mmusterm 3. Mai · bearbeitet 3. Mai von mmusterm Student S (im Master-Studium!) werden im ESt-Bescheid negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bescheinigt (Betrag A z.B. -1.000 EUR). Diese werden im Steuerbescheid zusammen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (Betrag B z.B. + 3.000 EUR) zu einer (im Saldo positiven) Summe der Einkünfte verrechnet (Betrag C = A + B = -1.000 + 3.000 = +2.000 EUR). Das zu versteuerende Einkommen (Betrag D = C - Sonderausgabenpauschbetrag 36 EUR = 1.964 EUR) führt zu eine Einkommensteuer-Festsetzung von 0,00 EUR. Kann der Betrag A als Verlustvortrag beschieden werden, um z.B. nach Abschluss des Masterstudium gegen Gehaltseinkünfte verrechnet zu werden? Oder muss das zu versteuernde Einkommen (Betrag D) kleiner Null sein, um als Verlustvortrag berücksichtigt zu werden? Gruß Max. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Tenno 3. Mai Soweit ich weiß, kannst du das nicht saldieren. Kapitalerträge -verluste können nicht mit der Einkommensart „Arbeit“ (im weitesten Sinne) verrechnet werden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 3. Mai · bearbeitet 3. Mai von stagflation vor 56 Minuten von mmusterm: Student S (im Master-Studium!) werden im ESt-Bescheid negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bescheinigt (Betrag A z.B. -1.000 EUR). Diese werden im Steuerbescheid zusammen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (Betrag B z.B. + 3.000 EUR) zu einer (im Saldo positiven) Summe der Einkünfte verrechnet (Betrag C = A + B = -1.000 + 3.000 = +2.000 EUR). Diese Verrechnung passiert nur, wenn Du die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angibst. Das hängt davon ab, welche Art von Kapitaleinkünfte es sind. Wenn es Kapitaleinkünfte sind, die der Abgeltungssteuer unterliegen, kannst Du die Einkünfte bei der Steuererklärung angeben - du musst es aber nicht, wenn die Abgeltungssteuer korrekt berechnet und abgeführt wurde. Wenn es ausländische Kapitaleinkünfte sind, auf die noch keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde, musst Du sie in der Steuererklärung angeben. vor 2 Minuten von Tenno: Soweit ich weiß, kannst du das nicht saldieren. Kapitalerträge -verluste können nicht mit der Einkommensart „Arbeit“ (im weitesten Sinne) verrechnet werden. Na ja, Günstigerprüfung für Kapitalerträge... Kann man ankreuzen, muss man aber nicht... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 3. Mai · bearbeitet 3. Mai von mmusterm @stagflation: Die Kapitalerträge sind in der ESt-Erklärung angegeben worden. Alle Einkünfte unterlagen schon dem inländischen Steuerabzug, hätten also - wie Du schreibst - nicht in der KAP angegeben werden müssen. Die oben von mir gezeigte Verrechnung der negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit den Einkünften aus Kapitalvermögen hat das Finanzamt im ESt-Bescheid so vorgenommen. Das bedeutet aber, dass das zu versteuernde Einkommen - je nachdem, ob man die Kapitaleinkünfte angegeben hat oder nicht - unterschiedlich ausfällt. Fall 1: Zu versteuerndes Einkommen mit Angabe Kapitaleinträge in KAP: Betrag D = 1.964 EUR Fall 2: Zu versteuerndes Einkommen OHNE Angabe in KAP: Betrag E = -1.000 EUR Dann hat sich der Steuerzahler (unwissentlich) mit seiner Angabe der KAP-Erträge schlechter gestellt. Lässt sich das nachträglich korrigieren, um den Verlustvortrag zu erhalten? Bescheid liegt vor, ist aber noch in der Einspruchsfrist. Gruß Max. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 3. Mai Wann ist der Steuerbescheid gekommen? Es gibt 4 Wochen Einspruchsfrist. Innerhalb dieser Zeit könnte man das vermutlich noch korrigieren. Handelt es sich um die Steuererklärung für 2024? Oder für ein früheres Jahr? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 3. Mai @stagflation: Es handelt sich um den EST-Bescheid für 2024, der heute per Post eingetroffen ist. Unterstellt, das FA korrigiert den Bescheid. Wird dann das negative zu versteuernde Einkommen (Betrag E = minus 1.000 EUR) als Verlust vorgetragen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 3. Mai · bearbeitet 3. Mai von stagflation Gut! Dann hast Du ein paar Tage Zeit, um zu überlegen und zu reagieren. Wie der Verlustvortrag von negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit funktioniert, kann ich Dir nicht sagen. Es gibt hier aber ein paar Steuerprofis, die vermutlich (hoffentlich) gleich noch etwas dazu schreiben. Wenn ich es richtig verstehe, bekommst Du durch die Günstigerprüfung die Abgeltungssteuer zurück. Wenn Du die Verrechnung aufheben lässt, würdest Du die Abgeltungssteuer nicht zurück bekommen. Das wäre wohl der Preis, den Du zahlen müsstest. Noch ein anderer Tipp: jedes Jahr sind bis zu 12.000 € Einkünfte steuerfrei. Du könntest und solltest überlegen, ob Du das irgendwie nutzen kannst. Manchmal kann man in der Familie etwas verschieben (legale Gestaltungsmöglichkeiten). Oder Du könntest einen Hiwi-Job annehmen. Oder, oder, oder... Es ist jedenfalls schade, diese 12.000 € ungenutzt zu lassen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 4. Mai Hallo, ich vermute hier einen der seltenen Fälle, in denen die Günstigerprüfung ungünstig sein kann. Entweder zahlt man 25% plus auf die Kapitalerträge und kann den normalen Verlust vortragen lassen, oder aber die Kapitalerträge ziehen das Einkommen in den positiven Bereich. Man sollte dann überlegen, was besser ist. Mit den genannten Zahlen: Entweder 791 Euro Abgeltungsteuer zahlen und 1.000 Euro Verlustvortrag bekommen, oder beides Null. Da 1.000 Euro Verlustvortrag nur zu ca. 300 Euro Steuerersparnis führt (angenommener Grenzsteuersatz von 30%, und das ist schon hoch, siehe Anmerkung unten) dürfte die Günstigerprüfung hier (noch) besser sein. Ich kann mir aber vorstellen, dass es Konstellationen gibt, in denen der Verlustvortrag vorteilhaft ist. Fazit: Ich würde es so lassen wie es ist (vorausgesetzt, die Zahlen stimmen in etwa - es sind ja Beispielzahlen). Noch eine Anmerkung die ich zu dem Thema immer wieder mache: Solche Verlustvorträge verfallen oft, wenn/weil man erst gegen Ende des Jahres mit dem Arbeiten beginnt (dann ist es meist sowieso steuerfrei). Und selbst bei einem halben Jahr bringt es viel weniger als gedacht. . Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 4. Mai Sollten die 3000 Euro bei den Kapitalerträgen zumindest teilweise aus Aktien stammen, kann es Sinn machen, vor Beginn der Berufstätigkeit latente Gewinne zu realisieren und die Steuerzahlungen über die Steuererklärung zurück zu bekommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 4. Mai Hallo, Zitat Sollten die 3000 Euro bei den Kapitalerträgen zumindest teilweise aus Aktien stammen, kann es Sinn machen, vor Beginn der Berufstätigkeit latente Gewinne zu realisieren und die Steuerzahlungen über die Steuererklärung zurück zu bekommen. Kannst du mal erklären, warum du dich speziell auf Aktien beziehst? Es gibt doch gar keinen Unterschied zwischen Aktiengewinnen und sonstigen Gewinnen, nur Aktienverluste sind eine Art eigene Klasse. Und über "latent" sprechen wir hoffentlich gar nicht, steuerlich sind ausschließlich realisierte Gewinne relevant (von der Vorabpauschale mal abgesehen, das ist aber eher Kleinkram). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 4. Mai Aktienfonds gehen natürlich genauso gut. Bei Geldmarktfonds gibt es halt weniger unrealisierte Gewinne. Grundsätzlich geht das mit anderen Anlagen natürlich auch. Entschuldige meine laienhafte Formulierung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 4. Mai 9 hours ago, reckoner said: die Kapitalerträge ziehen das Einkommen in den positiven Bereich. @reckoner: Schön formuliert - In dem vorliegenden, sehr übersichlichen EST-Bescheid, sieht man, wie die positiven Kapitalerträge die negativen Einkünfte und damit das (zu versteuernde) Einkommen in den positiven Bereich "ziehen". Was ich jetzt durch die Diskussion gelernt habe: Für den Verlustvortrag muss das (zu versteuernde) Einkommen negativ sein. Es genügt nicht, wenn nur die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" negativ ist. Dafür gibt es keinen Verlustvortrag. Das habe ich so richtig verstanden?? Danke für den Hinweis, das gilt es auch zu bedenken. 9 hours ago, reckoner said: Solche Verlustvorträge verfallen oft, wenn/weil man erst gegen Ende des Jahres mit dem Arbeiten beginnt (dann ist es meist sowieso steuerfrei). Und selbst bei einem halben Jahr bringt es viel weniger als gedacht. Gruß Max Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
fgk 4. Mai Was sind das denn für steuermindernde Ausgaben? Sonderausgaben sind nicht vortragsfähig, Werbungskosten schon. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 4. Mai vor 2 Stunden von mmusterm: Was ich jetzt durch die Diskussion gelernt habe: Für den Verlustvortrag muss das (zu versteuernde) Einkommen negativ sein. Es genügt nicht, wenn nur die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" negativ ist. Dafür gibt es keinen Verlustvortrag. Das habe ich so richtig verstanden?? Na ja, vom Prinzip – aber genau genommen geht es weder um das Einkommen noch um das zu versteuernde Einkommen, sondern um den Gesamtbetrag der Einkünfte. Nachzulesen in § 10d EStG. Die Begriffe sind definiert in § 2 EStG. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 4. Mai 3 hours ago, fgk said: Was sind das denn für steuermindernde Ausgaben? Sonderausgaben sind nicht vortragsfähig, Werbungskosten schon. Es handelt sich um Werbungskosten. Wie aber @chirlu schreibt, ist für den Verlustvortrag der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich. Hier der relevante Ausschnitt aus dem ESt-Bescheid: Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 5. Mai Hallo, Zitat Aktienfonds gehen natürlich genauso gut. Bei Geldmarktfonds gibt es halt weniger unrealisierte Gewinne. Grundsätzlich geht das mit anderen Anlagen natürlich auch. Entschuldige meine laienhafte Formulierung. Achso, du wolltest nur darauf hinweisen, dass man Gewinne auch mal realisieren soll solange man noch Grundfreibetrag übrig hat. Guter Hinweis. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 5. Mai 6 hours ago, reckoner said: du wolltest nur darauf hinweisen, dass man Gewinne auch mal realisieren soll solange man noch Grundfreibetrag übrig hat Guter Hinweis, aber auch ggf. die Obergrenze bei der Familienversicherung eines Studenten berücksichtigen, die deutlich niedriger liegt als der Grundfreibetrag. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 6. Mai Sofern Du die 25 noch nicht erreicht hast kannst (!) Du recht haben. Auch deshalb hatte ich geschrieben: "kann es Sinn machen". Ob du nun über oder unter 25 bist, wirst Du selbst wissen und auch wie es mit Deiner Versicherungspflicht aussieht. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, ob Du familienversichert bist und falls ja wie lange noch. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag