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micky1067

Verlustverrechnung 2024

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micky1067

Hallo...

 

mein Frage bezieht sich auf das CFD-Handel und dem BFH-Urteil: Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig?

Der Bundestag hat ja wohl jetzt beschlossen das die Grenze von 20000 Euro aufgehoben wird.

 

Wie sieht es aber mit der Verrechnung zwischen Aktien und CFD's aus ? 

Ich habe 5000,- € Verlustvortrag für Aktien in 2022. Ist es nun wieder möglich diese Verluste mit Gewinnen aus CFD's zu verrechnen ?

 

Danke ..

 

Gruß

micky1067  

 

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fgk

Nein.

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MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von micky1067:

Wie sieht es aber mit der Verrechnung zwischen Aktien und CFD's aus ? 

Ich habe 5000,- € Verlustvortrag für Aktien in 2022. Ist es nun wieder möglich diese Verluste mit Gewinnen aus CFD's zu verrechnen ?

1.

Es ist angesicht der aktuellen politischen Situation fraglich, ob das Jahressteuergesetz überhaupt in der Entwurfsfassung beschlossen wird. Der Entwurf sieht ja eine Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte vor.

 

2.

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte werden vom BFH als verfassungswidrig angesehen. Entscheiden muss darüber das Verfassungsgericht, sofern die (rückwirkende) Abschaffung per Gesetz (siehe 1) nicht zustande kommt.

 

3.

Die Verlustverrechnungsbeschränkungen von Aktienverlusten (nämlich nur mit Aktiengewinnen) ist aktuelle Gesetzeslage. Aber auch das hält der BFH seit 2020 für verfassungswidrig. Nur hat das BVerfG bis heute darüber noch nicht entschieden und auch noch keinen Termin benannt. Kann gut sein, dass es da salomonisch zwar eine Verfassungswidrigkeit erkennt, es aber mit Fristsetzung an den Gesetzgeber (es zu ändern) weiterhin für anwendbar erklärt. Ein Grund wären die erheblichen Auswirkungen auf die Haushaltslage.

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chirlu
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Es ist angesicht der aktuellen politischen Situation fraglich, ob das Jahressteuergesetz überhaupt in der Entwurfsfassung beschlossen wird.

 

Der Bundestag hat es ja schon beschlossen. Es geht nur noch die Zustimmung des Bundesrats. Da sehe ich erst einmal keinen Grund, warum der sie nicht geben sollte.

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micky1067

Ah... OK.. Also Verlustgrenze 20000 und Verrechnung zwischen Aktien und Termingeschäften waren zwei unterschiedliche Dinge.

Na dann hoffe ich mal das beides wieder aufgehoben wird.. Wäre nur fair gegenüber den Anlegern.

Danke für die Info

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von chirlu:

Es geht nur noch die Zustimmung des Bundesrats.

Auch hier werden aktuell doch die Karten neu gemischt, wenn Neuwahlen auf Bundesebene im Raum stehen. Der Bundesrat braucht das nur in den Vermittlungsausschuss verweisen und dann müsste der Bundestag erneut darüber abstimmen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist aktuell nichts gesichert.

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oktavian
Am 8.11.2024 um 10:47 von MeinNameIstHase:

uch hier werden aktuell doch die Karten neu gemischt, wenn Neuwahlen auf Bundesebene im Raum stehen. Der Bundesrat braucht das nur in den Vermittlungsausschuss verweisen und dann müsste der Bundestag erneut darüber abstimmen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist aktuell nichts gesichert.

scheint jetzt durch zu sein das Jahressteuergesetz 2024.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle im Privatvermögen sind damit rückwirkend abgeschafft, wenn ich es korrekt verstehe.

 

Wenn man nun eine Aktie wertlos ausbuchen lässt (kein Handel nach Insolvenz z.B.), müsste dann die Bank automatisch verrechnen und man muss nicht mehr über die Steuererklärung gehen? Ich persönlich würde eher bis 2025 warten, weil ich glaube die Banken setzen es nicht so schnell um.

