Zaster-Hiwi 23. April · bearbeitet 23. April von Zaster-Hiwi Rechtschreibung Hallo allerseits, einzelne Aspekte meines Fragenkomplexes habe ich hier im Forum schon angesprochen gefunden, aber letztlich hat meine Frage eine andere Zielrichtung, deshalb wage ich es einen neuen Thread aufzumachen Ich mache mit WISO Steuer gerade meine Steuererklärung für 2023 und gebe dort in der Anlage Kap alle meine Kapitalerträge an, weil ich die GünstigerPrüfung in Anspruch nehmen möchte. Bei meinen zehn Steuerbescheinigungen bemängelt Wiso jedes einzelne mal, dass der Steuereinbehalt der auszahlen Stelle zu niedrig sei. Wie schon hier im Forum erwähnt, geht es dabei nur um ein, zwei Cent, die der Solidaritätszuschlag, der von der Bank in der Steuerbescheinigung angegeben ist, von dem Wert abweicht, den WISO Steuer errechnet. Soweit so egal. Im Weiteren erklärt mir aber Wiso Steuer, dass ich eigentlich keine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen soll, weil gegebenenfalls Nachzahlung drohen - außer ich möchte den Steuereinbehalt dem Grunde nach überprüfen. Das möchte ich nicht und deshalb beantrage ich auch keine Überprüfung des Steuereinbehalts. Wiso Steuer fügt aber für mich in der Zeile 5 der Anlage Kap trotzdem eine 1 ein und beantragt somit die Überprüfung der Steuereinbehalts (Im Formularmodus von Wiso kann ich das sehen, aber nicht ändern.) Der technische Support von WISO Steuer erklärt mir, dass ich mich zwar beschweren könnte, aber dass das nun so sei und dass das Programm immer nur das Beste für mich tut. Ich habe nun ausführlich recherchiert, was eine Überprüfung des Steuereinbehals bedeutet - praktisch müsste irgendein Finanzbeamter alle Steuerbescheinigungen händisch nachrechnen und alle möglichen Gründe für eine andere Berechnung überprüfen? TEILFRAGE: Ist das in der Praxis tatsächlich so und führt das nicht zu einer manuellen Überprüfung meiner gesamten Steuererklärung, die man meiner Information nach nur aus wirklich gutem Grund anstoßen sollte? Weiß jemand einen Tipp, wie ich WISO Steuer davon abbringen kann, den Steuereinbehalt überprüfen zu lassen? Für das Jahr 2024 macht in der Steuererklärung die GünstigerPrüfung für mich keinen Sinn und ich will nur ausländische Kapitalerträge angeben und gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl inländischer, also bereits abgegoltener, Kapitalerträge, um nachzuweisen, wovon ich lebe. Wiso Steuer bietet mir diese Option, nicht alle Kapitalerträge anzugeben, nur dann, wenn ich eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantrage. Erstens will ich das gar nicht und zweitens hab ich bei meinen Recherchen herausgefunden, dass ich bei einer Überprüfung des Steuereinbehalts sämtliche Kapitalerträge angeben muss. TEILFRAGE: Ist das wirklich ein dicker Fehler bei WISO Steuer oder muss ich bei einer Überprüfung des Steuereinbehalts doch nicht alle Kapitalerträge angeben? Und falls es ein Fehler bei WISO Steuer ist, weiß jemand, wie ich den ausgleichen kann oder eine sonstige Lösung? Vielen Dank fürs geduldige Lesen und ich bin froh über jeden Tipp Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 23. April vor 11 Minuten von Zaster-Hiwi: ich will nur ausländische Kapitalerträge angeben und gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl inländischer, also bereits abgegoltener, Kapitalerträge, um nachzuweisen, wovon ich lebe. Seltsamer Grund. Warum soll es das Finanzamt interessieren, wovon du lebst? vor 12 Minuten von Zaster-Hiwi: zweitens hab ich bei meinen Recherchen herausgefunden, dass ich bei einer Überprüfung des Steuereinbehalts sämtliche Kapitalerträge angeben muss. Das ist Quatsch. vor 13 Minuten von Zaster-Hiwi: eine sonstige Lösung? Elster benutzen statt Wiso, wäre mein Ansatz. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 23. April Wie kommt es, dass WISO die 1.125 € als Sparerpauschbetrag anmotzt? Falscheingabe bei WISO? Oder hast Du tatsächlich mehr Pauschbeträge genutzt, als Dir zustehen? Wenn letzteres der Fall ist, solltest Du ... die Sparerpauschbeträge bei Deinen Banken schnellstmöglich in Ordnung bringen, damit es in 2025 und in Zukunft nicht wieder passiert dem Finanzamt bei der Steuererklärung für 2023 eine kurze Erklärung dazu schreiben und darauf hinweisen, dass Du den Fehler korrigiert hast. Ich persönlich würde für 2023 eine besonders ausführliche Erklärung der Kapitalerträge abgeben und vollständige Offenheit und Kooperation signalisieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 23. April Hallo, Zitat Im Weiteren erklärt mir aber Wiso Steuer, dass ich eigentlich keine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen soll, weil gegebenenfalls Nachzahlung drohen So ganz kann ich das nicht nachvollziehen, das ist schon ein seltsamer Hinweis. Die Überprüfung gem. KAP Zeile 5 führt entweder zu einer Erstattung, oder aber man ist zu der Erklärung verpflichtet (etwa bei Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage). Aber vermutlich liegt es wirklich an den Rundungsdifferenzen. Trag' doch bei den Erträgen einfach mal ein paar Cent weniger ein (das kannst du sogar so stehen lassen, das Finanzamt weiß damit umzugehen, bekommt das vermutlich aber gar nicht mit, denn bei der Summe der Kapitalerträge werden am Ende die Cent sowieso gestrichen, in den Zeilen 7ff der Anlage KAP kann man nämlich gar keine Cents eintragen). Zitat Das möchte ich nicht und deshalb beantrage ich auch keine Überprüfung des Steuereinbehalts. Du willst doch die Günstigerprüfung beantragen, da ist die besagte Überprüfung dann zwingend enthalten. Das Finanzamt rechnet sowohl bei Zeile 4 als auch bei Zeile 5 die Steuer komplett neu aus. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 23. April · bearbeitet 23. April von Zaster-Hiwi Vielen Dank für die vielen Antworten - leider bislang nur eine, die sich auf meine Fragen bezieht vor 3 Stunden von chirlu: Seltsamer Grund. Warum soll es das Finanzamt interessieren, wovon du lebst? Ich habe nicht geschrieben, dass es dabei ums Finanzamt geht – vielleicht möchte ich per Steuerbescheid nachweisen, dass ich Einkünfte habe... vor 3 Stunden von chirlu: vor 3 Stunden von Zaster-Hiwi: zweitens hab ich bei meinen Recherchen herausgefunden, dass ich bei einer Überprüfung des Steuereinbehalts sämtliche Kapitalerträge angeben muss. Das ist Quatsch. Danke - das ist mal eine Info! Wobei mein Bot sehr überzeugend klang: Trägst du in Zeile 5 der Anlage KAP eine „1“ ein, stellst du einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Damit unterliegst du den Regelungen des Absatzes 3 (§ 32d Abs. 3 EStG), wonach sämtlicheKapitalerträge—sowohl bereits steuerabgezogene als auch nicht abgezogene—vollständig in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, damit das Finanzamt den einbehaltenen Abzug grund- und höhenmäßig überprüfen kann. vor 3 Stunden von chirlu: vor 3 Stunden von Zaster-Hiwi: eine sonstige Lösung? Elster benutzen statt Wiso, wäre mein Ansatz. Ich bin von Elster zu Wiso, weil mir das viel mehr erklärt und mir die Dinge bisher einfacher machte. Ich kann noch nicht ganz glauben, dass es an dieser Stelle komplett versagt, weil es sich erstens widerspricht und zweitens eine Überprüfung des Steuereinbehalts erzwingen will. Deshalb wäre ich weiterhin froh über Hinweise darauf, wie ich mir Wiso Steuer gefügig machen kann! vor 3 Stunden von stagflation: Wie kommt es, dass WISO die 1.125 € als Sparerpauschbetrag anmotzt? Falscheingabe bei WISO? Oder hast Du tatsächlich mehr Pauschbeträge genutzt, als Dir zustehen? Wenn letzteres der Fall ist, solltest Du ... die Sparerpauschbeträge bei Deinen Banken schnellstmöglich in Ordnung bringen, damit es in 2025 und in Zukunft nicht wieder passiert dem Finanzamt bei der Steuererklärung für 2023 eine kurze Erklärung dazu schreiben und darauf hinweisen, dass Du den Fehler korrigiert hast. Ich persönlich würde für 2023 eine besonders ausführliche Erklärung der Kapitalerträge abgeben und vollständige Offenheit und Kooperation signalisieren. Das war zwar nicht meine Frage, aber vielen Dank dafür, dass du so aufmerksam warst. Zur Erklärung: Mir ist es über Monate hinweg nicht gelungen meinen Freistellungsauftrag bei der Deutschen Bank zu löschen (DB-Technik...), so dass es zu diesem Fehler kam. Aufgrund der Meldung der Banken ans Finanzamt weiß das Finanzamt natürlich davon und ich habe die zu hohen Beträge selbst angegeben – bestimmt kann es nicht schaden noch einmal eine Erklärung dafür zu schreiben. Für mehr sehe ich aber keinen Grund, ich wüsste auch gar nicht was eine besonders ausführliche Erklärung wäre und wie ich vollständige Offenheit und Kooperation signalisieren könnte… Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 23. April · bearbeitet 23. April von Zaster-Hiwi vor 2 Stunden von reckoner: Zitat Im Weiteren erklärt mir aber Wiso Steuer, dass ich eigentlich keine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen soll, weil gegebenenfalls Nachzahlung drohen So ganz kann ich das nicht nachvollziehen, das ist schon ein seltsamer Hinweis. Ja, das finde ich auch - Wiso schreibt eben, dass die Überprüfung nur durchgeführt werden soll, wenn der Einbehalt dem Grunde nach überprüft werden soll. vor 2 Stunden von reckoner: Die Überprüfung gem. KAP Zeile 5 führt entweder zu einer Erstattung, oder aber man ist zu der Erklärung verpflichtet (etwa bei Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage). Das verstehe ich nicht – ich erkläre doch gar nichts – sondern beantrage eine Überprüfung, oder? vor 2 Stunden von reckoner: Aber vermutlich liegt es wirklich an den Rundungsdifferenzen. Trag' doch bei den Erträgen einfach mal ein paar Cent weniger ein (das kannst du sogar so stehen lassen, das Finanzamt weiß damit umzugehen, bekommt das vermutlich aber gar nicht mit, denn bei der Summe der Kapitalerträge werden am Ende die Cent sowieso gestrichen, in den Zeilen 7ff der Anlage KAP kann man nämlich gar keine Cents eintragen). Ja, es geht teilweise nur um einen einzigen Cent – das habe ich schon herausgefunden und es spielt eben keine Rolle fürs Finanzamt. Für mich irritierend ist, dass wenn ich die Erträge eben auf- und abrunde, jeweils das Ergebnis von Wiso bekommen kann, dass der Einbehalt okay ist oder zu hoch oder zu niedrig und unabhängig davon beantragt WISO Steuer immer eine Überprüfung der Steuereinbehalt, obwohl ich das – wie gesagt - überhaupt gar nicht will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 23. April vor 1 Stunde von reckoner: Zitat Das möchte ich nicht und deshalb beantrage ich auch keine Überprüfung des Steuereinbehalts. Du willst doch die Günstigerprüfung beantragen, da ist die besagte Überprüfung dann zwingend enthalten. Das Finanzamt rechnet sowohl bei Zeile 4 als auch bei Zeile 5 die Steuer komplett neu aus. Ok, das ist spannend - wenn Günstigerprüfung, dann automatisch Überprüfung des Steuereinbehalts - und zwar nicht nur der Höhe nach sondern auch dem Grunde nach? Aha… Nichtsdestotrotz möchte ich aber bei meiner Steuererklärung für 2024 weder eine Günstigerprüfung noch eine Überprüfung des Steuereinbehalts. Wobei ich leider immer noch nicht weiß, welche praktischen Konsequenzen die Überprüfung des Steuereinbehalts hat, wie ich ja schon oben beschrieben habe: vor 3 Stunden von Zaster-Hiwi: Ich habe nun ausführlich recherchiert, was eine Überprüfung des Steuereinbehals bedeutet - praktisch müsste irgendein Finanzbeamter alle Steuerbescheinigungen händisch nachrechnen und alle möglichen Gründe für eine andere Berechnung überprüfen? TEILFRAGE: Ist das in der Praxis tatsächlich so und führt das nicht zu einer manuellen Überprüfung meiner gesamten Steuererklärung, die man meiner Information nach nur aus wirklich gutem Grund anstoßen sollte? Weiß jemand einen Tipp, wie ich WISO Steuer davon abbringen kann, den Steuereinbehalt überprüfen zu lassen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 23. April vor 15 Minuten von Zaster-Hiwi: Nichtsdestotrotz möchte ich aber bei meiner Steuererklärung für 2024 weder eine Günstigerprüfung noch eine Überprüfung des Steuereinbehalts. Die ist aber schon klar, dass es nicht in Ordnung ist, 1.125 € als Sparerpauschbetrag bei den Banken zu verteilen, wenn die Summe maximal 1.000 € betragen darf? Willst Du das im Rahmen Deiner Steuererklärung korrigieren oder nicht? Wenn Du es korrigieren willst, musst Du eine "Überprüfung des Steuereinbehalts" bei zumindest einer Bank machen, damit Du auf die 1.000 € kommst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 23. April · bearbeitet 23. April von Zaster-Hiwi vor 11 Minuten von stagflation: Die ist aber schon klar, dass es nicht in Ordnung ist, 1.125 € als Sparerpauschbetrag bei den Banken zu verteilen, wenn die Summe maximal 1.000 € betragen darf? Willst Du das im Rahmen Deiner Steuererklärung korrigieren oder nicht? Wenn Du es korrigieren willst, musst Du eine "Überprüfung des Steuereinbehalts" bei zumindest einer Bank machen, damit Du auf die 1.000 € kommst. Die Steuererklärung, die ich aktuell mache und von der auch die Screenshots stammen, ist die Steuererklärung für 2023. Dort beantrage ich eine GünstigerPrüfung, möchte aber eigentlich keine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. Eine Überprüfung des Steuereinbehalts bedeutet nach meinen Informationen, dass der Steuereinbehalt der Banken der Höhe nach und/oder dem Grunde nach überprüft wird. Wobei ich ja gar nicht angebe, ob nun der Höhe nach oder dem Grunde nach überprüft werden soll, so dass das Finanzamt alles manuell überprüfen wird? Dass bei mir im Jahr 2023 ein zu hoher SparerPauschbetrag verwendet wurde, haben die Banken an das Finanzamt gemeldet, ich habe es selber in der Steuererklärung angegeben und das muss natürlich korrigiert werden. WENN DAS automatisch eine Überprüfung des Steuereinbehalts auslöst beziehungsweise wenn Wiso deshalb eine Überprüfung des Steuereinbehalts zwangsläufig beantragt – dann ist das okay für mich. In meiner Steuererklärung für das Jahr 2024 wird der SparerPauschbetrag stimmen, aber auch dann wird Wiso Steuer wohl den eine Überprüfung des Steuereinbehalt beantragen, ohne dass ich das will. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 23. April vor einer Stunde von Zaster-Hiwi: Ich habe nicht geschrieben, dass es dabei ums Finanzamt geht – vielleicht möchte ich per Steuerbescheid nachweisen, dass ich Einkünfte habe... Ich bleibe bei „seltsam“. Wenn du Kapitalerträge nachweisen willst, eignen sich Dokumente der Banken sehr viel besser. vor einer Stunde von Zaster-Hiwi: Aufgrund der Meldung der Banken ans Finanzamt weiß das Finanzamt natürlich davon und ich habe die zu hohen Beträge selbst angegeben Du bist aber schon ein bisschen spät dran, da es um 2023 geht … vor einer Stunde von Zaster-Hiwi: bestimmt kann es nicht schaden noch einmal eine Erklärung dafür zu schreiben. Das kann schon schaden, wenn du z.B. damit belegst, dass du bewusst so lange gewartet hast. Im Normalfall, also wenn es um 2024 ginge, würde absolut nichts passieren. Dazu auch: vor 47 Minuten von Zaster-Hiwi: wenn Günstigerprüfung, dann automatisch Überprüfung des Steuereinbehalts - und zwar nicht nur der Höhe nach sondern auch dem Grunde nach? Wenn du keine (beabsichtigten) Änderungen gegenüber den Steuerbescheinigungen erklärst, gibt es überhaupt nichts zu überprüfen. vor 30 Minuten von stagflation: Willst Du das im Rahmen Deiner Steuererklärung korrigieren oder nicht? Für 2023 (Jahr mit der Überschreitung) soll eine Günstigerprüfung beantragt werden. Für 2024 nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 23. April · bearbeitet 23. April von Zaster-Hiwi vor 20 Minuten von chirlu: Du bist aber schon ein bisschen spät dran, da es um 2023 geht … Da ich steuerlich beraten wurde von einem Steuerberater ist die Abgabefrist für meine Einkommensteuererklärung der 2. Juni. – Wer sollte beim Finanzamt darüber mutmaßen, dass ich extra gewartet habe – zum Beispiel habe ich auf die Hausgeld Abrechnung Für 2023 gewartet, die ich erst vor wenigen Wochen erhalten habe… vor 20 Minuten von chirlu: vor einer Stunde von Zaster-Hiwi: wenn Günstigerprüfung, dann automatisch Überprüfung des Steuereinbehalts - und zwar nicht nur der Höhe nach sondern auch dem Grunde nach? Wenn du keine (beabsichtigten) Änderungen gegenüber den Steuerbescheinigungen erklärst, gibt es überhaupt nichts zu überprüfen. Das ist es ja – ich will gar nichts überprüfen lassen, aber Wiso Steuer beantragt für mich eine Überprüfung des Steuereinbehalts Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 23. April vor 4 Minuten von Zaster-Hiwi: Da ich steuerlich beraten wurde von einem Steuerberater ist die Abgabefrist für meine Einkommensteuererklärung der 2. Juni. Hm. Wenn Du die Steuererklärung durch einen Steuerberater machen lässt, musst Du doch gar nichts selbst ausfüllen... Das macht doch der Steuerberater für Dich? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 23. April vor 4 Minuten von Zaster-Hiwi: ich will gar nichts überprüfen lassen, aber Wiso Steuer beantragt für mich eine Überprüfung des Steuereinbehalts Wenn es keine geänderten Beträge übermittelt, wird da nichts überprüft. vor 11 Minuten von Zaster-Hiwi: Da ich steuerlich beraten wurde von einem Steuerberater ist die Abgabefrist für meine Einkommensteuererklärung der 2. Juni. Die Steuererklärung wird ja offenkundig nicht vom Steuerberater erstellt, sonst würdest du dich nicht mit Wiso herumschlagen. Also war die Abgabefrist der 2. September 2024. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 23. April vor 19 Minuten von stagflation: Hm. Wenn Du die Steuererklärung durch einen Steuerberater machen lässt, musst Du doch gar nichts selbst ausfüllen... Das macht doch der Steuerberater für Dich? vor 10 Minuten von chirlu: Die Steuererklärung wird ja offenkundig nicht vom Steuerberater erstellt, sonst würdest du dich nicht mit Wiso herumschlagen. Also war die Abgabefrist der 2. September 2024. Schade, dass Ihr mir so viel Feedback nicht zu meinen Fragen und meinem Unwissen gebt.... Ich mache meine Erklärung selbst, aber hatte ein wenig Beratung vom STB. vor 13 Minuten von chirlu: Wenn es keine geänderten Beträge übermittelt, wird da nichts überprüft. Ok, ich bin zu blöd! Was für Beträge könnte ich denn ändern? Wieso wird nichts überprüft, wenn ich eine Überprüfung beantrage - die Höhe des Steuereinbehalts wird geprüft und der Grund z.B. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 23. April · bearbeitet 23. April von chirlu vor 4 Minuten von Zaster-Hiwi: Ich mache meine Erklärung selbst, aber hatte ein wenig Beratung vom STB. vor 22 Minuten von chirlu: Also war die Abgabefrist der 2. September 2024. vor 4 Minuten von Zaster-Hiwi: Was für Beträge könnte ich denn ändern? Na, alle eben, die falsch sind. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 23. April · bearbeitet 23. April von reckoner Hallo, Zitat leider bislang nur eine, die sich auf meine Fragen bezieht Das mag daran liegen, dass deine Fragen ein bisschen unlogisch sind. Du fragst beispielsweise, warum WISO dich zu etwas zwingt, dabei hast du vorher einen entsprechenden Antrag gestellt (Zeile 4, das beinhaltet Zeile 5). Warum WISO überhaupt noch fragt ob du den Antrag stellen willst verstehe ich übrigens auch nicht. Allein aufgrund des zu hohen Freistellungsauftrages stellt sich die Frage gar nicht, der Antrag ist Pflicht. Und natürlich kann es dadurch auch eine Nachzahlung geben. Zitat Wobei mein Bot sehr überzeugend klang: Trägst du in Zeile 5 der Anlage KAP eine „1“ ein, stellst du einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Damit unterliegst du den Regelungen des Absatzes 3 (§ 32d Abs. 3 EStG), wonach sämtlicheKapitalerträge—sowohl bereits steuerabgezogene als auch nicht abgezogene—vollständig in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, damit das Finanzamt den einbehaltenen Abzug grund- und höhenmäßig überprüfen kann. Das ist Unsinn. Weder musst du bei Antrag Zeile 5 alle Banken erklären noch wird da irgendetwas überprüft. Nur die Steuern werden neu ausgerechnet (grob: Zeile 7 mal 25%), und das ändert vor allem bei ungünstig verteilten Freistellungsaufträgen die Steuern (was der häufigste Grund für diesen Antrag sein dürfte). Alles was du wirklich überprüft (korrigiert) haben möchtest musst du beantragen (es gibt dafür extra eine Korrektur-Spalte), und dann meist auch irgendwie begründen/belegen (du musst das Finanzamt schon überzeugen, warum du meinst es besser zu wissen als die Bank). EDIT Was ich noch vergessen hatte: Wenn man mehrere Banken hat dann können über diesen Antrag Gewinne mit Verlusten bei einer anderen Bank verrechnet werden. Aus diesem Grund weisen die Banken beispielsweise auch bereits mit Sonstigen Verlusten verrechnete Aktiengewinne aus (das bräuchte es sonst gar nicht). Zitat Das verstehe ich nicht – ich erkläre doch gar nichts – sondern beantrage eine Überprüfung, oder? ??? - natürlich erklärst du alles was du in die Anlage KAP einträgst. Und wie soll denn etwas überprüft werden, ohne dass du es erklärst? Ich meinte mit meiner Aussage, dass es entweder eine Erstattung gibt, oder dass man zur Erklärung verpflichtet ist. Daher ist die Aussage "lass' es, das führt zu einer Nachzahlung" unlogisch, eine Nachzahlung ohne Pflicht zur Erklärung kann es nicht geben (ich rede jetzt nicht nur von ein paar Cent). Bei der Lohnsteuer ist das ähnlich. Entweder war sie zu hoch, oder man ist erklärungspflichtig (wobei in dem Fall auch mal zweistellige Beträge noch nicht zu einer Abgabepflicht führen, je nach Einzelfall). Zitat Ok, das ist spannend - wenn Günstigerprüfung, dann automatisch Überprüfung des Steuereinbehalts - und zwar nicht nur der Höhe nach sondern auch dem Grunde nach? Aha… Davon war glaube ich keine Rede. Was meinst du denn mit "dem Grunde nach"? Zitat Da ich steuerlich beraten wurde von einem Steuerberater ist die Abgabefrist für meine Einkommensteuererklärung der 2. Juni. – Wer sollte beim Finanzamt darüber mutmaßen, dass ich extra gewartet habe – zum Beispiel habe ich auf die Hausgeld Abrechnung Für 2023 gewartet, die ich erst vor wenigen Wochen erhalten habe… Die verlängerte Abgabefrist gilt ausschließlich für von einem Steuerberater erstellte Steuererklärungen, nur beraten reicht da nicht. Und warum gibst du Geld für eine Beratung aus, machst es dann aber doch alleine? Zitat Was für Beträge könnte ich denn ändern? Wieso wird nichts überprüft, wenn ich eine Überprüfung beantrage - die Höhe des Steuereinbehalts wird geprüft und der Grund z.B. Alles was falsch ist. Nur mal ein paar Beispiele: Einge Banken bewerten manchmal Aktiensplits als Verkauf. Wenn man Fonds aus Altbeständen von vor 2009 verkauft hat, dann zieht die Bank für die Zeit seit 2018 Steuern ab obwohl der Freibetrag von 100.000 Euro vielleicht noch gar nicht verbraucht ist. Termingeschäfte und Totalverluste durften 2024 noch nicht auf Bankebene verrechnet werden. u.e.m. Konkret hat mir letztes Jahr eine Bank einen Depotübertrag an mich selbst als Verkauf bescheinigt (war allerdings DeGiro, also ausländische Bank). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 24. April vor 6 Stunden von Zaster-Hiwi: Trägst du in Zeile 5 der Anlage KAP eine „1“ ein, stellst du einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Damit unterliegst du den Regelungen des Absatzes 3 (§ 32d Abs. 3 EStG), wonach sämtlicheKapitalerträge—sowohl bereits steuerabgezogene als auch nicht abgezogene—vollständig in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, damit das Finanzamt den einbehaltenen Abzug grund- und höhenmäßig überprüfen kann. Für Kapitaleinkünfte, die dem inländischen KESt-Abzug unterlegen haben, gilt, dass damit die Steuer abgegolten ist (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG). Die Abgeltungswirkung ist noch nicht mal von der Jahressteuerbescheinigung abhängig. Die Tatsache, dass sie einbehalten wurde, reicht schon. Aber die Bescheinigung belegt dies natürlich. Eine vollständige Angabe der Kapitaleinkünfte ist nur notwendig, wenn du die Günstigerprüfung beantragst (§ 32d Absatz 6 Satz 3 EStG). Ansonsten musst du Kapitaleinkünfte nur insoweit angeben, wie du eine Überprüfung bzw. Korrektur des Steuereinbehalts beantragst. Da dies regelmäßig Erstattungsfälle betrifft, musst du auf Verlangen hierzu die Jahressteuerbescheinigung der Bank dem FA vorlegen. Andere Korrekturen, die zu einer Nachzahlung führen, basieren einfach darauf, dass diese Kapitaleinkünfte nicht dem inländischen KESt-Abzug unterlegen haben (allg. Steuerpflicht). Darüber erstellt eine Bank keine "Steuerbescheinigung", aber form- und inhaltsgleich entsprechende Jahresauswertungen (umgangssprachlich ebenfalls Steuerbescheinigung genannt, obwohl null Steuern bescheinigt werden***). Vorteil hier ist, dass man selbst nichts mehr rechnen muss und dass die Angaben regelmäßig vollständig sind, wenn sie von einem inländischen Institut kommen. Um das FA nicht zu verwirren macht es Sinn, Kapitalerträge vollständig, wie in der Bescheinigung genannt, anzugeben, wenn man sie denn angibt. Nur so kann das FA im Falle einer Überprüfung die Korrekturwerte als solche auch erkennen. Beispiel: Man hat zwei Bescheinigungen von zwei Banken: Eine will man gänzlich außen vor lassen, die andere soll überprüft werden. Dann bitte diese andere auch vollumfänglich angeben und die gewünschten Abweichungen/Korrekturen in die Korrekturspalten der Anlage KAP eintragen und im Einzelfall per Belege/Begleitschreiben erläutern. vor 10 Stunden von Zaster-Hiwi: ... geht es dabei nur um ein, zwei Cent, die der Solidaritätszuschlag, der von der Bank in der Steuerbescheinigung angegeben ist, von dem Wert abweicht Siehe Kleinbetragsverordnung (KBV). Das FA erlässt keinen Änderungsbescheid, wenn die Änderung zu Deinen Gunsten weniger als 10 Euro bzw. zu Deinem Nachteil weniger als 25 Eruo beträgt. Das betrifft nicht die erstmalige Festsetzung. Aber selbst hier gilt: Die Änderung des bankseitigen Steuereinbehalts wäre eine Berichtigung. Aber das führt jetzt zu weit ... *** Ich nehm's mit solchen Begriffen ziemlich genau, manchmal genauer als der Gesetzgeber selbst. Es vermeidet Missverständnisse. Ausländische Banken machen es genau umgekehrt. Die missbrauchen solche Begriffe gerne aus Marketinggründen und "bescheinigen" sich damit eine Fähigkeit, die sie nicht haben. Die verprechen ihren in D ansässigen Kunden glatt die Steuererklärung auf dem Bierdeckel oder tun so, als ob es in D keine Steuern gäbe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 24. April · bearbeitet 24. April von Zaster-Hiwi @reckoner Vielen Dank für deine Mühe und die Erklärungen, Stefan - das hilft mir echt weiter! vor 11 Stunden von reckoner: Das mag daran liegen, dass deine Fragen ein bisschen unlogisch sind. Du fragst beispielsweise, warum WISO dich zu etwas zwingt, dabei hast du vorher einen entsprechenden Antrag gestellt (Zeile 4, das beinhaltet Zeile 5). Ok! Das war mir nicht klar, der Support von Wiso wusste das auch nicht; vor 11 Stunden von reckoner: Weder musst du bei Antrag Zeile 5 alle Banken erklären noch wird da irgendetwas überprüft. Nur die Steuern werden neu ausgerechnet (grob: Zeile 7 mal 25%), und das ändert vor allem bei ungünstig verteilten Freistellungsaufträgen die Steuern (was der häufigste Grund für diesen Antrag sein dürfte). oben hast du es erwähnt - bei mir blieb aber der Gedanke, dass ich/Wiso auf einem Formular einen Haken bei Zeile 4 setzen kann, ohne einen bei Zeile 5 zu setzen. vor 11 Stunden von reckoner: Das ist Unsinn. Weder musst du bei Antrag Zeile 5 alle Banken erklären noch wird da irgendetwas überprüft. Nur die Steuern werden neu ausgerechnet (grob: Zeile 7 mal 25%), und das ändert vor allem bei ungünstig verteilten Freistellungsaufträgen die Steuern (was der häufigste Grund für diesen Antrag sein dürfte). Da hat mich eben WISO Steuer immer wieder irritiert damit, dass nicht nur der Höhe nach sondern auch dem Grunde nach der Steuereinbehalt überprüft werden soll und Letzteres sind ja etliche mögliche Konstellationen, von denen das Finanzamt doch nicht alle überprüfen kann… vor 11 Stunden von reckoner: Zitat Das verstehe ich nicht – ich erkläre doch gar nichts – sondern beantrage eine Überprüfung, oder? ??? - natürlich erklärst du alles was du in die Anlage KAP einträgst. Und wie soll denn etwas überprüft werden, ohne dass du es erklärst? Ich bezog mich nur auf Zeile 5, in der ich nichts erkläre, sondern nur eine Überprüfung anfordere. vor 11 Stunden von reckoner: Was meinst du denn mit "dem Grunde nach"? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 24. April vor 10 Stunden von reckoner: Die verlängerte Abgabefrist gilt ausschließlich für von einem Steuerberater erstellte Steuererklärungen, nur beraten reicht da nicht. Das sah mein Finanzamt bisher anders… Hoffentlich hat es da seine Meinung nicht geändert! vor 10 Stunden von reckoner: Und warum gibst du Geld für eine Beratung aus, machst es dann aber doch alleine? Eine oder 2 Stunden Beratung machen manche Steuerberater, haben aber nicht die Zeit ein ganzes Mandat zu übernehmen. Außerdem ist es für mich deutlich günstiger, denke ich. vor 10 Stunden von reckoner: EDIT Was ich noch vergessen hatte: Wenn man mehrere Banken hat dann können über diesen Antrag Gewinne mit Verlusten bei einer anderen Bank verrechnet werden. Aus diesem Grund weisen die Banken beispielsweise auch bereits mit Sonstigen Verlusten verrechnete Aktiengewinne aus (das bräuchte es sonst gar nicht). Das interessiert mich auch sehr! Ich dachte bisher, dass eine Bank die dortigen Verluste /VerlustverrechnungsTöpfe nur innerhalb der Bank mit anderen Gewinnen verrechnet. Und dass mir die Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen muss, damit beim Finanzamt Verlust und Gewinne verrechnet werden. Dann ist allerdings der gesamte Verlust beim Finanzamt und wird dort mit Gewinnen verrechnet noch bevor der Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Das will ich nicht, deswegen lasse ich meine Verluste bei der jeweiligen Bank. Habe ich dich richtig verstanden, dass ich aber über die Überprüfung des Steuereinbehalts doch Verluste einer Bank mit Gewinnen einer anderen Bank verrechnen kann, ohne dass ich mittels Verlustbescheinigung alle Verluste zum Finanzamt hole? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 24. April Dem Grunde nach ... ob überhaupt ein Paragraf anwendbar ist. Beispiel 1: US-Aktie macht ein Aktiensplit, indem sie zu jeder Aktie eine weitere ausgibt. Bank erhebt Steuern auf die neuen (jungen) Aktien und begründet dies, dass die jungen Aktien eine Sachdividende seien. Richtig ist dagegen, dass dies Steuerneutral zu erfolgen hat, allerdings die Anschaffungskosten (AK) nunmehr auf alte und junge Aktien zu verteilen sind. (Achtung: Es gibt auch junge Aktien, die als Dividende ausgegeben werden.) Beispiel 2: Bank hat nach Depotübertrag keine AK für die Wertpapiere im Depot. Im Verkaufsfall wird die Ersatzbemessungsgrundlage (30% vom Erlös) als Kapitalertrag besteuert (§43a Absatz 1 Satz 7 EStG). Du beantragst allerdings eine Besteuerung des tatsächlichen Gewinns, indem du die AK vom Erlös abziehst, welche du aus alten Kaufbelegen noch kennst. Der Grund "Ersatzbemessungsgrundlage" entfällt. Wobei man hier fragen darf, ob der Wegfall des Grundes eines Paragrafs, der "Bemessung der KESt" heißt, nicht eine Korrektur der Höhe nach ist. Der Höhe nach, muss man wohl nicht erklären. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 24. April vor 33 Minuten von Zaster-Hiwi: Habe ich dich richtig verstanden, dass ich aber über die Überprüfung des Steuereinbehalts doch Verluste einer Bank mit Gewinnen einer anderen Bank verrechnen kann, ohne dass ich mittels Verlustbescheinigung alle Verluste zum Finanzamt hole? Du entscheidest für jede Bank einzeln, ob du eine Verlustbescheinigung ausstellen lässt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Zaster-Hiwi 24. April · bearbeitet 24. April von Zaster-Hiwi @MeinNameIstHase Vielen Dank für deine Erläuterungen! Da ich bei steuerlichen Dingen keinen so wirklichen Durchblick habe, erscheinen viele meiner Fragen offenbar unlogisch, obwohl da ein echtes Verständnisprobleme bei mir hinter steckt. So auch bei dieser "Überprüfung des Steuereinbehalts" - wenn ich beziehungsweise WISO Steuer in der Zeile fünf der Anlage Kap einen Haken beziehungsweise eine Eins einsetzt, ich aber sonst keine weiteren Erläuterungen oder Korrekturen oder BetragÄnderungen abgegebe/eingegebe - was macht das Finanzamt dann? was beantrage ich dann konkret? vor 9 Stunden von MeinNameIstHase: Eine vollständige Angabe der Kapitaleinkünfte ist nur notwendig, wenn du die Günstigerprüfung beantragst (§ 32d Absatz 6 Satz 3 EStG). Ansonsten musst du Kapitaleinkünfte nur insoweit angeben, wie du eine Überprüfung bzw. Korrektur des Steuereinbehalts beantragst. Da dies regelmäßig Erstattungsfälle betrifft, musst du auf Verlangen hierzu die Jahressteuerbescheinigung der Bank dem FA vorlegen. Andere Korrekturen, die zu einer Nachzahlung führen, basieren einfach darauf, dass diese Kapitaleinkünfte nicht dem inländischen KESt-Abzug unterlegen haben (allg. Steuerpflicht). Darüber erstellt eine Bank keine "Steuerbescheinigung", aber form- und inhaltsgleich entsprechende Jahresauswertungen (umgangssprachlich ebenfalls Steuerbescheinigung genannt, obwohl null Steuern bescheinigt werden***). Vorteil hier ist, dass man selbst nichts mehr rechnen muss und dass die Angaben regelmäßig vollständig sind, wenn sie von einem inländischen Institut kommen. Um das FA nicht zu verwirren macht es Sinn, Kapitalerträge vollständig, wie in der Bescheinigung genannt, anzugeben, wenn man sie denn angibt. Nur so kann das FA im Falle einer Überprüfung die Korrekturwerte als solche auch erkennen. Beispiel: Man hat zwei Bescheinigungen von zwei Banken: Eine will man gänzlich außen vor lassen, die andere soll überprüft werden. Dann bitte diese andere auch vollumfänglich angeben und die gewünschten Abweichungen/Korrekturen in die Korrekturspalten der Anlage KAP eintragen und im Einzelfall per Belege/Begleitschreiben erläutern. Habe ich das richtig verstanden: Kapitalerträge die komplett abgegolten sind, muss ich nicht angeben (sofern ich keine GünstigerPrüfung beantrage)? Zinserträge von ausländischen Banken, die noch nicht abgegolten wurden, muss ich natürlich angeben. Dabei gebe ich aber nur den Zinsertrag an und, weil ich keine weiteren Informationen habe, auch nichts anderes/weiteres. Welche gewünschten Abweichungen/Korrekturen sollte ich denn dann noch eintragen und erläutern? Und weil ich eben gar keine Korrekturen wünsche, würde ich eben auch gerne auf eine Beantragung der Überprüfung des Steuereinbehalts verzichten. Aber offenbar geht das nicht (zumindest nicht per Wiso Steuer) und dann beantrage ich eben eine Überprüfung des Steuereinbehalts und eigentlich passiert gar nichts? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 24. April · bearbeitet 24. April von reckoner Hallo, Zitat oben hast du es erwähnt - bei mir blieb aber der Gedanke, dass ich/Wiso auf einem Formular einen Haken bei Zeile 4 setzen kann, ohne einen bei Zeile 5 zu setzen. Vielleicht schreibe ich da manchmal etwas missverständlich. Die Zeile 5 ist in Zeile 4 automatisch enthalten, egal, ob man 5 jetzt auch noch auswählt oder nicht. Sprich: Man kann den Haken durchaus setzen, nur ändert das nichts. Zitat Ich bezog mich nur auf Zeile 5, in der ich nichts erkläre, sondern nur eine Überprüfung anfordere. Nochmal, was willst du denn überprüft haben ohne das du Angaben machst? Wenn du den Antrag stellst dann werden deine in den nachfolgenden Zeilen gemachten Angaben überprüft, und zwar in dem die Steuer neu ausgerechnet wird. Warum es da ein anderes Ergebnis geben kann hatte ich bereits gesagt (z.B. ungünstig gestellte Freistellungsaufträge, oder Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, und dazu dann diverse Korrekturen). Die von WISO genannten Gründe sind in etwa die gleichen wie die die ich genannte hatte. Entweder ergibt sich dadurch die geänderte Steuer automatische (etwa Freistellungsaufträge, Verlustverrechnung) oder man muss es mithilfe von Korrekturen extra beantragen (Ersatzbemessungsgrundlage, Steuerfreibetrag für Altgeschäfte u.s.w.). Zitat Das sah mein Finanzamt bisher anders… Hoffentlich hat es da seine Meinung nicht geändert! Warst du vielleicht gar nicht erklärungspflichtig? Das hätte sich mit dem zu hohen Freistellungsauftrag allerdings geändert ... Zitat Eine oder 2 Stunden Beratung machen manche Steuerberater, haben aber nicht die Zeit ein ganzes Mandat zu übernehmen. Außerdem ist es für mich deutlich günstiger, denke ich. Eigentlich liegt fast die ganze Arbeit eines Steuerberaters in der Beratung (deshalb heißt er ja auch so). Das Ausfüllen ist eher eine Kleinigkeit. Zitat Das interessiert mich auch sehr! Ich dachte bisher, dass eine Bank die dortigen Verluste /VerlustverrechnungsTöpfe nur innerhalb der Bank mit anderen Gewinnen verrechnet. Und dass mir die Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen muss, damit beim Finanzamt Verlust und Gewinne verrechnet werden. Dann ist allerdings der gesamte Verlust beim Finanzamt und wird dort mit Gewinnen verrechnet noch bevor der Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Vollkommen richtig, ich meinte schon bescheinigte Verluste. Zitat Habe ich dich richtig verstanden, dass ich aber über die Überprüfung des Steuereinbehalts doch Verluste einer Bank mit Gewinnen einer anderen Bank verrechnen kann, ohne dass ich mittels Verlustbescheinigung alle Verluste zum Finanzamt hole? Nein, im Gegenteil, nicht bescheinigte Verluste können nicht verrechnet werden, auch auf Antrag oder mit zusätzlichen Belegen nicht. Deshalb ist der Stichtag 15.12. manchmal sehr wichtig, sollte man sich dauerhaft im Kalender Anfang Dezember notieren. Anmerkung für die die es verpatzt haben: In Notfällen sollte es auch bis zum 31.12. gehen, dafür muss die Bankverbindung aber komplett aufgelöst werden, und zwar auch noch in dem laufenden Jahr (dabei unbedingt mit der Bank kommunizieren). Zitat wenn ich beziehungsweise WISO Steuer in der Zeile fünf der Anlage Kap einen Haken beziehungsweise eine Eins einsetzt, ich aber sonst keine weiteren Erläuterungen oder Korrekturen oder BetragÄnderungen abgegebe/eingegebe - was macht das Finanzamt dann, was beantrage ich dann konkret? Wie schon gesagt, das Finanzamt berechnet die Steuer nochmal von vorne. Ergibt sich dabei keine Änderung dann ist das halt so, also keine Erstattung und keine Nachzahlung (das Ganze hätte man dann natürlich auch lassen können). Zitat Habe ich das richtig verstanden: Kapitalerträge die komplett abgegolten sind, muss ich nicht angeben (sofern ich keine GünstigerPrüfung beantrage)? Zinserträge von ausländischen Banken, die noch nicht abgegolten wurden, muss ich natürlich angeben. Dabei gebe ich aber nur den Zinsertrag an und weil ich keine weiteren Informationen habe, auch nichts anderes/weiteres. Welche gewünschten Abweichungen/Korrekturen sollte ich denn dann noch eintragen und erläutern? Und weil ich eben gar keine Korrekturen wünsche, würde ich eben auch gerne auf eine Beantragung der Überprüfung des Steuereinbehalts verzichten. Aber offenbar geht das nicht (zumindest nicht per Wiso Steuer) und dann beantrage ich eben eine Überprüfung des Steuereinbehalts und eigentlich passiert gar nichts? Du widersprichst dir. Einerseits möchtest du Zinsen bei einer ausländischen Bank nachreichen, andererseits meinst du aber, dass die Steuer nicht überprüft werden soll/muss. Solche Zinsen müsstest du übrigens in Zeile 19 erklären. Und sicher geht das alles mit WISO, das sind Standarddinge. Vielleicht interpretierst du die "Überprüfung des Steuereinbehalts" auch etwas falsch. Dabei geht es einfach darum, dass die Steuern zu den Kapitalerträgen passen müssen. Sowohl die Steuern als auch die Kapitalerträge können dabei korrigiert werden, je nach Einzelfall halt. Alles was nicht korrigiert wird bleibt so wie es ist und wird auch nicht überprüft (mal abgesehen von den sich automatisch ergebenen Dingen wie der Sparer.Pauschbetrag oder die Verlustverrechnung). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 24. April · bearbeitet 24. April von chirlu vor 34 Minuten von Zaster-Hiwi: wenn ich beziehungsweise WISO Steuer in der Zeile fünf der Anlage Kap einen Haken beziehungsweise eine Eins einsetzt, ich aber sonst keine weiteren Erläuterungen oder Korrekturen oder BetragÄnderungen abgegebe/eingegebe - was macht das Finanzamt dann? was beantrage ich dann konkret? Dann wird die Steuer noch einmal nachgerechnet. Im Ergebnis passiert also nichts, außer die Bank hätte einen riesigen Bock geschossen und z.B. auf 100 Euro Dividende 100 Euro Steuern abgeführt. vor 34 Minuten von Zaster-Hiwi: Kapitalerträge die komplett abgegolten sind, muss ich nicht angeben (sofern ich keine GünstigerPrüfung beantrage)? Ja. (Aber du darfst.) vor 34 Minuten von Zaster-Hiwi: Welche gewünschten Abweichungen/Korrekturen sollte ich denn dann noch eintragen und erläutern? Je nachdem eben, was deiner Ansicht nach falsch ist. Wenn beispielsweise eine Ersatzbemessungsgrundlage von 1000 Euro angesetzt wurde, obwohl es tatsächlich nur 200 Euro Gewinn waren, dann das. Oder wenn die Bank Steuern auf den Verkaufsgewinn deines Silber-ETCs einbehalten hat, obwohl du glaubst, dass er unter die Xetra-Gold-Rechtsprechung fällt und Gewinne nach einem Jahr steuerfrei sein sollten, dann dies. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 24. April Kurz: Das Kreuzchen "Überprüfung" setzt man dann, wenn man mit (mind. einer) der Jahressteuerbescheinigungen seiner Bank(en) nicht einverstanden ist und davon eine abweichende Steuerberechnung erreichen will. Zitat aus der Anleitung zum Ausfüllen der Anlage KAP 2024 (Auszugsweise): Geben Sie in den Zeilen 7 bis 15 Kapitalerträge an, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Sie wünschen eine Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge? Dann tragen Sie bitte in Zeile 4 eine „1“ ein. Sie wünschen eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge? Dann tragen Sie bitte in Zeile 5 eine „1“ ein. Tragen Sie bitte in die Zeilen 7 bis 15 in der linken Spalte die Werte der Steuerbescheinigung der inländischen auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) ein. In der Steuerbescheinigung ist die jeweilige Zeile der Anlage KAP als Eintragungshilfe angegeben. Fassen Sie die Werte mehrerer Steuerbescheinigungen zu einer Summe zusammen und tragen Sie die Summe in die jeweilige Zeile ein. Sie dürfen Verluste nur dann in der linken Spalte der Zeilen 12 und 13 eintragen, wenn sie in der Steuerbescheinigung („Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG“) ausgewiesen sind. Bitte vergessen Sie nicht die Höhe des beim Steuerabzug in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in die Zeilen 16 und 17 einzutragen. Diese können Sie ebenfalls den Steuerbescheinigungen entnehmen. Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch Ihr Finanzamt überprüfen lassen, wenn z. B. der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde, beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren, beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht, in anderer Weise oder zu niedrig berücksichtigt wurden, die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden und / oder Sie eine höhere Teilfreistellung Ihrer Erträge aus Investmentfonds wünschen (Nachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG). In diesen Fällen tragen Sie bitte in Zeile 5 eine „1“ ein. In der jeweiligen Zeile in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 15 tragen Sie die Werte der betreffenden Steuerbescheinigung und ggf. in der rechten Spalte den jeweils korrigierten Betrag ein. Erläutern Sie diesen Betrag in einer gesonderten Aufstellung. Schon mit der banalen Verrechnung eines bei einer Bank nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags mit Kapitaleinkünften einer anderen Bank begehrt man eine Korrektur/Überprüfung. Hat man gar zu hohe Sparer-Pauschbeträge, ist es eine "Berichtigung" nach § 153 AO, für die es gar kein Feld im Formular gibt. Aber das braucht es dann auch nicht, sofern man einfach alles "richtig gestellt" erklärt. Hier sind es dann die Zeilen 17 und 18 zum SPB und die Zeilen 37 bis 42 zu den einbehaltenen und angerechneten Steuern, die vom FA neu berechnet werden. Genau genommen machen die das bei jeder Steuererklärung, denn das ist ihre Amtspflicht. Dieses Aufbröseln mit Korrekturkreuzchen hier, Angaben links, Korrekturen rechts, steht so nicht im Gesetz. Aber es ist nach FA-Interpretation Ausdruck Deiner Mitwirkungspflicht nach AO, bestimmte Sachverhalte zu erläutern, damit das FA es nachvollziehen kann. Also eine Konkretisierung eines ziemlich abstrakten Paragrafen aus der Abgabenordnung (Mitwirkungspflicht nach § 90 AO). Anders das Kreuzchen für die Günstigerprüfung. Das ist ein (bindender) Antrag, dass du davon Gebrauch machen möchtest. Ohne Kreuzchen wird die nicht abgeprüft. Nachteil, wenn man die möchte: Man muss sämtliche Kapitalerträge dann angeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag