GreatGatsby 8. August Hallo, weiß jemand, wie Gewinne aus dem Stock Yield Enhancement Program von IB korrekt versteuert werden? Darin erhält man Gebühren für das Verleihen seiner Aktien zum Shorten? Zählt man diese einfach den Kapitalerträgen zu? Falls sie in Fremdwährung zufließen, wie verhält es sich mit der Ermittlung von Fremdwährungsgewinnen? Sind diese ähnlich wie Dividenden unter §20 EStG zu führen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Dividendenjaeger 8. August In Österreich sind sie als Zinsen zu versteuern (25% statt 27,5 KESt), könnte mir vorstellen das ist in Deutschland ähnlich. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 8. August Hallo, was außer Sonstige Kapitalerträge soll es denn sonst sein? Zu erklären in der Zeile 19 der Anlage KAP. Und Zufluss in Fremdwährung gibt es steuerrechtlich nicht, es muss alles in Euro umgerechnet werden. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GreatGatsby 9. August vor 15 Stunden von reckoner: Und Zufluss in Fremdwährung gibt es steuerrechtlich nicht, es muss alles in Euro umgerechnet werden. Das sowieso, ja. Aber wenn einem die Zahlungen in Fremdwährung zufließen, hat man ja wieder einen Fremdwährungsbestand auf den möglicherweise Fremdwährungsgewinne anfallen oder eben nicht, wenn man ihn später wieder veräußert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 9. August · bearbeitet 9. August von reckoner Hallo, imho kommt es dann darauf an, ob das Guthaben verzinst wird oder nicht. Mit Zinsen fällt auch die Währungsveränderung unter EStG §20, ansonsten sind es weiterhin Spekulationsgeschäfte gem. EStG §23. Bei Dividenden sehe ich das übrigens genauso. Eine alternative Meinung ist, dass die Zuflüsse gar keine Käufe (der Währung) sind, daher ist es gar nicht steuerbar. Ich persönlich denke, dass man sich da mindestens entscheiden muss - und dann gilt das natürlich für immer. Es dürfte relativ leicht sein einen Sachbearbeiter von der eigenen Sichtweise zu überzeugen (weil das Thema in der Rechtsprechung eher stiefmütterlich behandelt wird), ein Wechsel dieser Meinung ist hingegen deutlich schwerer durchzusetzen. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
GreatGatsby 9. August Ich verstehe, danke schon mal. Mir ist es vielleicht sogar fast egal, denn ich erwarte bei den Fremdwährungsgewinnen ohnehin auf Dauer bei annähernd +/- 0 rauszukommen. Es fällt dann auch wieder auf die Frage zurück, ob das IB-Depot samt seiner Fremdwährungskonten als verzinslich gilt oder nicht, weil es ja dieses Stufenmodell hat und tatsächlich erst oberhalb einer Mindesteinlage verzinst. Das wird hier aber ja regelmäßig in verschiedenen Themen behandelt, ohne dass es eine eindeutige Antwort darauf gibt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 9. August Am 8.8.2025 um 18:36 von GreatGatsby: Gebühren für das Verleihen seiner Aktien § 22 Nr. 3 EStG: Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Zu erfassen mit Anlage SO Zeile 10 bis 17. Siehe Ausfüllanleitung zu Anlage SO: ... Außerdem sind hier Einkünfte aus z. B. gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Tragen Sie hier bitte auch Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag