Herr Schmidt 1. Juli Hallo zusammen, mein Sohn (16 Jahre alt) hat seit einigen Jahren ein Aktiendepot mit NV-Bescheinigung, das ich verwalte. Nun habe ich erstmalig 2024 Aktien (sowohl mit Gewinn als auch Verlust) verkauft und die Bank hat mir eine Jahressteuerbescheinigung als ausgewiesene Verlustbescheinigung erstellt. Daraufhin habe ich eine Einkommensteuererklärung mit KAP beim Finanzamt über Elster abgegeben: Gewinn aus Aktienveräußerungen 415 Euro, Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien 7.401 Euro. Das Finanzamt teilt mir nun mit: "Die Ihnen erteilte NV-Bescheinigung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. Ich bitte Sie, dem Finanzamt die Ihnen zur Verfügung gestellte Ausfertigung der NV-Bescheinigung bis zum 18.07.2025 zurückzugeben. Bitte reichen Sie dem Finanzamt erstmals für das Kalenderjahr 2024 eine Einkommensteuererklärung ein. Hinweis für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen: Die Abstandnahme vom Kaptalertragsteuerabzug (§ 44a EStG) und die Erstattung der Kapitalertragsteuer (§ 44b EStG) sind für die Ihnen zufließenden Kapitalerträge nur über einen Freistellungsauftrag im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) möglich. Sie können im Rahmen der von Ihnen zu beantragenden Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) die von den Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalerstragsteuer ggf. auf die Einkommensteuer anrechnen lassen." Wie habe ich das zu verstehen: zum einen wurde eine Steuererklärung schon eingereicht, warum wird NVB eingezogen und was passiert mit den Verlusten, wenn über den Freistellungsauftrag eine Verrechnung stattfinden soll?!? Vielen Dank vorab. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 1. Juli Hast Du schon beim Finanzamt nachgefragt? Was haben die gesagt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 1. Juli Hallo, Zitat Wie habe ich das zu verstehen: zum einen wurde eine Steuererklärung schon eingereicht, warum wird NVB eingezogen und was passiert mit den Verlusten, wenn über den Freistellungsauftrag eine Verrechnung stattfinden soll?!? Das mit der Erklärung für 2024 dürfte ein Versehen sein, ist sicher ein Standardtext. Die Verlust werden bescheinigt, und in Zukunft verrechnet. Daher muss ab sofort eine Einkommernsteuererklärung abgegeben werden (den Verlust einfach neben einer NV stehen lassen geht natürlich nicht, sonst könnte man sich ja riesige Verluste ansparen - in den Jahren mit Gewinn lässt man es über die NV laufen, die Verlustjahre parkt man hingegen bei Finanzamt). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kai_Eric 1. Juli vor 45 Minuten von Herr Schmidt: Hallo zusammen, mein Sohn (16 Jahre alt) hat seit einigen Jahren ein Aktiendepot mit NV-Bescheinigung, das ich verwalte. Nun habe ich erstmalig 2024 Aktien (sowohl mit Gewinn als auch Verlust) verkauft und die Bank hat mir eine Jahressteuerbescheinigung als ausgewiesene Verlustbescheinigung erstellt. Daraufhin habe ich eine Einkommensteuererklärung mit KAP beim Finanzamt über Elster abgegeben: Gewinn aus Aktienveräußerungen 415 Euro, Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien 7.401 Euro. Das Finanzamt teilt mir nun mit: "Die Ihnen erteilte NV-Bescheinigung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. Ich bitte Sie, dem Finanzamt die Ihnen zur Verfügung gestellte Ausfertigung der NV-Bescheinigung bis zum 18.07.2025 zurückzugeben. Bitte reichen Sie dem Finanzamt erstmals für das Kalenderjahr 2024 eine Einkommensteuererklärung ein. Hinweis für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen: Die Abstandnahme vom Kaptalertragsteuerabzug (§ 44a EStG) und die Erstattung der Kapitalertragsteuer (§ 44b EStG) sind für die Ihnen zufließenden Kapitalerträge nur über einen Freistellungsauftrag im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) möglich. Sie können im Rahmen der von Ihnen zu beantragenden Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) die von den Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalerstragsteuer ggf. auf die Einkommensteuer anrechnen lassen." Wie habe ich das zu verstehen: zum einen wurde eine Steuererklärung schon eingereicht, warum wird NVB eingezogen und was passiert mit den Verlusten, wenn über den Freistellungsauftrag eine Verrechnung stattfinden soll?!? Vielen Dank vorab. Ich hatte vor einigen Jahren ein ähnliches Problem (Kind wollte ein paar Cent Lohnsteuer erstattet bekommen). Aussage Finanzamt: Entweder man nutzt die NV oder man macht eine Steuererklärung. Beides gleichzeitig geht nicht. Anrufen, den Sachstand erläutern und für das Folgejahr eine neue NV beantragen. Ob es künftig die NV und parallel dazu einen Verlustvortrag geben kann, halte ich allerdings für fragwürdig. Einen solchen Aufwand für derartige Kleckerbeträge zu veranstalten ist unnötig. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Shylock 1. Juli 11 minutes ago, Kai_Eric said: Aussage Finanzamt: Entweder man nutzt die NV oder man macht eine Steuererklärung. Beides gleichzeitig geht nicht. Ist ja auch logisch. Entweder man veranlagt oder man veranlagt nicht. Man kann nicht einerseits ein Einkommensteuerveranlagung mit Hilfe einer Nichtveranlagungsbescheingung vermeiden und gleichzeitig eine Steuererklärung abgeben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
mmusterm 1. Juli Meine Erfahrungen sind anders: Nach einem größeren Aktienverlust bei gültiger NV (freiwillig) eine EST-Erklärung abgegeben und Verlustvortrag bescheinigt bekommen. NV wurde vom Finanzamt nicht zurückgefordert. In den Folgejahren weiterhin EST-Erklärung abgegeben, um den Verlustvortrag zu verrechnen und weiter vortragen zu lassen. Die NV bringt also außer unterjähriger Liquidität auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne keinen Vorteil. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Herr Schmidt 2. Juli vor 17 Stunden von stagflation: Hast Du schon beim Finanzamt nachgefragt? Was haben die gesagt? Hallo, nein, noch nicht - werde ich aber tun. Danke an alle für die Informationen ... Wie sollte man in Zukunft bei vorliegender NVB verfahren, wenn Aktien in die Verluste rutschen? Aussitzen? Gibt es Tipps? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien 2. Juli · bearbeitet 2. Juli von Belgien Vielleicht solltest Du überdenken, ob Aktienanlage für Dich das Richtige ist bzw. evtl. Deinem Sohn die Auswahl der Positionen überlassen. Wer es im Jahr 2024 schafft, Gewinne aus Aktienveräußerungen in Höhe von 415 Euro und einen nicht ausgeglichenen Verlust aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 7.401 Euro zu erwirtschaften, der muss schon vieles falsch gemacht haben. Eine solch katastrophale Bilanz in einem guten Börsenjahr haben nur wenige geschafft. Wie die Bilanz in einem normalen Börsenjahr oder gar einem Krisenjahr ausfällt, mag ich mir gar nicht ausmalen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 2. Juli · bearbeitet 2. Juli von MeinNameIstHase Am 1.7.2025 um 16:46 von Herr Schmidt: Hallo zusammen, mein Sohn (16 Jahre alt) hat seit einigen Jahren ein Aktiendepot mit NV-Bescheinigung, das ich verwalte. Nun habe ich erstmalig 2024 Aktien (sowohl mit Gewinn als auch Verlust) verkauft und die Bank hat mir eine Jahressteuerbescheinigung als ausgewiesene Verlustbescheinigung erstellt. Daraufhin habe ich eine Einkommensteuererklärung mit KAP beim Finanzamt über Elster abgegeben: Gewinn aus Aktienveräußerungen 415 Euro, Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien 7.401 Euro. Das Finanzamt teilt mir nun mit: "Die Ihnen erteilte NV-Bescheinigung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. Ich bitte Sie, dem Finanzamt die Ihnen zur Verfügung gestellte Ausfertigung der NV-Bescheinigung bis zum 18.07.2025 zurückzugeben. Bitte reichen Sie dem Finanzamt erstmals für das Kalenderjahr 2024 eine Einkommensteuererklärung ein. Hinweis für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen: Die Abstandnahme vom Kaptalertragsteuerabzug (§ 44a EStG) und die Erstattung der Kapitalertragsteuer (§ 44b EStG) sind für die Ihnen zufließenden Kapitalerträge nur über einen Freistellungsauftrag im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags (1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) möglich. Sie