Sapine 27. Juli vor einer Stunde von radler2: Es ist das Fixed Income One R - und zwar ein größerer Posten. Und da ist der Spread halt immer mindestens 0,2%. Oder ich verkaufe/kaufe bei der Fondgesellschaft. Das dauert aber ein locker 3 Wochen, bis der Deal abgewickelt ist - die sind ziemlich langsam. Bei den Kursschwankungen kann das noch ungünstiger ausgehen. Ich habe nur den Fixed Income One I aber Kauf/Verkauf ist innerhalb von zwei Tagen abgewickelt bei mir, jeweils mit Kauf über die Fondsgesellschaft. Spread fällt keiner an. Ich wüsste keinen vernünftigen Grund, warum man so etwas über die Börse handeln soll. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
radler2 27. Juli Naja, auch von Tag zu Tag sind da bei den Posten oft mehr als 400 Euro Schwankung drin. Daher laß ich es lieber. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
migieger 27. Juli vor 10 Stunden von chirlu: Weder bei Altersvorsorge mit nachgelagerter Besteuerung (Rürup, Riester) noch mit fondsgebundenen Rentenversicherungen gibt es eine Vorabpauschale. Das ist IMHO keine Altervorsorge sondern staatlich geförderte Gebührenschinderei zu Gunsten von (Versicherungs)konzernen... (Außerdem dürften die "Gewinne" bei den Genannten immer locker unterhalb des "sicheren Basiszinses" bleiben). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 27. Juli vor 12 Minuten von migieger: (Außerdem dürften die "Gewinne" bei den Genannten immer locker unterhalb des "sicheren Basiszinses" bleiben). Das ist offensichtlich Quatsch. Beispielsweise ein MSCI World in einem Rürup oder in einer fondsgebundenen Rentenversicherung liefert dieselbe Rendite wie außerhalb, und bekanntlich liegt die in vielen Jahren über dem Basiszins. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 27. Juli · bearbeitet 27. Juli von stagflation vor einer Stunde von migieger: Zitat Weder bei Altersvorsorge mit nachgelagerter Besteuerung (Rürup, Riester) noch mit fondsgebundenen Rentenversicherungen gibt es eine Vorabpauschale. Das ist IMHO keine Altervorsorge sondern staatlich geförderte Gebührenschinderei zu Gunsten von (Versicherungs)konzernen... Ich stimme zwar zu, dass es einigen Versicherten finanziell besser ginge, wenn sie ihren Finanz- oder Versicherungs"berater" nie kennengelernt hätten. Es gibt aber (mindestens) eine Personengruppe, für die eine preiswerte Nettopolice von fondsbasierten Rentenversicherungen recht attraktiv sein kann: Alter: 45 - 65 keine Schulden keine größeren Ausgaben geplant (Hauskauf usw.) hat sich mit seiner/ihrer Rente beschäftigt. Weiß genau, wie viel Geld er/sie im Rentenalter braucht und wie viel Einnahmen er/sie im Rentenalter haben wird kennt entweder die Portfoliotheorie oder das risikoreich/risikoarm Anlagemodell möchte langfristiges Buy&Hold mit breit diversifizierten ETFs machen - und kann das auch ist entweder an einer Einmalzahlung nach frühestens 12 Jahren oder an regelmäßigen Rentenzahlungen interessiert Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann man sich durchaus mal ein paar Angeboten ansehen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
migieger 27. Juli @stagflation, @chirlu, ja, ja, ihr habt ja recht... Ich mag diese staatlich geförderte Gebührenschinderei trotzdem nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
odensee 27. Juli Gerade eben von migieger: @stagflation, @chirlu, ja, ja, ihr habt ja recht... Ich mag diese staatlich geförderte Gebührenschinderei trotzdem nicht. Was ist an einer fondsgebundenen Rentenversicherung staatlich gefördert? Und wie hoch schätzt du die „Gebühren“ bei einem vernünftigen Nettotarif? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 27. Juli · bearbeitet 27. Juli von stagflation vor 7 Minuten von odensee: Was ist an einer fondsgebundenen Rentenversicherung staatlich gefördert? Na ja, in der Ansparphase keine Abgeltungssteuer auf Dividenden, keine Vorabpauschale, u.U. ermäßigte Besteuerung in der Rentenphase, u.U. ermäßigte Besteuerung bei der Kapitalabfindung... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
migieger 27. Juli vor 27 Minuten von odensee: Was ist an einer fondsgebundenen Rentenversicherung staatlich gefördert? Und wie hoch schätzt du die „Gebühren“ bei einem vernünftigen Nettotarif? Lt. KI: Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation 27. Juli · bearbeitet 27. Juli von stagflation Was die Kosten angeht, sind FRV Nettopolicen deutlich preiswerter! Beispiel für eine Einmal-Einzahlung von 100 k€: einmalig 150 € Abschlusskosten und in der Ansparphase jährlich 0,3% (Alte Leipziger HFR30). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hamster92 30. Juli · bearbeitet 30. Juli von Hamster92 Doppelpost Am 27.7.2025 um 09:56 von migieger: P.S. Die maximal sparer- und vorsorgeunfreundliche Vorabpauschale gehört ersatzlos abgeschafft! Möchtest du wieder den rechtlichen Zustand von vor 2018, als man sich durch den Bundesanzeiger wühlen musste, um an die passenden Daten zu kommen? Nein, die Vorabpauschale ersatzlos zu streichen ist verständlicherweise keine Option für den Staat. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 30. Juli Transparente Darstellung durch die Banken würde ich haben wollen. Einmal im Jahr. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Turmalin 31. Juli Am 27.7.2025 um 17:11 von Sapine: Fast alle hatten denke ich rückwirkend gebucht. Findet man sicher in dem Faden zur Vorabpauschale. Ich komme nochmal auf das Thema zurück: Das habe ich im neuen BMF-Schreiben vom 14.05.2025 zur Abgeltungssteuer gefunden: „Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG) Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von einem bei ihm geführten Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers einziehen. … Handelt es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a EStG und kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge schriftlich aufzufordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist der vom jeweiligen Gläubiger der Kapitalerträge geschuldete Fehlbetrag konkret zu benennen und auf die Rechtsfolge nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 EStG hinzuweisen. Ein allgemein gehaltener, nicht personalisierter Hinweis an mehrere Gläubiger einer Kapitalanlage ist hierfür nicht ausreichend. Nach dem Wortlaut der Norm und dem Sinn und Zweck des Verfahrens ist es ausgeschlossen, die Steuerabzugsbeträge von vornherein nicht vom Gläubiger der Kapitalerträge anzufordern und sogleich in das Anzeigeverfahren einzutreten.“ Das ist ja genau derselbe Gedanke, wenn keine liquiden Mittel verfügbar sind, und zwar ggf. auch nicht auf dem Tagesgeldkonto des Kunden, muss die Bank ihn mit konkreten Zahlen anschreiben und darf nicht gleich den Betrag dem Finanzamt melden. Die Finanzbehörden wollen diese Meldungen offensichtlich genauso wenig wie die Anleger, weil sie Mehrarbeit verursachen. Ob die genannten Vorschriften auf die Vorabpauschale angewendet werden können, weiß ich nicht so recht. Der Passus „reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus“ trifft m.E. zu. Vielleicht können wir uns ja Hoffnung auf eine generelle anlegerfreundliche Lösung machen. Ich befürchte, dass ich es sonst in der Zukunft mal irgendwann verpassen könnte, für genug Geld auf dem Verrechnungskonto zu sorgen, der Abzug droht ja dieses bzw. nächstes Jahr sogar bei ausschüttenden Fonds. Und ob die Bank mich anschreibt, weiß ich erst, wenn ich es verpasst habe. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 31. Juli vor 4 Minuten von Turmalin: Das habe ich im neuen BMF-Schreiben vom 14.05.2025 zur Abgeltungssteuer gefunden: „Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Sachwertleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 7 bis 11 EStG) Werden Kapitalerträge in Sachwerten geleistet oder reicht der in Geld geleistete Ertrag zur Deckung der Kapitalertragsteuer nicht aus, kann der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 EStG den Fehlbetrag von einem bei ihm geführten Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers einziehen. … Handelt es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a EStG und kann nicht auf ein Giro-, Kontokorrent- oder Tagesgeldkonto des Gläubigers zugegriffen werden oder deckt das zur Verfügung stehende Guthaben einschließlich eines zur Verfügung stehenden Kontokorrentkredits den Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den Gläubiger der Kapitalerträge schriftlich aufzufordern, den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist der vom jeweiligen Gläubiger der Kapitalerträge geschuldete Fehlbetrag konkret zu benennen und auf die Rechtsfolge nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 EStG hinzuweisen. Ein allgemein gehaltener, nicht personalisierter Hinweis an mehrere Gläubiger einer Kapitalanlage ist hierfür nicht ausreichend. Nach dem Wortlaut der Norm und dem Sinn und Zweck des Verfahrens ist es ausgeschlossen, die Steuerabzugsbeträge von vornherein nicht vom Gläubiger der Kapitalerträge anzufordern und sogleich in das Anzeigeverfahren einzutreten.“ Das ist ja genau derselbe Gedanke, wenn keine liquiden Mittel verfügbar sind, und zwar ggf. auch nicht auf dem Tagesgeldkonto des Kunden, muss die Bank ihn mit konkreten Zahlen anschreiben und darf nicht gleich den Betrag dem Finanzamt melden. Das sollte mal jemand der Comdirect um die Ohren hauen. Die macht sofort eine Meldung ans FA. Consors ist da wesentlich kundenfreundlicher. Die haben mich freundlich darauf hingewiesen dass sie den Betrag X nicht abbuchen konnten mit der Bitte das Geld bereit zu stellen. Dann haben sie 4 Wochen später den Betrag abgebucht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Turmalin 31. Juli vor 13 Minuten von SlowHand7: Consors ist da wesentlich kundenfreundlicher. Die haben mich freundlich darauf hingewiesen dass sie den Betrag X nicht abbuchen konnten mit der Bitte das Geld bereit zu stellen. Dann haben sie 4 Wochen später den Betrag abgebucht. Das ist schon mal gut zu wissen, besonders wegen der Unterscheidung zwischen Tagesgeld- und Verrechnungskonto bei Consors. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 31. Juli vor 31 Minuten von Turmalin: Ob die genannten Vorschriften auf die Vorabpauschale angewendet werden können, weiß ich nicht so recht. Ja. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
SlowHand7 31. Juli Ja, das ist schon angenehm und fair. Ich hatte da etwas Pech gehabt. Das Konto war leer weil ich die VAP mit Valuta 02.01. erwartet hatte und der Freibetrag dafür reichte. Dann hatte ich aber im Februar einen Verkauf der den Freibetrag verbraucht hat. Eine Woche später kam dann die VAP - mit Valuta zur Buchung. Da war dann weder Freibetrag noch Geld verfügbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 31. Juli · bearbeitet 31. Juli von MeinNameIstHase Am 27.7.2025 um 08:58 von radler2: bei einem Anleihenfond hat meine Depotbank die Vorabpauschale für 2024 mangels Deckungsbetrag auf dem Verrechnungskonto nicht abgeführt. Die Abführung wird nun mit Jahressteuerbescheid für 2024 erfolgen und für das Finanzamt ist die Sache erledigt. Für mich leider noch nicht, da die Vorabpauschale nun nicht im Steuertopf der Bank ist. Wann kann ich die Vorabpauschale bei Gewinnen geltend machen? Es ist ein ausschüttender Fond, der 2024 weniger als die Vorabpauschale ausgeschüttet hat, heuer aber weit mehr als die Vorabpauschale. Bei einem Verkauf irgend wann in der Zukunft ist ja nicht unbedingt mit einem Kursgewinn zu rechnen, da es ein ausschüttender Fond ist. Kann ich die Vorabpauschale also auf die Ausschüttung 2025 anrechnen lassen? Du hast im ersten Absatz das Problem ziemlich gut erfasst. Die einzige Alternative, um ohne "Handarbeit" die Steuerschuld zu erfassen, ist sofortiger Verkauf und Rückkauf. Dann erfasst die Bank die Vorabpauschale als Ertragsbestandteil im Veräußerungsgewinn. Das ändert nichts an der Meldung der Bank an das Bundeszentralamt für Steuern wegen nicht gezahlter KESt mangels Kontodeckung. Vermeiden lässt sich das zum Teil dadurch, dass man den Sparer-Pauschbetrag genau bei dieser Bank als Freistellungsauftrag einrichtet. Ansonsten bleibt Dir nichts anderes übrig, als dass du a) die Vorabpauschale per Steuererklärung für das entsprechende Jahr erklärst und b) Dir einen Merkzettel schreibst, dass du im Jahr der Veräußerung genau diese Vorabpauschale gewinnmindernd geltend machst. Da sowohl die Vorabpauschale als auch der Veräußerungsgewinn bei Investmentfonds unterm Strich als Investmentertrag gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 3 EStG zählen, erübrigt sich die Frage, wie was womit verrechnet werden kann. Kleiner Hinweis: Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag, der zu Beginn des nachfolgenden Jahres als zugeflossen gilt (gesetzliche Fiktion) und auf den deshalb Abgeltungssteuer (KESt = Kaptialertragssteuer) einbehalten wird. In Deinem Fall fehlte lt. Bank die Kontodeckung und sie hat die KESt auf die Vorabpauschale nicht abgeführt. Da die Bank selbst die KESt-Beträge, die sie für ihre Kunden abzuführen hat, monatlich ihrem Betriebsstätten-FA melden muss, wird die das später nicht mehr korrigieren. Stattdessen gibt es eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, dass bei einem Kunden die KESt nicht abgebucht werden konnte. Oder kurz: Dein FA erfährt davon und wartet auf die Steuererklärung, in der du das korrigierst bzw. mit der sich das erledigt. Rechne mit Rückfragen, egal was du machst. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
radler2 1. August vor 9 Stunden von MeinNameIstHase: Kleiner Hinweis: Die Vorabpauschale ist ein Investmentertrag, der zu Beginn des nachfolgenden Jahres als zugeflossen gilt (gesetzliche Fiktion) und auf den deshalb Abgeltungssteuer (KESt = Kaptialertragssteuer) einbehalten wird. Dann ist es also erst in der Steuererklärung für 2025 anzugeben. Bekomme ich die zu meldenden Zahlen von der Bank in der Jahressteuerbescheinigung für 2025 geliefert? Ich hab mal gelesen, daß man die KAP-INV ausfüllen muß - hoffentlich nicht, das Formular sieht übel aus! Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 1. August vor 2 Stunden von radler2: Dann ist es also erst in der Steuererklärung für 2025 anzugeben. Wenn die Meldung der Bank, dass diese die KESt auf die Vorabpauschale mangels Kontodeckung nicht abgeführt hat, aus dem Jahr 2025 stammt, dann betrifft es die Vorabpauschale für 2024, die zu Beginn des Jahres 2025 als zugeflossen gilt. Fazit: Die ist im Jahr 2025 zu versteuern. Lies doch einfach mal im Gesetz nach: § 18 Absatz 3 InvStG. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Zum Verständnis noch der Hinweis, dass für Einkünfte aus Kapitalvermögen das Zuflussprinzip der Einnahmen gilt: § 8 EStG beschreibt Einnahmen: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ... § 11 EStG beschreibt das Zuflussprinzip: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ... Zufluss ist ein Schlüsselbegriff im ESt-Recht. Der Gesetzgeber hat sich dabei was gedacht und benutzt den Begriff nicht willkürlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag