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micky1067

Verlustverrechnung 2024

Empfohlene Beiträge

MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 8 Stunden von chirlu:

Wenn ich mit dem alten Tarif rechne, komme ich auf das gleiche Ergebnis wie Elster.

@chirlu
Das Thema behandelt hier die Verlustverrechnung bei Einkünften aus Termingeschäften als Teil der Kapitaleinkünfte.

 

Die Relevanz der Anpassungen der Steuersätze der tariflichen ESt nach § 32a EStG sehe ich nur im Rahmen der Günstigerprüfung. Okay, auch da gibt es ja Änderungen, die hier jedoch nicht Thema sind. Hier im Thread geht es um die Änderungen der Rechtslage bzgl. Verlustverrechnung aus Termingeschäften. Bzgl. Tarif wird der gesonderte Tarif für Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG in Höhe von 25% angenommen.

 

Wir haben ja mehr als nur Deine zitiert Änderung vom 2.12.2024 des § 32a EStG für den Tarif des Veranlagungsjahrs 2024.
Dazu kommt noch die Änderung vom 23.12.2024 mit weiteren Änderungen ab 1.1.2025.

Mich wundert es nicht, wenn ELSTER derzeit weder die Änderungen im Steuertarif noch die Änderungen der Rechtslage bei der Verlustverrechnung richtig abbildet. Warum soll es den Softwareentwicklern im Staatsauftrag besser ergehen als allen anderen? Die brauchen dafür auch ihre Zeit und warten wie alle anderen auf entsprechende BMF-Anwendungsschreiben bzw. Richtlinien.
Konkret: § 52 Absatz 32a Satz 3 EStG betreffend Lohnsteuerabzug: Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen.

Ich selbst hab's nicht so mit ELSTER. Gibt es denn wenigstens einen Warnhinweis, dass die neuesten Gesetzesänderungen noch nicht implementiert sind?

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chirlu
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Gibt es denn wenigstens einen Warnhinweis, dass die neuesten Gesetzesänderungen noch nicht implementiert sind?

 

Nein, nur den allgemeinen Hinweis, dass die Berechnung unverbindlich ist.

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Alfronce

Ich nehme an, dass man bei einem bereits rechtskräftigen Steuerbescheid für das Jahr 2022, rückwirkend keinen Gebrauch von diesem Beschluss machen kann. Oder?

Ich hatte im Jahr 2022 Verluste aus Termingeschäften.

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von Alfronce:

Ich nehme an, dass man bei einem bereits rechtskräftigen Steuerbescheid für das Jahr 2022, rückwirkend keinen Gebrauch von diesem Beschluss machen kann. Oder?

Ich hatte im Jahr 2022 Verluste aus Termingeschäften.

Die Abgabenordnung ist kompliziert. :D
Nach Aufhebung des Verrechnungsverbot und so, wie ich den Gesetzestext lese, ändert das FA rückwirkend nach Eintritt der Bestandskraft nichts. Aber sollten sich aus anderen Gründen Deine Kapitaleinkünfte noch ändern (z.B. Pers.Ges.-Beteiligung mit KapErt, die nach einer Betriebsprüfung geänderte Zahlen liefert), müsste das FA "soweit die Änderung reicht" die Verlustverrechnung nach "neuer" Rechtslage vornehmen.

Und dann ist da der Verlustvortrag, der zum Jahresende vom FA gesondert festgestellt wird. Selbst wenn der auf "aus Termingeschäften" lautet, muss der im Steuerbescheid des Folgejahres dann in den allg. Verlusttopf umgewidmet werden.


Offen ist m.E. so ein Zwitterfall. Eine KG-Beteiligung liefert z.B. u.a. 10 Cents geänderte KapErt, die "soweit die Änderung reicht" von Amts wegen verrechnet werden müssen, aber wenn die den Verlustvortrag darauf hin ändern, darf der gar nicht mehr auf "aus Termingeschäften" lauten, sondern muss auf allg. nicht verechenbare Verluste lauten, die eigentlich hätten verrechnet werden können, wenn sie wirklich allg. Art wären. Eine geänderte Verlustfestellung lautend auf "aus Termingeschäften" wäre ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig.


Unabhängig davon schadet es nicht, einfach mal einen Antrag zu stellen. Mehr als ablehnen können die den nicht. Aber vielleicht kommt ein Anwendungserlass, der die Tür hier noch mal aufmacht.

Und lies das Kleingedruckte im 2022-Bescheid genau durch. Unter Umständen ist der diesbezüglich nur vorläufig, weil schon entsprechende Gerichtsverfahren anhängig waren. Dann müsste der von Amts wegen geändert werden und selbst hier schadet ein Antrag dann nicht. Aber gibt dem FA noch ein paar Wochen Zeit .. die warten vermutlich hausintern alle auf ein BMF-Schreiben und auf aktualisierte Software.

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Alfronce

Wenigstens kann man zukünftig Gewinne aus anderen Assets verrechnen.

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Traderfine
Am 12.2.2025 um 05:51 von chirlu:

 

Ich habe jetzt meine Steuererklärung in Elster vorbereitet und mich gewundert, dass bei der (natürlich unverbindlichen) Probeberechnung durch Elster eine höhere Steuer herauskam, als ich vorher selbst errechnet hatte. Aber offenbar ist im Berechnungsmodul von Elster noch nicht die jüngste Änderung des Steuertarifs berücksichtigt, die mit dem „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ am 2. Dezember 2024 beschlossen wurde. Wenn ich mit dem alten Tarif rechne, komme ich auf das gleiche Ergebnis wie Elster.

Ja dies habe ich auch so gerade im Februar 2025 erlebt. Ich musste die verspätete Steuererklärung 2022 und 2023 machen und konnte zwar in ELSTER alles eingeben , auch die abgeführte / einbehaltene Abgeltungssteuer (jeweils ca. 20.000 €) in der Anlage KAP, aber dann der Schock!! Die ausgerechnete Steuererstattung war negativ!! Ich musste sogar MEHR Steuern zahlen!! Der Rechenweg am Ende des Formulars zum Selbstausdruck veranschaulichte diesen Unsinn. Ich hatte ca. 40.000 € Einkünfte laut Jahresbezügebescheinigung. Dann 80.000 € Einnahmen aus CFD Trading und 160.000 € Verluste ebenfalls aus dem selben CFD Trading laut meiner Steuerbescheinigung des deutschen Brokers Flatex. Nun hat ELSTER diese Gewinne auf das Arbeitseinkommen hinzu addiert und ich sollte nun 120.000 € Einkommen haben. Dann stand der Abzug der 20.000 € noch drunter und ich sollte nun eben auf 100.000 € Jahreseinkommen meine deshalb viel höhere Einkommenssteuer zu löhnen. Der Verlust wurde mir lediglich als Vortrag ins Folgejahr bestätigt. Mein Verdacht ist entweder noch veraltete Software oder bewusste Abschreckung, sich die erwartete Rückerstattung aktiv einzufordern. Aber da ich aufgrund des Urteils-Presserummel selbstsicher wurde und auch die Panik hatte, wenn meine Frau als freiwillig gesetzlich Krankenversichterte die Beitragshöhe meiner Einkommensnachweise als Grundlage berechnet bekommt, musste ich die Steuererklärung MIT Anlage KAP absenden. Folge war im März die Anforderung des Finanzamtes wegen der Flatex Steuerbescheinigung und dann im April das Ergebnis = Rückerstattung und Auszahlung der gesamten Abgeltungssteuer mit Soli-Zuschlag und Zinsen sogar dazu. Denn natürlich muss doch ERST eine Verechnung der Trading Gewinne mit Verlusten passieren, BEVOR ein neg./pos. Überschuss dann zur Einkommensbilanz hinzugerechnet wird. In meinem Fall ein negativer Überschuss, welcher aber aufgrund der verschiedenen Einkommensarten, nicht noch idealerweise die Steuerpflicht auf Arbeitseinkommen aus angestellter Beschäftigung reduziert hätte...

Am 12.2.2025 um 14:25 von MeinNameIstHase:

@chirlu
Das Thema behandelt hier die Verlustverrechnung bei Einkünften aus Termingeschäften als Teil der Kapitaleinkünfte.

 

Die Relevanz der Anpassungen der Steuersätze der tariflichen ESt nach § 32a EStG sehe ich nur im Rahmen der Günstigerprüfung. Okay, auch da gibt es ja Änderungen, die hier jedoch nicht Thema sind. Hier im Thread geht es um die Änderungen der Rechtslage bzgl. Verlustverrechnung aus Termingeschäften. Bzgl. Tarif wird der gesonderte Tarif für Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG in Höhe von 25% angenommen.

 

Wir haben ja mehr als nur Deine zitiert Änderung vom 2.12.2024 des § 32a EStG für den Tarif des Veranlagungsjahrs 2024.
Dazu kommt noch die Änderung vom 23.12.2024 mit weiteren Änderungen ab 1.1.2025.

Mich wundert es nicht, wenn ELSTER derzeit weder die Änderungen im Steuertarif noch die Änderungen der Rechtslage bei der Verlustverrechnung richtig abbildet. Warum soll es den Softwareentwicklern im Staatsauftrag besser ergehen als allen anderen? Die brauchen dafür auch ihre Zeit und warten wie alle anderen auf entsprechende BMF-Anwendungsschreiben bzw. Richtlinien.
Konkret: § 52 Absatz 32a Satz 3 EStG betreffend Lohnsteuerabzug: Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen.

Ich selbst hab's nicht so mit ELSTER. Gibt es denn wenigstens einen Warnhinweis, dass die neuesten Gesetzesänderungen noch nicht implementiert sind?

nein, siehe aber mein Beitrag zuvor ... ales okay mit der neuen Gesetzeslage...

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