Peter23 12. Juni Am 10.6.2025 um 21:50 von Sapine: Wenn du kein Witwer bist, Du Dich nicht über Deine Frau versichern kannst und auch nicht privat versichert bist, solltest Du über einen sozialversicherten Kleinjob nachdenken, der könnte extrem lukrativ sein. Wäre es eine weitere Möglichkeit in ein sogenanntes Langzeitkonto des Arbeitgebers (vorher) einzuzahlen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dimido 13. Juni vor 10 Stunden von Fondsanleger1966: Genau. Oder auf ETF-Depots. Und auf die vorhandenen Reserven lief es in einigen Fällen nach dem Willen des GKV-Sachbearbeiters auch hinaus. Im "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" am Ende des Dokuments finde ich (mit Kapitalbezug) aber nur "Zinsen", "Dividenden" und "Veräußerungsgewinne" (nicht "Veräußerungserlöse"). Ich finde keine Einnahmeart, die auf eine Verbeitragung der Substanz wie einen Tagesgeldbestand oder Depot-Bestand schließen lässt, mit Verweiß auf die Rechtsgrundlage wie bei all den anderen Einträgen. Den einzigen Hinweis auf eine Beitragspflicht auf die Substanz ist für mich das Wort "Geldmittel" in dem Satz Zitat Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Aber im dem Dokument steht zuvor auch (mit Bezug auf §240 und §75 und der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit") Zitat Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Es ist ausdrücklich von Einnahmen die Rede, nicht von Substanzvermögen oder Reserven. Auf welcher Grundlage konnte der Sachbearbeiter dann entscheiden, daß "Reserven" auch zu verbeitragen sind? Ich hatte vor einiger Zeit selbst mal meine GKV angefragt wie es mit der Verbeitragung in einer Privatiersphase vor der gesetzlichen Rente aussieht. Antwort war zusammengefasst: "alle Einnahmen ungeachtet der steuerlichen Behandlung". Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlumich 13. Juni Ich kann nur sagen, wie es bei mir seit ein paar Jahren gemacht wird (freiwillig gesetzlich versichert als Privatier): Grundlage ist der Einkommenssteuerbescheid und die dort aufgelaufenen ERTRÄGE des Vorjahrs(*) abzgl. 52€ Pauaschbetrag. Daher - um den Kreis zur Vorabpauschale wieder zu schließen - meine Aussage, dass auch die VAP in diese Verbeitragung mit eingeschlossen wird. Weiterhin taucht im Einkommenssteuerbescheid nicht die Summe (in €) der Verkäufe auf, sondern tatsächlich nur der Gewinn oder Verlust auf diese Verkäufe. Somit wissen die KK nach dem derzeitigen Prozedere gar nicht, in welcher Höhe Verkäufe stattgefunden haben (Und müssen das auch nicht wissen, weil es für die Verbeitragung irrelevant ist). (*) Es erfolgt dann, wenn der aktuelle Einkommenssteuerbescheid vorliegt eine Korrektur der im Vorjahr gezahlten Beiträge, je nachdem ob die Erträge höher oder niedriger waren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
KunoO 13. Juni vor 11 Minuten von Schlumich: ERTRÄGE des Vorjahrs Dann wären es ja die Vorabpauschalen nach Teilfreistellung, oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 13. Juni vor 6 Minuten von KunoO: Dann wären es ja die Vorabpauschalen nach Teilfreistellung, oder? Ja. Da waren wir schon: Am 11.6.2025 um 20:01 von chirlu: Von der steuerlichen Betrachtung abzuweichen, könnte sehr gut zum Bumerang werden, wenn die Krankenkasse dann etwa keine Teilfreistellung mehr annimmt. Deren Anwendbarkeit ist nämlich genauso unklar. vor 32 Minuten von dimido: Ich finde keine Einnahmeart, die auf eine Verbeitragung der Substanz wie einen Tagesgeldbestand oder Depot-Bestand schließen lässt, mit Verweiß auf die Rechtsgrundlage wie bei all den anderen Einträgen. Davon ist ja auch keine Rede. Es geht nur um die Situation, dass du Tagesgeld entnimmst oder Wertpapiere verkaufst, um das Geld für den Lebensunterhalt zu verwenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dimido 13. Juni · bearbeitet 13. Juni von dimido vor 43 Minuten von Schlumich: (*) Es erfolgt dann, wenn der aktuelle Einkommenssteuerbescheid vorliegt eine Korrektur der im Vorjahr gezahlten Beiträge, je nachdem ob die Erträge höher oder niedriger waren. Meine letzte Info war, daß so eine vorläufige Beitragsfestsetzung (mit nachträglicher Korrektur des Vorjahres) für freiwilig Versicherte nur gemacht wird (Änderung war 2018?) wenn auch noch weitere Einkünfte aus Arbeit und/oder Vermietung / Verpachtung vorliegen. Wenn das Einkommen nur aus Kapitalerträgen besteht, bleibt es bei der endgültigen Festsetzung. Hat sich sich die Regelung geändert? Oder hast Du noch weitere Einkünfte neben den Kapitalerträgen, wenn ich fragen darf? vor 24 Minuten von chirlu: Es geht nur um die Situation, dass du Tagesgeld entnimmst oder Wertpapiere verkaufst, um das Geld für den Lebensunterhalt zu verwenden. Ja eben, und wo steht im Dokument, daß dies beitragspflichtig ist? Im Dokument ist immer nur von Einnahmen die Rede. Wenn ich mir selbst was überweise ist das keine Einnahme. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 13. Juni vor 1 Minute von dimido: Ja eben, und wo steht im Dokument, daß dies beitragspflichtig ist? Das steht da nicht, deswegen wird es ja in der Praxis auch nicht so gemacht. Wir sprechen davon, dass die Rechtsgrundlagen es aber hergeben würden (und der gesunde Menschenverstand auch). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlumich 13. Juni vor 1 Stunde von dimido: Meine letzte Info war, daß so eine vorläufige Beitragsfestsetzung (mit nachträglicher Korrektur des Vorjahres) für freiwilig Versicherte nur gemacht wird (Änderung war 2018?) wenn auch noch weitere Einkünfte aus Arbeit und/oder Vermietung / Verpachtung vorliegen. Wenn das Einkommen nur aus Kapitalerträgen besteht, bleibt es bei der endgültigen Festsetzung. Hat sich sich die Regelung geändert? Oder hast Du noch weitere Einkünfte neben den Kapitalerträgen, wenn ich fragen darf? Prozedere ist wie folgt (Beispiel, so wie es bei mir seit ein paar Jahren abläuft): Du startest zum 01.01.2024 als Privatier und wirst freiwillig gesetzlich versichert. Du hast ab da nur noch Einkommen aus Kapitalerträgen. Die KK verlangt von Dir den letzten Einkommenssteuerbescheid. Dieser ist von 2023. Anhand des Bescheids von 2023 wird Dein Beitrag ermittelt. Aus diesem Bescheid nimmt die KK nur die Einkünfte aus Kapitalerträge nicht aber deinen Arbeitslohn, weil der ja in 2024 als Privatier wegfällt. Sobald Dein Einkommensteuerbescheid mit den tatsächlichen Einnahmen für 2024 da ist, möchte die KK diesen haben. Sind die Einkünfte aus Kapitalerträgen in 2024 höher als in dem bereits vorliegenden Bescheid für das Steuerjahr 2023 erfolgt umgehend eine NAchforderung und folgend ein höherer Beitrag an die KK. Und so geht das jedes Jahr, bis Du hoffentlich in die KVdR übergehst. Man wird quasi Jahr für Jahr erst einmal "geschätzt" mit den Daten des Vorjahres und bekommt dann im nächsten Jahr die Korrektur. Zumindest läuft das bei mir genau so ab (TKK). Wenn Du schreibst, dass dies seit 2018 geändert wurde (für Personen, die nur Kapitalerträge haben), könnte es ggf. bei mir so sein, weil ich noch EInnahmen aus einer kleinen PV Anlage beziehe. Das sind lachhafte Beträge, aber ggf. ist das der Grund, warum hier "zurückgerechnet" wird. Wie wäre es denn ohne die Einnahmen aus der PV? Man schickt dann immer noch jährlich seinen aktuellen Einkommenssteuerbescheid an die KK, es wird aber nicht korrigiert? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 13. Juni · bearbeitet 13. Juni von Fondsanleger1966 vor einer Stunde von Schlumich: Wenn Du schreibst, dass dies seit 2018 geändert wurde (für Personen, die nur Kapitalerträge haben), könnte es ggf. bei mir so sein, weil ich noch EInnahmen aus einer kleinen PV Anlage beziehe. Das sind lachhafte Beträge, aber ggf. ist das der Grund, warum hier "zurückgerechnet" wird. Das dürfte es sein. PV kann zu gewerblichen Einkünften führen und diese löst wiederum die jährliche Überprüfung der KapE durch die GKV aus. vor einer Stunde von Schlumich: Wie wäre es denn ohne die Einnahmen aus der PV? Man schickt dann immer noch jährlich seinen aktuellen Einkommenssteuerbescheid an die KK, es wird aber nicht korrigiert? Genau. Das führt i.d.R. faktisch zu einer Verschiebung der KapE um 1 oder (z.B. mit Steuerberater und später Abgabe) um 2 Jahre. Was für manche Privatiers anfangs sehr relevant sein kann (und auch vor Beginn der KVdR). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Lazaros 13. Juni · bearbeitet 13. Juni von Lazaros vor 4 Stunden von Schlumich: Ich kann nur sagen, wie es bei mir seit ein paar Jahren gemacht wird (freiwillig gesetzlich versichert als Privatier): Grundlage ist der Einkommenssteuerbescheid und die dort aufgelaufenen ERTRÄGE des Vorjahrs(*) abzgl. 52€ Pauaschbetrag. Daher - um den Kreis zur Vorabpauschale wieder zu schließen - meine Aussage, dass auch die VAP in diese Verbeitragung mit eingeschlossen wird. Da ich in meiner Einkommenssteuererklärung die Kapitalerträge nicht angebe, weil sie ja bereits durch die Abgeltungssteuer abgegolten sind (wie der Name schon sagt), sieht die KK im Einkommensteuerbescheid gar nichts von den Kapitalerträgen. Ich werde daher von der KK gebeten, die Jahressteuerbescheinigungen aller meiner Banken mitzuschicken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dimido 13. Juni vor 3 Stunden von chirlu: Das steht da nicht, deswegen wird es ja in der Praxis auch nicht so gemacht. ja, aber laut vor 14 Stunden von Fondsanleger1966: Und auf die vorhandenen Reserven lief es in einigen Fällen nach dem Willen des GKV-Sachbearbeiters auch hinaus. soll es vereinzelt wohl schon so gehandhabt worden sein, oder? vor 3 Stunden von chirlu: Wir sprechen davon, dass die Rechtsgrundlagen es aber hergeben würden (und der gesunde Menschenverstand auch). Wie kann es sein daß "die Rechtsgrundlagen es aber hergeben würden" aber gleichzeit gilt "Das steht nicht da" ? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
s1lv3r 13. Juni · bearbeitet 13. Juni von s1lv3r vor 29 Minuten von dimido: Wie kann es sein daß "die Rechtsgrundlagen es aber hergeben würden" aber gleichzeit gilt "Das steht nicht da" ? Naja, vielleicht ist die treffendere Beschreibung eher, dass eben jener zitierte und auf deren Website veröffentliche Satz: Zitat Aus den Gesetzesmaterialien, dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2023-12-11_Katalog_Beitragseinnahmen_240SGBV_barrierefrei.pdf die momentane Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes ist und man je nach dem an welchen Sachbearbeiter man gerät, es sein könnte, dass er es auch genau so versucht durchzudrücken ... - ob das dann wirklich eine korrekte Interpretation von "[...] dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang [...]" ist, müsste wohl schlussendlich dann ein Gericht entscheiden. Ob man aber Lust hat, dann derjenige zu sein, der hier eine Klage führen will, ist ja jedem selbst überlassen ... Im Endeffekt ist eine solche Formulierung von denen aber natürlich maximal unscharf und hat jede Menge Interpretationsspielraum. Von: verbeitragt werden nur tatsächliche Einnahmen aus Renten, bAv und Mieten, verbeitragt werden auch Kapitalerträge, verbeitragt werden auch nicht zugeflossene/fiktive Kapitalerträge (Vorabpauschale), verbeitragt werden auch Substanzentnahmen aus dem eigenen Finanzvermögen (Fonds, Tagesgeld, Giro-Konto, etc.), verbeitragt wird auch der 20€-Schein, den der Rentner aus seinem eigenen Portemonnaie nimmt. Das letzte ist natürlich abstrus, aber vom Wortlaut des Zitats her wäre es eben genauso gedeckt (da Geldmittel welches für den Lebensunterhalt verbraucht wird) ... ein Richter wird daher also wohl irgendwo in der Mitte dieser Möglichkeiten landen müssen würde ich denken. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlumich 13. Juni · bearbeitet 13. Juni von Schlumich vor einer Stunde von Fondsanleger1966: Genau. Das führt i.d.R. faktisch zu einer Verschiebung der KapE um 1 oder (z.B. mit Steuerberater und später Abgabe) um 2 Jahre. Was für manche Privatiers anfangs sehr relevant sein kann (und auch vor Beginn der KVdR). Wie sieht es denn dann in diesem Fall aus (und bleiben wir der Einfachkeit halber bei meinem Beispiel von oben, was die Zeitachse anbelangt: Ich zahle dann quasi ein Jahr verzögert die Beiträge für die KK (also in obigen Beispiel erst in 2025, wenn die Einkommenssteuererkärung für 2024 da ist - also dann in 2025 quasi rückwirkend für 2024? oder Ich zahle so wie im vorigen Beispiel beschrieben in 2024 die Beiträge mit den Daten aus 2023 - dann aber ohne Korrektur im nächsten Jahr? In diesem Fall würde man als Versicherter besser gestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass die Kapitalerträge jährlich steigen, weil man ein "am Ende" vor Übergang in die KVdR ein Jahr dabei hat, für das man nicht zahlen muss (man zahlt dafür beiträge für das Jahr vor EIntritt in die Privatierphase (hier also für 2023), wo die Kapitalerträge ggf. geringer waren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 13. Juni · bearbeitet 13. Juni von Fondsanleger1966 vor einer Stunde von Schlumich: Ich zahle so wie im vorigen Beispiel beschrieben in 2024 die Beiträge mit den Daten aus 2023 - dann aber ohne Korrektur im nächsten Jahr? Du zahlst KapE (ohne die aus LV-Auszahlung!) jeweils auf Basis der letztverfügbaren Jahresdaten (Durchschnittswert pro Monat) ohne spätere Korrektur. Das könnten grundsätzlich die aus der EkStE sein oder auf Basis der Steuerbescheinigungen der Banken. Hängt von der Prüfroutine der jeweiligen GKV ab oder - wenn es diese nicht gibt - vom Sachbearbeiter. vor einer Stunde von Schlumich: In diesem Fall würde man als Versicherter besser gestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass die Kapitalerträge jährlich steigen, weil man ein "am Ende" vor Übergang in die KVdR ein Jahr dabei hat, für das man nicht zahlen muss (man zahlt dafür beiträge für das Jahr vor EIntritt in die Privatierphase (hier also für 2023), wo die Kapitalerträge ggf. geringer waren. Die KapE steigen aber nicht unbedingt von Jahr zu Jahr (z.B. Vorabpauschale!). Außerdem könnte beim Beginn der KVdR bereits eine erweiterte Beitragspflicht eingeführt worden sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlumich 13. Juni OK, alles klar. Vielen Dank. Da bin ich mal gespannt, wie das bei mir 2026 laufen wird. Dann bin ich immer noch Privatier, muss aber die PV aufgrund vom FA bestätigter Kleinunternehmerregelung nicht mehr in der Steuer erfassen. Folglich müsste ich auch, was das Verbeitragungsverfahren durch die KK anbelangt, in die andere Regelung rutschen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 13. Juni vor einer Stunde von dimido: ja, aber laut soll es vereinzelt wohl schon so gehandhabt worden sein, oder? Siehe z.B. die beiden ersten Links in Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
OttoKleinanleger 13. Juni vor 3 Stunden von Schlumich: ... Und so geht das jedes Jahr, bis Du hoffentlich in die KVdR übergehst. Man wird quasi Jahr für Jahr erst einmal "geschätzt" mit den Daten des Vorjahres und bekommt dann im nächsten Jahr die Korrektur. Zumindest läuft das bei mir genau so ab (TKK). ... Ist das eigentlich noch so wie früher, das bei zu niedriger Einstufung nachgezahlt werden muß, bei zu hoher Einstufung aber nichts zurück gezahlt wird? Hattest du das schon mal? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 13. Juni vor 28 Minuten von Schlumich: OK, alles klar. Vielen Dank. Da bin ich mal gespannt, wie das bei mir 2026 laufen wird. Dann bin ich immer noch Privatier, muss aber die PV aufgrund vom FA bestätigter Kleinunternehmerregelung nicht mehr in der Steuer erfassen. Folglich müsste ich auch, was das Verbeitragungsverfahren durch die KK anbelangt, in die andere Regelung rutschen. Gerne. Vermietung und Verpachtung führt ebenfalls zur jährlichen Überprüfung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Turmalin 13. Juni vor 32 Minuten von Schlumich: OK, alles klar. Vielen Dank. Da bin ich mal gespannt, wie das bei mir 2026 laufen wird. Dann bin ich immer noch Privatier, muss aber die PV aufgrund vom FA bestätigter Kleinunternehmerregelung nicht mehr in der Steuer erfassen. Folglich müsste ich auch, was das Verbeitragungsverfahren durch die KK anbelangt, in die andere Regelung rutschen. Sehe ich das richtig, dass du dann 2025 (möglicher Rückgriff auf Einkommensteuerbescheid) und wohl auch 2026 (möglicher Rückgriff auf Bankbescheinigungen) möglichst geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen haben sollten für den Fall, dass aufgrund dieser Zahlen der Beitrag festgesetzt und danach nicht mehr nach ohne weiteres unten korrigiert wird? Gibt es eine Grenze, ab der dann doch wieder korrigiert wird? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Frantek 13. Juni vor 29 Minuten von OttoKleinanleger: Ist das eigentlich noch so wie früher, das bei zu niedriger Einstufung nachgezahlt werden muß, bei zu hoher Einstufung aber nichts zurück gezahlt wird? Hattest du das schon mal? Ich bin selber seit 2019 Privatier und auch in der TKK. Bei zu niedriger Einstufung erfolgt eine Nachzahlung und zu hoher eine Rückerstattung. So wie es sein soll ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Schlumich 13. Juni vor 25 Minuten von OttoKleinanleger: Ist das eigentlich noch so wie früher, das bei zu niedriger Einstufung nachgezahlt werden muß, bei zu hoher Einstufung aber nichts zurück gezahlt wird? Hattest du das schon mal? Nein, ich durfte immer nachzahlen, da die Erträge aus Kapitalvermögen immer angewachsen sind. vor 20 Minuten von Fondsanleger1966: Vermietung und Verpachtung führt ebenfalls zur jährlichen Überprüfung. jop - aber mit sowas belaste ich mich nicht. vor 13 Minuten von Turmalin: Sehe ich das richtig, dass du dann 2025 (möglicher Rückgriff auf Einkommensteuerbescheid) und wohl auch 2026 (möglicher Rückgriff auf Bankbescheinigungen) möglichst geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen haben sollten für den Fall, dass aufgrund dieser Zahlen der Beitrag festgesetzt und danach nicht mehr nach ohne weiteres unten korrigiert wird? Gibt es eine Grenze, ab der dann doch wieder korrigiert wird? Im Prinizip ja. Aber das gilt ja generell. Ob es da eine Grenze gibt, weiß ich nicht, da diese Info (dass nicht nachkorrigiert wird) für mich auch neu ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 13. Juni vor einer Stunde von s1lv3r: hat jede Menge Interpretationsspielraum. Von: verbeitragt werden nur tatsächliche Einnahmen aus Renten, bAv und Mieten, verbeitragt werden auch Kapitalerträge, verbeitragt werden auch nicht zugeflossene/fiktive Kapitalerträge (Vorabpauschale), verbeitragt werden