ImperatoM Mittwoch um 23:04 · bearbeitet Mittwoch um 23:06 von ImperatoM vor 6 Stunden von oktavian: Du hast leider keine Ahnung. Ahja, verstehe... Ich fürchte, Du bist hier selbst der Ahnungslose. Aber auf dem Niveau müssen wir auch nicht weiterdiskutieren. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire Donnerstag um 04:53 · bearbeitet Donnerstag um 04:54 von CorMaguire Am 3.2.2026 um 23:49 von ImperatoM: Wir sprachen nicht darüber, was einem AR in einem Bilanzskandal gemacht hat. Es ging gerade ganz explizit um die Frage, was ein AR darf. Ich zitiere Dich nchmal: "Der Aufsichtsrat hat keine Zutrittsrechte. Nur was der Vorstand genehmigt bekommen die." Können wir uns drauf einigen, dass das Quatsch war? ... Ich denke das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Der AR darf sich zwar Unterlagen oder Betriebsstätten anschauen, hat aber praktisch weder Zutritt noch Zugriff. Ausgenommen auf die ihm zugeordneten Büros und ggf. ein für ihn eingerichtetes Informationssystem. Alles darüber hinaus muss erst eingerichtet werden und das geht nur über Vorstand/Vorstandssekretariat oder vielleicht Innenrevision, weil er nicht Bestandteil der operativen Unternehmensführung ist und keine Weisungsbefugnis hat. Mag in Schweden anders sein. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian Donnerstag um 11:46 vor 12 Stunden von ImperatoM: Ahja, verstehe... Ich fürchte, Du bist hier selbst der Ahnungslose. Aber auf dem Niveau müssen wir auch nicht weiterdiskutieren. wenn der Vorstand kriminell ist und Unterlagen gefälscht wurden, kann der Aufsichtsrat nur sehr schwer prüfen. Selbst Wirtschaftsprüfer können ja nur das prüfen, was sie bekommen. Im Zweifel wird Testat verweigert und Aufsichtsrat kann zurücktreten. Richtigen Zugang im Sinne einer faktischen Ermittlung der realen Verhältnisse haben beide nicht. Du müsstest ja echt ad-hoc unangekündigtge Prüfungen machen können. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Donnerstag um 22:54 vor 17 Stunden von CorMaguire: Ich denke das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Der AR darf sich zwar Unterlagen oder Betriebsstätten anschauen, hat aber praktisch weder Zutritt noch Zugriff. Dem widerspreche ich: Gerade in der Praxis wird kein Vorstand einem unabhängigen AR den Zutritt zu irgendetwas verweigern, denn der AR beruft den Vorstand, macht die Verträge mit ihm und setzt ihn auch vor die Tür, wenn nötig. Der AR sitzt da im Innenverhältnis zwischen AR und Vorstand am viel längeren Hebel. Noch wesentlicher ist aber ja, dass der AR noch nicht einmal Zugriff auf irgendetwas gehabt haben bräuchte. Ich schrieb: "Da reicht schon ein Telefonat oder eine Email mit nur einem der acht Kunden, um festzstellen, dass es keinen Umsatz gab." Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
TWP17 Donnerstag um 23:12 · bearbeitet Freitag um 10:38 von TWP17 Kann das sein das ihr aneinander vorbei schreibt. Es ist eigentlich, mMn, relativ klar im § 111 Abs. 2 AktG beschrieben, dass der Aufsichtsrat: Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen darf, Vermögensgegenstände (z. B. Kasse, Wertpapier‑ und Warenbestände) prüfen darf, und dafür Mitglieder oder Sachverständige beauftragen kann. Das bedeutet: Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht, das auch physische Prüfungen im Unternehmen einschließt. Der Vorstand muss Zutritt gewähren, sobald der Aufsichtsrat Einsicht oder Prüfung verlangt. Eine Verweigerung wäre rechtswidrig, weil sie die Überwachungspflicht blockiert. Natürlich geht das aber über den Vorstand, dieser organisiert die Unterlagen und Ansprechpartner, aber natürlich hat der AR dabei ein starkes Einsichts- und Prüfungsrecht. So läuft das zumindest bei meiner AG wo ich arbeite. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
CorMaguire Freitag um 03:33 vor 4 Stunden von ImperatoM: Dem widerspreche ich: Gerade in der Praxis wird kein Vorstand einem unabhängigen AR den Zutritt zu irgendetwas verweigern, .... Da gibt es nichts zu widersprechen, davon dass der Vorstand irgendwas verweigert habe ich nämlich nichts geschrieben. vor 4 Stunden von ImperatoM: ... Noch wesentlicher ist aber ja, dass der AR noch nicht einmal Zugriff auf irgendetwas gehabt haben bräuchte. Ich schrieb: "Da reicht schon ein Telefonat oder eine Email mit nur einem der acht Kunden, um festzstellen, dass es keinen Umsatz gab." Ich weiß nichts über den konkreten und Fall und wie gut ein AR-Mitglied des Lieferanten beim Vorstand des Kunden bekannt ist. Als Mitarbeiter würde ich jemand der sich als AR eines Lieferanten ausgibt keine Auskunft erteilen. vor 4 Stunden von TWP17: ....Natürlich geht das aber über den Vorstand, dieser organisiert die Unterlagen und Ansprechpartner, aber natürlich hat der AR dabei ein starkes Einsichts- und Prüfungsrecht. So läuft das zumindest bei meiner AG wo ich