können im Rahmen der von Ihnen zu beantragenden Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) die von den Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalerstragsteuer ggf. auf die Einkommensteuer anrechnen lassen." Abgeltungssteuer und NV-Bescheinigung schließen sich tatsächlich aus. Deshalb hat die Bank die Verluste auch nicht in einen Verlusttopf aufgenommen. Aber ... Am 1.7.2025 um 17:38 von Kai_Eric: Aussage Finanzamt: Entweder man nutzt die NV oder man macht eine Steuererklärung. Beides gleichzeitig geht nicht. ist so nicht ganz richtig. Es steht im Ermessen des FA, die NV-Bescheinigung zu widerrufen. Aber der Grund müsste dann lauten, dass man Einkünfte hat oder zu erwarten hat, die so hoch sind, dass eine Pflichtveranlagung zu erwarten ist. Eine sogenannte Wahlveranlagung zwecks Verlustbescheinigung fällt in der Regel nicht darunter. Wohl aber, wenn Finanzkapital vorhanden ist, dessen Erträge (darunter potentiell auch Veräußerungsgewinne) vielleicht drüber liegen könnten. Das FA könnte argumentieren: Hat man Verluste in einer bestimmten Höhe, könnte man zukünftig auch entsprechende Gewinne haben. Auf der anderen Seite ist die Argumentation des FA nicht ganz falsch. Wenn du eine Veranlagung durchführst, dann brauchst du keine NV-Bescheinigung. Sinn und Zweck dieser Bescheinigung ist es gerade, dass man keine Einkommensteuererklärung abgibt. Just my two cent. Lass den Sohnemann seine Steuererklärung selbst machen. So lernt er für's Leben und muss einen Multiple-Choice-Test der besonderen Art absolvieren, der sich umgangssprachlich auch "Formularkrieg" nennt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Kai_Eric 3. Juli vor 9 Stunden von MeinNameIstHase: ist so nicht ganz richtig. Ähhh. Doch, das ist so natürlich vollkommen richtig. Wie ich schon geschrieben habe, exakt das war die Aussage des Finanzamts: "Entweder man nutzt die NV oder man macht eine Steuererklärung. Beides gleichzeitig geht nicht." Du magst eine andere Meinung haben (die hatte ich auch), aber das ändert ja nichts an der Position des Finanzamts, die sich letztendlich auch durch Argumentationen nicht ändern liess. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Herr Schmidt 3. Juli vor 17 Stunden von Belgien: Vielleicht solltest Du überdenken, ob Aktienanlage für Dich das Richtige ist bzw. evtl. Deinem Sohn die Auswahl der Positionen überlassen. Wer es im Jahr 2024 schafft, Gewinne aus Aktienveräußerungen in Höhe von 415 Euro und einen nicht ausgeglichenen Verlust aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 7.401 Euro zu erwirtschaften, der muss schon vieles falsch gemacht haben. Eine solch katastrophale Bilanz in einem guten Börsenjahr haben nur wenige geschafft. Wie die Bilanz in einem normalen Börsenjahr oder gar einem Krisenjahr ausfällt, mag ich mir gar nicht ausmalen. Vielleicht sollte man den Unterschied zwischen Buchgewinnen und realisierten Gewinnen/Verlusten kennen, bevor man sich zu solchen Äußerungen hergibt ... nur weil das Depot (übrigens mit Buchgewinnen im 5stelligen Bereich!!) durch den Verkauf von 2 Aktienpositionen bereinigt wurde und eine ganz kleine Position mit Gewinn verkauft wurde, kann man nur als Unerfahrener daraus schließen, dass man bei Aktieninvestitionen keine Ahnung hat und "schon vieles falsch gemacht hat"!?! Sorry, aber das kann ich so nicht stehenlassen... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
hattifnatt 3. Juli · bearbeitet 3. Juli von hattifnatt vor 2 Stunden von Herr Schmidt: nur weil das Depot (übrigens mit Buchgewinnen im 5stelligen Bereich!!) durch den Verkauf von 2 Aktienpositionen bereinigt wurde und eine ganz kleine Position mit Gewinn verkauft wurde Hätte man dann nicht die Verluste durch entsprechende Verkäufe (und anschließende Rückkäufe) von Gewinnpositionen ausgleichen können? Es ist doch gerade der Sinn einer NVA, möglichst viele Gewinne vorzuziehen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 3. Juli vor 7 Stunden von Kai_Eric: Du magst eine andere Meinung haben (die hatte ich auch), aber das ändert ja nichts an der Position des Finanzamts, die sich letztendlich auch durch Argumentationen nicht ändern liess. Die Voraussetzungen für eine NV-Bescheinigung sind schlicht, dass du nur geringe Einkünfte hast, so dass eine Veranlagung bzw. Steuerfestsetzung nicht zu erwarten ist. Von Verlustfeststellung ist keine Rede. Aber eine Verlustfeststellung beim FA setzt natürlich eine Veranlagung voraus (allerdings aus anderen Gründen: siehe § 10d Absatz 4 EStG, der sinngemäß anzuwenden ist). Das eigentliche Problem mit der NV-Bescheinigung ist das überkommene Leitbild der Finanzverwaltung, dass man als Geringverdiener keine Verluste "produzieren" würde. Früher (also vor 2009) war das zum Teil auch (fast) richtig, weil Gewinne von Wertpapierveräußerungen nicht zu den Kapitalerträgen gehörte, sondern nur innerhalb der Spekulationsfrist überhaupt besteuert wurde. Kapitalerträge waren damals nur Zinsen und Dividenden. Da inzwischen aber Veräußerungsgeschäfte ebenfalls als Kapitalertrag erfasst werden und oft genug dabei auch Verluste gemacht werden, ist die NV-Bescheinigung in der aktuellen Handhabung für die Steuerpflichtigen oft suboptimal, weil es den Banken die Tür zumacht, für den Kunden Verlusttöpfe zu führen. So ein bischen kommt da auch das Bild zum Tragen, dass Aktienanlage nur was für Heuschrecken oder Finanzhaie ist, aber doch nichts für Otto-Normal-Bürger. Wer da Verluste macht, ist selbst schuld, denken da nicht wenige in der Politik. Das zweite Leitbild ist, dass man Steuerpflichtige dadurch entlastet, dass sie mit der NV-Bescheinigung keine Steuererklärung abgeben müssen, weil es für sie einen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Und das stimmt für viele ja auch, die mit den Formularen auf Kriegsfuß stehen. Aber wenn man da einmal etwas Durchblick hat, ist das für Kapitalerträge eine Sache von 20 Minuten. Just my two cents: Es wäre ein Einfaches, die Grundlage für NV-Bescheinigungen dahingehend zu ändern, dass Banken dennoch eine Verlustverrechnung vornehmen. Und das auch vorrangig, was steuersystematisch völlig in Ordnung ist. Was ich damit meine: Wer in einem Jahr Verluste macht und vorträgt, verbraucht diese selbst mit Mini-Erträgen in späteren Jahren, die für sich betrachtet keine Steuerpflicht auslösen würden. Das steht völlig im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Technisch ist es für Banken eh egal, denn deren Steuersoftware kommt immer zur Anwendung, um die Jahressteuerbescheinigung zu erstellen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien 3. Juli vor 6 Stunden von Herr Schmidt: Vielleicht sollte man den Unterschied zwischen Buchgewinnen und realisierten Gewinnen/Verlusten kennen, bevor man sich zu solchen Äußerungen hergibt ... nur weil das Depot (übrigens mit Buchgewinnen im 5stelligen Bereich!!) durch den Verkauf von 2 Aktienpositionen bereinigt wurde und eine ganz kleine Position mit Gewinn verkauft wurde, kann man nur als Unerfahrener daraus schließen, dass man bei Aktieninvestitionen keine Ahnung hat und "schon vieles falsch gemacht hat"!?! Sorry, aber das kann ich so nicht stehenlassen... Tja, was soll ich als unerfahrenes Dummerle nun dazu sagen? Wenn ein erfahrener Aktienguru, der sogar den Unterschied zwischen Buchgewinnen und realisierten Gewinnen/Verlusten kennt, bei einem Depot mit NV-Bescheinigung mehr Verluste als Gewinne realisiert und die Möglichkeit, weitere Gewinne zu realisieren, bewusst nicht nutzt, so muss dahinter eine geniale Strategie stecken. Mit meinem bescheidenen Unwissen hatte ich bislang immer fälschlicherweise vermutet, dass man eine NV-Bescheinigung beantragt, um Gewinne nicht versteuern zu müssen und sich den Aufwand einer ESt-Veranlagung für das Rückholen von zu viel gezahlter Abgeltungssteuer zu ersparen. Ich lerne jetzt, dass man eine NV-Bescheinigung auch deshalb beantragen kann, um sich schon in Jahren ohne Einkünfte zur regelmäßigen ESt-Veranlagung zu verpflichten, damit ein bescheinigter Verlust Jahr um Jahr festgestellt und vorgetragen werden kann. Den Sinn dieses genialen Schachzugs kann ich zwar nicht nachvollziehen, doch ich bin ja auch nur ein unerfahrenes Dummerle. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag