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Einweitereruser

Direktzusage wirklich 71% Abzüge?

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Einweitereruser
· bearbeitet von Einweitereruser

Guten Tag! Ich habe eine Verständnisfrage: mein AG hat einige Jahre nach meinem Eintritt eine bAV als Direktzusage eingerichtet, in dem er zusätzlich zum Gehalt 6% monatlich einzahlt. Aus dem Bonus kann ich einmalig im Jahr eine begrenzte Umwandlung machen, die dann der AG 1:1 per matching aufstockt. Insgesamt werden da bis Renteneintritt so 450.000€ zusammen kommen. Festgelegt ist, dass der Betrag per Einmalzahlung ausgeschüttet werden muss. Dann natürlich mit nachgelagerter Versteuerung. 

Verstehe ich das richtig: aufgrund der Höhe bin ich ja dann unweigerlich beim Reichensteuersatz von 45%. Zusätzlich 21% SV Beiträge, sowie 5% Soli. Also habe ich da in Summe 71% Abzüge und nur 29% des Betrages kommen wirklich bei mir an?

Also grob gesagt, ich weiß, da gibt es einen Mini Freibetrag und evtl. per Fünftelregelung komme ich vielleicht von 45% auf nur Spitzensteuersatz von 42%, aber das dürfte die Dimension kaum ändern?

Oder habe ich da einen Denkfehler? Mir ist klar das ich Steuern zahlen muss, aber mir kommt das halt wahnsinnig unattraktiv vor diese bAV…

Danke!

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blueprint
· bearbeitet von blueprint
vor 17 Minuten von Einweitereruser:

Guten Tag! Ich habe eine Verständnisfrage: mein AG hat einige Jahre nach meinem Eintritt eine bAV als Direktzusage eingerichtet, in dem er zusätzlich zum Gehalt 6% monatlich einzahlt. Aus dem Bonus kann ich einmalig im Jahr eine begrenzte Umwandlung machen, die dann der AG 1:1 per matching aufstockt. Insgesamt werden da bis Renteneintritt so 450.000€ zusammen kommen. Festgelegt ist, dass der Betrag per Einmalzahlung ausgeschüttet werden muss. Dann natürlich mit nachgelagerter Versteuerung. 

Verstehe ich das richtig: aufgrund der Höhe bin ich ja dann unweigerlich beim Reichensteuersatz von 45%. Zusätzlich 21% SV Beiträge, sowie 5% Soli. Also habe ich da in Summe 71% Abzüge und nur 29% des Betrages kommen wirklich bei mir an?

Also grob gesagt, ich weiß, da gibt es einen Mini Freibetrag und evtl. per Fünftelregelung komme ich vielleicht von 45% auf nur Spitzensteuersatz von 42%, aber das dürfte die Dimension kaum ändern?

Oder habe ich da einen Denkfehler? Mir ist klar das ich Steuern zahlen muss, aber mir kommt das halt wahnsinnig unattraktiv vor diese bAV…

Danke!

Ja, Du hast einen Denkfehler.

Benutze eventuell mal einen von den Onlinerechnern, im Netz, um das tatsächliche Ergebnis zu bekommen. Theoretisch kannst Du auch einfach einen Gehaltsrechner nehmen und dort ein Jahreseinkommen von 500000 eintragen, um ein grobes Ergebnis zu bekommen, da Du im Jahr des Zuflusses der BAV ja noch andere Zuflüsse hast.

Die anderen 50000 ziehst Du danach gedanklich wieder ab...

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Einweitereruser

Danke für den Hinweis. Ja das stimmt, beim Nettorechner kommen da mehr raus. Liegt das an den Beitragsbemessungsgrenzen SV? Dann würden die 21% der bAV natürlich entfallen weil mit normalem Gehalt eh schon drüber. Aber ich hatte verstanden dass so eine Auszahlung der Direktzusage unabhängig davon die vollen SV Beiträge zu zahlen sind AG+AN Anteil und unabhängig von der Bemessungsgrenze. Ist das nicht so?

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blueprint
vor 59 Minuten von Einweitereruser:

Danke für den Hinweis. Ja das stimmt, beim Nettorechner kommen da mehr raus. Liegt das an den Beitragsbemessungsgrenzen SV? Dann würden die 21% der bAV natürlich entfallen weil mit normalem Gehalt eh schon drüber. Aber ich hatte verstanden dass so eine Auszahlung der Direktzusage unabhängig davon die vollen SV Beiträge zu zahlen sind AG+AN Anteil und unabhängig von der Bemessungsgrenze. Ist das nicht so?

Es wird ja nicht SV und Steuer zusätzlich abgezogen, sondern die SV mindert das zu versteuernde Einkommen.

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Cando
· bearbeitet von Cando

Ein Brutto-Netto-Rechner für Arbeitslohn wird hier nicht das richtige Ergebnis liefern, da die Einmalzahlung aus der Direktzusage im Gegensatz zum Arbeitslohn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich über mehrere Jahre gestreckt wird.

 

Einmalzahlungen aus Direktzusagen fallen in der Regel steuerlich unter die Fünftelregelung nach § 34 EStG (Lektüre zum Einstieg: https://de.wikipedia.org/wiki/Fünftelregelung ). 

 

Für die Krankenversicherung wird die Einmalzahlung auf 120 Monate gestreckt und die sich daraus ergebenden fiktiven Monatseinkünfte, die über den Freibetrag (derzeit 187,25 EUR, Stand 2025) hinausgehen, verbeitragt. Einfache Lektüre mit Beispielrechnung (im Artikel etwas runterscrollen): https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeitraege/versorgungsbezuege/

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 33 Minuten von Cando:

Einmalzahlungen aus bAV fallen in der Regel steuerlich unter die Fünftelregelung nach § 34 EStG (Lektüre zum Einstieg: https://de.wikipedia.org/wiki/Fünftelregelung ). 

Achtung! Das ist eben „in der Regel“ nicht so. Denn:

 

Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Erleichterung, die bei einer Kapitalauszahlung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse angewendet werden kann, um die Steuerlast zu senken. Sie behandelt die Einmalzahlung so, als ob sie über fünf Jahre verteilt wäre, und muss über die Einkommensteuererklärungbeantragt werden. Seit 2025 wird die Regelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerverfahren angewandt, sondern die Entscheidung trifft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. „

 

Das gilt nur für Direktzusage und UK als Durchführungsweg der bAV. Der Standard und Regelfall ist aber die Direktversicherung als Durchführungsweg. Und diese hat den besagten Vorteil gerade nicht!


Für den TO mag das also stimmen. Für viele viele Betriebsrentner aber, nicht.

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blueprint
· bearbeitet von blueprint
vor einer Stunde von Cando:

Ein Brutto-Netto-Rechner für Arbeitslohn wird hier nicht das richtige Ergebnis liefern, da die Einmalzahlung aus der bAV im Gegensatz zum Arbeitslohn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich über mehrere Jahre gestreckt wird.

 

Einmalzahlungen aus bAV fallen in der Regel steuerlich unter die Fünftelregelung nach § 34 EStG (Lektüre zum Einstieg: https://de.wikipedia.org/wiki/Fünftelregelung ). 

 

 

Selbst wenn dem noch so wäre (siehe Antwort von Satgar), bei der Summe, den zu erwartenden weiteren Einnahmen und wenn es eben nur um eine grobe Richtung geht, kannst Du das in den Skat drücken.

Es geht doch hier nun erstmal darum, das der User grob auf den richtigen Weg geführt wird und nicht, dass er bei 450k auf 1 Euro genau das netto Ergebnis heraus bekommt.

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chirlu
vor 3 Stunden von Einweitereruser:

Verstehe ich das richtig: aufgrund der Höhe bin ich ja dann unweigerlich beim Reichensteuersatz von 45%. Zusätzlich 21% SV Beiträge, sowie 5% Soli. Also habe ich da in Summe 71% Abzüge

 

Mal abgesehen von Fünftelregelung und Co. ist die Rechnung von vornherein falsch. Der Solidaritätszuschlag (5,5%, nicht 5%) fällt auf die Einkommenssteuer an, also auf die maximal 45%. Bezogen auf das Einkommen beträgt er also maximal 2,475%, so dass der Gesamt-Steuersatz höchstens 47,475% erreicht.

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor einer Stunde von satgar:


Für den TO mag das also stimmen. Für viele viele Betriebsrentner aber, nicht.

Ich habe mich hier auf die Frage bezogen, die der TO gestellt hat und nicht auf andere Durchführungswege. Ich editiere es oben im Beitrag, wenn das nicht deutlich genug hervorging.

 

Fairerweise sollte man erwähnen, dass es auch bei der Direktzusage Konstellationen geben kann, in denen die Voraussetzungen für die Fünftelregel nicht erfüllt sind (daher „in der Regel“). Aber darauf lassen die Angaben des TO hier nicht schließen.  

 

vor 34 Minuten von blueprint:

Selbst wenn dem noch so wäre (siehe Antwort von Satgar), bei der Summe, den zu erwartenden weiteren Einnahmen und wenn es eben nur um eine grobe Richtung geht, kannst Du das in den Skat drücken.

Es geht doch hier nun erstmal darum, das der User grob auf den richtigen Weg geführt wird und nicht, dass er bei 450k auf 1 Euro genau das netto Ergebnis heraus bekommt.

Zur Höhe der etwaigen weiteren Einnahmen hat der TO hier nichts geschrieben. Zu unterstellen, dass der TO auch mit der Fünftelregel keine nennenswerten Progressionsvorteile haben sollte, halte ich für eine gewagte Annahme. Und was „selbst wenn dem noch so wäre“ heißen soll, bleibt für mich unklar. 

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 1 Stunde von Cando:

da die Einmalzahlung aus der bAV im Gegensatz zum Arbeitslohn steuerlich und sozialversicherungsrechtlich über mehrere Jahre gestreckt wird

Dieser Teil ist halt immer noch missverständlich. Es gilt 

 

„Bei einer Direktzusage oder einer Versorgung über eine Unterstützungskasse entsteht Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersbezüge, nicht bereits in der Ansparphase. Sowohl bei der Direktzusage als auch bei der Unterstützungskasse erfolgen die Beiträge des Arbeitgebers und die durch Entgeltumwandlung gezahlten Teile nicht sofort zu einem Arbeitslohnzufluss beim Arbeitnehmer. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind als nachgelagerter Arbeitslohn zu versteuern.“

 

Deswegen gibt es die fünftelregelung bei Direktzusage und UK auch erst überhaupt, weil es als späterer Arbeitslohn gezählt wird. Bei Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder auch Pensionsfonds gilt dies nicht als Arbeitslohn, weshalb dort Fünftelregelung nicht geht.

 

Bitte nenne es in deinen Nachrichten nicht einfach schlicht „bAV“. Weil bAV ist eben nicht gleich bAV. Und das macht es für Stille mitleser unverständlich, verwirrt und ist in Teilen damit auch falsch.

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Cando

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass ich mich auf die Frage des TO bezogen habe. Aber wenn Dir die Wortklauberei so wichtig ist, editiere ich auch diesen Teil. 

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satgar
vor 2 Minuten von Cando:

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass ich mich auf die Frage des TO bezogen habe. Aber wenn Dir die Wortklauberei so wichtig ist, editiere ich auch diesen Teil. 

Ist es. Eben wegen der Mitleser. Es sollte halt einfach korrekt formuliert sein. BAV ist ohnehin schon ein schwieriges Thema, da sehr komplex. Deswegen will ich da nur so genau sein. In anderen Threads zum Thema BU geht es ja jetzt gerade auch genau um das Thema Komplexität. Das kann man nur ausräumen, wenn man in seiner Wortwahl exakt ist.

