chirlu Dezember 17, 2025 vor 1 Stunde von reckoner: Strenggenommen darf man imho da wo Werbungskosten nicht extra abgefragt werden diese direkt abziehen. Werbungskosten bei Kapitalerträgen? Die gibt es doch nur in Form des Pauschbetrags. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Norica Dezember 17, 2025 · bearbeitet Dezember 17, 2025 von Norica Ergänzung vor 2 Stunden von reckoner: Natürlich steht das da - manchmal sogar bei inländischen Banken. Aber ich wünsche dir viel Spaß bei der Diskussion, warum du denn etwas besser wissen willst als eine Bank, die das alles von Profis erstellen lies. Sorry, aberr warum immer diese Horrorgeschichten. Ich hab' jahrzehnte lange Erfahrung insbesondere mit der Erklärung von Kapitalerträgen, und weiß schon genau wie es im Finanzamt abläuft. Nun, dann wünsche wünsche ich Dir viel Spaß bei der Diskussion mit dem FA, warum Du dich auf eventuell nicht korrekte Unterlagen berufst, wenn es sogar draufsteht, dass sie Fehler enthalten könnten. Es ist keine Horrorgeschichte, sondern Realität, dass man die einzelnen Einkünfte selbst richtig zuordnen und dies begründen können sollte, wenn man sich selbst um die Steuer kümmern möchte. Sich auf rechtlich unverbindliche Dokumente zu stützen funktioniert jedenfalls nicht. Das wissen wir vermutlich beide und ich bin der Letzte, der deine Kenntnisse im Steuerbereich in Frage stellen wird und habe selbst schon Jahrzehnte auch intensiveren Umgang mit dem FA. vor 2 Stunden von reckoner: Das ist ja schon mal großer Unsinn. Aus den Zahlungen lassen sich die steuerpflichtigen Kapitalerträge nur selten ableiten, da reichen z.B. schon Quellensteuern oder Währungsveränderungen. Wenn man ganz sicher gehen möchte, dann braucht man Einzelabrechnungen (blöderweise gibt es die aber oft gar nicht, etwa bei DeGiro). Wenn ein Mangel an Einzelabrechnungen besteht, würde ich es eben nicht als Unsinn bezeichnen, dem FA einen Kontoauszug vorzulegen. Weshalb sollten dort nicht alle nötigen Daten inklusive der Quellensteuern aufgeführt sein? Einen Punkt hast Du bei Währungsveränderungen, aber da gibt es eventuell eigenen Dokumente für oder man muss sauber dokumentieren. Und ja, man muss ja nur hier und anderswo schauen: Ein Auslandsbroker hat eben das Steuerproblem und es ist nicht ganz trivial. SG [edit] Vielleicht hätte ich schreiben sollen "Für den einzig gültigen Nachweis halte ich einen Kontoauszug." So wie es oben steht, ist es von mir zu absolut formuliert... [/edit] Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Turmalin Dezember 18, 2025 Ist der Sachverhalt hier eigentlich vollständig? Gar nichts in Deutschland, nicht mal ein Tagesgeldkonto? Möglich, aber ungewöhnlich. Falls doch vorhanden, diese Zinsen besser nicht vergessen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 18, 2025 Hallo, Zitat Werbungskosten bei Kapitalerträgen? Die gibt es doch nur in Form des Pauschbetrags. Trotzdem sind es doch Werbungskosten. Zitat Sich auf rechtlich unverbindliche Dokumente zu stützen funktioniert jedenfalls nicht. Das funktioniert eben gerade doch, und ist auch rechtlich einwandfrei. Man hat die Steuererklärung nach bestem Wissen auszufüllen, und dafür reichen offizielle Bankdokumente in der Regel aus (man muss sie nur richtig interpretieren). Und wenn die Bank dann auch noch ausdrücklich "gem. Anlage KAP Zeile XY" dazuschreibt, dann darf man auch davon ausgehen, dass die Bank die inländische Rechtslage kennt. Ich sag' das seit Jahren zu der Jahresübersicht von DeGiro. Die kann man durchaus verwenden wenn man weiß wie. Zitat Weshalb sollten dort nicht alle nötigen Daten inklusive der Quellensteuern aufgeführt sein? Neben den Quellensteuern gibt es beispielsweise steuerfreie Dividenden, Umwandlungen von Wertpapieren, oder Depotüberträge. Ich wollte auch nur darauf hinaus, dass der Kontoauszug meiner Meinung nach ein noch schlechterer Nachweis ist als eine Steuerübersicht. Der Kontoauszug hat einen ganz anderen Zweck. Zitat Vielleicht hätte ich schreiben sollen "Für den einzig gültigen Nachweis halte ich einen Kontoauszug." So wie es oben steht, ist es von mir zu absolut formuliert... Wenn das das Einzige ist was man hat dann muss man eben damit klarkommen. Aber nochmal, die Steuerübersicht ist imho ein besserer Nachweis (trotz einiger Mängel). Zitat Ist der Sachverhalt hier eigentlich vollständig? Gar nichts in Deutschland, nicht mal ein Tagesgeldkonto? Möglich, aber ungewöhnlich. Falls doch vorhanden, diese Zinsen besser nicht vergessen. Wenn es solche Erträge gibt, dann sind die bereits abgegolten, und müssen überhaupt nicht erklärt werden. Natürlich darf dann kein Freistellungsauftrag gestellt worden sein, versteht sich aber wohl von selbst. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Belgien Dezember 18, 2025 Wir sollten bei der Ausgangsfrage des TO bleiben. Der TO hat vermutlich wenig bis gar keine Ahnung von den Details der Besteuerung von Kapitalerträgen. Natürlich ist dies eine schlechte Ausgangssituation für eine Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Broker. Würde er sich jetzt jedoch kompetenten Rat von einem Steuerberater holen (BTW: längst nicht jeder Steuerberater ist in diesem Gebiet ein Experte), so würde sich der bisherige Kostenvorteil von eToro ins Gegenteil verkehren. Das wird er deshalb aus Kostengründen nicht tun, sondern versuchen, sich irgendwie durchzuwurschteln. Ich denke, dass er dabei mit den von eToro zur Verfügung gestellten Unterlagen gute Chancen hat, da auch die meisten FA-Mitarbeiter in diesem Bereich keine tiefliegenden Kenntnisse haben und ohnehin nicht viel Zeit für solche Fälle verwenden können. Da wird die Bankbescheinigung von eToro gerne als Grundlage akzeptiert, ohne sie im Detail zu hinterfragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er Pech hat und an einen FA-Mitarbeiter gerät, der komplette Einzelaufstellungen mit Belegen und einer vom TO zu begründenden Zuordnung der Erträge zu den verschiedenen Kategorien verlangt, halte ich für gering. Passieren kann es aber (s.u.). Ich hatte vor längerer Zeit (vor Einführung des AIA) auch eine Phase, in der ich ein Depot bei einer ausländischen Bank führte. Ich habe, ohne auf eine Entdeckung der ausländischen Konten und eine Aufforderung seitens meines FAs zu warten, die Erträge auf Basis der "unverbindlichen" summarischen Aufstellung der Bank in der ESt-Erklärung angegeben. In den ersten beiden Jahren ging dies glatt durch, dann gab es einen Sachbearbeiterwechsel in meinem FA und der "Terror" fing an. Ich verzichte auf eine Schilderung der Details und springe ans Ende: Ich habe das Depot bei der ausländischen Bank aufgelöst und führe seitdem nur noch Depots im Inland, bei denen die Banken die Abführung der Abgeltungssteuern übernehmen. Ein Tagesgeldkonto bei einem ausländischen Anbieter zu führen, kann man durchaus machen, da ist der steuerliche Aufwand minimal, aber ein aktiv genutztes Depot kann, abhängig vom Sachbearbeiter im FA, nervig werden. Für mich war dies verschwendete Lebenszeit, die ich mir jetzt erspare. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 18, 2025 · bearbeitet Dezember 18, 2025 von MeinNameIstHase vor 23 Stunden von Norica: Da grätsche ich nochmal rein. Genau das würde ich nicht machen. Bankauswertungen haben einen großen Vorteil, denn sie sind zumindest vollständig und sie enthalten höchstwahrscheinlich keine Rechenfehler beim Aufsummieren. Ob sie jetzt für eine Steuererklärung tauglich sind, sei dahin gestellt. Dafür gibt es die Technik der Überleitungsrechnung: Summe lt. Report + was im Report nicht enthalten ist, aber in die St-Erkl. gehört - was im Report zu viel drinne steht. = Zahl für Anlage KAP vor 18 Stunden von reckoner: Zitat Strenggenommen müssen vom Steuerpflichtigen alle Kapitalerträge auf ausländischen Konten/Depots in der ESt-Erklärung angegeben werden. Strenggenommen darf man imho da wo Werbungskosten nicht extra abgefragt werden diese direkt abziehen. Und ist man dann unter dem Freibetrag dann ist das halt so. Abgesehen von Ausnahme, dass das Konto erst in 2024 eröffnet wurde ... habe ich meine Zweifel, ob der Threadstarter überhaupt weiß, wie hoch seine Kapitalerträge in den Vorjahren sind. Er würde sonst hier nicht fragen ... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Macs Dezember 20, 2025 Am 18.12.2025 um 13:13 von MeinNameIstHase: Abgesehen von Ausnahme, dass das Konto erst in 2024 eröffnet wurde ... habe ich meine Zweifel, ob der Threadstarter überhaupt weiß, wie hoch seine Kapitalerträge in den Vorjahren sind. Er würde sonst hier nicht fragen ... Das Konto wurde Anfang 2022 eröffnet. Wenn ich den Rechenweg von reconer (Kapitalerträge = Z18 + Z19 − Z24) anwende, lag ich auch in den Vorjahren unter der 1.000€ Grenze. Am 18.12.2025 um 05:57 von Turmalin: Ist der Sachverhalt hier eigentlich vollständig? Gar nichts in Deutschland, nicht mal ein Tagesgeldkonto? Möglich, aber ungewöhnlich. Falls doch vorhanden, diese Zinsen besser nicht vergessen. Am 18.12.2025 um 10:45 von reckoner: Wenn es solche Erträge gibt, dann sind die bereits abgegolten, und müssen überhaupt nicht erklärt werden. Natürlich darf dann kein Freistellungsauftrag gestellt worden sein, versteht sich aber wohl von selbst. Natürlich habe ich ein Konto in Deutschland bei einer Bank, die gleichzeitig auch mein inländischer Broker ist. Wenn ich mir die Jahressteuerübersicht (2024) anschaue, steht dort Folgendes: Zeile 7 (Höhe der Kapitalerträge) Anlage KAP - 700€ Zeile 37 (Kapitalertragsteuer) Anlage KAP - 175€ Zeile 38 (Solidaritätszuschlag) Anlage KAP - 10€ Zeile 40 (Summe der angerechneten ausländischen Steuer) Anlage KAP - 1€ Ein Freistellungsauftrag wurde nicht gestellt. In meiner Steuererklärung 2024 habe ich die Erträge bisher ebenfalls nicht aufgeführt. Verstehe ich es richtig, dass ich durch den automatischen Abzug der 25% Abgeltungsteuer trotzdem unter der 1.000€ Grenze bleibe? Strenggenommen hätte ich für das Jahr 2024 vom Finanzamt eigentlich eine Steuererstattung (14,50€) erhalten sollen (wenn ich alles richtig verstanden und berechnet habe): 950€ (Ausland) + 700€ (Inland) = 1650€ - 1000€ (Freibetrag) = 650€ (zu versteuern). 25% von 650€ = 162,50€ 5,5% von 162,50€ = 9€ 162,50€ + 9€ = 171,50€ Bereits gezahlte Steuer: 175€ + 10€ + 1€= 186€ Rückerstattung: 186€ - 171,5€ = 14,50€ Ich habe noch zwei Verständnisfragen für die Zukunft: Kann ich rückwirkend vom Finanzamt eine Steuererstattung erhalten, auch wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist? Kann ich Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen (innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, Anlage SO, Zeilen 42–49) mit Verlusten aus Termingeschäften (Anlage KAP, Zeile 24) verrechnen? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 20, 2025 Hallo, Zitat Das Konto wurde Anfang 2022 eröffnet. Wenn ich den Rechenweg von reconer (Kapitalerträge = Z18 + Z19 − Z24) anwende, lag ich auch in den Vorjahren unter der 1.000€ Grenze. Vorsicht - hatte ich weiter oben auch schon angemerkt -, da galt noch eine andere Rechtslage bezüglich Verluste aus Termingeschäften. Erstens gab es einen Deckel von 20.000 Euro (deine 12.550 wären aber beispielsweise ok). Und zweitens konnten Verluste aus Termingeschäften nur mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden (da würden dir 500 Euro verloren gehen, oder besser: der Verlust würde vorgetragen). Für die früheren Jahre musst du also etwas genauer rechnen. Zitat Verstehe ich es richtig, dass ich durch den automatischen Abzug der 25% Abgeltungsteuer trotzdem unter der 1.000€ Grenze bleibe? Ja. Zitat Strenggenommen hätte ich für das Jahr 2024 vom Finanzamt eigentlich eine Steuererstattung (14,50€) erhalten sollen (wenn ich alles richtig verstanden und berechnet habe) Ja, grundsätzlich ist das richtig. Dazu müsstest du dann aber auch eine der inländischen Bank erklären, nur dann wird verrechnet/erstattet. Übrigens ergeben sich die 14,50 Euro aus den fehlenden 50 Euro mal 26,375%, plus der eine Euro Quellensteuer (stimmt aufgrund von Rundungsdifferenzen aber nicht ganz genau). Zitat Kann ich rückwirkend vom Finanzamt eine Steuererstattung erhalten, auch wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist? Nur wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, die Frist beträgt einen Monat. Wenn das Finanzamt den Bescheid aber wieder aufmacht und es zu einer Nachzahlung kommt, dann könntest du bis zu deren Höhe wieder gegenrechnen. Macht hier aber kaum Sinn, denn wenn dann dürften die besagten 50 Euro wohl auch überschritten sein (ich hoffe du verstehst was ich meine). Zitat Kann ich Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen (innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, Anlage SO, Zeilen 42–49) mit Verlusten aus Termingeschäften (Anlage KAP, Zeile 24) verrechnen? Nein, andere Baustelle. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 20, 2025 vor 15 Minuten von reckoner: Vorsicht - hatte ich weiter oben auch schon angemerkt -, da galt noch eine andere Rechtslage bezüglich Verluste aus Termingeschäften. ... die in allen noch "offenen" Fällen nicht mehr anzuwenden ist. Das ist gesetzlich verankert in § 52 Absatz 28 Satz 25 und 26 EStG: § 20 Absatz 6 Satz 5 (Anm. Das betraf Verluste aus Termingeschäfte) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. § 20 Absatz 6 Satz 6 (Anm. Das betraf denTotalausfall einer Kapitalforderung) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
MeinNameIstHase Dezember 20, 2025 vor 2 Stunden von Macs: Kann ich rückwirkend vom Finanzamt eine Steuererstattung erhalten, auch wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist? Kommt drauf an, ob die Änderung des Steuerbescheids zulässig und möglich ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu Änderung und verschiedene Ausgangssituation. Die Materie ist komplex und setzt genaue Kenntnisse der Abgabenordnung voraus. Ein Versuch lohnt sich. Freier Antrag ohne Bezug auf irgendwelche Paragrafen für Dich als Laie. Aber Aufbereitung wie in einer Steuererklärung, so dass der Sachbearbeiter des FA erkennen kann, was du willst. Soll der dann entscheiden, welche Änderungsnorm einschlägig sein könnte, oder, ob dich am Versäumnis ein "grobes Verschulden" trifft. Und dann muss die Änderung die Bagatellgrenze der Kleinbetragsverordnung übersteigen: zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro ... zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 20, 2025 · bearbeitet Dezember 21, 2025 von reckoner Hallo, Zitat ... die in allen noch "offenen" Fällen nicht mehr anzuwenden ist. Oh ja, stimmt, das wären dann ja offene Fälle. Ich war von bestandkräftig ausgegangen. Ist schon irgendwie komisch, dass mancher Steuerhinterzieher jetzt rückwirkend einen Freibrief bekommen hat. Und die ehrlichen sind die Dummen ... Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Turmalin Dezember 21, 2025 Es geht um 14,50€. Da soll sich ein Änderungsantrag mit zweifelhaftem Ausgang lohnen? Dann aber nicht meckern, wenn die nächste Einkommensteuerveranlagung länger dauert, weil der Sachbearbeiter erst die Rechtslage für den Änderungsantrag recherchieren musste… Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bast Dezember 21, 2025 Am 18.12.2025 um 11:38 von Belgien: Ich habe das Depot bei der ausländischen Bank aufgelöst und führe seitdem nur noch Depots im Inland, bei denen die Banken die Abführung der Abgeltungssteuern übernehmen. Ein Tagesgeldkonto bei einem ausländischen Anbieter zu führen, kann man durchaus machen, da ist der steuerliche Aufwand minimal, aber ein aktiv genutztes Depot kann, abhängig vom Sachbearbeiter im FA, nervig werden. Für mich war dies verschwendete Lebenszeit, die ich mir jetzt erspare. Ich beantworte gerade eine Anfrage des FA bezüglich der Zinserträge eines schwedischen Tagesgeldkontos über Raisin/Weltsparen von 2019 (die ich bereits in der Steuererklärung angegeben habe). Die Erträge belaufen sich auf ca. 28€. Meine Konsequenz: Nur noch deutsche Konten. Der Aufwand rentiert sich nicht für minimale Zinsunterschiede. Ausländische Broker wie eToro oder IB habe ich glücklicherweise (auch dank dieses Forums) nie in Betracht gezogen. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Macs Dezember 21, 2025 vor 10 Stunden von Turmalin: Es geht um 14,50€. Da soll sich ein Änderungsantrag mit zweifelhaftem Ausgang lohnen? Dann aber nicht meckern, wenn die nächste Einkommensteuerveranlagung länger dauert, weil der Sachbearbeiter erst die Rechtslage für den Änderungsantrag recherchieren musste… Wie ich bereits zuvor erwähnt habe, wurden alle Beträge von mir gerundet, um beim Zusammenrechnen einen besseren Überblick zu behalten. Wenn ich jetzt die Beträge wieder entrunde und mit all dem frisch erworbenen Wissen (vor allem dank dieses Forums) alles von Anfang an sorgfältig nachrechne, komme ich auf eine Steuererstattung von ca. 80€. Ich werde zunächst nur das tun, was das Finanzamt in seinem Schreiben von mir verlangt. Ergänzend würde ich darauf hinweisen, dass ich bisher nicht nur die ausländischen Einkünfte nicht angegeben habe (da dies auf einem Rechtsirrtum meinerseits beruhte, wonach eine Angabe erst dann zwingend erforderlich sei, wenn der Sparer-Pauschbetrag durch diese Erträge überschritten wird), sondern auch meine inländischen Kapitaleinkünfte, die bereits dem inländischen Steuerabzug unterworfen waren. Nach einer genauen Nachberechnung ergibt sich eine Steuererstattung von ca. 80€, wenn alle Einkünfte für das Jahr 2024 berücksichtigt werden. Und dann schaue ich einfach, was ich als Antwort zurückbekomme. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 21, 2025 Hallo, Zitat komme ich auf eine Steuererstattung von ca. 80€. Das ist jetzt aber schon deutlich mehr. Es bedeutet ja konkret, dass die ausländischen Kapitalerträge nur bei 700 Euro lagen (anstatt bei 950). Zitat da dies auf einem Rechtsirrtum meinerseits beruhte, wonach eine Angabe erst dann zwingend erforderlich sei, wenn der Sparer-Pauschbetrag durch diese Erträge überschritten wird Ich sehe das weiterhin so. Und würde schon gar nicht einen derartigen Irrtum einräumen. Grundsätzlich sollten man sich nämlich dumm stellen - dann ist man im Fall der Fälle eher bei Steuerverkürzung als bei Steuerhinterziehung. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Hamster92 Dezember 21, 2025 vor 23 Stunden von MeinNameIstHase: ... die in allen noch "offenen" Fällen nicht mehr anzuwenden ist. Das ist gesetzlich verankert in § 52 Absatz 28 Satz 25 und 26 EStG: § 20 Absatz 6 Satz 5 (Anm. Das betraf Verluste aus Termingeschäfte) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. § 20 Absatz 6 Satz 6 (Anm. Das betraf denTotalausfall einer Kapitalforderung) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. Meine Frage dazu ist, wie man das dann aber in der Anlage KAP, die ja noch die alte Rechtslage abbildet, aufschreiben soll? Nach alter Rechtslage durfte man die „Verluste aus Termingeschäften“ (Z24) nicht bei den Zeilen 18 und/oder 19 abziehen. Hatte man also 3000 € Gewinn aus Optionsprämien und 1000 € Verlust aus Termingeschäften, dann musste man in Z18/Z19 3000 € eintragen und in Z24 1000 €. Nach alter Rechtslage wurde dann die Z24 intern vom Finanzamt auf die 20k-Grenze geprüft und von den Kapitalerträgen abgezogen. Nach neuer Rechtslage (die nicht von dem Formular für 2024 dargestellt wird) müsste man abweichend von dem, was hier steht, die Zeilen 24 (und 25) komplett ignorieren und die 1000 € bei Z18/Z19 abziehen, aber dann nicht mehr in Z24 eintragen, sondern bei Z22. Aber auf keinem Fall sowohl bei Z18/Z19 abziehen und sowohl bei Z22 und auch bei Z24 eintragen. Richtig? Das hatte ich Ende letzten Jahres (oder Anfang diesen Jahres) schon bemängelt, dass sich die Finanzverwaltung offensichtlich nicht imstande sah, hier die Formulare nochmal anzupassen). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Dezember 21, 2025 vor 22 Minuten von Hamster92: Das hatte ich Ende letzten Jahres (oder Anfang diesen Jahres) schon bemängelt, dass sich die Finanzverwaltung offensichtlich nicht imstande sah, hier die Formulare nochmal anzupassen) Die Gesetzesänderung war einfach zu spät. Die Formulare (klassisch und Elster) werden Monate im voraus fertiggestellt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
stagflation Dezember 21, 2025 vor 36 Minuten von Hamster92: Das hatte ich Ende letzten Jahres (oder Anfang diesen Jahres) schon bemängelt, dass sich die Finanzverwaltung offensichtlich nicht imstande sah, hier die Formulare nochmal anzupassen). Schreib das der Finanzverwaltung doch mal, dass sie zu langsam sind. Die werden sich bestimmt freuen! ;-) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
reckoner Dezember 21, 2025 Hallo, Zitat Meine Frage dazu ist, wie man das dann aber in der Anlage KAP, die ja noch die alte Rechtslage abbildet, aufschreiben soll? Einfache Antwort: Wie du willst, entweder nach alter oder nach neuer Rechtslage (nur nicht gemischt). Meine Begründung ist ebenso einfach: Da die Banken auch bis Ende 2025 diese Wahl haben kann man das dem Steuerzahler nicht absprechen. Bei inländischen Banken würde ich aber bei der offiziellen Steuerbescheinigung bleiben. Noch als Anmerkung: Es ändert rein Garnichts an der Steuerfestsetzung. Zitat ... die nicht von dem Formular für 2024 dargestellt wird Natürlich wird das von dem Formular dargestellt. Termingeschäfte gibt es einfach nicht mehr, daher sind ein paar Zeilen der Anlage KAP ohne Bedeutung - mehr aber auch nicht. Stefan Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Freddy0815 Dezember 27, 2025 · bearbeitet Dezember 27, 2025 von Freddy0815 Man sollte sich nicht so vom FA rumschubsen lassen wie ich es hier lese. Ich habe seit 10+ Jahren Depots mit US ETFs, Reits und Optionshandel und Konten im Ausland und nie Probleme mit dem FA. Wenn da dumme Bescheide kommen lege ich Einspruch ein, begründe dass mein Vorgehen zwar in Teilen vereinfacht aber praktikabel ist und fertig. Dem wird immer abgeholfen. Ansonsten Klage vorm Finanzgericht einreichen, dann bringen sie vereinzelte junge und überehrgeizige Mitarbeiter schon auf Spur. Natürlich sollte man sich auskennen mit der Materie, aber das kommt nach einigen Jahren eh. Ich kann euch sagen, die Vielzahl von komplett falschen Bescheiden vom FA mangels Unkenntnis übersteigt jede Vereinfachung meinerseits bei Weitem. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag