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brutha

100.000.- € Freibetrag auf bestandsgeschützte Altanteilen - offener Restbetrag

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brutha

Bei Fonds mit Kaufdatum vor 2009 wurde mit Einführung der Besteuerung ein Freibetrag von 100T€ gewährt. Gibt es irgendwo eine Möglichkeit zu überprüfen, wie noch übrig ist?

 

Es gibt zwar eine Übersicht auf der Steuerbescheinigung, aber der Betrag kommt mir zu gering vor.

Mein Problem ist, dass sich die Steuernummer mehrfach geändert hat (Umzüge & Selbstständigkeit) und im Zeitraum noch eine Ehe/Scheidung liegt. Insbesondere für den Ehezeitraum wäre daher interessant, wem die Beträge zugeschlagen wurden:

a) dem Ehemann/der 1. Person in der Steuererklärung

b) dem Depotbesitzer 

c) hälftig geteilt

 

Schaue ich in die aktuelle Steuererklärung, würde ich vermuten, dass Beträge vergessen wurden. 

Daher nun auch meine Frage, ob man den Restbetrag irgendwo in der EKSt hätte angeben müssen? 

Bzw. muss ich als Steuerzahler mir diesen Betrag merken oder reicht es aus, wenn man sich auf die letzte Steuererklärung verlässt?

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Allesverwerter

Bei mir ist beim Wechsel Finanzamt/doppelte Änderung Steuernummer auch der Verlustvortrag verloren gegangen.

 

Musste ich via Einspruch wiederholen (und dann haben sie wegen dem Einspruch gleich nochmal eine Komplettprüfung veranlasst :angry:  )

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Turmalin

In der Steuererklärung angeben musst du nur für das Veräußerungsjahr, dass die Einnahmen auf bestandsgeschützte Anteile entfallen. Wenn dann ein Teil des Freibetrags angerechnet wurde, wird dir im Steuerbescheid der Restbetrag mitgeteilt. Im Folgejahr wird dieser Restbetrag wieder aufgeführt, auch wenn in diesem Jahr keine derartigen Veräußerungen stattfanden. Und zwar für jeden Ehegatten einzeln. Von daher müsstest du anhand der Steuerbescheide die Entwicklung des Restfreibetrags pro Person nachvollziehen können, auch bei verschiedenen Steuernummern wird es ja für jedes Jahr nur einen Bescheid pro Person geben.

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west263
vor 2 Stunden von brutha:

Bei Fonds mit Kaufdatum vor 2009 wurde mit Einführung der Besteuerung ein Freibetrag von 100T€ gewährt.

denk dran, dieser Freibetrag gilt erst für Gewinne ab 2018.

Von 2009 bis 2018 sind die Gewinne steuerfrei.

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brutha
vor einer Stunde von west263:

denk dran, dieser Freibetrag gilt erst für Gewinne ab 2018.

Von 2009 bis 2018 sind die Gewinne steuerfrei.

Das ist schon klar.

Ich hatte nur gerade einen aktuellen Bescheid hier und der Restbetrag war nach meiner Erinnerung zu hoch. Da geht es auch nicht um 5-stellige Beträge, aber bei einem Umzug zwischen Bundesländern hat man mir in der Vergangenheit den Freibetrag zurück gesetzt. 

Weil das für mich eher positiv ist, spare ich mir natürlich den Einspruch :D

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Sapine

Hast du an die Teilfreistellung gedacht?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Zitat aus § 56 InvStG:

Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen. Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000 Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den Folgejahren der zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Freibetrag vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2. Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. § 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

Das heißt auf gut Deutsch: Mit der Einkommensteuererklärung erklärst du die Gewinne aus der Veräußerung "bestandsgeschützter Alt-Anteile" (ab "fiktiver Veräußerung" per 1.1.2018) und mit dem ESt-Bescheid bekommst du zusätzlich eine gesonderte Feststellung über den Verbrauch des Freibetrags. Theoretisch kann die gesonderte Feststellung auch zu einem eigenen Termin kommen, aber typisch immer zusammen mit dem EST-Bescheid, in dem die Veräußerungsgewinne auch erfasst sind.

 

vor einer Stunde von brutha:

aber bei einem Umzug zwischen Bundesländern hat man mir in der Vergangenheit den Freibetrag zurück gesetzt. 

Weil das für mich eher positiv ist, spare ich mir natürlich den Einspruch 

Könnte klappen, aber ich befürchte, dass wenn die das merken, die mit Verweis auf § 129 AO (offenbarer Fehler) es jederzeit dann korrigeren werden. Also baue besser nicht darauf ...

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Allesverwerter
vor 18 Stunden von Turmalin:

 Im Folgejahr wird dieser Restbetrag wieder aufgeführt, auch wenn in diesem Jahr keine derartigen Veräußerungen stattfanden. Und zwar für jeden Ehegatten einzeln. Von daher müsstest du anhand der Steuerbescheide die Entwicklung des Restfreibetrags pro Person nachvollziehen können, auch bei verschiedenen Steuernummern wird es ja für jedes Jahr nur einen Bescheid pro Person geben.

An welcher Stelle soll der "Restbetrag" stehen? Als separater Bescheid für die Einzelperson? Unter Kapitalerträge?

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brutha
vor einer Stunde von Allesverwerter:

An welcher Stelle soll der "Restbetrag" stehen? Als separater Bescheid für die Einzelperson? Unter Kapitalerträge?

Bei mir steht das auf Seite 1 des EkSt-Bescheids. Oben ist die "Festsetzung" der EkSt und dann folgt die "Gesonderte Festsetzung des Feibetrags". Dort steht dann der Wert des Vorjahres, der verbrauchte Freibetrag und der neue Wert (=Restbetrag).

Das wird aber scheinbar nur ausgewiesen, wenn es auch tatsächlich Änderungen (=verbrauchtem Freibetrag) gab.

 

Grundsätzlich ist das auch alles transparent, aber nach einem Umzug tauchte dann eben wieder der volle 100T€-Betrag als Wert des Vorjahres auf, obwohl bereits etwas verbraucht wurde.

 

vor 17 Stunden von MeinNameIstHase:

...

Könnte klappen, aber ich befürchte, dass wenn die das merken, die mit Verweis auf § 129 AO (offenbarer Fehler) es jederzeit dann korrigeren werden. Also baue besser nicht darauf ...

Das wäre dann aber - sowerit ich das sehe - nur bis zum Ende der Festsetzungsfrist möglich und die ist bereits abgelaufen. Und selbst wenn es doch gefunden und korrigiert würde, wäre ich aktuell immer noch unter den 100T€.

 

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Allesverwerter
vor 2 Minuten von brutha:

Das wird aber scheinbar nur ausgewiesen, wenn es auch tatsächlich Änderungen (=verbrauchtem Freibetrag) gab.

 

vs.

vor 20 Stunden von Turmalin:

Im Folgejahr wird dieser Restbetrag wieder aufgeführt, auch wenn in diesem Jahr keine derartigen Veräußerungen stattfanden.

 

Bei mir steht nirgends etwas in den Folgejahren bei den neuen Steuernummern. Muss ich da einen Einspruch machen?

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Turmalin

Bei mir steht es sowohl im Abzugs- oder Verrechnungsjahr als auch im Folgejahr, in dem keine Veräußerungen stattfanden, im Einkommensteuerbescheid, und zwar nach dem Block „Festsetzung“ und vor dem Block “Berechnung des zu versteuernden Einkommens“ mit der Überschrift „Gesonderte Feststellung des Freibetrags nach §56 InvStG“ (logischerweise mit demselben verbleibenden Betrag).

Ob die Darstellung oder die Wiederholung vom Bundesland abhängig sein kann ? Glaube ich eigentlich nicht. 

Wenn die Festsetzungsfrist für die Folgejahre noch nicht abgelaufen ist, würde ich wohl sicherheitshalber einen Antrag auf Feststellung des Freibetrags stellen. 
 

 

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MeinNameIstHase

 

vor 3 Stunden von Allesverwerter:

Bei mir steht nirgends etwas in den Folgejahren bei den neuen Steuernummern. Muss ich da einen Einspruch machen?

 

Egal wo es steht, technisch ist das ein eigener Steuerbescheid (Feststellungsbescheid), denn in § 56 InvStG steht ja "gesondert festzustellen".

 

Es wird auf § 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 EStG verwiesen. Diese Sätze enthalten Regeln, wie Fehler zu behandeln sind, u.a. mit Verweis auf § 181 Absatz 5 AO, falls das FA die gesonderte Feststellung (pflichtwidrig) vergessen hatte (z.B. in Folgejahren).

 

§ 181 Absatz 5 AO: 

Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; ...

 

Wenn du also in 2035 (also in 10 Jahren) weitere Anteile veräußerst und du dann doch noch den verbleibenden Freibetrag nutzen willst, wirst du in 2036 die unterbliebene Feststellung nachholen lassen können (Dich interessiert dann nur die für 2035), weil für den ESt-Bescheid für 2035 ist das von Bedeutung und dessen Festsetzungsfrist fängt erst frühestens 2036 an.

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