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blueprint
· bearbeitet von blueprint
vor 43 Minuten von Cando:

 

Zur Höhe der etwaigen weiteren Einnahmen hat der TO hier nichts geschrieben. Zu unterstellen, dass der TO auch mit der Fünftelregel keine nennenswerten Progressionsvorteile haben sollte, halte ich für eine gewagte Annahme. Und was „selbst wenn dem noch so wäre“ heißen soll, bleibt für mich unklar. 

Was an der Annahme gewagt sein soll erschließt sich mir nicht. Es sollen hier 450k in eine kapital gedeckte Versicherung angespart werden, selbst wenn wir unterstellen, das der User erst 25 Jahre alt wäre, was wohl nicht der Fall sein wird, sind das noch 40 Jahre, also schon 11250 Euro Ansparleistung im Jahr, das wird in der Regel nicht bei einem Mediangehalt in ein solches Produkt gespart. Er verfügt also über erhebliches, deutlich überdurchschnittliches Einkommen.

Die Rentenanwartschaften aus der GRV sind entsprechend hoch.

Wodurch die entsprechend zu erwartenden jährlichen Einnahmen neben der Auszahlung hoch seien werden.

Wo ist jetzt deiner Meinung nach das Wagnis?

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Einweitereruser

Danke für einige wertvolle Hinweise! Das hilft mir schon mal ein wenig weiter.


Info: ich bin Anfang 50, gemeinsam veranlagtes Jahresbrutto von uns beiden liegt bei ca 195.000 + 30.000 =225.000€.

 

 


 

 

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chirlu

Wenn du auch noch verheiratet bist, ist die Aussage

vor 4 Stunden von Einweitereruser:

bin ich ja dann unweigerlich beim Reichensteuersatz von 45%

endgültig abwegig, da die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 555652 Euro liegt.

 

Ist dir übrigens klar, dass du selbst bei einem Grenzsteuersatz von 45% nicht 45% auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zahlst?

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Cando
vor einer Stunde von satgar:

Ist es. Eben wegen der Mitleser. Es sollte halt einfach korrekt formuliert sein. BAV ist ohnehin schon ein schwieriges Thema, da sehr komplex. Deswegen will ich da nur so genau sein. In anderen Threads zum Thema BU geht es ja jetzt gerade auch genau um das Thema Komplexität. Das kann man nur ausräumen, wenn man in seiner Wortwahl exakt ist.

Wenn es Dir um die Mitleser geht, könntest Du Dir auch die Frage stellen, welchen Mehrwert es liefert, uns in einem Thread zu einer Direktzusage mehrmals über die Besteuerung von versicherungsförmigen Durchführungswegen zu belehren und nichts zum eigentliche Thema beizutragen. Komplexität kann man durch solche Nebelkerzen auch herbeischreiben. Aber ständig auf Komplexität zu verweisen, ist in der Versicherungswirtschaft ja auch oftmals ein Selbstzweck. 

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satgar
· bearbeitet von satgar
vor 18 Minuten von Cando:

Wenn es Dir um die Mitleser geht, könntest Du Dir auch die Frage stellen, welchen Mehrwert es liefert, uns in einem Thread zu einer Direktzusage mehrmals über die Besteuerung von versicherungsförmigen Durchführungswegen zu belehren und nichts zum eigentliche Thema beizutragen. Komplexität kann man durch solche Nebelkerzen auch herbeischreiben. Aber ständig auf Komplexität zu verweisen, ist in der Versicherungswirtschaft ja auch oftmals ein Selbstzweck. 

Es tut mir leid, wenn du der erste in diesem Thread warst, der diese Ungenauigkeit in den Thread gebracht hatte. Der machte eine Einordnung nötig. Thats it. Ich hatte nicht vor, mich hier groß zu äußern, bis ich eben las, was ich las.

 

Ich kann deine passive Aggressivität meiner berechtigten Kritik wegen, daher nicht ganz nachvollziehen.

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chirlu
vor 17 Minuten von satgar:

Ich kann deine passive Aggressivität meiner berechtigten Kritik werden, daher nicht ganz nachvollziehen.

 

Du möchtest ein hundertseitiges Lehrbuch haben, das alle Fälle abdeckt, die irgendwelche Leute irgendwie im Zusammenhang mit bAV und Abgaben erleben könnten. Andere möchten Antworten schreiben, die sich auf die konkrete Situation des Fragestellers beziehen.

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Einweitereruser
vor 1 Stunde von chirlu:

Wenn du auch noch verheiratet bist, ist die Aussage

endgültig abwegig, da die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 555652 Euro liegt.

 

Ist dir übrigens klar, dass du selbst bei einem Grenzsteuersatz von 45% nicht 45% auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zahlst?

Ja, da war ich natürlich auf dem Holzweg. Jetzt klar!

Mir ging’s einfach drum grob zu verstehen in welcher Dimension ich da im Alter rauskomme. Einfach weil ich gerade versuche, einen Überblick zu verschaffen wie ich mit gesetzlicher Rente, bAV, Metallrente, Kapitallebensversicherung, Rente Frau und ihrer Mini-Riester wohl insgesamt so liegen werde und wie viel ich zusätzlich aus ETF Depot Entnahme etwa brauchen werde um meinen Lebensstandard zu halten. 
Für die Direktversicherung vermute ich mal nach allem nun gelesenem, dass das wohl so grob die Hälfte sein könnte netto am Ende. 

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor 3 Stunden von blueprint:

Wo ist jetzt deiner Meinung nach das Wagnis?

Dass der TO ein überdurchschnittliches Einkommen hat, steht außer Frage. Es geht aber darum, ob der TO Progressionsvorteile durch die Fünftelregel hat und das hat @chirlu hier ja sehr gut dargestellt. Zudem kommt es für die Progression bei der bAV, die typischerweise mit dem Renteneintritt ausgezahlt wird, ja nicht auf das Arbeitseinkommen an, sondern auf die Ruhestandseinkünfte. Ich denke wir können also festhalten, dass die befürchteten 71% hier nicht realistisch sind.

 

Zur allgemeineren Eingangsfrage der Attraktivität: m.E. ist der isolierte Blick auf die Steuern und Abgaben da zu kurz gegriffen, sondern es kommt eben auch darauf an, wie die Zusage finanziert ist und ob sich dabei ggf. eine Rendite nach Kosten ergibt. Wenn die Parameter stimmen, kann das attraktiver sein als aus dem Nettolohn zu sparen. Da kommt es aber eben auf die Details an. 

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blueprint
vor 2 Stunden von Cando:

Dass der TO ein überdurchschnittliches Einkommen hat, steht außer Frage. Es geht aber darum, ob der TO Progressionsvorteile durch die Fünftelregel hat und das hat @chirlu hier ja sehr gut dargestellt. Zudem kommt es für die Progression bei der bAV, die typischerweise mit dem Renteneintritt ausgezahlt wird, ja nicht auf das Arbeitseinkommen an, sondern auf die Ruhestandseinkünfte. Ich denke wir können also festhalten, dass die befürchteten 71% hier nicht realistisch sind.

 

Zur allgemeineren Eingangsfrage der Attraktivität: m.E. ist der isolierte Blick auf die Steuern und Abgaben da zu kurz gegriffen, sondern es kommt eben auch darauf an, wie die Zusage finanziert ist und ob sich dabei ggf. eine Rendite nach Kosten ergibt. Wenn die Parameter stimmen, kann das attraktiver sein als aus dem Nettolohn zu sparen. Da kommt es aber eben auf die Details an. 

Die Progressionsvorteile könnten da sein, müssen aber nicht. Wenn sie da sind, sind sie aufgrund der Summe und weiterer Einkünfte wahrscheinlich minimal und damit zu vernachlässigen - nur meine Meinung.

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