buchungsdatum als Tag des Wertpapierhandels definiert wird, ist diese Behauptung aber definitiv falsch Wenn die Sonnenscheindauer als Zeit von Sonnenauf- bis -untergang definiert wird, kommt auch ziemlicher Unsinn heraus. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
comegetme 19. September vor 5 Minuten von chirlu: Wenn die Sonnenscheindauer als Zeit von Sonnenauf- bis -untergang definiert wird, kommt auch ziemlicher Unsinn heraus. Ich weiß nicht was Du sagen willst. Vielleicht hast Du nichts beizutragen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 20. September · bearbeitet 20. September von MeinNameIstHase vor 20 Stunden von comegetme: Kurzum, ich kann die Argumentation für T+0 nicht nachvollziehen. Buchungsdatum, Abwicklungsdatum (settlement day), und Wertstellung (value date) sind vom Grundsatz Begriffe, die interne Vorgänge der Bank oder des Brokers betreffen. Via AGB (sprich via Vertrag) haben diese gewisse Wirkungen für den Kunden, weil nach dt. Recht bei Kaufverträgen (steuerlich relevant sind hier in der Diskussion nur Wertpapierveräußerungen) zwischen Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft unterschieden wird. Diese gesetztliche Unterscheidung gibt es so in anderen Ländern nicht, aber alle kennen das Prinzip des Zug-um-Zug-Geschäftes, d.h. vom Auftrag bis zur endgültigen Abwicklung geht einer in Vorlage für einen Handlungszug, und der andere folgt, zwecks Minimierung der Haftungsrisiken im Störungsfall. Dazu muss man wissen, dass du als Kunde nicht selbst an der Börse handelst, sondern die Bank nur beauftragst. Diese wiederum hat selbst einen Börsenvertreter (als Broker, der zugelassen ist) oder beauftragt ihrerseits einen Broker (Kommissionsgeschäft). Das Gleiche gilt für die Gegenpartei. Gilt ein Verkaufsauftrag an der Börse als "ausgeführt" (executed), folgt von wiederum anderen Geschäftspartnern die Abwicklung. Die Wertpapiere müssen von einem Depot in das andere umgeschrieben werden und die Kaufsumme muss überwiesen werden. Im Unterschied zum Zivilrecht kennt das dt. Steuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Hierbei geht man von den geschäftsüblichen Verfahrensabläufen aus und angesichts der sehr hohen Regulierung im Bankensektor heißt das, dass man die Gefahr seltener Störungen schlichtweg ignoriert, solange sie nicht eingetreten sind. Das führt dazu, dass regelmäßig das Buchungsdatum für den Zufluss des Verkaufserlös maßgeblich ist, denn es dokumentiert den maßgeblichen internen Vorgang der Bank (Erfassung des Geshäftsvorfalls in den Handelsbüchern), die per Buchung dir Besitz über den Verkaufserlös verschafft (heißt ja auch Buchgeld, wenn es auf dem Konto ist). Ohne diese Buchung, steht auch die Wertstellung (noch) nicht fest, denn dessen Festlegung durch die Bank ist Bestandteil der Buchung. Ist die Wertstellung zeitlich nach der Buchung, so zeigt die Bank Dir damit an, dass du erst zum Wertstellungsdatum über das Geld verfügen kannst. Ist sie früher, so zeigt sie damit an, dass sie bereit ist, den Zinslauf schon ab diesem Datum anzupassen, aber verfügen kannst du erst darüber, nachdem die Bank gebucht hatte. Im Falle einer Wertstellung nach der Buchung kannst du schon faktisch ab Buchung verfügen, zahlst dann u.U. Sollzinsen. In Erwartung der bereits gebuchten Gutschrift, wird dir eine Bank fast immer den Kredit zur Verwendung vor Wertstellung einräumen. Im Zahlungsverkehr ist es übrigens gar nicht mehr zulässig, dass die Wertstellung nach der Buchung erfolgt. Umgekehrt wird eine Bank auch schon vor Buchung, aber in Erwartung der Gutschriftsbuchung Dir ermöglichen, dass du das Geld schon verwendest (z.B. wenn der Verkauf börsentechnisch als ausgeführt bestätigt wurde und du dann einen Kaufauftrag oder Überweisungsauftrag einreichst). Zickig sind da nur ein paar "Onlinebroker", die keine Überweisung zulassen, solange das Geld nicht gebucht ist. Zurückzuführen darauf, weil sie keine Bankgenehmigung für Kreditgeschäfte haben, u.U. noch nicht mal für Einlagengeschäfte und das Konto über eine Drittbank im Hintergrund führen. Das Prinzip gilt auch für ausländische Banken, aber hier kommt es auch auf die Feinheiten des zugrunde liegenden ausl. Rechts an. Ich kann Dir nicht sagen, was in den USA an Begriffen wie settlement day, value day verknüpft ist. Nicht umsonst regeln die Amis solche Begriffe in jedem Vertrag und machen dies zum individuellem Vertragsbestandteil (siehe z.B. den engl. Wiki-Artikel zum Settlement date "... written into the financial contract"). Der Artikel zum value date weist ausdrücklich darauf hin, dass der Begriff unterschiedliche Bedeutung haben kann, als Bewertungsstichtag, als Wertstellungtag oder als Liefertag bei Terminkontrakten und mehr. Last but not least: Es gibt bei einer Wertpapierveräußerung zwei Buchungstage: Die für den Zufluss der Einnahme (Zuflussprinzip siehe § 11 EStG) maßgebliche Buchung des Geldeingangs und die Buchung des Wertpapierabgangs im Depot. Beachte ... Geld auf dem Konto ist zivilrechtlich eine Forderung gegenüber der Bank. Dagegen ist ein Wertpapier im Depot = Eigentum. Die Bank ist hier nur Treuhandverwahrer (geregelt über das Depotgesetz). Für die Gewinnermittlung bei Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren wird die Regel aus § 11 Absatz 2 EStG (Abflussprinzip der Ausgaben) durch die Spezialregel aus § 20 Absatz 4 EStG verdrängt. Störungen des geschäftsüblichen Ablaufs sollen hier nicht behandelt werden. Die sind wiederum vom Einzelfall abhängig. Es gibt da verschiedene Lösungen, angefangen vom "rückwirkenden Ereignis" im Steuerrecht bis zur Nichtigkeit nach Zivilrecht. In der Praxis können das Buchungsfehler sein, Streiks, Insolvenz, Beschlagnahmung/Enteignung und viele andere Dinge, wie zum Beispiel Verkauf ohne Auftrag, wenn der Kunde den Verkauf anficht, weil die Verbraucherschutzregeln nicht beachtet wurden (fehlende Börsenfähigkeit). Selbst Sparkassen zeigen Dir online teilweise noch nicht gebuchte Umsätze auf Deinem Konto an, von denen sie Kentniss haben (z.B. monatl. Lastschrift der Stadtwerke, die selbst ein Konto dort haben). Ähnlich handhaben das diverse Reports bei Online-Broker. Aber "nicht gebucht" heißt, "rechtlich noch nicht verbindlich". Ach ja ... es gibt noch den Spezialfall, wo es auf das Kaufdatum ankommt ... Wurden Aktien vor dem 31.12.2008 gekauft, ist der Verkauf inzwischen steuerfrei. Hier ist das Handelsdatum (aus dem Verpflichtungsgeschäft) maßgeblich (§ 52 Absatz 28 Satz 11 EStG ... die nach dem 31.12.2008 erworben wurden). Ähnliches gilt für bestandsgeschützte Alt-Anteile nach § 56 Absatz 6 InvStG (... die vor dem 1.1.2009 erworben wurden). Beides lässt sich auf die Berechnung der Spekulationsfrist des § 23 EStG zurückführen, der hier früher maßgeblich war (Bestandschutzregel). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
comegetme 20. September · bearbeitet 20. September von comegetme vor 11 Stunden von MeinNameIstHase: ... Danke für Deine Ausführungen. Ich stimme mit dem meisten überein. Dein gesamter erster Paragraph sowie Deine Feststellung daß eine Wertpapierveräußerung mindestes zwei "Buchungen" umfaßt bestätigen meine Ansicht daß sich der Zeitpunkt der Besteuerung schwer aus allgemeinen Grundsätzen ableiten läßt. Wie Du im letzten Paragraph sagst, kann man auch nicht zwingend von der Definition des Kaufdatums für anderweitige Sachverhalte oder andere Rechtsgebiete auf den Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses schliessen. Wie Du korrekt sagst, kann der Zeitpunkt der Verfügung über den Cash auch vom Broker abhängen, und/oder von der Art der Verfügung. Letztendlich ist es meiner Ansicht nach eine Definitionssache. Aber wo ist die Regel wann besteuert wird definiert? Offenbar ist das nur relevant wenn in den letzten 2-3 Tagen des Jahres Wertpapiere verkauft oder Derivate gehandelt werden, was man vermeiden könnte wenn man es vorher plant, allerdings bin ich wie vermutlich viele andere auf diesen Thread wegen eines schon ausgeführten "Tatbestandes" gestossen, und es handelt sich um eine größere Transaktion. Oder hast Du auf die eigentliche Frage eine Antwort, die ich übersehen habe? Ich habe die "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" des Bundesministeriums der Finanzen gefunden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2025-05-14-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf Auf Seite Seite 39 heiß es: "Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung/Einlösung zugrundeliegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung." Das könnte für die Frage in diesem Thread relevant zu sein. Ich habe allerdings ein paar Rückfragen: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Aussage des Bundesministeriums? Ist es üblich daß das Ministerium aus dem Bauch heraus in einem Brief Regeln festlegt, ohne Erklärung oder Begründung? 2. Die Bestimmung scheint sich explizit auf die "Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinns oder -verlustes" zu beziehen. Die Bestimmung scheint in diesem Zusammenhang logisch zu sein. Ich würde nicht notwendigerweise annehmen daß sich die Aussage auf den Zeitpunkt der steuerlich relevanten Zuflusses und speziell auf die Zuordnung zu einem Kalenderjahr bezieht. 2. Kann man davon ausgehen, daß der Brief allgemein für die Bestimmung Kapitalertragsteuer gilt, und nicht nur für die von der Bank abgeführte Abgeltungsteuer, falls es hier einen begrifflichen Unterschied gibt? 3. Kann man davon ausgehen, daß die Bestimmung im Brief des Ministeriums analog für die Glattstellung von offenen Optionsgeschäften gilt, die nicht unbedingt "Veräußerungen" sind? Vor allem wegen (2.) habe ich Bedenken ob dieses Schreiben relevant für unsere Fragestellung ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 20. September vor 34 Minuten von comegetme: Ist es üblich daß das Ministerium aus dem Bauch heraus in einem Brief Regeln festlegt, ohne Erklärung oder Begründung? Ja, das ist üblich. Du kannst aber natürlich Fälle vor das Finanzgericht ziehen, das dann vielleicht anders entscheidet. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 20. September · bearbeitet 20. September von stagflation vor 49 Minuten von comegetme: Kann man davon ausgehen, ... Keine Ahnung. Ich bin kein Steuerrechtler. Es gibt aber eine ganz einfache Lösung: an den letzten zwei oder drei Werktagen des Jahres nicht handeln. Dann gibt es auch keine Überraschungen oder Probleme mit der Abgrenzung von Käufen und Verkäufen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 21. September "50 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern. Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift." BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04 BStBl 2004 I 1034 --> https://datenbank.nwb.de/Dokument/145325/ Wenn Du also am Buchungstag nicht hättest verfügen können, solltest Du versuchen einen entsprechenden Nachweis zu beschaffen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 21. September vor 11 Stunden von comegetme: Auf Seite Seite 39 heiß es: "Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung/Einlösung zugrundeliegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw. Einlösungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung." Das betrifft die Bewertung eines Geschäftsvorfalls. Da landest du erst, wenn vorher feststeht, dass ein Geschäftsvorfall steuerlich zu erfassen ist. Die Prüfung ist folgendermaßen: Zunächst muss feststehen, dass ein Veräußerungsgeschäft stattgefunden hat. Hier zählt das obligatorische Geschäft, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die auch veräußerungsähnliche Vorgänge (z.B. Einlösung) als Veräußerung sieht (Veräußerungsbegriff für § 20 EStG, der weiter gefasst ist, als der Veräußerungsbegriff nach § 23 EStG). Dann geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Steuerpflicht entsteht. Hier gilt das Zuflussprinzip. Unabhängig davon geht es dann auch um die Frage der Höhe des Gewinns. Hier gilt Erlös abzgl. Anschaffungskosten und abzgl. der Nebenkosten der Veräußerung nach § 20 Absatz 4 EStG. Zu den Anschaffungskosten gehören stillschweigend auch die Nebenkosten der Anschaffung (Anschaffungsbegriff, der keine Legaldefinition im Steuerrecht hat. Hier wird regelmäßig auf das HGB verwiesen.). Und in § 20 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steht auch: bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. Hier wird im Ergebnis auf das obligatorische Geschäft abgestellt (... Zeitpunkt der Veräußerung ... Zeitpunkt der Anschaffung). Eine Folge der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und hier ist Dein Zitat des BMF-Schreibens anzusiedeln. Das geht soweit, dass ohne Marktpreis (z.B. an Sonn- und Feiertagen), der Umrechnungskurs des Vortags heranzuziehen ist (analog zu § 11 Absatz 1 BewG). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 21. September · bearbeitet 21. September von MeinNameIstHase vor 4 Stunden von CorMaguire: Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift." BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04 BStBl 2004 I 1034 --> https://datenbank.nwb.de/Dokument/145325/ Dieses alte Schreiben betraf Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und sollte deshalb mit Vorsicht gelesen werden. Meines Wissens wurde es aufgehoben. Jedenfalls fand ich es nicht in der Positivliste des BMF zwecks Weitergeltung Eindämmung der Normenflut ... (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV C 6 - O 1000/07/0018). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire 21. September vor 8 Minuten von MeinNameIstHase: Dieses alte Schreiben betraf Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und sollte deshalb mit Vorsicht gelesen werden. Meines Wissens wurde es aufgehoben. Jedenfalls fand ich es nicht in der Positivliste des BMF zwecks Weitergeltung Eindämmung der Normenflut ... (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV C 6 - O 1000/07/0018). Ja dann ... Danke für den Hinweis! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
comegetme 22. September · bearbeitet 22. September von comegetme vor 17 Stunden von MeinNameIstHase: Dieses alte Schreiben betraf Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und sollte deshalb mit Vorsicht gelesen werden. Meines Wissens wurde es aufgehoben. Jedenfalls fand ich es nicht in der Positivliste des BMF zwecks Weitergeltung Eindämmung der Normenflut ... (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV C 6 - O 1000/07/0018). Außerdem ist, wie in vorigen Kommentaren in diesem Thread erörtert, nicht klar wie der "Zeitpunkt der Gutschrift" definiert ist, da verschiedene Reports (z.B. Interactive Brokers) verschiedene Zeitpunkte beinhalten, and die Geschäftsprozesse der gesamten Transaktion komplex und nicht punktuell sind, und der Zeitpunkt der Cash-Gutschrift nicht unbedingt der Zeitpunkt der Erfassung der Wertpapier-Transaktion auf den Reports / Auszügen ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag