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mmusterm

Übergang Midi-/Mini-Job - gesetzliche Krankenversicherung?

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

Arbeitnehmer A geht nur einer einzigen unselbständigen Tätigkeit nach, die nur wenig über der unteren Grenze eines Midijobs liegt (Grenze 2025 >556,01 EUR) - sagen wir zum Beispiel EUR 570,00/Monat. Er "benötigt" einen Midijob, um eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein.

In 2026 wird die untere Grenze auf voraussichtlich EUR 603,01 erhöht.

 

Leider kann A weder eine Erhöhung seiner Stundenzahl noch seines Stundenlohnes in 2026 durchsetzen. Damit rutscht er unter die Midijob-Grenze und seine Tätigkeit stellt nur noch einen "Mini-Job" dar.

 

Kann er im Rahmen seines (dann) Mini-Jobs weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben oder schließt das ein Minijob aus?

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Caveman8

Müsste das nicht davon abhängen, wie der AG den AN anmeldet? 
Wenn er nicht explizit als GfB anmeldet, müsste es doch sozialversicherungspflichtig sein, unabhängig vom Verdienst? 
Das ist aber nur meine Vermutung. 

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm
29 minutes ago, Caveman8 said:

unabhängig vom Verdienst? 

Das ist halt die Frage: Ist die Sozialversicherung unabhängig vom Verdienst und nur vom Verhalten des Arbeitgeber abhängig?

 

Denn grundsätzlich gilt für den Mini-Job: "Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei."

 

Im Mini-Job zahlt der AG ja Pauschalbeiträge in Höhe von 28 %. Ob er einen Teil dieser Beiträge auch an die dedizierte GKV des AN abführen kann, bezweifle ich.

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Anja Terchova
vor 1 Stunde von mmusterm:

Leider kann A weder eine Erhöhung seiner Stundenzahl noch seines Stundenlohnes in 2026 durchsetzen. Damit rutscht er unter die Midijob-Grenze und seine Tätigkeit stellt nur noch einen "Mini-Job" dar.

Theoretische Frage oder realer Anlass?

Bei einem realen Anlass würde ich vesuchen entweder eine Lohnerhöhung oder wenigstens eine Stundenerhöhung durchzubekommen, man kann ja durchaus versuchen zu blöffen und sagen man hätte ein ohnehin besseres Angebot von 625€ bei einer halben Stunde weniger, aber wegen der guten Verkehrsanbindung und Betriebsklima sei man bereit bei unveränderter Stundenzahl für glatte 620€ zu bleiben. Wenn man sich dann am Ende auf 603,50€ einigen kann hätte man ja sein Ziel erreicht und mit etwas Glück werden es vielleicht sogar 615,00€.

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odensee
vor 6 Minuten von Anja Terchova:

Bei einem realen Anlass würde ich vesuchen entweder eine Lohnerhöhung oder wenigstens eine Stundenerhöhung durchzubekommen

 

vor 2 Stunden von mmusterm:

 

Leider kann A weder eine Erhöhung seiner Stundenzahl noch seines Stundenlohnes in 2026 durchsetzen. 

 

 

 

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Anja Terchova

An so einem Job festzuhalten lohnt ich aber dann doch höchstens wenn es eine total lukrative Sache ist, das man die 570€ für gerademal 3 Wochenstunden bekommt und man somit faktisch gut 43€ die Stunde kommt. Solche so gut bezahlt bezahlten Jobs mit so geringer Stundenzahl findet man nicht so schnell wieder.

Aber wenn es eher ein ganz normaler 570€ für 8,5 Wochenstunden Job also faktisch nichtmal ganz 15,48€ die Stunde Job ist findet sich sicher wieder was Vergleichbares, da lohnt es sich dann kaum so krampfhaft daran festzuhalten, wenn man unbedingt im Midi-Job Bereich bleiben will.

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chirlu
vor 2 Stunden von mmusterm:

Damit rutscht er unter die Midijob-Grenze und seine Tätigkeit stellt nur noch einen "Mini-Job" dar. Kann er im Rahmen seines (dann) Mini-Jobs weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben oder schließt das ein Minijob aus?

 

Minijob = nicht krankenversicherungspflichtig. (Als der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 per Gesetz in einem großen Sprung auf 12 Euro erhöht wurde, gab es eine Übergangsregelung dafür; aber für normale Erhöhungen nicht.) Da er zuletzt gesetzlich krankenversichert war, kann er aber die Versicherung freiwillig fortsetzen; alternativ eine private Versicherung abschließen. Unternimmt er nichts, kommt er in die Auffang-Versicherungspflicht, die ähnlich einer freiwilligen Versicherung ist, insbesondere, was die Beiträge angeht.

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Cai Shen
vor 3 Stunden von mmusterm:

Kann er im Rahmen seines (dann) Mini-Jobs weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben oder schließt das ein Minijob aus?

Das Problem hatte ich mal als AG, nein, ein Minijobber ist nicht über den Minijob gesetzlich krankenversichert.

EIgentlich geht die Erhöhung der Einkommensgrenze aber mit der Anpassung des Mindeslohns einher, insofern ist das bei gleich bleibender Arbeitsleistung meistens kein Problem.

Wenn Familienversicherung nicht in Frage kommt, bleibt letztlich nur die freiwilige Versicherung (ca. 250 €).

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franko
· bearbeitet von franko
vor 3 Stunden von mmusterm:

Arbeitnehmer A geht nur einer einzigen unselbständigen Tätigkeit nach, die nur wenig über der unteren Grenze eines Midijobs liegt (Grenze 2025 >556,01 EUR) - sagen wir zum Beispiel EUR 570,00/Monat. Er "benötigt" einen Midijob, um eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein.
In 2026 wird die untere Grenze auf voraussichtlich EUR 603,01 erhöht. [...]

Kann er im Rahmen seines (dann) Mini-Jobs weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben oder schließt das ein Minijob aus?

A kann weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben, aber nicht mehr "im Rahmen seines Minijobs". In dem Minijob ist er versicherungsfrei (§ 7 SGB V, § 8 SGB IV), in der Hinsicht hat er kein Wahlrecht. Wovon lebt A denn sonst? Hat er keinen Anspruch auf Familienversicherung oder auf Bürgergeld?

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franko
vor 22 Minuten von chirlu:

Unternimmt er nichts, kommt er in die Auffang-Versicherungspflicht, die ähnlich einer freiwilligen Versicherung ist, insbesondere, was die Beiträge angeht.

In der Regel dürfte es dann nicht zur Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) kommen, sondern es wird automatisch eine freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung) einsetzen. Am praktischen Ergebnis ändert das aber wenig.

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Caveman8
· bearbeitet von Caveman8
vor 11 Stunden von mmusterm:

Das ist halt die Frage: Ist die Sozialversicherung unabhängig vom Verdienst und nur vom Verhalten des Arbeitgeber abhängig?

Zwar nicht ganz aktuell aber es scheint wie bei den Posts zuvor tatsächlich vom realen Verdienst abzuhängen:

 

https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/midijob/

 

Zitat

Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro seit Januar 2025 und der damit höheren Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro, gilt für Midijobber: Unterschreitet ihr Verdienst ab dem 1. Januar 2025 den Betrag von 556,01 Euro, fallen sie von einem Midi- in einen Minijob.

Also bleibt nur ein Jobwechsel, wenn es nicht deutlich teurer werden soll. 

 

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mmusterm

@chirlu

@franko

@Cai Shen

@Caveman8

Herzlichen Dank für die fundierten Antworten. Damit ist alles klar!

 

Noch eine Frage aus demselben Themenkomplex:

 

A starte seinen Midijob im Jahre 2025 unterjährig, z.B. zum 15.10.2025. Wie wird hier die Midijob-Untergrenze betrachtet?

a) Die anfallenden 2,5 Monatslöhne werden addiert, dann durch 12 Monate dividiert. Da das Ergebnis der Division deutlich unter der Midi-Job-Grenze liegt, hat A nur einen Mini-Job (mit allen Konsequenzen)?

b) Die 2,5 Monatslöhne werden auf die Beschäftigungszeit von 2,5 Monaten bezogen. Damit ist A im Zeitraum ab 15.10.-31.12.205 über der unteren Midi-Job-Grenze, also hat er einen Midi-Job mit eigenständiger gesetzlicher Krankenversicherung ab dem 15.10.2025?

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Caveman8
· bearbeitet von Caveman8

Ich kenne es von meinem AG so, dass die „Prognose“ maßgebend ist. Das würde dieser Artikel stützen: 

 

Zitat

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt maßgebend

Der Arbeitgeber hat zu Beginn der Beschäftigung oder bei jeder dauerhaften Änderung der Arbeitsverhältnisse das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu ermitteln, um das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu prüfen. Dafür werden alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen (laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelte) im Rahmen der Vorausschau für den maßgebenden Beurteilungszeitraum (maximal zwölf Monate) ermittelt und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal zwölf Monate) geteilt. Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, was letztendlich einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro ab 1. Januar 2026 entspricht

https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-grenze_78_479516.html#:~:text=Neue Untergrenze für den Einstiegsbereich,Faktor F lesen Sie hier.

 

*Ich hatte bisher aber immer nur mit dem umgekehrten Fall zu tun, nachdem die MA auf GfB bleiben wollten. Die Regeln scheinen nach den Posts und Artikeln aber einheitlich zu sein. 

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mmusterm
5 hours ago, Caveman8 said:

Beurteilungszeitraum (maximal zwölf Monate) ermittelt und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate des Beurteilungszeitraums (maximal zwölf Monate) geteilt.

@Caveman8: Das entspricht ja fast meiner Formulierung in Punkt b) ;-) - nur dass man statt (max.) 12 Monate in diesem Fall 2,5 Monate in der Prognose betrachtet, um das dann resultierende durchschnittliche Monatsentgelt mit der Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen.

 

Und weiter ist nun klar, dass man eine GfB nur per Prognose beurteilen kann. Das stellt kein Problem dar, wenn das Arbeitsentgelt weitgehend sicher planbar.

 

Schwierig wird wahrscheinlich die (rückwirkende) Korrektur (Sozialbeiträge), wenn sich z.B. im Dezember des laufenden Jahres herausstellt, dass die GfB-Grenze entgegen der Planung (und bisherigen Abrechnung) über- oder unterschritten wird.

 

 

 

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Caveman8
vor 5 Minuten von mmusterm:

Schwierig wird wahrscheinlich die (rückwirkende) Korrektur (Sozialbeiträge), wenn sich z.B. im Dezember des laufenden Jahres herausstellt, dass die GfB-Grenze entgegen der Planung (und bisherigen Abrechnung) über- oder unterschritten wird.

Den Fall der Überschreitung hatte ich bereits mehrmals. Dort mussten dann Sozialbeiträge für das komplette Jahr nachgezahlt werden. Auch z.B. bei Werkstudenten toll, wenn die über ihre Wochenarbeitszeit kommen und das Studium dann nicht mehr im „Mittelpunkt“ steht. 
 

Den umgekehrten Fall hatte ich aber bisher noch nicht. Wäre ja dann auch für den AG teuer, da die Abgaben für GfB höher liegen. 

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mmusterm

Ich merke, Du sprichst aus der Praxis. Danke.

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