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MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von oktavian:

müsste dann die Bank automatisch verrechnen

Mal schauen, bis wann die Banken ihre Software entsprechend "zurück gebaut" haben. Dazu die nachträglichen Änderungen der bereits im lfd. Jahr abgeschlossenen Geschäftsvorfälle.
Ich befürchte, dass einige Kunden bis 31.12. noch nicht ihre "Verluste" so genau überblicken können, um zu entscheiden, ob und wieviel Gewinne sie noch realisieren müssen, wenn sie ihren Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen wollen.

 

Auch wenn es um die Frage geht, ob man bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung beantragen möchte oder nicht. Solange die Verrechnungsbeschränkungen nämlich bestanden, brauchte man die nicht, weil man die Verluste eh nur in der Steuererklärung geltend machen konnte. Jetzt aber muss man die beantragen, wenn man eine bankübergreifende Verrechnung per Steuererklärung durchführen will, sonst bucht die Bank die in den Verlusttopf zum Jahresende mit Übertrag nach 2025.

Dazu die Änderungen der Verlustvorträge aus den Steuererklärungen der vergangenen Jahre, soweit die noch "offen" sind.

Den Begriff "offen" benutzt selbst der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz und meint: Änderbar nach verschiedenen Regeln der Abgabenordnung, die ein Laie allein nicht überblickt.

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oktavian
vor 20 Minuten von MeinNameIstHase:

Ich befürchte, dass einige Kunden bis 31.12. noch nicht ihre "Verluste" so genau überblicken können, um zu entscheiden, ob und wieviel Gewinne sie noch realisieren müssen, wenn sie ihren Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen wollen.

ich fürchte eher, dass die Änderung zu einem höheren durchschnittlichen Steuersatz über die letzten Jahre führen könnte. Schließlich hat man Günstigerprüfung/Nichtveranlagung ohne Verrechnung geplant. Also könnten Verluste schon in Vorjahren aufgebraucht gewesen sein, wenn das rückwirkend neu berechnet wird.

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oktavian
vor 38 Minuten von MeinNameIstHase:

Auch wenn es um die Frage geht, ob man bis zum 15.12. eine Verlustbescheinigung beantragen möchte oder nicht.

im Zweifel muss man ein Jahr warten, aber verliert nichts außer die Opportunitätskosten. Insgesamt gute Neuerungen.

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Hamster92

Nochmal eine Frage zur Klarstellung: Wurde „nur“ die Beschränkung von 20.000 Euro (also der Betrag!) aufgehoben oder wurde der komplette Unsinn mit dem gesonderten Verrechnungskreis aufgehoben (also ist keine manuelle Verrechnnung per Steuererklärung mehr notwendig, fällt quasi die Zeile 24 komplett weg und ich darf meine Verluste aus Termingeschäften, anders als bisher, in Zeile 19 abziehen)? Oder um es kurz zu machen: Wurde quasi der Zustand von vor der Binding-Steuer wiederhergestellt?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von oktavian:

Also könnten Verluste schon in Vorjahren aufgebraucht gewesen sein, wenn das rückwirkend neu berechnet wird.

Dazu muss der Fall "offen" sein. Das FA kann keine rechtskräftige Steuerbescheide einfach ändern.

 

 

vor 1 Stunde von Hamster92:

Nochmal eine Frage zur Klarstellung: Wurde „nur“ die Beschränkung von 20.000 Euro (also der Betrag!) aufgehoben oder wurde der komplette Unsinn mit dem gesonderten Verrechnungskreis aufgehoben (also ist keine manuelle Verrechnnung per Steuererklärung mehr notwendig, fällt quasi die Zeile 24 komplett weg und ich darf meine Verluste aus Termingeschäften, anders als bisher, in Zeile 19 abziehen)? Oder um es kurz zu machen: Wurde quasi der Zustand von vor der Binding-Steuer wiederhergestellt?

§ 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

 

Das heißt, es gibt keine 20.000-Euro-Grenzen und keinen extra-Verlusttopf für Termingeschäfte mehr.

 

§ 52 Absatz 28 Satz 25 und 26:

§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.

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MacCom

Was geschieht mit bereits per Bescheid festgestellten verbleibenden Verlustvorträgen ( § 20 Absatz 6 Satz 6 EstG ) aus den Vorjahren. Sofortige Rückzahlung der damals gezahlten Kapitalsteuern oder (nur) die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen?

PS Den Banken wurde wohl bis Ende 2026 Zeit gegeben die Umstellung IT-Technisch umzusetzen.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von MacCom:

Was geschieht mit bereits per Bescheid festgestellten verbleibenden Verlustvorträgen ( § 20 Absatz 6 Satz 6 EstG ) aus den Vorjahren. Sofortige Rückzahlung der damals gezahlten Kapitalsteuern oder (nur) die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen?

 

vor 3 Stunden von MacCom:

Den Banken wurde wohl bis Ende 2026 Zeit gegeben die Umstellung IT-Technisch umzusetzen.

 

Ich denke, die werden schon an einem BMF-Schreiben zur Handhabung herum doktern.

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Alfronce
Am 23.11.2024 um 09:17 von MacCom:

Was geschieht mit bereits per Bescheid festgestellten verbleibenden Verlustvorträgen ( § 20 Absatz 6 Satz 6 EstG ) aus den Vorjahren. Sofortige Rückzahlung der damals gezahlten Kapitalsteuern oder (nur) die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen?

PS Den Banken wurde wohl bis Ende 2026 Zeit gegeben die Umstellung IT-Technisch umzusetzen.

 

Gibt es hierzu Neuigkeiten?

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Hamster92
· bearbeitet von Hamster92

Das Gesetz gilt aber schon ab dem Veranlagungszeitraum 2024 oder? Denn bei ELSTER-Online sind zumindest Stand jetzt die Formulare noch nicht angepasst.

Die Zeilen 24 und 25 müssten ja eigentlich wegfallen und die Verluste in die Zeilen 18 und 19 mit eingerechnet werden dürfen?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 38 Minuten von Hamster92:

Die Zeilen 24 und 25 müssten ja eigentlich wegfallen und die Verluste in die Zeilen 18 und 19 mit eingerechnet werden dürfen?

 

Weißt du, mir wie viel Vorlauf diese Formulare erstellt werden?

 

Es schadet ja nichts, wenn es die Felder noch gibt. Sie müssen nur bei der Steuerberechnung anders verwendet werden. (Nein, das wird wahrscheinlich in der Vorabberechnung auch noch nicht geändert sein )

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padavona

Bis da alle Beteiligten (Banken, Elster, Third-Party-Steuersoftware, Finanzamt) ihre IT auf den aktuellen Stand gebracht haben werden sicher noch einige Monate vergehen.

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Traderfine
· bearbeitet von Traderfine
Zahlenkorrektur + Hervorheben FrageStellung.

Hilfe erbeten: Ich wartete mit Steuererklärung 2022 bis jetzt wegen dieser Gesetzesänderung- Nun der Schock Theoretisch (meine Rechnung/ Ansicht) bei mir ~ - 240.000 € Verlust und ~ + 80.000 €  Gewinn ist doch dann 0 € Gewinn & 0€ Kapitalertragsteuer und zusätzlich Verlustvortrag = - 160.000 € ins Folgejahr 2023 & für 2022 dann einbehaltene Abgeltungssteuer 20.000€ komplette Rückerstattung?  
Stattdessen Finanzamt Elster Programm : 
Praxis (ELSTER ONLINE PORTAL) : bei mir ~ +80.000 € Gewinn und bereits abgeführt Abgeltungssteuer ~ -20.000 € wird lediglich verrechnet und nun soll ich auf +60.000€ Rest Gewinne keine (erneute) Abgeltungssteuer zahlen , ABER diese werden nun meinen zu versteuernden Jahreseinkommen hinzugefügt und ich soll auf (Arbeitsbruttoeinkommen +50.000 € und diese zusätzlich +60.000€ KAP-erträge) nun auf insgesamt 110.000 € Einkommen dann Steuern zahlen = 19.000€ statt übliche 6.000€ (ohne Anlage KAP)!! dass ist doch verrückt? Wahnsinn
Frage 1.: dann macht es doch kein Sinn überhaupt die Anlage KAP abzugeben, da ja schon abgegolten? Ich verschlechtere mich dadurch (über 13.000€) - von anrechnungsfähig Verlustvorträgen in vager Traderzukunft mal abgesehen!?  Frage 2.: diese Reihenfolge ist doch echt Willkür Staat, denn Finanzamt muss doch erst Gewinn mit Verlust aufrechnen, bevor positiv Verbleib besteuert werden darf?
3. Frage : Mein Broker Flatex musste aufgrund 2021 Gesetzlage diese Regel Abgeltungssteuer umsetzen und tat dies erst 2022 im Juni rückwirkend auf 1.1.2022 (mit entsprechend plötzlicher hohe Nachschussforderung im Verrechnungskonto, weil jetzt jeder Einzeltrade steuerlich bewertet und noch Tagesauswertung oder gar Jahresverlustausgleich) mit zeitgleicher Auflösung Verlusttopfführung und Steuerbescheinigung über bisherigen (angesammelten) Verlust in o.g. Höhe 240.000 als in 2022 angefallen. Das heißt ich habe für 2021 keine Anlage KAP erstellt, weil da alles noch Bank-intern Verrechnung Status und zum 15.12.2021 keine Jahressteuerbescheinigung angefordert wurde. Mir fehlt sozusagen bei Beharren Finanzamt auf Frage 2 deren Standpunkt evtl ein beantragter Verlustvortrag aus 2021 nach 2022 ?