auch Substanzentnahmen aus dem eigenen Finanzvermögen (Fonds, Tagesgeld, Giro-Konto, etc.), verbeitragt wird auch der 20€-Schein, den der Rentner aus seinem eigenen Portemonnaie nimmt. Das letzte ist natürlich abstrus, aber vom Wortlaut des Zitats her wäre es eben genauso gedeckt (da Geldmittel welches für den Lebensunterhalt verbraucht wird) ... ein Richter wird daher also wohl irgendwo in der Mitte dieser Möglichkeiten landen müssen würde ich denken. Kapitalerträge sind eindeutig Einnahmen. Der entscheidende § 240 SGB V zielt darauf ab, ... Zitat (1) 2 [...], daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und Zitat (2) 1 Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. [Fettungen durch mich] Das lässt Richtern einigen Spielraum für die Auslegung. Ob man da den Privatier, der seine Übergangszeit geschickt so optimiert, dass er nur den Mindestbeitrag zahlen muss, gegenüber den Weiterarbeitenden bevorzugt, die diese Möglichkeit nicht haben? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Fondsanleger1966 13. Juni vor 23 Minuten von Turmalin: Gibt es eine Grenze, ab der dann doch wieder korrigiert wird? M.W.n. nicht, weil eine vorläufige Festsetzung nach § 240 4a SGB V nur für Arbeitseinkommen (=gewerblich, selbstständig, Landwirtschaft) sowie VuV vorgesehen ist. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Turmalin 13. Juni vor 16 Minuten von Fondsanleger1966: M.W.n. nicht, weil eine vorläufige Festsetzung nach § 240 4a SGB V nur für Arbeitseinkommen (=gewerblich, selbstständig, Landwirtschaft) sowie VuV vorgesehen ist. Seltsames Recht. Gelesen habe ich das aber auch schon irgendwo. Wenn du in dem Jahr einmalig einen dicken Veräußerungsgewinn hattest oder eine Kapitalanlage mit Zinsansammlung fällig wurde, zahlst du dann ewig (zu) hohe Krankenversicherungsbeiträge? Das ist ja keine Regelung nur für Privatiers sondern dürfte auch alle Rentner bei Rentenbeginn betreffen, die nicht in der KVdR (und nicht privatversichert) sind? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
dimido 13. Juni vor 22 Minuten von Turmalin: Wenn du in dem Jahr einmalig einen dicken Veräußerungsgewinn hattest oder eine Kapitalanlage mit Zinsansammlung fällig wurde, zahlst du dann ewig (zu) hohe Krankenversicherungsbeiträge? Meine GKV hatte mir unter anderem damals das geantwortet: Zitat Begründung zu Absatz 5: Absatz 5 findet Anwendung für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei solchen Mitgliedern, die über kein Arbeitseinkommen bzw. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen. Für diese Fallkonstellationen gilt das zurzeit existierende Verfahren einer zeitversetzten Berücksichtigung von Einkommensänderungen unverändert weiter. Danach entscheiden die Krankenkassen nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Nachweise sie akzeptieren. Die Anpassung der Beitragsfestsetzung erfolgt zukunftsbezogen ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises folgenden Monats, ungeachtet dessen, ob es sich um eine Minderung oder Erhöhung der Einnahmen handelt. Es ist meines Verständnisses nach also lediglich zeitversetzt. Wenn ich z.B. in 2024 höhere Erträge hatte, die ich dann mit dem Steuerbescheid (oder Erträgnisaufstellung) im Frühjahr 2025 nachweise, gilt ab dem Folgemonat in 2025 der dann höhere Beitrag (nicht nachträglich, sondern nur für die Zukunft, so wie ich es herauslese). Wenn ich in 2025 dann wieder weniger Erträge habe, die ich dann wieder in 2026 mit dem Steuerbescheid (oder Erträgnisaufstellung) nachweise, wird dann auch erst ab diesem Monat in 2026 der Beitrag wieder gesenkt. Man möge mich gerne korrigieren wenn ich meine GKV missverstanden habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag