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mmusterm

Schenkung von Aktien - welcher Betrag gilt für den Schenkungsfreibetrag?

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

Ich möchte meinem volljährigen Kind Aktien aus meinem Depot schenken. 

 

Fiktives Rechenbeispiel:
A) Einstandskurs (inkl. Gebühren, Provisionen...) ........................EUR  50.000

B) Aktueller Kurswert am Tag der Schenkung ..............................EUR 100.000

C) Möglicher Verkaufserlös am Tag der Schenkung....................EUR 100.000 - (26,375 % Kapitalertragssteuer inkl. SolZ)* 50.000 = 86.812,50
Welcher Betrag A, B oder C wird für den Schenkungsfreibetrag angesetzt und an das Finanzamt durch die übertragende Bank gemeldet?

 

EDIT: Betrag C nach Hinweis von chirlu richtiggestellt.

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chirlu

B.

 

(C ist übrigens falsch berechnet, die Steuer fällt nur auf 50000 Euro Gewinn an, nicht auf die ganzen 100000 Euro.)

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

@chirlu: Danke. Berechnung von Betrag C im Ursprungspost richtiggestellt.

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Sapine

Genaugenommen müsste man noch die Vorabpauschalen berücksichtigen. für C. Aber da ohnehin irrelevant egal. 

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oktavian
vor 18 Minuten von Sapine:

Vorabpauschalen

Wobei es um Aktien und nicht Fonds als Schenkung ging. Ich fürchte immer, dass bei Aktien auch Pauschalen kommen werden, aber bisher ist mir nichts bekannt. 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 14 Stunden von mmusterm:

Welcher Betrag A, B oder C wird für den Schenkungsfreibetrag angesetzt und an das Finanzamt durch die übertragende Bank gemeldet?

Vorweg:

Banken habe keine Anzeigepflicht bei Schenkungen nach dem ERbStG/SchStG, wohl aber Notare, Gerichte.

Die Anzeigepflicht für Banken nach § 33 ErbStG gilt nur für den Todesfall (Erbschaften), nicht für Schenkungen.

Die Anzeigepflicht für Notare nach § 34 ErbStG gilt für alle Transaktionen, die ErbSt auslösen können. Siehe § 34 Absatz 2 Nr. 3 ErbStG ... insbesondere beurkundete Schenkungen

Beschenkter und Schenker unterliegen selbst einer Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG/SchStG.

 

Allerdings unterliegen Banken einer Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG:

(Satz 5) Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. (Satz 6) Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle,

2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,

3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,

4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,

5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos.

Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,

6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.

 

Der Wert zum Übertragungszeitpunkt in Erfüllung der einkommensteuerlichen Meldepflicht der Bank wird unterm Strich nach dem BewG berechnet .... Aber die Bank kann sich damit bis zum 31.5. des Folgejahres Zeit lassen. Bis dahin bist Du und der Beschenkte dann in der Hinterziehung (sofern SchSt festzusetzen wäre), wenn du nicht selbst Deine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG/SchStG erfüllst.

 

****

 

Die SchSt-Bewertung richtig sich gemäß § 12 Absatz 1 ErbStG (SchStG) nach dem Bewertungsgesetz. Und dort gilt für Wertpapiere dann § 11 BewG:

Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

 

Maßgeblich ist der Tag der Schenkung als Stichtag, siehe § 9 Absatz 1 Nr. 2 SchStG: 

Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ...

in Verbindung mit § 11 SchStG:

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

 

Also irgendwas um B) Aktueller Kurswert am Tag der Schenkung ...

Die Abgeltungssteuer ist mangels Verkauf noch gar nicht entstanden, kann also nicht abgezogen werden. Punkt.

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

@MeinNameIstHase: Whooaw, mal wieder ein fundierter Beitrag. Vielen Dank.

 

2 Nachfragen habe ich

1) 

14 hours ago, MeinNameIstHase said:

den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,

Daraus könnte man schließen, dass auch der Betrag "A) Einstandskurs (inkl. Gebühren, Provisionen...)" an das Betriebsstättenfinanzamt gemeldet wird. Richtig oder falsch?

 

2) 

14 hours ago, MeinNameIstHase said:

Bis dahin bist Du und der Beschenkte dann in der Hinterziehung (sofern SchSt festzusetzen wäre)

Unterstellt der Betrag B) befindet sich deutlich unterhalb des Schenkungsfreibetrages (unter Berücksichtigung anderweitiger Schenkungen): dann trifft ja der "sofern"-Satz nicht zu.

Weiterhin unterstellt weder ich als Schenker noch der Beschenkte melden die Schenkung: dann begehen wir doch keine Steuerhinterziehung, richtig?

Oder muss man die Schenkung IMMER melden, egal ob SchSt anfällt oder nicht? Dh. Meldung muss immer erfolgen und das Finanzamt beurteilt danach, ob SchSt anfällt.
 

Ich will nichts falsch machen, stelle mir aber vor, dass die Bürokratie "fröhliche Urstände feiert", wenn ich als Schenker, der Beschenkte und die abgebende Bank insgesamt 3 Meldungen machen.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Daraus könnte man schließen, dass auch der Betrag "A) Einstandskurs (inkl. Gebühren, Provisionen...)" an das Betriebsstättenfinanzamt gemeldet wird. Richtig oder falsch?

Was interessiert das? Die Meldung entbindet sowieso nicht von der Anzeige.

Außerdem spielen die Anschaffungskosten für die Schenkungsteuer gar keine Rolle. Und später beim Verkauf gelten die Daten der Bank bzw. man muss es dann nochmals nachweisen.

Grundsätzlich ist diese Meldung der Bank keine Steuererklärung, sie dient nur der Kontrolle (ähnlich wie die Meldungen der ausländischen Banken über die Kapitalerträge, oder die Meldung der ausgenutzten Sparer-Pauschbeträge).
 

Zitat

Weiterhin unterstellt weder ich als Schenker noch der Beschenkte melden die Schenkung: dann begehen wir doch keine Steuerhinterziehung, richtig?

Ja. Dann ist es allenfalls einen Ordnungswidrigkeit.

Mir ist aber kein Fall bekannt bei dem das geahndet wurde (wohlgemerkt, Fälle unter dem Freibetrag - darüber kann es schnell Steuerhinterziehungen sein).

 

Zitat

Oder muss man die Schenkung IMMER melden, egal ob SchSt anfällt oder nicht? Dh. Meldung muss immer erfolgen und das Finanzamt beurteilt danach, ob SchSt anfällt.

Die altbekannte Frage. :w00t:

 

Laut Gesetzestext muss jede Schenkung angezeigt werden (weil keine Ausnahmen oder Mindestbeträge genannt sind).

Fragst du hingegen einen Steuerberater, dann wirst du manchmal sogar hören, dass erst über dem Freibetrag angezeigt werden muss.

Und das Finanzamt ist sicher auch nicht an zwei- oder dreistelligen Beträgen interessiert.

 

Fazit: Das Ganze ist praktisch eine Grauzone.

 

Ich sage schon immer, dass man größere Summen anzeigen sollte, und meine persönliche Richtschnur ist dabei ungefähr die Hälfte des Freibetrages. Darunter, oder gar weit darunter, macht man sich eher lächerlich.
Konkret würde ich 100.000 an ein Kind nicht anzeigen - muss aber jeder selber wissen.
 

Zitat

Ich will nichts falsch machen, stelle mir aber vor, dass die Bürokratie "fröhliche Urstände feiert", wenn ich als Schenker, der Beschenkte und die abgebende Bank insgesamt 3 Meldungen machen.

Allein die dreifache Meldung sollte nicht das Problem sein, das ist halt so gewollt.

Blöd ist nur, dass es der Verwaltung oft unnütze Arbeit bereitet - die wir letztendlich alle zusammen bezahlen müssen.


Noch ein paar Anmerkungen:

- die Anzeige des Schenkers und die des Beschenkten dürfen in einem Schreiben erfolgen (imho solange es das selbe Finanzamt ist). 

- das zuständige Finanzamt ist so gut wie nie das gewöhnliche für die Einkommensteuer, sondern das für die Erbschaftssteuer.

- im Zusammenhang mit dem Freibetrag meine ich immer die Summe aller Schenkungen der letzten 10 Jahre (sollte eigentlich klar sein, aber es gibt immer mal Leute die meinen, man könnte ja einfach den Betrag aufteilen und so am Ende mehr schenken). 

 

Stefan

 

 

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MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von mmusterm:

Weiterhin unterstellt weder ich als Schenker noch der Beschenkte melden die Schenkung: dann begehen wir doch keine Steuerhinterziehung, richtig?

Hinterziehung ... § 370 AO. Und Absatz 4 erklärt: Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden ...

Eine Null-Hinterziehung gibt es nicht. 

... Pfennigfuchser nutzen auch aus, dass SchSt bis 50 Euro nicht festgesetzt wird (Kleinbetragsgrenze § 22 ErbStG). Abhängig vom Steuersatz kann man also sogar mehr als den Freibetrag steuerfrei schenken.

 

Formal verlangt § 30 SchStG zwar ein Anzeige aller freigiebigen Zuwendungen, aber das wiederum kollidiert mit den Grundrechten. Der Staat ist kein Schnüffelstaat. Eine Schenkung ist u.a. Ausdruck der persönlichen Entfaltung nach Art. 2 GG.


Faktisch gibt es nur eine Meldepflicht für freigiebige Zuwendungen, die zu SchSt führen können. Vorsichtige melden auch darunter. Könnte ja sein, dass man über 10 Jahre eine Vorschenkung vergessen hat oder sich in der rechtlichen Einordnung/Bewertung nicht sicher ist.

Überwiegend einig sind sich die Fachleute, dass die üblichen Gelegenheitsgeschenke, z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Verlobung (wenn die beiden ja noch nicht verheiratet sind) wegen Steuerfreiheit nicht gemeldet werden müssen (§ 13 Absatz 1 Nr. 14 SchStG). Die sind unabhängig vom Freibetrag eh steuerfrei und können entsprechend dem sozialen Status durchaus erheblich sein. Wenn ein Elon Musk jemanden anlassbezogen einen Freiflug ins Weltall schenkt, der sonst Millionen kostet, bleibt es ein Gelegenheitsgeschenk und wäre für Musk durchaus üblich. Ähnliches gilt für jemand, der ein teures Auto standesgemäß seiner Zukünftigen schenkt, die zu diesem Zeitpunkt gerade mal einen Freibetrag von 20.000 hat.

 

In der Praxis wollen die FÄ für ErbSt/SchSt nicht mit jeder Kleinigkeit konfrontiert werden. Die sind jetzt schon überlastet. Und manche Geschenke sind steuerlich gar keine Geschenke. Das Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk an seine minderjährige Kinder erfolgt nämlich regelmäßig im Rahmen der ohnehin geltenden Unterhaltspflicht, dito das Taschengeld. Die gemeinsame Urlaubsreise mit der Ehefrau ist keine anteilige Schenkung, sondern erfolgt im Rahmen der üblichen ehelichen Pflichten. Dito die alltäglichen Einkäufe, die andere im Haushalt mit konsumieren.

 

Die rechtliche Folge der Nicht-Anzeige einer Schenkung ist subtiler. Die Verjährungsfristen laufen nicht an, solange das FA keine Kenntnis davon hat (siehe § 170 Absatz 5 AO). Wiederum nur bei Hinterziehung von Bedeutung.

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

@reckoner: Alles bestens erklärt. Ich danke!

 

@MeinNameIstHase: Auch Dir danke für die detaillierten Ausführungen

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Es gibt noch einen anderen Grund, warum es sinnvoll sein kann, eine größere Schenkung zu melden: die 10-Jahresfrist.

 

Bekanntlich gelten die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften alle 10 Jahre neu. Ich bin kein Steuerexperte - aber ich kann mir vorstellen, dass es Erbfälle gibt, bei denen man froh ist, wenn man nachweisen kann, dass ein Teil des Vermögens schon vor mehr als 10 Jahren geschenkt wurde - und deshalb nicht mehr erbschaftssteuerpflichtig ist...

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MeinNameIstHase
vor 1 Minute von stagflation:

die 10-Jahresfrist.

Du meinst die Dokumentation dazu ...
naja, innerhalb der 10 Jahre heben Banken ihre Belege auch auf. 

 

Kritisch sind die Sachschenkungen, wenn später zwischen den Erben Streit ausbricht und bestritten wird, dass das Bild hier oder die Münzsammlung dort verschenkt wurden und deshalb nicht in die Erbmasse eingehen. Da gilt im Zweifel das BGB: Besitzer wird als Eigentümer vermutet.

 

Bleiben noch die Goldmünzen im Schließfach ... :D:D
Die würde ich vielleicht auch anzeigen und taggenau dokumentieren, schon allein, weil ihr Wert binnen Tagen erheblich schwanken kann.

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Bolanger

Fangen denn die 10 Jahre an zu laufen, wenn eine Schenkung nicht gemeldet wird? Ich vermute schon, solange man die Schenkung nachweisen kann.

Hier das Beispiel. Ich kaufe für 400K einen Bugatti und schenke den meinem Kind zum 18. Geburtstag. Das Auto wird auf den Namen des Kindes angemeldet. Nach 11 Jahren und 10 tkm ist das Auto soweit runtergeritten, dass ich meinem Kind einen neuen schenke. 

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stagflation

Die Schenkung eines Autos im Wert von 400 k€ von den Eltern an den Filius ist wenig sinnvoll, weil der Freibetrag damit verbraucht wird und das Auto nach 10 Jahren möglicherweise nicht mehr viel wert ist. Besser: alle 10 Jahre Vermögen schenken, das erhalten bleibt. Und dem Filius das Auto leihen, wenn er auf der Suche nach seiner Traumfrau ist! 

 

Ja, manche Familien nutzen den Umstand, dass es alle 10 Jahre einen neuen Freibetrag gibt, um Vermögen an die nächste oder übernächste Generation zu übertragen. Es empfiehlt sich aber, das gut zu planen und zu dokumentieren. Nicht, dass es hinterher Ärger um Start- und Endzeitpunkt der 10 Jahresfrist gibt - oder dass jemand kommt und sagt: das war gar nicht geschenkt, sondern nur geliehen. Was dann negative Auswirkungen auf die Höhe der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer haben kann.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Hier das Beispiel. Ich kaufe für 400K einen Bugatti und schenke den meinem Kind zum 18. Geburtstag. Das Auto wird auf den Namen des Kindes angemeldet. Nach 11 Jahren und 10 tkm ist das Auto soweit runtergeritten, dass ich meinem Kind einen neuen schenke. 

Was soll an diesem Gelegenheitsgeschenk überhaupt steuerpflichtig sein?

Und das man Autos wegen dem Wertverfall fast grundsätzlich nicht schenkt wurde ja auch schon gesagt.

 

Aber zur eigentlichen Frage: Die 10-Jahresfrist läuft auch ohne Anzeige.

 

Stefan

 

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