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MeinNameIstHase

@Traderfine

Selbst Elster (die Jungens im Auftrag des BMF) brauchen Zeit, bis sie ihre Software aktualiert kriegen.

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SlowHand7
· bearbeitet von SlowHand7
vor 3 Stunden von Traderfine:

Hilfe erbeten: Ich wartete mit Steuererklärung 2022 bis jetzt wegen dieser Gesetzesänderung- Nun der Schock Theoretisch (meine Rechnung/ Ansicht) bei mir ~ - 240.000 € Verlust und ~ + 80.000 €  Gewinn ist doch dann 0 € Gewinn & 0€ Kapitalertragsteuer und zusätzlich Verlustvortrag = - 160.000 € ins Folgejahr 2023 & für 2022 dann einbehaltene Abgeltungssteuer 20.000€ komplette Rückerstattung?  
Stattdessen Finanzamt Elster Programm : 
Praxis (ELSTER ONLINE PORTAL) : bei mir ~ +80.000 € Gewinn und bereits abgeführt Abgeltungssteuer ~ -20.000 € wird lediglich verrechnet und nun soll ich auf +60.000€ Rest Gewinne keine (erneute) Abgeltungssteuer zahlen , ABER diese werden nun meinen zu versteuernden Jahreseinkommen hinzugefügt und ich soll auf (Arbeitsbruttoeinkommen +50.000 € und diese zusätzlich +60.000€ KAP-erträge) nun auf insgesamt 110.000 € Einkommen dann Steuern zahlen = 19.000€ statt übliche 6.000€ (ohne Anlage KAP)!! dass ist doch verrückt? Wahnsinn
Frage 1.: dann macht es doch kein Sinn überhaupt die Anlage KAP abzugeben, da ja schon abgegolten? Ich verschlechtere mich dadurch (über 13.000€) - von anrechnungsfähig Verlustvorträgen in vager Traderzukunft mal abgesehen!?  Frage 2.: diese Reihenfolge ist doch echt Willkür Staat, denn Finanzamt muss doch erst Gewinn mit Verlust aufrechnen, bevor positiv Verbleib besteuert werden darf?

So war das Gesetz eben.

Gewinne versteuern, Verluste nur beschränkt anrechnen und vortragen. :(

Wer dann seine Erträge - warum auch immer - gar nicht erklärt hat dürfte auch den Verlustvortrag verloren haben.

 

Der geschilderte Fall tritt ja auch nicht ein. Die Günstigerprüfung ergibt daß die Kapitalerträge weiter pauschal besteuert werden.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 13 Stunden von Traderfine:

Ich wartete mit Steuererklärung 2022 bis jetzt wegen dieser Gesetzesänderung

 

Steuererklärung 2022

240.000 € Verlust aus Termingeschäften

80.000 €  Gewinn aus Termingeschäften (darüber wurden 20.000 KapErtSt einbehalten)

 

Elster ....

 

Was Elster ausrechnet ist aktuell nur Unsinn und auch für das FA nicht bindend.

Du musst nur in der Steuererklärung für 2022 ein paar Zeilen ausfüllen:

Anlage KAP Zeile 7: +80.000 -> Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

Anlage KAP Zeile 9: +80.000 -> In Zeile 7 enthaltene Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften

Anlage KAP Zeile 14: +240.000 -> Verluste aus Termingeschäften (Verlust hier nur als Betrag, ohne Minuszeichen)

... just my two cents: Die Zeile gehört im Forumular woanders hin, weil der Betrag gerade nicht dem inl. Steuerabzug unterlegen hat, sonst hätten sie Teile des Verlusts ja in Zeile 7 abziehen müssen. ... aber egal, sie ist nun mal dort. Eigentlich täte Zeile 24 (Verluste aus Termingeschäften, die nicht dem inl. Steuerabzug unterlegen haben) völlig ausreichen.
gemeint ist Zeile 7 für von einem inländischen Finanzinstitut bescheinigte Verluste, Zeile 24 für selbst errechnete Verluste bei ausl. Instituten.

 

Dazu:

Anlage KAP Zeile 37: 20.000 -> Kapitalertragsteuer (die vom Broker auf die 80.000 einbehalten wurden)

Anlage KAP Zeile 38:  1.100 -> Soli (auf KapErtSt aus Zeile 37)

Analge KAP Zeile 39: KiSt, falls relevant

 

vor 9 Stunden von SlowHand7:

- 240.000 € Verlust und ~ + 80.000 €  Gewinn ist doch dann 0 € Gewinn & 0€ Kapitalertragsteuer und zusätzlich Verlustvortrag = - 160.000 € ins Folgejahr 2023 & für 2022 dann einbehaltene Abgeltungssteuer 20.000€ komplette Rückerstattung?

Korrekt. So die Berechnung nach allerneuester Gesetzeslage.

 

Falls du schon eine Steuererklärung abgegeben hast und noch keinen Bescheid für 2022 erhalten hast, solltest du einfach eine korrigierte Anlage KAP nachschieben, wenn die Steuererklärung bislang von obigen Angaben abweicht. Ich täte das sogar in Papierform machen, weil ELSTER offensichtlich Müll kalkuliert. Begründung für die Papierversion: Elster liefert eine fehlerhafte Auskunft und verwirrt.

Ich vermute aber, dass die Finanzämter seit Dezember 2024 bislang keine Steuerbescheide rausschicken, weil ihre Software erst angepasst werden muss.

Hast du bereits einen Steuerbescheid für 2022, dann sofort (binnen Monatsfrist) Einspruch einlegen. Das geht schriftlich durch einfaches Schreiben: "Dem Bescheid vom (Datum)  widerspreche ich, weil die Verluste aus Termingeschäfte fehlerhaft angerechnet wurden und deshalb zu viel Kapitalertragssteuern einbehalten wurden."

 

Die Auswirkungen für 2023 macht das FA, wenn alles mit rechten Dingen zugeht, von Amts wegen.

Denk daran, dass auch beim FA nur Menschen sitzen, die angesichts der Gesetzesänderungen derzeit überfragt sind, wie sie das handhaben sollen. Auch die warten händeringend auf ihr Software-Update und müssen dann erst mal zur Schulung. Bis dahin halten die sich auch am Telefon bei Anfragen ziemlich bedeckt, sind eher genervt, weil sie es selbst nicht besser wissen.

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chirlu
vor 47 Minuten von MeinNameIstHase:

Einspruch einlegen. Das geht schriftlich durch einfaches Schreiben

 

Geht auch via Elster.

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Traderfine

Ich danke euch allen für die schlüssigen Kommentare ;)

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chirlu
Am 9.2.2025 um 12:26 von MeinNameIstHase:

Was Elster ausrechnet ist aktuell nur Unsinn

 

Ich habe jetzt meine Steuererklärung in Elster vorbereitet und mich gewundert, dass bei der (natürlich unverbindlichen) Probeberechnung durch Elster eine höhere Steuer herauskam, als ich vorher selbst errechnet hatte. Aber offenbar ist im Berechnungsmodul von Elster noch nicht die jüngste Änderung des Steuertarifs berücksichtigt, die mit dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ am 2. Dezember 2024 beschlossen wurde. Wenn ich mit dem alten Tarif rechne, komme ich auf das gleiche Ergebnis wie Elster.

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