Zum Inhalt springen
Gabriele

Bank meldet Vorabpauschale ans Finanzamt + Anleger verkauft Fonds / KAP-INV

Empfohlene Beiträge

Gabriele

 

Fiktives Beispiel:

 

Die Bank meldet dem Finanzamt, dass die Kapitalertragssteuer auf die Vorabpauschale eines Aktienfonds am 02.01.2024 mangels Kontodeckung nicht abgeführt werden konnte. Im März 2024 verkauft der Anleger diesen Aktienfonds.

 

Der Anleger gibt die nicht dem Steuerabzug unterlegene Vorabpauschale in der Anlage KAP-INV in Zeile 9 an.

 

 

Frage:

 

Die Bank konnte die Vorabpauschale nicht einziehen und dementsprechend auch nicht beim Verkauf des Aktienfonds berücksichtigt. In welche Zeilen der Steuererklärung muss der Anleger Eintragungen vornehmen, damit die nachträglich über die Steuererklärung deklarierte Vorabpauschale für den Fondsverkauf berücksichtigt wird?

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu

Ich würde es in Zeile 7 der Anlage KAP machen (Korrektur der bescheinigten Erträge). Und ein Kreuz in Zeile 5.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 3 Stunden von Gabriele:

Fiktives Beispiel:

 

Was sich manche Leute so alles ausdenken... Im wahren Leben könnte so etwas nicht passieren... Da achtet doch jeder darauf, dass genügend Geld für die Steuern auf die Vorabpauschale bereitsteht. Und gute Broker geben Kunden die Möglichkeit, fehlendes Geld notfalls noch schnell zu überweisen ;-)

 

Nein, im Ernst: so etwas kann passieren - insbesondere wenn man neu dabei ist. Auch alte Hasen können sich verrechnen und zu wenig Geld bereitstellen.

 

Ich würde als erstes die Verkaufsabrechnung überprüfen - und schauen, dass dort korrekt abgerechnet wurde. Dass also insbesondere nicht die nicht Vorabpauschale, auf die keine Steuer abgeführt werden konnte, in den steuerlichen Gewinn eingerechnet wurde.

 

Wenn die Endabrechnung korrekt ist, sind ja alle Steuern vollständig bezahlt worden. Nur nicht ganz zum richtigen Zeitpunkt. In diesem Fall würde ich im Anschreiben der Einkommensteuererklärung auf den Vorgang hinweisen und folgende Belege beifügen:

  1. Jahresdepotauszug 2023 (um die Anzahl der Anteile des Fonds zu belegen)
  2. Verkaufsabrechnung vom März 2024 (um die Anzahl der Anteile des Fonds und die Steuerberechnung zu belegen)
  3. Brief des Brokers, in dem er Dir mitteilt, dass er die Steuer nicht einziehen und abführen konnte und dass er das Finanzamt benachrichtigen wird.

Wenn die Endabrechnung nicht korrekt sein sollte, musst Du die Differenzen in der Steuererklärung angeben.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Sapine

Kann das Finanzamt die Verkaufsabrechnung auf Richtigkeit prüfen? Woher weiß es welche Vorabpauschalen in den Vorjahren bereits besteuert wurden?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 11 Stunden von Sapine:

Kann das Finanzamt die Verkaufsabrechnung auf Richtigkeit prüfen? Woher weiß es welche Vorabpauschalen in den Vorjahren bereits besteuert wurden?

die Bank meldet Zeitpunkt und Wertpapier ans FA, wenn das Konto nicht gedeckt war für die Steuer auf Vorabpauschale. Diese Abrechnung/Meldung der Bank würde ich beilegen. Ob Neobroker die Meldung ans Finanzamt in die postbox stellen: keine Ahnung. Vermutlich würde ich bei kleinen Beträgen die Steuer einfach doppelt zahlen, wenn der Aufwand nicht lohnt.

Ich glaube genau prüfen, kann das FA nicht. Da man nicht nachweisen kann, dass man exakt diese Stücke unter Berücksichtigung von FiFo nun verkauft hat.

vor 14 Stunden von Gabriele:

Der Anleger gibt die nicht dem Steuerabzug unterlegene Vorabpauschale in der Anlage KAP-INV in Zeile 9 an.

Wenn es auf der Jahres-Steuerbescheinigung der Bank drauf ist, würde ich es exakt nach Bescheinigung angeben und ansonsten abwarten. Muss nicht das Finanzamt auf den Anleger zukommen? Ich denke das FA muss es nachtragen. Es gibt die pauschale Besteuerung und da vertraue ich einfach mal drauf, dass es automatisch läuft. Ich bin auch nicht dafür verantwortlich, ob die Bank richtig rechnet. Das hat der Gesetzgeber auf die Bank abgewälzt und ich bin relativ dumm. Da blickt doch der normale Bürger nicht mehr durch.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
Zitat

Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,

2. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung sowie die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stückzahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,

3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags, für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.

 

11Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung nachzufordern.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44.html

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ramstein
· bearbeitet von Ramstein
vor 20 Minuten von oktavian:

Ich glaube genau prüfen, kann das FA nicht.

Vermute ich auch. In den letzten Jahren hat in den Steuerbescheinigungen der Banken/Broker der ausgewiesene Soli (wohl addiert über die Einzelfälle) nie exakt mit der Berechnung 5,5% der Gesamtsumme übereingestimmt. WISO Steuer bemängelt das. Manchmal habe ich es händisch "angepasst", manchmal habe "egal" gewählt. Das Finanzamt hat beides akzeptiert, wohl da es immer nur um Peanuts geht. Der Aufwand für eine Prüfung und Korrektur wäre grob ineffizient.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
oktavian
vor 2 Stunden von Ramstein:

WISO Steuer bemängelt das. Manchmal habe ich es händisch "angepasst"

Die meisten geben das gar nicht ein. Das würde mir gar nicht auffallen. Das sind vermutlich Rundungsfehler, wenn man die einzelnen Buchungen des Soli summiert je Wertpapierabrechnung vs. Soli auf den Gesamtbetrag. Dann geht es aber nur um Cents hin und her. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 22 Stunden von Gabriele:

Die Bank meldet dem Finanzamt, dass die Kapitalertragssteuer auf die Vorabpauschale eines Aktienfonds am 02.01.2024 mangels Kontodeckung nicht abgeführt werden konnte. Im März 2024 verkauft der Anleger diesen Aktienfonds.

Die Steuerbescheinigung für 2024 der Bank ist richtig. Man muss gar nichts tun.

 

Warum?

Weil bei der Veräußerung die nicht angesetzte  Vorabpauschale vom 2.1. dann auch nicht vom Veräußerungsgewinn abgezogen wird.
Siehe § 19 Absatz 1 Satz 2 InvStG im Umkehrschluss: Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

Lies den Satz: Der Gewinn ist nur um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

 

Damit stimmt der Investmentertrag für 2024 wieder.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
SlowHand7
vor 13 Minuten von MeinNameIstHase:

Die Steuerbescheinigung für 2024 der Bank ist richtig. Man muss gar nichts tun.

 

Warum?

Weil bei der Veräußerung die nicht angesetzte  Vorabpauschale vom 2.1. dann auch nicht vom Veräußerungsgewinn abgezogen wird.
Siehe § 19 Absatz 1 Satz 2 InvStG im Umkehrschluss: Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

Lies den Satz: Der Gewinn ist nur um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.

 

Ohne da jetzt Erfahrung zu haben nehme ich doch an daß die Banken das richtig machen.  :)

Die VAP fließt zu und wird beim Verkauf angerechnet.

 

Ob die Steuer dafür entrichtet wurde interessiert die Bank dabei doch nicht.

Falls nicht wurde das gemeldet. Das kann dann der Anleger selbst mit dem FA klären.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation
vor 21 Minuten von MeinNameIstHase:

 Man muss gar nichts tun.

 

Das Finanzamt hat aber noch die Meldung, dass eine Steuer auf eine Vorabpauschale nicht abgeführt werden konnte. Und es weiß nichts von dem Verkauf im März 2024.

 

Von daher bezweifele ich, dass "Nichtstun" das richtige Vorgehen ist.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
chirlu
vor 15 Minuten von stagflation:

Von daher bezweifele ich, dass "Nichtstun" das richtige Vorgehen ist.

 

Ja. Es stimmt aber natürlich, dass unter dem Strich dasselbe herauskommt; vielleicht kann man also, statt +x Euro in der KAP-INV zu deklarieren und −x Euro als Korrektur in der KAP, dem Finanzamt erläutern, dass sich im Ergebnis nichts ändert. Erläutern wird man sowieso müssen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stagflation

Ich würde - vorausgesetzt, dass die Verkaufsabrechnung stimmt - nichts in die Anlage KAP eintragen, sondern es im Anschreiben bei der Einkommensteuererklärung erläutern und die in #3 genannten Belege hinzufügen.

 

Man kann natürlich gar nichts machen. Vielleicht kommt dann eine Rückfrage mit einer Bitte um Erläuterung - vielleicht auch nicht.

 

Wenn keine Rückfrage kommt, heißt das aber nicht, dass man fein aus der Sache raus ist. Vielleicht gibt es in zwei oder drei Jahren eine weitere Unstimmigkeit. Der Finanzbeamte schaut ein paar Jahre zurück und entdeckt, dass es schon mal eine ungeklärte Unstimmigkeit gab - und beschließt, bei der neuen Unstimmigkeit etwas genauer nachzubohren. Damit das erst gar nicht passiert, sollte man meiner Meinung nach Unstimmigkeiten nach Möglichkeit selbständig und proaktiv auflösen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor einer Stunde von stagflation:

Von daher bezweifele ich, dass "Nichtstun" das richtige Vorgehen ist.

Falls es Rückfragen gibt, läuft es darauf hinaus, dass das FA die Jahressteuerbescheinigung sehen will. Man muss deshalb noch nicht mal die Anlage KAP machen, weil die Jahressteuerbescheinigung keine Kapitalerträge (hier Investmenterträge) enthält, die nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen haben.

Im Anschreiben zur Belegnachreichung argumentiert man entsprechend meiner oben gemachten Ausführung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 InvStG im Verkaufsfall.


Solange die nicht zurück fragen, macht man also gar nichts. Ich verweise hierzu auf die Webseite der Finanzverwaltung NRW:

Wegfall der Belegvorlagepflicht für die Steuererklärung

 

Im Gesetz findet man in  § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 EStG die entsprechende Grundlage:
Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.

 

§ 32d Absatz 4 EStG behandelt die freiwillige Erklärung von Kapitalerträgen, die bereits dem KESt-Abzug unterlegen haben für Zwecke der Korrektur (zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach). Wobei hier gibt es ja nichts zu korrigieren. § 32d Absatz 6 EStG behandelt die Günstigerprüfung.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Megatron
vor 10 Stunden von Ramstein:

WISO Steuer bemängelt das.

WISO ist bzgl. Anlage KAP meiner Meinung nach extrem schlecht. Wenn man einen Verlust im Topf Sonstige hat und ausländische Dividenden bekommen hat, hat man keine steuerpflichtigen Kapitalerträge (wird mit dem Verlusttopf bankseitig verrechnet), aber gegebenenfalls mit Gewinnen eines anderen Depots verrechenbare ausländische Quellensteuer. WISO lehnt die Eingabe einer Steuerbescheinigung mit Kapitalertrag gleich 0 und anrechenbarer ausländischer Quellensteuer ungleich 0 seit Jahren als fehlerhaft ab. Hat anscheinend bei Buhl auch niemand Interesse das mal zu beheben.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...