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ArtVandelay

Steuerrechtlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen

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ArtVandelay

Hallo miteinander,

Ich wohne seit längerem in einem nicht EU Ausland und überlege aus steuerlichen Gründen meinen Wohnsitz in Deutschland ganz aufzugeben. Ich miete eine Wohnung in Deutschland, bei der ich beim Bürgeramt noch gemeldet bin und die ich an einen Freund untervermiete.

Aufgeben möchte ich die Wohnung nicht komplett, da ich einen vorteilhaften Mietvertrag habe. Soweit ich weiß müsste ich mich aber von der Wohnung abmelden, um meinen Steuersitz im Ausland geltend zu machen. Kann ich die Wohnung dennoch problemlos weiter mieten und untervermieten oder ist eine Anmeldung bei der Wohnung dafür zwingend notwendig? Wäre für die Hausverwaltung eine Abmeldung bei der von mir gemieteten Wohnung ein Problem?

Zweite Frage: meine Hauptbank ist die DKB, die kein Problem mit einem ausländischen Wohnsitz hat. Allerdings habe ich noch andere (Tagesgeld)Konten, u.a. bei Comdirect, Consorsbank, Sparda Hannover und Trade Republic. Kann ich bei den Banken auch den steuerrechtlichen Wohnsitz angeben, oder werden die Probleme damit haben?

Ich freue mich auf euren Input.

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migieger


Deutschland unterscheidet zw. Lebensmittelpunkt und steuerlichem Wohnsitz. Letzterer ist gegeben, wenn Du auch nur den Schlüssel zu einem Zimmer in D besitzt (was m.E. bei einem Mietvertrag erst recht unterstellt würde). Dann werden von D gerne Steuern auf alles beansprucht...
Tatsächlich beanspruchen die allermeisten Länder weltweit die Besteuerung des Welteinkommens ihrer Einwohner. Damit Staaten "Wanderer zw. den Welten" nicht doppelt besteuern, gibt es i.d.R. Doppelbesteuerungsabkommen zw. D und den allermeisten Staaten, die eine Doppelbesteuerung verhindern sollten (aber nicht notwendigerweise alle steuerlichen Aspekte regeln, so daß trotzdem eine Doppelbesteuerung anfallen kann).

Für Dich:
- Mit Deinem Vermieter prüfen, ob Du bei einer Abmeldung aus D den Mietvertrag weiter führen und komplett untervermieten kannst (damit Du nicht eine Dir jederzeit zur Verfügung stehende Wohnung/Zimmer hast - sonst will und wird D besteuern)
- Prüfen, ob es zw. Deinem Gastland und D ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Wenn ja, sorgfältig studieren...
- Ggf. Deinen Banken den deutschen Abmelde- und fremden Anmeldebescheid zukommen und als Steuerausländer führen lassen

Alles Gute im Gastland.
 

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JS_01

Ich glaube, zumindest die Mieteinnahmen aus D in D müsstest du hier versteuern, also eine beschränkte Steuerpflicht liegt wohl vor.

 

Ist dein Freund in der Wohnung offiziell angemeldet?

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Churgast
vor 22 Stunden von migieger:


... und steuerlichem Wohnsitz. Letzterer ist gegeben, wenn Du auch nur den Schlüssel zu einem Zimmer in D besitzt (was m.E. bei einem Mietvertrag erst recht unterstellt würde). Dann werden von D gerne Steuern auf alles beansprucht...

Ja. Der Extremfall ist die Kombination aus hohem Welteinkommen, Lebensmittelpunkt in einem fernen Niedrigsteuerland ohne DBA mit Deutschland, und altem Kinderzimmer bei den Eltern in Deutschland. So etwas hat tatsächlich schon zu Steuernachzahlungen in Millionenhöhe geführt. Der TO will leider zu viel wesentliche Information "für sich behalten."

"In Deutschland müssen Einnahmen aus Zwischenvermietung (auch Untervermietung genannt) in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, und zwar als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Zwischenvermieter kann jedoch seine Mietkosten und andere Ausgaben, die mit der Untervermietung verbunden sind, als Werbungskosten absetzen. Die Steuerpflicht besteht nur für den Überschuss aus Einnahmen und Ausgaben."

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MeinNameIstHase
Am 15.5.2025 um 07:52 von migieger:

... prüfen, ob Du bei einer Abmeldung aus D den Mietvertrag weiter führen und komplett untervermieten kannst

hmm, wer untervermietet, verliert "seine" Mieterrechte an den neuen Mieter, der als Mieter die üblichen Schutzrechte hat. Da kann man auch gleich den Mietvertrag beenden. Ansonsten kann es passieren, dass halt zwei Personen dort wohnen (wie z.B. Studenten-WG, wo einer den Mietvertrag unterschrieben hat, der andere Untermieter ist).

 

vor 6 Stunden von Churgast:

In Deutschland müssen Einnahmen aus Zwischenvermietung (auch Untervermietung genannt) in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, und zwar als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Zwischenvermieter kann jedoch seine Mietkosten und andere Ausgaben, die mit der Untervermietung verbunden sind, als Werbungskosten absetzen

Ja, und wenn die Untervermietung weniger bringt als die eigenen Mietkosten, landet man in der Liebhaberei (fehlende Gewinnerzielungsabsicht) und kann die Verluste nicht geltend machen.

 

Alles in allem ist es nicht einfach, hier in D noch eine Wohnung zu "kontrollieren", ohne dass man dann auch unbeschränkt steuerpflichtig in D ist.

Bildhaft und stark verkürzt gilt: Man bleibt in D solange per Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unbeschränkt steuerpflichtig, wie man den Wohnungsschlüssel zur Wohnung hat oder im Bad noch eine Zahnbürste für einen bereit liegt. Das wurde auch einem bekannten Tennisspieler zum Verhängnis, der einen Schlüssel zur Wohnung einer engverwandten Person in D hatte (und sie damit ohne Rückfrage nach Belieben betreten konnte). Die Möglichkeit dazu reichte schon aus.

Nur zur Klarstellung: In die Regeln der DBA kommt man nur, wenn man in beiden DBA-Staaten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Z.B. die 183 Tage-Regel klärt dann, welchem von den beiden Staaten, die DBA-technische Ansässigkeit zugesprochen wird (es heißt dann: er gilt als dort ansässig). Das EStG dagegen spricht nicht von Ansässigkeit, sondern von Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

 

Last but not least geht es dann auch um den Wohnungsbegriff als solchen. Und nach meinem Wissen ist der in § 1 EStG viel weiter gefasst (umfasst auch "Bruchbuden") als z.B. in anderen Paragraphen oder Gesetzen (z.B. Steuervergünstigung/-befreiung von Wohneigentum im ErbStG).

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