arbeite. Genau. Naja der Vorstand lässt organisieren Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian Freitag um 11:20 vor 7 Stunden von CorMaguire: vor 12 Stunden von TWP17: ....Natürlich geht das aber über den Vorstand, dieser organisiert die Unterlagen und Ansprechpartner, aber natürlich hat der AR dabei ein starkes Einsichts- und Prüfungsrecht. So läuft das zumindest bei meiner AG wo ich arbeite. Genau. Naja der Vorstand lässt organisieren ja, klar. Normalerweise läuft es und AR bekommt echte Unterlagen und Einsicht in reale Vorgänge. Es ging um kriminellen Vorstand, der Unterlagen fälscht. Manchmal sind sogar mehrere Vorstandsmitglieder dabei und auch jemand im Aufsichtsrat. Glaubt ihr jeder unabhängige, einzelne AR hat vollen Zugriff+Zugang wegen des Gesetzes? Ich sage nur das ist naiv. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ChuckysEnkel Freitag um 11:44 Mir fällt in der Diskussion ein grundlegender Punkt auf, der hier m.E. immer wieder durcheinandergerät: Ein großer Teil der Argumentation stützt sich implizit oder explizit auf deutsches Aktienrecht bzw. auf das deutsche Aufsichtsrat/Vorstand-Modell. Das ist für Intellego Technologies aber schlicht nicht einschlägig. Intellego ist eine schwedische „publikt aktiebolag (AB)“. Maßgeblich ist damit das schwedische Gesellschaftsrecht (Aktiebolagslagen) sowie die Regeln des Nasdaq First North – nicht das deutsche AktG. Ein paar zentrale Unterschiede, die in der Diskussion oft übersehen werden: Kein deutsches Zwei-Säulen-Modell In Schweden gibt es keine Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat wie nach deutschem Recht. Die „Styrelse“ (Board of Directors) vereint Leitungs- und Überwachungsfunktionen. Vergleiche mit §§ 90, 111 AktG oder deutschen Aufsichtsratsrechten greifen daher schon strukturell nicht. Andere Rechte, andere Pflichten Aussagen wie „der Aufsichtsrat müsste doch zwingend X prüfen“, „hat Zutrittsrechte wie in Deutschland“, „verletzt Überwachungspflichten nach AktG“ usw. setzen stillschweigend deutsches Recht voraus. Ob und in welchem Umfang das schwedische Board Einsichts-, Prüf- oder Kontrollrechte hat, ergibt sich ausschließlich aus dem Aktiebolagslagen, ggf. ergänzt durch Börsenregeln – nicht aus deutschen Normen. Deutsche Rechtsmaßstäbe sind hier kein Referenzrahmen Dass deutsche Anleger investieren oder deutsche Foren darüber diskutieren, macht das Unternehmen nicht zu einem „faktisch deutschen“ Emittenten. Man kann Management- oder Governance-Versagen kritisieren – aber bitte auf Basis des richtigen Rechtsrahmens. Mein Eindruck ist daher: Ein Teil der Diskussion argumentiert korrekt aus deutscher Sicht, nur leider am falschen Rechtssystem vorbei. Dadurch entstehen scheinbare „Pflichtverletzungen“, die sich bei Anwendung des schwedischen Gesellschaftsrechts zumindest nicht ohne Weiteres begründen lassen. Vielleicht wäre es sinnvoll, die Diskussion klar zu trennen zwischen – rechtlich tatsächlich einschlägigen Pflichten nach schwedischem Recht und – Erwartungshaltungen, die aus dem deutschen Aktienrecht stammen, hier aber nicht automatisch gelten. Das würde die Debatte m.E. deutlich schärfen und Missverständnisse vermeiden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
ImperatoM Sonntag um 23:19 Am 6.2.2026 um 12:44 von ChuckysEnkel: Mir fällt in der Diskussion ein grundlegender Punkt auf, der hier m.E. immer wieder durcheinandergerät: Ein großer Teil der Argumentation stützt sich implizit oder explizit auf deutsches Aktienrecht bzw. auf das deutsche Aufsichtsrat/Vorstand-Modell. Das ist für Intellego Technologies aber schlicht nicht einschlägig. Intellego ist eine schwedische „publikt aktiebolag (AB)“. Maßgeblich ist damit das schwedische Gesellschaftsrecht (Aktiebolagslagen) sowie die Regeln des Nasdaq First North – nicht das deutsche AktG. Ja, da hast Du völlig recht. Das haben mehrere Diskussionsteilnehmer (ich auch) bereits erwähnt, aber die Diskussion wird etwas themenfremd, wenn man auf deutscher Rechtsgrundlage diskutiert, obwohl es um schwedisches Recht geht. Abschließend zur deutschen Rechtsgrundlage hier noch kommentarlos ein paar Links, damit sich interessierte Mitleser ein eigenes Urteil über die AR-Pflichten und -Möglichkeiten nach deutschem recht machen können: https://kliemt.blog/2025/07/30/pflichtverletzungen-im-vorstand-wann-der-aufsichtsrat-ermitteln-muss/ https://www.aufsichtsrat-handbuch.de/handbuch/berichtspflichten-von-vorstand-bzw-geschaeftsfuehrung-gegenueber-dem-aufsichtsrat https://www.aufsichtsrat-handbuch.de/handbuch/ueberwachungspflichten-des-aufsichtsrats-durch-das-bilmog https://www.roedl.com/insights/gesteigerte-ueberwachungs-berichts-und-auskunftspflichten-aufsichtsrat-ag/ Damit können wir uns hier im Thread dann gerne wieder den kommenden Ereignissen in Schweden zuwenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag