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Zaster-Hiwi

Kapitalerträge und Werbungskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Versicherung

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Zaster-Hiwi

Diskussion aus diesem Übersichtsfaden ausgelagert:

https://www.wertpapier-forum.de/topic/56917-maximale-kapitalerträge-in-der-gkv-familienversicherung/?do=findComment&comment=1806161

 

@gravity Danke für die Infos!

 

Wird der Referentenentwurf "normalerweise"  übernommen, d.h. er ist höchstwahrscheinlich für 2026 so gültig?

 

Ich habe gesucht, aber offenbar gibt es keinen Thread hier im Forum, der sich mit Kapitalerträgen und der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von Einzelpersonen, also nicht Familienversicherung, beschäftigt – oder hab ich da etwas übersehen?

 

Am 9.9.2025 um 15:43 von gravity:

"sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden". Rechtsgrundlage: § 240 SGB 5 (Suchbegriff "tatsächlich") >>> tatsächliche Einnahmen = Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigen

Ich habe dazu schon gesucht und auch meine Krankenversicherung befragt, aber leider habe ich keine konkreten Auskünfte dazu bekommen können, wie was man als höhere Aufwendungen geltend machen kann und wie man das macht – hat jemand von euch einen Tipp?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor einer Stunde von Zaster-Hiwi:

Ich habe dazu schon gesucht und auch meine Krankenversicherung befragt, aber leider habe ich keine konkreten Auskünfte dazu bekommen können, wie was man als höhere Aufwendungen geltend machen kann und wie man das macht – hat jemand von euch einen Tipp?

Weiter oben (Beitrag #6) ist die Quelle aufgeführt.

 

Werbungskosten können sein: Depotgebühren, Reisekosten zu Hauptversammlungen zwecks Wahrung seiner Aktionärsrechte, Sollzinsen usw. Bei Sollzinsen muss allerdings ein eindeutiger Bezug zur Kapitalanlage bestehen, die Kapitalerträge abwirft. Auf der anderen Seite darf man seine Kapitalerträge nicht um den Sparer-Pauschbetrag (SPB) kürzen. Der SPB ist deshalb immer noch in Deinem Geldbeutel und gerade nicht als Kosten irgendwo abgebucht worden oder auf der Fahrt zur HV an der Tankstelle ausgegeben worden.

Ohne Nachweisquittungen nimmt man die Steuerbescheinigung der Bank (Kapitalerträge), addiert den lt. Bescheinigung in Anspruch genommenen SPB hinzu und zieht 51 Euro ab. Voila!

 

Und noch was: Als freiwilliges Mitglied bekommt man jährlich einen Fragebogen über seine relevanten Einkünfte zwecks Berechnung der Beitragshöhe. Ist man da schon an der max. Bemessungshöhe und zahlt den Maximalbeitrag, muss man keine Angaben darüber machen, wie viel mehr (über der Bemessungsgrenze) man verdient. Mehr als den Maximalbeitrag zahlt man nicht, weil noch kranker wird man ja auch nicht. Das zur Grundlogik, warum es die Maximalgrenze überhaupt gibt.

 

Dieser jährliche Fragebogen ist ansonsten genau das Formular, wonach du fragst, wo man denn seine Kosten eintragen soll. Kurz: Du kürzt die Angabe Deiner Einkünfte einfach hier. Typisch durch eine formlose Überleitung von der bankseitigen Jahressteuerbescheinigung, erhöht um SPB, gekürzt um alle Werbungskosten, zu denen du eine Quittung hast.

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Zaster-Hiwi

@MeinNameIstHase Danke!

 

Ich sehe mir den nächsten Fragebogen meiner Krankenkasse, der hkk, noch mal genauer an – bislang habe ich dort keine EintragungsMöglichkeit für Werbungskosten gefunden.

 

Was meinst du mit "Typisch durch eine formlose Überleitung von der bankseitigen Jahressteuerbescheinigung, erhöht um SPB, gekürzt um alle Werbungskosten, zu denen du eine Quittung hast." ein formloses Schreiben von mir, indem ich der Krankenkasse erkläre, um welche Werbungskosten ich die Einnahmen reduziere?

 

Gehören zu den Werbungskosten eigentlich auch Honorare für einen Honorarberater und Kosten des Steuerberaters?

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chirlu
vor 2 Stunden von Zaster-Hiwi:

Wird der Referentenentwurf "normalerweise"  übernommen, d.h. er ist höchstwahrscheinlich für 2026 so gültig?

 

Es gibt da keinen Entscheidungsspielraum. Wenn kein Rechenfehler drin ist, passiert es genau so.

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MeinNameIstHase
vor 17 Minuten von Zaster-Hiwi:

Was meinst du mit "Typisch durch eine formlose Überleitung von der bankseitigen Jahressteuerbescheinigung, erhöht um SPB, gekürzt um alle Werbungskosten, zu denen du eine Quittung hast." ein formloses Schreiben von mir, indem ich der Krankenkasse erkläre, um welche Werbungskosten ich die Einnahmen reduziere?

Naja, du trägst das Ergebnis im Formular ein. Da die KV regelmäßig nach Belegen fragt, schickst du die Kopie des Steuerbescheids bzw. der Bank-Steuerbescheinigung plus das, was du davon als WK abgezogen hast (mit Quittungsnachweisen, z.B. Depotgebühren, HV-Besucherkarte (inkl. Reisekostenaufstellung) usw. mit und erläuterst in einem Begleitschreiben, wie du auf Deine Zahl im Formular gekommen bist.

Falls sich Deine Einkommensverhältnisse unterjährig ändern, z.B. weil du einen Großteil des Kapitalvermögens gerade an die Kinder verschenkst hast, informierst du auch ohne Formular die KV in entsprechender Weise und bittest um Anpassung der monatlichen KV-Beiträge. 

Der Link zur GKV-Richtlinie (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) hat sich wieder mal geändert. Ausgeschrieben heißt es:

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)

 

Aber man muss die schon mit einer juristischen Spürnase lesen, wenn man sie verstehen will. Gehe davon aus, dass die zuständigen Sachbearbeiter bei der Krankenkasse keine besonderen Kenntnisse über die Berechnung der Kapitalerträge hat, die über das Durchschnittswissen von Angestellten im öffentlichen Dienst bzgl. Kapitalerträge hinaus gehen. Die kommen nicht vom FA und haben auch keine Ausbildung bei einem StB gemacht und privat interessieren die sich selten für die Feinheiten der Aktienanlage.

vor 3 Stunden von Zaster-Hiwi:

Ich habe dazu ... auch meine Krankenversicherung befragt, aber leider habe ich keine konkreten Auskünfte dazu bekommen können ...

.. deshalb wundert mich das jetzt nicht ...

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Zaster-Hiwi

Danke @chirlu @MeinNameIstHase

 

Weiß noch jemand, ob zu den Werbungskosten auch Honorare für einen Honorarberater und Kosten des Steuerberaters gehören?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 53 Minuten von Zaster-Hiwi:

Weiß noch jemand, ob zu den Werbungskosten auch Honorare für einen Honorarberater und Kosten des Steuerberaters gehören?

 

Anlageberater vielleicht. Steuerberater sicherlich nicht, denn inwiefern soll der denn dein nichtsteuerliches Einkommen steigern?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Anlageberatungskosten sind Werbungskosten der Kapitalerträge.

 

StB-Kosten eher nicht. Der berät meistens über die steuerlichen Folgen und nur ausnahmsweise macht der Beratung zur Einkünfteerzielung (z.B. bei treuhänderischer Verwaltung). Manchmal bietet er zusätzlich Dienstleistungen an, wie Buchhaltung, Aufstellung/Berechnung der Reisekosten usw.. Das sind dann wiederum Werbungskosten, wenn auf dieser Grundlage Geldbeträge erstattet werden, aber nicht, wenn du die für die Steuererklärung brauchst. Die eigentlich Steuerberatung dient nicht der Erzielung von Einkünften.

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Turmalin

Aber die Tätigkeit des Steuerberaters kann sich doch anteilig auf die Einkunftsart Kapitaleinkünfte beziehen? Ich denke da z.B. an das Aufdröseln von Abrechnungen ausländischer Broker…

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von Turmalin:

Aber die Tätigkeit des Steuerberaters kann sich doch anteilig auf die Einkunftsart Kapitaleinkünfte beziehen? Ich denke da z.B. an das Aufdröseln von Abrechnungen ausländischer Broker…

Frag doch einfach den StB, ob seine Rechnung abzugsfähig ist bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte für Zwecke der Beitragsberechnung als "Selbstzahler" bei der AOK. 

Hier ein Link zu den Verwaltungsanweisungen EStH - Steuerberatungskosten.

 

Nebenbei: Wenn du als Privatanleger die Abrechnung nicht selbst verstehst, solltest du vielleicht einen anderen Broker oder andere Anlageprodukte wählen. Hier gilt allgemein: Verstehe das Geschäft, das du machst. 

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Turmalin

Ich habe nicht von mir gesprochen. Fragen nach der Aufbereitung von Daten für die Steuererklärung kamen hier aber schon häufiger. 

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