just2enjoy 11. November Ich hatte auf einer ausländischen Bank Mitarbeiter Aktien, die ich vor dem 31.12.2008 erworben hatte. Bei einem Verkauf wären diese somit kapitalsteuerbefreit. Nach meiner Pensionierung musste ich das Depot auflösen und habe die Aktien zu Consors übertragen. Leider musste ich feststellen, dass diese bei Consors mit 0 Euro Einstandskurs verbucht wurden. Zusätzlich wurde als Kaufdatum das Übertragungsdatum und nicht das Kaufdatum eingetragen. Somit wären diese Aktien bei einem Verkauf nicht kapitalsteuerbefreit. Obwohl ich Consors einen Depotauszug vom 31.12.2008 und ein Bestätigung der ausländischen Bank mit Kaufdatum und Kaufkurs zugestellt habe, weigert sich Consors die Daten richtig zu stellen. Was kann man unternehmen, um Consors zu einer Korrektur zu zwingen? Rechtsanwalt...? Kann man alternativ beim Steueramt eine Befreiung dieser Aktien von der Kapitalertragssteuer beantragen? Für eure Tipps wäre ich dankbar :-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Ramstein 11. November M. E. kannst du Consors nicht zwingen, sondern musst das in der Steuererklärung machen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 11. November Je nachdem, aus welchem Ausland der Übertrag kam, darf Consors die Daten nicht einmal übernehmen. In jedem Fall muss es nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
just2enjoy 11. November vor 8 Minuten von chirlu: Je nachdem, aus welchem Ausland der Übertrag kam, darf Consors die Daten nicht einmal übernehmen. In jedem Fall muss es nicht. Die Daten kamen aus der Schweiz. Wenn die Daten nicht übernommen werden, wird aber der Anleger mittels Kapitalertragssteuer über den Tisch gezogen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 11. November Es gibt keinen Anspruch darauf, ohne Steuererklärung auszukommen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien 11. November Consors kann bei einem Depotübertrag aus der Schweiz Anschaffungsdaten nur dann übernehmen, wenn die abgebende Bank zusätzlich einen Nachweis, dass vor dem Übertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Übertrag (z.B. Schenkung) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat, liefert. Bei Depotüberträgen aus der Schweiz kann dann eine Übertragung der Anschaffungsdaten auf elektronischem Wege erfolgen. Liegt dieser Nachweis bei der aufnehmenden deutschen Bank nicht vor, wird von einem Übertrag mit Gläubigerwechsel ausgegangen und es dürfen keine Anschaffungsdaten hinterlegt werden. Ich verstehe allerdings die ganze Erregung nicht. Du kannst Dir die gezahlten Steuern über die ESt-Erklärung zurückholen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 11. November Hallo, Zitat Leider musste ich feststellen, dass diese bei Consors mit 0 Euro Einstandskurs verbucht wurden. Zusätzlich wurde als Kaufdatum das Übertragungsdatum und nicht das Kaufdatum eingetragen. Wenn alles richtig gelaufen ist, dann werden die Wertpapiere ohne Anschaffungsdaten geführt. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass das auch bei dir der Fall ist. 0 Euro wären hingegen falsch, und würden beim Verkauf zu einem Steuerabzug von über 26% führen (richtig sind 8%, s.u.). Woher hast du die Info mit den 0 Euro? (auf die Angaben im Onlinebanking ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verlass - und zwar bei allen Banken) Die Folge ist übrigens, das mit einer Ersatzbemessungsgrundlage versteuert wird. Dabei wird pauschal von einem Gewinn in Höhe von 30% ausgegangen, es werden also knapp 8% des Verkaufserlös an Steuern abgeführt. Und oft führt das zu einer Erklärungspflicht, und dabei musst du dann die Einstandsdaten nachweisen (wenn es nur um die Zeit vor 2009 geht sollte imho der Nachweis mittels Depotauszug von 2008 ausreichen). Zitat Ich verstehe allerdings die ganze Erregung nicht. Du kannst Dir die gezahlten Steuern über die ESt-Erklärung zurückholen. Verstehe ich auch nicht. Und es soll sogar ein Anwalt ins Spiel kommen - was für ein Aufwand für eine Belanglosigkeit. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
just2enjoy 12. November · bearbeitet 12. November von just2enjoy vor 13 Stunden von Belgien: Ich verstehe allerdings die ganze Erregung nicht. Du kannst Dir die gezahlten Steuern über die ESt-Erklärung zurückholen. Aber nur wenn die Steuerbehörde den Kontoauszug vom 31.12.2008 oder die Bescheinigung der abgebenden Bank anerkennt. Muss diese eine bestimmte Form haben? Die Aufregung liegt darin, dass die Aktien aktuell einen hohen Wert haben und die Kapitalertragssteuer im 5-stelligen Bereich läge (bei einem Steuerabzug von über 26%). Mag für einige von euch eine Belanglosigkeit sein, für mich jedoch nicht. Es kann auch passieren, dass ein Teil der Kapitalertragssteuer mit dem Verlusttopf bei der Bank verrechnet wird. Dann wird es meiner Meinung nach ganz kompliziert. vor 10 Stunden von reckoner: Woher hast du die Info mit den 0 Euro? (auf die Angaben im Onlinebanking ist in solchen Fällen regelmäßig kein Verlass - und zwar bei allen Banken) Aus den Details zu den Aktien, genau wie das falsche Kaufdatum (entspricht dem Datum des Übertrages). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Sapine 12. November Sofern möglich kannst Du auch versuchen, von Deinem ehemaligen Arbeitgeber noch einen Nachweis zu bekommen über die Belegschaftsaktien. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 12. November · bearbeitet 12. November von MeinNameIstHase vor 1 Stunde von just2enjoy: Aber nur wenn die Steuerbehörde den Kontoauszug vom 31.12.2008 oder die Bescheinigung der abgebenden Bank anerkennt. Muss diese eine bestimmte Form haben? Nein. Im Grunde geht es nur um eine Glaubhaftmachung durch Belege. Zur Not also ein Beleg aus dem hervor geht, dass sie vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Z.B. ein Depotauszug per 31.12.2008. Ideal sind historische Kauf- bzw. Bezugsbelege (Einbuchung ins Depot) der Bank. Auch spätere Auszüge der schweizer Bank taugen, wenn daraus das Anschaffungsdatum/Jahr hervorgeht. Oft haben Perfomancereports aber nur den durchschnitt. Einstandspreis (der bei Mitarbeiteraktien mit Vorsicht zu geniesen ist, weil es nicht unbedingt der Börsenkurs war und somit selbst ein Querverweis nach dem Motto "Der Einstandspreis korrelliert mit dem Börsenkurs von z.B. Juni 2006" nicht funktioniert. Wenn man gar nichts mehr hat, hilft noch ein Blick in alte Jahresabschlüsse/Geschäftsberichte der AG, in denen vermerkt ist, dass die AG Mitarbeiteraktien heraus gegeben hat. Dazu die Erläuterung, dass man damals als Mitarbeiter davon Gebrauch gemacht hat. Nebenbei: Man muss dem FA nicht "beweisen", dass die vor 2008 angeschafften Wertpapiere zwischendurch nicht verkauft und nochmals gekauft wurden ... Soweit geht die Mitwirkungspflicht nicht. Aber dazu kommt es nur, wenn das FA überhaupt nach Belegen fragt. Oft winken die eine Steuererklärung auch so durch. Aufheben täte ich allerdings entsprechende Belege trotzdem, zusammen mit der Steuererklärung und Bescheid noch ein paar Jährchen. vor 1 Stunde von just2enjoy: Aus den Details zu den Aktien, genau wie das falsche Kaufdatum (entspricht dem Datum des Übertrages). Die "null" ist ein Platzhalter, dass die Bank über keine Anschaffungskosten verfügt. Das Einbuchungsdatum aus dem Übertrag ist aus Sicht der Bank zwingend. Folge ist, dass die Bank beim Verkauf eine Steuer einbehält, die sich via Ersatzbemessungsgrundlage berechnet: Der Verkaufsgewinn wird mit 30% des Verkaufserlös angesetzt. Darauf werden 25% Abgeltungssteuer + Soli einbehalten. In der Jahressteuerbescheinigung steht dann explizit, dass die Steuer via Ersatzbemessungsgrundlage berechnet wurde. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer": Rn 193: Nach dem Wortlaut des § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz innerhalb der EU, des EWR oder in den Staaten/Gebieten Luxemburg, Österreich, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fürstentum Liechtenstein, Republik San Marino, Fürstentum Monaco, Fürstentum Andorra, Curacao und Sint Maarten nur mittels Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Depotüberträgen aus dem Ausland eine Übertragung der Anschaffungsdaten auf elektronischem Wege erfolgt. Die Anschaffungsdaten dürfen nur dann übernommen werden, wenn das abgebende ausländische Institut versichert, dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb (z. B. Stiftungsfall) mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat. Bei Depotüberträgen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der vorgenannten Staaten ist nach § 43a Absatz 2 Satz 6 EStG ein Nachweis der Anschaffungsdaten im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens nicht zulässig und infolge dessen die Ersatzbemessungsgrundlage anzuwenden. Eine Berichtigungsmöglichkeit besteht ausschließlich im Veranlagungsverfahren auf Antrag nach § 32d Absatz 4 EStG. Siehe auch "Amtliches Muster" zur Jahressteuerbescheinigung ... Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7 ... § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG lautet: Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. Ein Veranlagungsverfahren nach § 32d Absatz 4 EStG heißt schlicht, dass man eine Korrektur der Steuer erklärt: ... zur Überprüfung des Steuereinbehalts ... beantragen. Dazu einfach das Kreuzchen (1 = Ja) in der Anlage KAP (Zeile 5: Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge) setzen und die richtigen Werte in die Korrekturspalte schreiben. In die linken Spalte kommen die Werte aus der Steuerbescheinigung. In Deinem Fall lautet der richtige Wert dann "null". Der Veräußerungserlös ist nicht steuerbar ... ... weil gemäß § 52 Absatz 28 Satz 11 EStG, die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nur für Anteile, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, anzuwenden ist. ... und weil die Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG ebenfalls inzwischen abgelaufen ist, somit kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
just2enjoy 12. November @MeinNameIstHase vielen Dank für deine detaillierten Ausführungen Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 12. November Hallo, Zitat Die Aufregung liegt darin, dass die Aktien aktuell einen hohen Wert haben und die Kapitalertragssteuer im 5-stelligen Bereich läge (bei einem Steuerabzug von über 26%). Mag für einige von euch eine Belanglosigkeit sein, für mich jedoch nicht. Bitte nicht falsch verstehen, mit belanglos meinte ich nicht die Steuern, sondern den Umstand, dass es relativ leicht ist die Steuer zu vermeiden (letztendlich, also per Einkommensteuererklärung). Da wäre ein Anwalt rausgeschmissenes Geld, noch dazu würde er das gewünschte gar nicht durchsetzen können. Wie schon angedeutet rate ich in solchen Fällen zu einer guten Dokumentation (Kaufabrechnungen, Depotauszüge, Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag). Und das alles so, dass auch Dritte damit klarkämen (für den Fall, dass man das dann selber nicht mehr kann). Zitat Es kann auch passieren, dass ein Teil der Kapitalertragssteuer mit dem Verlusttopf bei der Bank verrechnet wird. Dann wird es meiner Meinung nach ganz kompliziert. Auch das ist überhaupt nicht kompliziert, wenn man von ein paar Besonderheiten absieht. Insbesondere ist es nach der Einkommensteuererklärung genau so wie es wäre, wenn Consors keine Steuern abführen hätte. Wichtig könnte vielleicht sein, dass eine Verlustbescheinigung beantragt wird - kommt aber auf den Einzelfall an. Wie immer: Verlustbescheinigung nur wenn man weiß was man tut. Zitat Aus den Details zu den Aktien, genau wie das falsche Kaufdatum (entspricht dem Datum des Übertrages). Wie gesagt, diese Daten sind nicht viel wert, sie dienen mehr zu deiner Information. Abrechnen wird die Bank später mitunter ganz anders. Aber auch die von mir als falsch bezeichneten 0 Euro wären kein Problem, selbst das könnte man mit einer Einkommensteuererklärung korrigieren (wäre halt dann etwas mehr Geld auf das man warten müsste). Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
just2enjoy 12. November Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Angenommen der "Verrechnungstopf Aktien Verluste" bei der Bank liegt bei 5'000.- Euro und beim Verkauf der Aktien mache ich einen Gewinn von 20'000.- Euro. Ist es nicht so, dass die Bank vom Gewinn die 5000.- Euro aus dem "Verrechnungstopf Aktien Verluste" abzieht und die Kapitalertragssteuer dann auf 15'000.- Euro fällig werden? Der "Verrechnungstopf Aktien Verluste" bei der Bank liegt dann bei 0.- Euro. Bei der Steuerbehörde kann ich dann mit der Einkommensteuererklärung aufgrund der Nachweise, sofern diese anerkannt werden, die Kapitalertragssteuer auf 15'000.- Euro zurück holen. Der "Verrechnungstopf Aktien Verluste" bei der Bank liegt dann aber immer noch bei 0.- Euro und auf jeden Euro zukünftigen Gewinn wird dann die Kapitalertragssteuer fällig. Somit hätte ich dann trotzdem einen Nachteil. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 12. November Das Finanzamt stellt dann einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Sozusagen ein Verlusttopf, der bei ihm geführt wird statt bei der Bank. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
just2enjoy 12. November vor 20 Minuten von chirlu: Das Finanzamt stellt dann einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Sozusagen ein Verlusttopf, der bei ihm geführt wird statt bei der Bank. ... und der wird mit den 5000.- Euro aufgefüllt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 12. November · bearbeitet 13. November von reckoner Hallo, Zitat Bei der Steuerbehörde kann ich dann mit der Einkommensteuererklärung aufgrund der Nachweise, sofern diese anerkannt werden, die Kapitalertragssteuer auf 15'000.- Euro zurück holen. Nein. Du könntest die gesamten 20.000 Euro auf Null korrigieren. Und wenn nicht genug Steuern abgeführt wurden (mehr als das Gezahlte gibt es nie zurück) dabei ein negativer Kapitalertrag herauskommt, dann bekommst du vom Finanzamt einen Feststellungsbescheid über die Verluste (bei deinen Beispielzahlen über genau 5.000 Euro). Und das ist dann fast das Gleiche wie der Verlusttopf bei der Bank. Editiert, weil es sich so besser anhört. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
just2enjoy 13. November Vielen Dank für eure Erklärungen Nach ca. 20 E-Mails mit Consors mit unterschiedlichsten und widersprüchlichsten Aussagen habe ich heute folgende Antwort erhalten, die mir zumindest plausibel erscheint: Seit dem 01.07.2021 nehmen wir keine Einstandsdaten aus dem Ausland mehr an. Warum machen wir das so? Nach dem Wortlaut des § 43a Absatz 2 Satz 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten bei Depotüberträgen durch eine Bescheinigung von einem ausländischen Institut erbringen. Eine Verpflichtung, die Einstandsdaten anzunehmen, haben aufnehmende Institute jedoch nicht. Als Bank stehen wir gemäß § 44 EStG in der Abzugsverpflichtung. Wir haben also die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einzubehalten und an unser Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen. Grundlage dafür bilden korrekte Einstandsdaten. Wir müssen bei Einstandsdaten, die aus dem Ausland kommen, sicherstellen, dass sie der deutschen Gesetzgebung entsprechen. Die Prüfung der aus dem Ausland gelieferten Einstandsdaten stellt uns hierbei vor immer größere Herausforderungen, derer wir nur sehr schwer oder gar nicht gerecht werden können. Die Anforderungen zur Hinterlegung der Daten sind in der Praxis daher nur kaum bis gar nicht umsetzbar. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien 13. November vor 12 Stunden von reckoner: ….dann bekommst du vom Finanzamt einen Feststellungsbescheid über die Verluste (bei deinen Beispielzahlen über genau 5.000 Euro). Und das ist dann fast das Gleiche wie der Verlusttopf bei der Bank. Dem würde ich so nicht zustimmen, da ein von der Bank geführter Verlustverrechnungstopf flexibler genutzt werden kann. Um die festgestellten Verluste steuerlich zu nutzen, ist eine ESt-Erklärung zwingend. Da auf Finanzamtsebene eine Verlustverrechnung Vorrang vor einer Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrags (1000€/2000€) hat, besteht die Gefahr, dass der Pauschbetrag nicht genutzt wird. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner 13. November · bearbeitet 13. November von reckoner Hallo, Zitat Nebenbei: Man muss dem FA nicht "beweisen", dass die vor 2008 angeschafften Wertpapiere zwischendurch nicht verkauft und nochmals gekauft wurden ... Soweit geht die Mitwirkungspflicht nicht. Im Einzelfall - mit nenneswerter Größe natürlich - kann ich mir gut vorstellen, dass auch das verlangt wird. Es wäre ja sonst so einfach, uralte Bestände neu zu kaufen und anhand der alten Dokumente einen Verlust geltend zu machen). Zitat Dem würde ich so nicht zustimmen, da ein von der Bank geführter Verlustverrechnungstopf flexibler genutzt werden kann. Um die festgestellten Verluste steuerlich zu nutzen, ist eine ESt-Erklärung zwingend. Da auf Finanzamtsebene eine Verlustverrechnung Vorrang vor einer Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrags (1000€/2000€) hat, besteht die Gefahr, dass der Pauschbetrag nicht genutzt wird. Alles richtig. Deshlab hatte ich auch "fast" geschrieben. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu 13. November vor 21 Minuten von Belgien: Da auf Finanzamtsebene eine Verlustverrechnung Vorrang vor einer Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrags (1000€/2000€) hat, besteht die Gefahr, dass der Pauschbetrag nicht genutzt wird. Bei einem Aktienverlustvortrag (wie hier) ist die Gefahr nicht sehr groß. Man kann ja problemlos den Pauschbetrag mit sonstigen Einkünften ausschöpfen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase 13. November vor 2 Stunden von Belgien: Dem würde ich so nicht zustimmen, da ein von der Bank geführter Verlustverrechnungstopf flexibler genutzt werden kann. Um die festgestellten Verluste steuerlich zu nutzen, ist eine ESt-Erklärung zwingend. Da auf Finanzamtsebene eine Verlustverrechnung Vorrang vor einer Anrechnung des Werbungskostenpauschbetrags (1000€/2000€) hat, besteht die Gefahr, dass der Pauschbetrag nicht genutzt wird. Wenn alle Stricke reissen, muss man den steuerlichen Nachteil einer ungewollten Nichtausschöpfung des SPB als versteckte "Depot-Übertragungs-Kosten" abhaken und nicht lange lamentieren. Ich habe nur bedingt Mitleid mit Steuersparfüchsen, denen bildhaft die Maus unterm Schnee dann davon flüchtet, weil beim Sprung durch die Schneedecke doch noch ein Ast im Weg liegt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag